Vergabeverordnung Hessen
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§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) vom 28. Juni 1991 1997 (GVBl. I S.238) in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Hessen vom 29. Dezember 1997 (GVBl. I 1998, S.19).

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 1. Dezember 1986 (G'VBI. I S. 397) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in den Studiengängen, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit die Studienplätze nicht durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (ZVS) vergeben werden.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerber sowie für die ausländischen und staatenlosen Bewerber, die ihre , deutsche Hochschulzugangsberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben.

(3) Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften werden nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt; sie werden nicht im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 zugelassen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist Geltungsbereich des Staatsvertrages das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,. Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt,

2. Studiengang

ein durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines oder mehrerer Fächer,

3. Studienanfänger

ein Bewerber, der in dem Studiengang, für den er die Zulassung beantragt, noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert ist oder immatrikuliert war,

4. Vergabeverfahren

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerber, soweit für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht.

(3) Bewerber, die in dem gewählten Studiengang bereits an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren, können ihre Zulassung für diesen Studiengang sowohl nach Maßgabe der Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie auch als Studienanfänger beantragen.

(4) Von der Bewerbung als Studienanfänger für einen Studiengang ist ausgeschlossen, wer für diesen Studiengang an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.

§ 3

Zulassungsantrag

(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule zu richten. Er muß innerhalb der nachstehend genannten Ausschlußfristen bei der Hochschule eingegangen sein:

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

für das Wintersemester bis zum 15. Juli.

Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht.

(2) Der Bewerber kann in seinem Zulassungsantrag nur einen Studiengang benennen.

(3) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Legt der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll er die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die er den Zulassungsantrag stützt. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(4) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums - oder Ausbildungsstelle nachweist, daß das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird; entsprechendes gilt für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber.

(5) Anträge, die der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(6) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Abs. 5. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(7) Die Hochschule kann nachträglich eingereichte Unterlagen von Bewerbern, deren Zulassungsantrag fristgerecht auf dem dafür von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist und einen Studiengangswunsch enthält, berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zuläßt.

(8) Bewerber, die die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder ihren Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

§ 4

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende personenbezogene Daten des Studienbewerbers verarbeiten:

a) zur Identifikation des Antragstellers

1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht,

6. Anschrift;

b) zur Verfahrensdurchführung

1. gewählter Studiengang,

2. Angaben zur Einschreibung in dem Studiengang nach Nr 1 an einer anderen Hochschule,

3. Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,

4. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,

5. Ergebnis des Prüfungsverfahrens nach der Verordnung zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 35 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 18. April 1989 (GVBL I S, 126) in der jeweils geltenden Fassung,

6. Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen vom 25. März 1982 (GVBl. I S. 86) in der jeweils geltenden Fassung,

7. Art der Hochschulzugangsberechtigung,

8. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

9. Abschluß eines Studiums an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

10. Staatsangehörigkeit,

11. Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 4, -

12. Angaben über Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1,

13. Angaben nach § 14;

c) zur Bearbeitung der Fälle nach § 9 Abs. 4 und besonderer Anträge nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, §§ 10 und 12 sowie Anträgen nach §§ 15 und 16

1. Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,

2. Zeiten einer Berufstätigkeit nach

Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,

3. Gründe und Umfang der Verbesserungen von Durchschnittsnote oder Wartezeit,

4. besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach §§ 10 oder 15,

5. Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 12.

(2) Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Buchst. a und b dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.

(3) Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung des Bewerbers verarbeitet werden. Der Bewerber ist über die Freiwilligkeit der Angabe sowie über den Zweck und die Form der Verarbeitung zu unterrichten und darauf aufmerksam zu machen, daß ihm aus einer Nichtangabe keine Nachteile entstehen.

§ 5

Ablauf des Verfahrens

(1) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt.

(2) Das Vergabeverfahren kann in mehreren Verfahrensstufen durchgeführt werden. Ergibt sich bei Abschluß der Bewerbungsfrist, daß die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Zulassungszahlen nach Abs. 1 nicht erreicht, so ist ein Auswahlverfahren nach dieser Verordnung insoweit nicht durchzuführen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber die für einen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl nach Abs. 1 und erfüllen diese die Voraussetzung für die Berücksichtigung auf den einzelnen nach § 6 Abs. 2 und 3 zu bildenden Ranglisten, werden die zuzulassenden Bewerber auf allen diesen Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Vorabauswahl,

2. besondere Hochschulzugangsberechtigung und Zweitstudium,

3. Grad der Qualifikation,

4. Wartezeit,

5. außergewöhnliche Härte.

(4) Sind nach der Durchführung einer ersten Stufe des Vergabeverfahrens (Hauptverfahren) weitere Studienplätze verfügbar, werden diese in Nachrückverfahren vergeben. Am Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen sind. Im Nachrückverfahren gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 6

Quoten im Auswahlverfahren

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in einem Studiengang der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, für die Zulassung von Ausländern und staatenlosen Bewerbern, die nicht nach § 1 Abs. 2 und 3 Deutschen gleichgestellt sind, acht vom Hundert vorweg abzuziehen. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Abs. 3 vergeben.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der vorab auszuwählenden Bewerber, vorweg abzuziehen:

1. fünf vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2. vier vom Hundert für die Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3. drei vom Hundert für die Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als der Anteil dieser Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber. Für jede Quote nach Satz 1 muß mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Abs. 3 vergeben.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu sechzig vom Hundert an Bewerber, die nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt werden, und im übrigen an Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden, vergeben.

(4) Die Quote nach Abs. 1 Satz 1 wird nur im Hauptverfahren gebildet. Die Quoten nach Abs. 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.

§ 7

Vorabauswahl

(1) Bewerber, die

1. eine Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,

2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 19 69 (BGBl. 1 S. 54 9) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben.

3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. 1 S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben, oder

4. ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben"

werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorab ausgewählt.

(2) Die Vorabauswahl setzt voraus, daß der Bewerber für diesen Studiengang zu Beginn oder während seines Dienstes oder seiner Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 für diese Hochschule zugelassen worden war oder zugelassen worden wäre.

(3) Der Bewerber muß die Zulassung spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragen, das nach Beendigung seines Dienstes oder seiner Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, hat der Bewerber durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, daß er seinen Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet haben wird.

(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den vorab auszuwählenden Bewerbern erforderlich, entscheidet das Los.

(5) Bewerber, denen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in bezug auf ihren Zulassungsantrag für ein zurückliegendes Vergabeverfahren ein Studienplatz mit Wirkung auf ein anderes Vergabeverfahren zuzuweisen ist, sind wie Bewerber zu behandeln, die vorab auszuwählen sind.

(6) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war.

§ 8

Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 1. (Anmerkung Riehn: wird im Internet nicht angeboten).

(2) Weist der Bewerber die Durchschnittsnote nicht nach, wird er hinter den letzten Bewerber eingeordnet, für den eine Durchschnittsnote festgestellt werden kann.

(3) Weist der Bewerber nach, daß er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 9

Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Weist der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Weist der Bewerber nach, daß er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt hat, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war; dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen,

2. eins, wenn der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt hat, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,

3. eins, wenn der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

a) wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten,

b) aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen,

c) wegen Krankheit oder

d) aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen

daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben. Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 7 abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Abs. 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember' 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung oder

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung oder

4. einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. ILS. 885, 889) den Nr. 1 bis 3 gleichzustellenden Berufsausbildung.

Ein berufsqualifizierender Abschluß mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben hat.

(6) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Student eingeschrieben war; dies gilt nicht für Zeiten eines Studiums, das vor dem 1. April 197 5 aufgenommen wurde und für Zeiten eines Studiums vor dem 1. April 1991 an einer Hochschule in den in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt.

(7) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 6 ergeben, werden höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt.

§ 10

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11

Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Hat ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen erworben und stützt er seinen Zulassungsantrag auf diese Berechtigung, kann er nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 ausgewählt werden. Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Weist der Bewerber die Durchschnittsnote nicht nach, wird er hinter den letzten Bewerber eingeordnet, für den eine Durchschnittsnote festgestellt werden kann.

§ 12

Auswahl der Bewerber für ein Zweitstudium

(1) Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), sowie Bewerber, die nach dem 30. September 1991 ein Studium an einer Hochschule in den in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, abgeschlossen haben, können nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Meßzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird, Die Einzelheiten zur Ermittlung der Meßzahl ergeben sich aus Anlage 2. . (Anmerkung Riehn: wird im Internet nicht angeboten).

§ 13

Ranggleichheit

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, werden die Bewerber nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit eingeordnet. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, werden die Bewerber nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation eingeordnet.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von den Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach § 7 Abs. 1 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, daß sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben werden, beziehungsweise glaubhaft machen, daß sie eine Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens fünfzehn Monate ausgeübt haben werden; im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 14

Ausländer

(1) Ausländische und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 und 3 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält,

in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

3. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder

4. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(2) Ausländern und staatenlosen Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist.

(3) Ausländer und staatenlose Bewerber, denen die Hochschule gemäß Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor anderen Ausländern und staatenlosen Bewerbern im Sinne des Abs. 1 Satz 1.

(4) Die Hochschulen berücksichtigen bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2, daß angemessene Zulassungschancen auch für Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Im übrigen treffen sie ihre Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

(5) Die § § 3 bis 5 gelten entsprechend. Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen ihrem Antrag den Nachweis darüber beifügen, daß ihre Hochschulzugangsberechtigung nach der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Ausländern und Staatenlosen vom 15. Januar 1980 (GVBI. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBI. I S. 253), für den gewählten Studiengang als gleichwertig anerkannt ist.

(6) Ausländer und staatenlose Bewerber nach Abs. 1 dürfen in den übrigen Quoten nach § 6 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden.

§ 15

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

(1) Sind in einem Studiengang an einer, Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze von der Hochschule an die Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studenten. Im übrigen werden nach Abschluß eines Vergabeverfahrens freigebliebene oder freigewordene Studienplätze von der Hochschule nach § 21 vergeben.

(3) Der Präsident oder der Rektor der Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden Studiengang. Er kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen.

(4) Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studenten des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt.

(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind Bewerber nach § 7 Abs. 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,

2. Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuß für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen 'Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuß für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben, zuzulassen; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:

1. an Bewerber, die für denselben Studiengang an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland endgültig eingeschrieben sind oder waren in der nachstehenden Rangfolge:

a) nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26.August1986 (BGBI. 1 S. 1422, 1550) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Hauptwohnung des Bewerbers mit seinem Ehegatten oder seinen Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

c) Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,

d) ohne besondere Gründe;

2. an sonstige Bewerber.

'b Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Nr. 1 Buchst. b ergibt sich aus der Anlage 3. (Anmerkung Riehn: wird im Internet nicht angeboten).

(7) Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern finden insoweit die Regelungen nach § 6 keine Anwendung. Im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 16

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Aufbau und Ergänzungsstudiengängen

(1) Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluß voraussetzen (Aufbau-, Ergänzungsstudiengänge), Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden die Bewerber nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ist die Gesamtnote des Abschlußzeugnisses in dem vorausgesetzten Studiengang zugrunde zu legen. Die Gesamtnote muß auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt sein und auf dem Abschlußzeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Auswahl von Bewerbern im Aufbaustudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Frankfurt nach den Regelungen des § 6 Abs. 3. Bei der Auswahl nach Wartezeit richtet sich der Rang der Bewerber nach der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Abschluß des vorausgesetzten Studiengangs vergangen sind.

§ 17

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen an überragend künstlerisch begabte Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung

Sofern in künstlerischen oder gestalterischen Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerber festgesetzt sind, die nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom 6. Juni 1978 (GVBI. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBI. 1 S. 270), überragend künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerber durch Losentscheid vergeben, wenn die Zahl der Bewerber die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. Für die Vergabe dieser Studienplätze finden die Regelungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 keine Anwendung.

§ 18

Benachrichtigung der Bewerber, Zulassungsbescheid

(1) Die Hochschule gibt den Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt.

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich der Bewerber bei der Hochschule zu immatrikulieren hat. Immatrikuliert sich der Bewerber bis zu diesem Termin nicht oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers ab, weil die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen.

(3) Bewerber, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19

Nachrückverfahren

Die nach Ablauf der Frist gemäß § 18 Abs. 2 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerber entsprechend ihrer Rangfolge im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 6 vergeben.

§ 20

Abschluß des Vergabeverfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn

1. die Bewerberlisten erschöpft sind oder

2. alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulationen besetzt sind oder

3. der Präsident oder Rektor der Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.

(2) Das Vergabeverfahren soll abgeschlossen werden, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 21

Restvergabeverfahren

(1) Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese durch das Los an deutsche und ausländische Bewerber vergeben, die für die Studiengänge an Fachhochschulen für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober und in den übrigen Studiengängen für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis 'zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Form bekanntzugeben ist.

(2) Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekanntgegeben. Im Losverfahren zugelassene Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.

§ 22

Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

Für Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen gelten, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, die Fristen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 1998.

(2) Die Vergabeverordnung Hessen vom 8. Juli 1987 (GVBI. I S. 134)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1990 (GVBI. 19911 S. 5), wird aufgehoben.

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