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Frage vom 06.10.2008:
Welche Auswahlkriterien gelten für ZVS-Studiengänge ab WS
2008/09?
Antwort
Die Antwort finden Sie unter der
Internetadresse ZVS
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Antwort
Fragen vom 25.10.2008:
1. Nach einer erfolgreichen Klage werden die Studienplätze
über Los vergeben. Kann ich dann nicht einfach ohne Klage nur an den
Losverfahren teilnehmen?
Nein! Nur mit gerichtlichem Verfahren (hier: einstweiliges
Anordnungsverfahren)
2. Wissen Sie, ob es einfach möglich ist, über Soziologie
oder Erziehungswissenschaften einen Studienplatz für Psychologie zu bekommen?
Also schon Scheine zu machen und dann zu wechseln.
Antwort
Sehr riskant. Die Unis werden immer strenger! Auf jeden Fall
ruht dann der Lauf der Wartezeit!
Frage vom 22.10.2008:
Guten Tag, Ich habe in Humanmedizin zum WS 2008/09 geklagt.
Nun wollte ich mal fragen, wann ich mit den ersten Entscheidungen rechnen kann?
Mit freundlichen Grüßen. Sven Ho...
Antwort
Das hängt jeweils von der Arbeitsweise des zuständigen
Verwaltungsgerichts ab. Das VG Berlin entscheidet erfahrungsgemäß erst kurz vor
Weihnachten. Andere Gerichte haben längst über die Anträge auf Erlaß einstweiliger
Anordnungen entschieden.
Frage vom 13.11.2008:
Sehr geehrter Herr
ich habe zum Wintersemester 2007/08 ein Teilstudienplatz
durch das Verwaltungsgericht erhalten. Ich habe mich bei der ZVS um einen
Vollstudienplatz beworben, sowie an diversen Tauschbörsen teilgenommen. Leider
wurde mir gesagt, dass man mit einem Teilstudienplatz nicht tauschen darf.
Stimmt das? Welche Möglichkeiten gibt es für mich, um an meine Wunschuni noch
vor dem Physikum zu gelangen? Als Hochschulwechsler, sowie als Quereinsteiger
habe ich mich bereits beworben. Wie stehen die Chancen hier? Danke. Mit
freundlichen Grüssen, Lilly C....
Antwort:
Es stimmt. Einen Teilstudienplatz kann man nicht gegen einen
Vollstudienplatz tauschen. Jedoch läuft für Sie die Wartezeit weiter, denn ein
Teilstudienplatz ist Wartezeit unschädlich. Also immer wieder über die ZVS bei
der Wunschuniversität bewerben. Dies ist die einzige Möglichkeit.
Frage vom 1.12.2008
Sehr geehrter Herr
Antwort
Nein! Da Sie nur einen Teilstudienplatz haben: Einfach
weiter bei der ZVS um einen Vollstudienplatz 1. FS bewerben. Die Einschreibung
Teilstudienplatz ist für die Wartezeit unschädlich. Irgendwann werden Sie einen
Vollstudienplatz an Ihrer Wunschuni erreichen.
Frage vom 2.11.2008:
Ich habe gehört, daß man für eine Studienplatzklage keinen
Rechtsanwalt einschalten muß. Stimmt das? Gerhard S.
Antwort:
Das stimmt. Jedoch verstecken sich in NC - Verfahren
zahlreiche rechtliche Stolpersteine. Ohne anwaltliche Hilfestellung ist das
Risiko groß, daß das Ziel schon aus formalen Gründen nicht erreicht wird. In
einigen mir bekannten Fällen, ist es sogar Rechtsanwälten nicht gelungen, das
Hindernisrennen zu gewinnen. Es ist nämlich auch für "normale" -
nicht auf den numerus clausus spezialisierte - Rechtsanwälte hochriskant,
solche Mandate zu übernehmen, ohne zu wissen, welche Fristen und andere
Formalien zu beachten sind..
Frage vom 11.11.2008
Sehr geehrter Herr
Antwort
Wahrscheinlich hat Ihre RA die Ausschlußfrist für den zu
stellenden Sonderantrag bei der Hochschule nicht beachtet oder die Klagefrist
versäumt! Pech gehabt!
Frage vom 21.10.2008:
Sehr geehrter Herr
Antwort
Die Antwort ergibt sich aus der Anlage 3 zu § 14
ZVS-VO. Ermittlung der Durchschnittsnote:
1. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
- "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von
Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter
Oberstufe erworben wurden" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),
- "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe IV nach Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 176),
- "Vereinbarung über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe II" nach Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober
1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
- "Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung
für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" nach Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 5. Dezember
1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
- "Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien"
nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom
30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
- "Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" nach
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember
1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung
keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der
Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der
"Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der
Sekundarstufe IV nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember
1973 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der
Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem
Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
2. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
"Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien
erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife" nach Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 -
und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr.
191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der
Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11.
und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:
- Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das
Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte,
Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der
Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig
ausgewiesen sind, nicht gewertet.
- Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das
Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten
für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die
Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach
Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden.
- Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das
Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note
für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde.
- Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde
wird gerundet.
- Ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten
für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den
naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung
der Durchschnittsnote außer Betracht.
- Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik,
Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die
Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird.
- Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport
werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren.
- Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für
Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
- Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.
Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die
besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6
werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer
besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die
vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die
Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.
3. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
- der "Vereinbarung über Abendgymnasien" nach
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8.
Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
- des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli
1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die
"Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs')"
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der
Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer,
die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als
vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6
und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule
ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach Satz 1 und 2 errechnet.
4. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
- "Vereinbarung über die befristete gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit
bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden
sind" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar
1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
- "Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen
Hochschulreife führen" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.
November 1976 (Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
- "Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule"
nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung
vom 5. Juni 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei
der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie
beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.
5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer
in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine
Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen
Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem
Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach
dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
7. Bei sonstigen Hochschulzugängsberechtigungen, die auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems
enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender
Anwendung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der
Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr
abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems
enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung
nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung
zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter
deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der
Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der
Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen.
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird
nicht gerundet.
9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der
Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8.
Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1)
errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Art, 3 des
Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar
1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme
eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die
Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.
Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (BeschlussSammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils
von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle
nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die
auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene
Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.
10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine
besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der
Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen
auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist
die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, Bei Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der
Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom
15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. Hierbei sind einzelne
Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und
das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland
gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der
vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf
eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet,
11. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis
einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer
oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen
Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer
Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden,
ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des
Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse
der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf
dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf
eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung
unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird
die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde
gelegt.
12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den
deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird
der in den Zeugnissen nach Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10.
Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90)
ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen
Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende
Umrechnungsschlüssel nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember
1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 289,2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der
deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das
Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern
durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote
eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote
wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis
über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch
den Stempelzusatz "Durchschnittsnote nach Staatsvertrag über die Vergabe
von Studienplätzen" gekennzeichnet.