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Neueste NC Rechtsprechung! Noch nicht ausgewertet. Stand: 30.8.2001

Gericht: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1. Senat
Datum: 23. Februar 2001
Az: 1 B 46/01
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(Zulassung zum Studium: Nachmeldung von Studienplätzen; Kapazitätsberechnung - Lehrangebot)
Leitsatz
1. Nachträglich verfügbar werdende Studienplätze sind der ZVS. nachzumelden, solange sie in die ZVS-Verteilung noch einbezogen werden können, andernfalls hat die Universität sie zu verlosen.
Der Aufgabenkreis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann nach sachlichen Erfordernissen abweichend von dem gruppentypischen Profil konzipiert werden mit der Möglichkeit, bestimmte Stellen der Lehre zu entziehen (wie BVerwG, DVBl 1990, 940).
Zur Berücksichtigung eines überobligatorischen Lehrangebots in der Kapazitätsrechnung.
Verfahrensgang:vorgehend VG Bremen 19. Dezember 2000 6 V 2063/00
Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat
Datum: 25. Oktober 2000
Az: 1 D 11671/00
NK: GG Art 12 Abs. 1
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(Studienplatzvergabe - Medizin)
Leitsatz
Werden an einer Hochschule im Fach Medizin nicht besetzte Vollstudienplätze festgestellt, so scheitert deren Vergabe nicht daran, dass bereits in einem höheren Maße als geboten auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilzulassungen erfolgt sind.
FundstelleNVwZ-RR 2001, 165-166 (Leitsatz und Gründe)
1. Instanz: VG Koblenz 19. Juli 2000 9 M 736/00.KO
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 13. Oktober 2000Az: 9 S. 2236/00NK: UniG BW § 85 Abs. 5, EuRZeugnKonv
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(Hochschulreife - Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse)
Leitsatz
1. Die vertragschließenden Staaten der Reifezeugnis-Konvention haben sich vorbehalten, die Bestimmungen der Konvention auf die jeweils eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. Baden-Württemberg hat von diesem Vorbehalt für seinen Bereich Gebrauch gemacht. Die darin liegende Schlechterstellung Deutscher ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz binden Behörden und Gerichte bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens.
FundstelleNVwZ-RR 2001, 104-107 (Leitsatz und Gründe)1. Instanz: VG Stuttgart 30. August 2000 10 K 3896/00
Gründe
Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl er sie soeben erst zugelassen hat. Der Antragsteller bittet um eine möglichst baldige Entscheidung, und die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, sich zur Sache selbst schon während des Zulassungsverfahrens zu äußern (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.1997 - 9 S. 2530/97 -, ZLR 1997, 670 (672)).
Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis mit Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die vom Antragsteller in Norwegen erworbene schulische Vorbildung - und sei es vorläufig - als dem baden-württembergischen Abitur gleichwertig anzuerkennen. Allein mit der Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der dreijährigen norwegischen weiterführenden Schule, die dem Antragsteller die Studienberechtigung in Norwegen vermittelt ("Vitnemal videregaende opplaering") , ohne zusätzliche nachprüfbare Angaben über seinen vorangehenden Schulbesuch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf diese Anerkennung zu haben.
1. Der Antragsteller möchte in Baden-Württemberg studieren. Hierzu benötigt er den Nachweis der Hochschulreife (§ 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG -, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 Universitätsgesetz - UG). Nach den Bestimmungen des Schulgesetzes hat er die Hochschulreife nicht erworben (§ 85 Abs. 5 Satz 3 UG); er hat kein Abitur in Baden-Württemberg abgelegt. Vielmehr beruft er sich auf seinen norwegischen Schulabschluss. Der Erwerb der Hochschulreife auf diesem Wege setzt voraus, dass diese ausländische Vorbildung vom Kultusministerium - bzw. vom Oberschulamt Stuttgart, an das dieses seine Zuständigkeit delegiert hat (VwV vom 09.12.1991, K.u.U. 1992 S. 4; vgl. § 5 Abs. 3 LVG) - als gleichwertig anerkannt wird (§ 85 Abs. 5 Satz 4 UG).
Der Antragsteller hat nach dem Gesetz einen Anspruch auf Anerkennung, wenn seine ausländische Vorbildung der nach dem Schulgesetz erwerbbaren Hochschulreife "gleichwertig" ist. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der "Gleichwertigkeit" nicht näher umschrieben. Auch § 85 Abs. 5 Sätze 5 und 6 UG enthalten eine solche nähere Umschreibung nicht; diese Bestimmungen betreffen lediglich Zuständigkeiten und Verfahren der Anerkennung. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist aber ungeachtet seiner Knappheit durchaus bestimmbar. Er wurde durch die Rechtsprechung auch bereits hinreichend bestimmt; insofern ist die zur Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse für die Berufszulassung etwa als Arzt ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hierher übertragbar. Hiernach setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass (1) die ausländische Schulbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, dass sie (2) im Herkunftsland den Zugang zum Studium - allgemein oder doch fachgebunden - eröffnet und dass sie (3) nach den Bildungsgegenständen als auch nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung und insofern nach der Schuldauer, der Didaktik und der Art der Leistungskontrolle der baden-württembergischen Schulbildung, welche die Hochschulreife nach dem Schulgesetz vermittelt, auch materiell gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.02.1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88; Beschluss vom 17.03.1993 - 3 B 128/92 -, NJW 1993, 3007; Urt. vom 27.04.1995 - 3 C 23.93 -, BVerwGE 98, 180; Urt. vom 29.08.1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44).
2. Der Antragsteller meint, die Gleichwertigkeit seiner Vorbildung sei - ohne besondere Prüfung der materiellen Gleichwertigkeit - allein deshalb zu bejahen, weil er die norwegische dreijährige weiterführende Schule mit Erfolg abgeschlossen und hierdurch die allgemeine Studienberechtigung in Norwegen erworben habe. Hierfür beruft er sich auf die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse - Reifezeugnis-Konvention (GRK) - vom 11.12.1953 (BGBl 1955 II S. 599). Damit dringt er jedoch nicht durch.
a) Diese Konvention ist sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Norwegen in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hat auch sowohl ihr als auch dem Zusatzprotokoll vom 03.06.1964 zugestimmt (vgl. Gesetz vom 09.02.1971, BGBl II S. 17). Damit gilt sie grundsätzlich mit Vorrang vor baden-württembergischem Landesrecht (Art. 31 GG). Nach Art. 1 Ziff. 1 GRK erkennt jeder Vertragschließende für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet. So weit die Konvention reicht, steht damit auch für die Anwendung von § 85 Abs. 5 Satz 4 UG die Gleichwertigkeit eines in Norwegen erteilten Zeugnisses fest, das - wie das vorliegende "Vitnemal videregaende opplaering" - die allgemeine Studienberechtigung attestiert ("og har appnad generell studiekompetanse") , ohne dass es noch auf eine Prüfung der materiellen Gleichwertigkeit ankäme.
Das gilt jedoch nicht für deutsche Staatsangehörige wie den Antragsteller. Nach Art. 1 Ziff. 3 GRK behält sich jeder Vertragschließende vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. Gerade vermöge dieses Vorbehalts, der in der Bundesrepublik Deutschland zugleich die Länderhoheit im Bereich des Schulwesens schützt, ist das deutsche Zustimmungsgesetz frei von verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13.09.1978 - I W 1584/78 -, KMK-HSchR 1979, S. 167). Der Vorbehalt enthält eine echte Vertragsabrede, die es den Vertragschließenden überlässt, für die jeweils eigenen Staatsangehörigen eine von den Bestimmungen des Art. 1 Nr. 1 GRK abweichende Regelung vorzusehen (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1982 - VI TG 15/82 -, KMK-HSchR 1983, S. 9 (15)). In Deutschland obliegt die Befugnis, von dem Vorbehalt Gebrauch zu machen, den Ländern. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 85 Abs. 5 Sätze 4-6 UG von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Zwar unterscheidet das Gesetz nicht ausdrücklich zwischen deutschen und ausländischen Studienbewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen (vgl. demgegenüber zur Rechtslage etwa in Hessen: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1982 a.a.O.; VG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.1986 - V/1 G 1631/86 -, KMK-HSchR 1987, S. 1045). Es trifft jedoch in § 85 Abs. 5 Satz 4 UG eine generelle Regelung, der gegenüber die Privilegierung ausländischer europäischer Reifezeugnisse die Ausnahme darstellt und daher nach allgemeinen Regeln eng zu interpretieren ist. Aus § 85 Abs. 5 Satz 5 UG ergibt sich, dass die Regelung des Satzes 4 die Feststellung (auch) der materiellen Gleichwertigkeit im Auge hat. Nur so lässt sich die dortige Ermächtigung an das Kultusministerium verstehen, bei der Regelung des Anerkennungsverfahrens auch eine Prüfung vorzusehen. Und die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber gerade bei deutschen Studienbewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen die Anerkennung von einer Feststellung auch der materiellen Gleichwertigkeit abhängig machen wollte. § 85 Abs. 5 Satz 5 UG wurde nämlich durch Gesetz vom 08.12.1981 (GBl S. 582) zu dem Zweck eingefügt, hierzu die nötige gesetzliche Grundlage zu schaffen (LT-Drucks. 8/1675, S. 10). Damit wollte sich der Gesetzgeber den Empfehlungen der Kulturminister-Konferenz anschließen. Diese aber haben im Beschluss vom 1./2.10.1951, neu gefasst am 28./29.09.1961, "festgestellt, dass die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse nach der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse ... sich nur auf die Zulassung fremder Staatsangehöriger zum Studium ... bezieht" (Sammlung der Beschlüsse der KMK, Nr. 280; vgl. zur älteren Rechtslage in Bayern - im Ergebnis wie hier - VG Ansbach, Urt. vom 29.07.1986 - 2 K 85 A 981 -, KMK-HSchR 1987, S. 1037; für das Saarland und für Schleswig-Holstein offenbar a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 13.09.1978 a.a.O.; VG Schleswig, Urt. vom 11.05.1988 -9 A 13/88 (90) -, KMK-HSchR 1988, S. 950).
b) Die Verschiedenbehandlung von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der baden-württembergische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, auch deutsche Staatsangehörige in den Genuss der Privilegierung aus der Konvention gelangen zu lassen. Das ergibt sich weder aus deutschem Verfassungsrecht noch aus Europarecht.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich dies ohnehin nicht: Darf der Gesetzgeber den Zugang zum Studium bei deutscher Schulbildung vom Abitur abhängig machen, so darf er für Bewerber mit ausländischer Schulbildung eine gleichwertige Qualifikation verlangen. Aber auch der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG steht einer Verschiedenbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur, wenn für eine Verschiedenbehandlung von Deutschen und Ausländern kein sachlich einleuchtender Grund besteht. Ein solcher Grund besteht jedoch. Die Konvention will das Studium im Ausland erleichtern (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988 - Bs III 236/88 -, InfAuslR 1989, S. 192 (193)), aber nicht den Schulbesuch im Ausland. Darum sichert der Vorbehalt des Art. 1 Ziff. 3 GRK jedem Vertragsstaat die Befugnis, den Zugang seiner eigenen Staatsangehörigen zu seinen Hochschulen selbst zu regeln, dabei als Regel den Schulbesuch im eigenen Land vorzusehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einem "Ausweichen" über einen Schulbesuch im Ausland - soweit als nötig erachtet - entgegen zu wirken (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.1986 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988 a.a.O. (S. 194f.); offenbar a.A. BayVGH, Beschluss vom 06.03.1990 - 7 CE 89.3708 -, NVwZ-RR 1990, S. 481 (483) = KMK-HSchR, n.F. 11A Nr. 1).
Auch Europarecht gebietet nicht, Deutsche mit Ausländern gleich zu stellen. Das könnte ohnehin nur im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, zu denen Norwegen nicht gehört. Allerdings hat das Verwaltungsgericht erwogen, das Diskriminierungsverbot in Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 02.05.1992 (BGBl 1993 II S. 267, 1294), zu dessen Vertragsparteien auch Norwegen gehört, so aufzufassen wie das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV. Ob dem zu folgen ist, mag dahin stehen. Selbst dann wäre lediglich eine Handhabung von § 85 Abs. 5 Satz 4 UG geboten, welche eine Schlechterstellung ausländischer Unionsbürger gegenüber deutschen vermeidet. Art. 12 EG steht aber nationalem Recht nicht entgegen, das umgekehrt zu einer Schlechterstellung von Inländern führt (sog. Inländerdiskriminierung; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988 a.a.O. (S. 195)). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV nur im Anwendungsbereich des EG-Vertrages gilt, dass aber die Reifezeugnis-Konvention kein Bestandteil des primären oder sekundären Europarechts, sondern eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Europarates ist. Damit gebietet Art. 12 EGV lediglich die Gleichstellung von ausländischen Unionsbürgern mit Deutschen, aber nicht die Teilhabe von deutschen oder nichtdeutschen Unionsbürgern an Privilegien, die durch anderes als Europarecht Staatsangehörigen dritter Staaten eingeräumt sind.
c) Offen bleiben kann, wie § 85 Abs. 5 Satz 4 UG im Hinblick auf die Konvention vom 11.12.1953 und auf das Zusatzprotokoll vom 03.06.1964 bei solchen deutschen Staatsangehörigen auszulegen ist, die zugleich Angehörige des Staates der auswärtigen Schule sind, insbesondere ob solchen Doppelstaatern jedenfalls dann nicht der Vorbehalt des Art. 1 Ziff. 3 GRK entgegen gehalten werden darf, wenn allein ihre ausländische Staatsangehörigkeit als effektive Staatsangehörigkeit anzusehen ist (vgl. hierzu VG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.1986 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988, a.a.O.). Denn der Antragsteller ist nicht zugleich norwegischer Staatsangehöriger. Dass er - neben der deutschen - nach seinen Angaben auch die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, ist insofern gleichgültig. Ein Zurücktreten des Vorbehalts aus Art. 1 Ziff. 3 GRK kommt nur bei solchen Doppelstaatern in Betracht, die nicht nur deutsche, sondern zugleich Angehörige des Staates der auswärtigen Schule sind, nicht aber bei solchen, die zugleich Angehörige eines dritten Staates sind. Voraussetzung für ein solches Zurücktreten wäre, dass Baden-Württemberg andernfalls die völkerrechtlichen Pflichten, die Deutschland aus dieser Konvention einem der anderen vertragschließenden Staaten gegenüber treffen, verletzen würde. Es kann aber weder angenommen werden, dass Norwegen einen Absolventen seiner Schulen, der nicht Norweger ist, stärker schützen wollte, wenn er Däne, als wenn er Deutscher ist, noch besteht für Dänemark ein Anlass, für die Anerkennung eines norwegischen Zeugnisses in Deutschland zu sorgen.
Schließlich ist der Umstand, dass der Antragsteller zugleich dänischer Staatsangehöriger ist, auch europarechtlich gleichgültig. Eine Diskriminierung wegen seiner dänischen Staatsangehörigkeit steht von vornherein nicht in Rede.
3. Kann der Antragsteller vom Antragsgegner nach allem nicht verlangen, die Gleichwertigkeit seines norwegischen Bildungsnachweises ohne Feststellung auch der materiellen Gleichwertigkeit anzuerkennen, so hat er doch diese materielle Gleichwertigkeit - bislang - nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
a) Allerdings bedürfen die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts einer gewissen Richtigstellung.
Der Antragsteller hat ein "Vitnemal videregaende opplaering" (Zeugnis der weiterführenden Schule) vorgelegt, das den erfolgreichen Besuch der dreijährigen weiterführenden Schule und das Erreichen der allgemeinen Studienberechtigung in Norwegen nachweist und dabei die allgemeinen Mindestvoraussetzungen für die allgemeine Studienberechtigung sowie die fachspezifischen Voraussetzungen für ein technisches Studium bescheinigt. Für den Regelfall ist damit eine dem baden-württembergischen Abitur gleichwertige schulische Vorbildung dargetan. Das ergibt sich aus den Grundsätzen der Kultusministerkonferenz für den Hochschulzugang von Studienbewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischen Bildungsnachweisen vom 26.01.1996 (Sammlung der KMK-Beschlüsse Nr. 290). Nach Ziff. I.2. dieser Grundsätze sind für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise, welche den Studienzugang im Ausstellungsland eröffnen, als der deutschen Hochschulreife gleichwertig die "Bewertungsvorschläge" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz zugrunde zu legen, und nach Ziff. III. der Grundsätze werden deutsche Inhaber ausländischer Bildungsnachweise von einer zusätzlichen Anerkennungsprüfung befreit, wenn mit den Bildungsnachweisen gemäß den "Bewertungsvorschlägen" der direkte Hochschulzugang verbunden ist. So aber liegt es hier: Nach den "Bewertungsvorschlägen" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Stand Mai 1997) ist das norwegische "Vitnemal videregaende opplaering" mit dem Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisses als Zeugnis zur Bewerbung für alle Fächer anzusehen, und zwar - da die allgemeinen und die fachspezifischen Mindestvoraussetzungen für das vom Antragsteller erwünschte technische Studium erfüllt sind - im Sinne eines direkten Hochschulzugangs.
Das Verwaltungsgericht hat gemeint, die "Grundsätze" im Beschluss der Kultusministerkonferenz sowie die dort in Bezug genommenen "Bewertungsvorschläge" ihrer Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen seien für den Antragsgegner - ungeachtet einer erheblichen indiziellen Bedeutung - nicht verbindlich, weshalb es diesem unbenommen bleibe, die Gleichwertigkeit des norwegischen Zeugnisses des Antragstellers eigenständig zu beurteilen. Dem vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Richtig ist allerdings, dass die "Grundsätze" keine unmittelbar gültigen Rechtsnormen darstellen. Darauf kommt es aber auch nicht an. Im vorliegenden Zusammenhang sind nicht die Rechtsnormen von Belang, welche die Kultusministerkonferenz empfiehlt, sondern die in den "Grundsätzen" und den "Bewertungsvorschlägen" enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert nämlich eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus. Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form - und damit losgelöst vom jeweiligen Einzelfall - in den "Grundsätzen" und vor allem in den "Bewertungsvorschlägen" vorweggenommen. Sie "binden" damit als sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten" in dem Sinne, dass sich die Behörde oder das Gericht über sie nur hinwegsetzen können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 58 zu § 114 VwGO m.w.N.).
b) Der Antragsgegner ist aber im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Antragstellers Besonderheiten vorliegen, die von den "Bewertungsvorschlägen" erkennbar nicht erfasst sind.
Keine derartige Besonderheit des Einzelfalls stellt es allerdings dar, dass der norwegische Schulabschluss im Regelfall nur einen insgesamt zwölfjährigen Schulbesuch voraussetzt, während das baden-württembergische Abitur regelmäßig erst nach dreizehn Schuljahren abgelegt werden kann. Diese Differenz besteht generell zwischen den zu vergleichenden Bildungssystemen; sie war der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Erstellung ihrer "Bewertungsvorschläge" bekannt und wurde von ihr in Rechnung gestellt. Im Übrigen hat der baden-württembergische Gesetzgeber selbst Schritte eingeleitet, um den Zugang zum Abitur auch nach nur zwölf Schuljahren zu eröffnen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG i.d.F. vom 08.11.1999, GBl S. 429, § 8 Abs. 5 SchulG i.d.F. vom 25.07.2000, GBl S. 533).
Grundsätzlich ebenso wenig stellt es eine Besonderheit des Einzelfalles dar, dass der Antragsteller nicht seine gesamte Schulbildung an norwegischen Schulen erworben, sondern zunächst neun oder auch nur acht Jahre lang deutsche Schulen besucht hat. Das norwegische "Vitnemal videregaende opplaering" bescheinigt den erfolgreichen Besuch der dreijährigen norwegischen Oberschule; diese hat der Antragsteller vollständig durchlaufen. Damit kann aber nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, ob der Antragsteller - nach norwegischem Recht - zu Recht in diese Oberschule aufgenommen worden ist. Vielmehr dokumentiert das Abschlusszeugnis mittelbar ebenso, dass der Antragsteller die Eingangsvoraussetzungen für die norwegische Oberschule erfüllt hat.
Allerdings könnte es eine Besonderheit des Einzelfalles darstellen, wenn der Schulbesuch des Antragstellers in Deutschland in irgendeiner Form notleidend gewesen wäre, insbesondere wenn er infolge mehrfacher Nichtversetzung das Recht, das Abitur abzulegen, verloren hätte. Solange der Schulbesuch in Deutschland Teil des gesamten Schulbesuchs ist und in Norwegen lediglich fortgesetzt und abgeschlossen wurde, stellt ein solcher Umstand eine Besonderheit dar, welche den Antragsgegner zwar noch nicht sogleich zur Verneinung der Gleichwertigkeit des norwegischen Zeugnisses, wohl aber zu deren Prüfung im Einzelfall veranlassen kann und darf. Anders läge es nur, wenn der Antragsteller - nach einem Misserfolg in Deutschland - im Ausland auf früherer Stufe, die in Deutschland noch erfolgreich absolviert wurde, oder gar gänzlich von vorne begonnen hätte. Nur für diesen Fall könnte er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Approbation eines im Ausland ausgebildeten Arztes berufen, der nach endgültigem Scheitern in Deutschland ein Auslandsstudium völlig neu begonnen hat (BVerwG, Urt. vom 29.08.1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44; Urt. vom 27.08.1997 - 6 C 9.96 -, NJW 1998, 843 = DVBl 1998, 399).
Aus diesem Grunde war es berechtigt, dass der Antragsgegner vom Antragsteller die lückenlose Dokumentation seiner Schulbiographie verlangt hat. Dem ist der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung - nochmals unter Fristsetzung durch den Senat - nicht nachgekommen. Dabei hat er für seine Weigerung keinen nachvollziehbaren Grund genannt. Zunächst hat er sich "aus Prinzip" geweigert und auf sein vermeintliches Recht aus der Reifezeugnis-Konvention gepocht. Später hat er angegeben, die Zeugnisse befänden sich für ihn unerreichbar in Norwegen. Schließlich hat er behauptet, sie seien bei einem Umzug verloren gegangen. Der Senat hat dem Rechnung getragen und ihn lediglich aufgefordert, die Stationen seines Schulbesuchs - besonders des Schulbesuchs in Deutschland - aus eigenem Wissen im einzelnen anzugeben sowie Zeugnisse vorzulegen, soweit sich solche in seinem Besitz befänden; daraus hätte sich der schulische Werdegang ablesen und ggf. durch Rückfrage bei den jeweiligen Schulen verifizieren lassen. Auch hierzu war der Antragsteller nicht bereit. Damit aber bietet er selbst Anlass zu der Vermutung, es könne eine - nach dem Vorstehenden erhebliche - Abweichung von dem in den "Bewertungsvorschlägen" vorausgesetzten Regelfall vorliegen. Unter diesen Umständen hat er nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Anerkennung seines norwegischen Reifezeugnisses als gleichwertig zu haben.
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner auch im Falle, dass in der Schulbiographie des Antragstellers tatsächlich Unregelmäßigkeiten bestehen, durch die die Aussagekraft der "Bewertungsvorschläge" im vorliegenden Einzelfall erschüttert wäre, von diesem gleichwohl keine gesonderte Anerkennungsprüfung verlangen könnte. Für eine solche Prüfung fehlt nämlich die nötige Rechtsgrundlage. Zwar hat der Gesetzgeber in § 85 Abs. 5 Satz 5 UG den Verordnunggeber ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Anerkennung zu regeln und dabei auch eine Prüfung vorzusehen. Diese Rechtsverordnung ist bislang aber nicht erlassen worden, und die gesetzliche Verordnungsermächtigung allein ist nicht bestimmt genug, um schon selbst als Rechtsgrundlage für die Abnahme einer Anerkennungsprüfung durch die Schulbehörden zu dienen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 4. Oktober 2000Az: NC 9 S. 32/00NK: KapVO BW § 14, KapVO BW § 8
Titelzeile
(Kapazitätsberechnung: wissenschaftliches Lehrpersonal; besondere Ausstattung)
Leitsatz
1. Assistenten und Technische Angestellte gehören nicht zum wissenschaftlichen Lehrpersonal einer Fachhochschule (Bestätigung der Rspr des Senats).
2. Eine "besondere Ausstattung", die gemäß § 14 KapVO (KapVO BW) zu einer Erhöhung des Ergebnisses der Kapazitätsberechnung führen kann, liegt vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO (KapVO BW) VI erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt.
FundstelleVGHBW-Ls 2000, Beilage 12, B 2
Verfahrensgang:vorgehend VG Stuttgart 27. Juni 2000 NC 9 K 1390/00
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2000 zum 1. Fachsemester im Studiengang Audiovisuelle Medien außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Audiovisuelle Medien im Studienjahr 1999/2000 mit 52,6836 Studienplätzen ermittelt und festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit der Vergabe von 60 Studienplätzen - nämlich von je 30 Plätzen im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester 2000 - ihre Kapazität jedenfalls ausgeschöpft hat. Die dem zugrunde liegenden Berechnungen werden von den Beteiligten nicht angezweifelt. Im Beschwerdeverfahren ist nur noch im Streit, ob eine eventuelle Lehrleistung der dem Fachbereich Medientechnik zugeordneten Assistenten und Technischen Angestellten kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist. Das hat das Verwaltungsgericht mit Recht abgelehnt.
1. Nach § 6 KapVO VI wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Zur personellen Ausstattung einer Lehreinheit gehören gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VI alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit nach Stellengruppen zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Medientechnik der Antragsgegnerin sind 9 bzw. 10 Stellen für Professoren zugeordnet. Weiteres wissenschaftliches oder künstlerisches Lehrpersonal ist nicht vorhanden; die Lehreinheit erfüllt ihre Lehrverpflichtungen im Übrigen durch Lehraufträge (§ 10 KapVO VI). Dem Fachbereich sind zwar nach den Angaben der Antragsgegnerin noch sechs Technische Angestellte und laut Vorlesungsverzeichnis (S. 45) obendrein noch zwei Assistenten zugeordnet. Diese gehören jedoch nicht zum wissenschaftlichen Lehrpersonal; sie sind auch keine sonstigen Lehrpersonen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VI. Das hat der Senat mit Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S. 36/95 - entschieden; hieran ist festzuhalten.
Zum wissenschaftlichen Lehrpersonal gehören diejenigen an der Hochschule tätigen Personen, denen im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre obliegen, die sie selbständig oder weisungsgebunden zu erfüllen haben (st. Rspr.; vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 4 zu § 8 KapVO). Den Technischen Angestellten der Fachhochschule obliegen von vornherein keine Aufgaben in der Lehre; sie haben vielmehr für die technische und apparative Ausstattung der Labore und Produktionsstudios Sorge zu tragen. Nicht anders verhält es sich bei den Assistenten. Sie sollen zwar die Professoren, Lehrbeauftragten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - also insbesondere in der Lehre - unterstützen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FHG). Damit obliegen ihnen jedoch noch keine Lehraufgaben. Davon könnte erst gesprochen werden, wenn sie selbst - "eigenhändig" (so Detmer in Leuze/Bender, WissHG NW, Rdnr. 10 zu § 60) - Lehrveranstaltungen durchzuführen hätten, sei es als selbständige, sei es als weisungsabhängige (sog. unselbständige) Lehre. So liegt es aber nicht. Vielmehr sollen sie lediglich die Professoren, Lehrbeauftragten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bei deren Lehre unterstützen; eine deren Lehre ergänzende Funktion kommt ihnen nur ausnahmsweise zu (vgl. die Entwurfsbegründung zu § 41 FHG, LT-Drucks. 7/2044, S. 77). Daran hat auch die spätere Einfügung von § 51 Abs. 2 Satz 3 FHG durch Gesetz vom 05.10.1987 (GBl. S. 397) nichts geändert. Damit wurden die Fachhochschulassistenten zwar zu wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 53 HRG erklärt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, betrifft dies aber nur ihre dienstrechtliche Stellung; vor allem sollten die Bestimmungen der §§ 57a ff. HRG über die Befristung der Dienstverhältnisse Anwendung finden (LT-Drucks. 9/4665, S. 63, 99, 121f., 129; vgl. im einzelnen Senat, Beschluss vom 16.10.1996 a.a.O.). Dies mag Folgen in arbeitsrechtlicher und in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht haben (vgl. BAG, Urt. vom 19.08.1992 - 7 AZR 560/91 -, BAGE 71, 118; VGH Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -, Beschluss vom 18.06.1996 - PL 15 S. 2009/95). An der Umschreibung ihrer regelmäßigen Dienstpflichten in § 51 Abs. 2 Satz 1 FHG hat dies nichts geändert.
Die an der Rechtsprechung des Senats geäußerte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Es ist unbestritten, dass auch Fachhochschulassistenten wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und dass diese auch und gerade den Lehrbetrieb betreffen. Kapazitätsrechtlich relevant können diese wissenschaftlichen Dienstleistungen aber erst dann werden, wenn die Assistenten damit einen eigenen Beitrag zur Befriedigung der Lehrnachfrage in ihrem Fachbereich leisten. Entscheidend ist damit, ob ihnen die eigenhändige Abhaltung von Lehrveranstaltungen obliegt, ob sie also gewissermaßen allein im Hörsaal stehen. Diese eigenhändige Lehre setzt auch § 53 Abs. 2 Satz 1 HRG voraus, wenn er es zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen des wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Dieses sind zwar untergeordnete und weisungsabhängige, nichtsdestoweniger aber eigenhändige Lehrleistungen. Der Gesetzgeber des Fachhochschulgesetzes ist davon ausgegangen, dass an Fachhochschulen ein Bedarf an derartigen Lehrleistungen regelmäßig nicht bestehe (LT-Drucks. 7/2044, S. 77). Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn der Mitarbeiter seinen Professor bei dessen Lehre unterstützt, sei es vorbereitend, sei es im Hörsaal assistierend. Ebenso gleichgültig ist, ob er die Studierenden außerhalb von kapazitär relevanten Lehrveranstaltungen betreut und anleitet, etwa bei der Anfertigung von Seminar- oder Diplomarbeiten. Diese wissenschaftlichen Dienstleistungen mögen es rechtfertigen, die Fachhochschulassistenten als wissenschaftliche Mitarbeiter im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen. Allein deshalb obliegen ihnen jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten Lehraufgaben.
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VI berufen. Nach dieser Vorschrift ist das Ergebnis der Kapazitätsberechnung zu erhöhen, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfährt.
Allerdings spricht viel dafür, die Lehreinheit Medientechnik der Antragsgegnerin als im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VI mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern "besonders ausgestattet" anzusehen. Eine "besondere Ausstattung" liegt vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal von § 8 KapVO VI erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen erbringt. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 14 KapVO VI soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6ff. KapVO VI in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., Rdnrn. 1, 7, 13 zu § 14 KapVO). Die Assistenten und die Technischen Angestellten am Fachbereich Medientechnik der Antragsgegnerin sind solche wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, die in der bisherigen Kapazitätsberechnung nicht erfasst sind (vgl. oben 1.) und die nach dem Vortrag des Antragstellers tatsächlich gewisse Lehrleistungen erbringen.
Weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VI ist jedoch, dass das Lehrpersonal im Sinne von § 8 KapVO VI durch diese besondere Ausstattung der Lehreinheit mit weiterem Personal tatsächlich eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Das hat der Antragsteller zwar behauptet, aber nicht näher dargetan. Mit den Mitteln des gerichtlichen Eilverfahrens vermag der Senat eine derartige Entlastung auch nicht festzustellen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind die in Rede stehenden sechs Mitarbeiter vornehmlich als Laborbetriebsleiter bzw. Laboringenieure in den Produktionsstudios (Videostudio, Studio für Photographie und Dia-Autovision, Filmstudio, Tonstudio) und offenbar im Transferzentrum CAV (Computeranimation) beschäftigt. Ihnen obliegt jeweils die Sorge für die technische und apparative Ausstattung der Studios, die verwaltende Koordination der Studiobelegung durch die verschiedenen Fachbereiche sowie die Mithilfe bei der Lösung technischer Probleme, die bei der Erstellung von Studioproduktionen auftreten. Lehraufgaben sind das alles nicht. Allerdings werden sie in der Lehre tätig, soweit sie Studierende bei der Anfertigung von Seminar- und Diplomarbeiten sowie vor allem bei den Studioproduktionen betreuen, welche die Studierenden im Rahmen ihres Wahlpflichtstudiums erstellen müssen. Jedoch ist nicht erkennbar, dass sie die Professoren und sonstigen Lehrpersonen des Fachbereichs insoweit von eigenen Lehraufgaben entlasteten. Das wäre nur der Fall, wenn sie Studioproduktionen der Studierenden - zwar weisungsabhängig, aber - selbst und "eigenhändig" betreuen würden. Das lässt sich nicht feststellen. Nach dem Vorlesungsverzeichnis werden die Studioproduktionen, wo der Lehrende genannt ist, durchweg von Professoren betreut; wo der Lehrende noch offen ist ("N.N."), mögen Lehraufträge vorgesehen sein; der Name eines der Technischen Angestellten taucht nirgends auf. Der Antragsteller hat aber nicht geltend gemacht, dass diese Lehrveranstaltungen nur nominell von Professoren, tatsächlich aber von den Technischen Angestellten durchgeführt würden.
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. SenatDatum: 25. September 2000Az: 3 Nc 46/00NK: VwGO § 124 Abs. 2 Nr 2
Titelzeile
(Rechtsmittelzulassung wegen besonderer Schwierigkeit bei Hochschulzulassungsverfahren)
Leitsatz
Hochschulzulassungssachen weisen nicht schon als solche besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Zulassungsgrund muß auch in Hochschulzulassungssachen jeweils in bezug auf die konkrete Rechtssache und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden.
Verfahrensgang:
vorgehend VG Hamburg 29. Juni 2000 12 Z 690/99
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 2. August 2000
Az: NC 9 S. 22/00
NK: KapVO BW 1990 § 9 Abs. 3, LVerpflV BW § 1 Nr 8 Abs. 3
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(Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung - Krankenversorgungsabzug)
Leitsatz
Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S. 110/98 und NC 9 S. 113/98 ua).
FundstelleVGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5
weitere FundstellenVA 2001, 17 (red. Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:VA 2001, 17, Franz, Christian (Anmerkung)
Verfahrensgang:vorgehend VG Sigmaringen 20. April 2000 NC 6 K 43/00
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. A.
Die - ausdrücklich gesondert und als zulassungsfrei erhobene - Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerde für den Fall erhoben ist, dass die Beschwerde gegen die Sachentscheidung nicht zugelassen oder zurückgewiesen werden sollte. Eine bedingte Beschwerde aber ist unzulässig; sie ist als erhoben anzusehen, aber zu verwerfen. B.
Die - vom Senat mit Beschluss vom 01.08.2000 zugelassene - Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Sachentscheidung ist unbegründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2000, beschränkt auf die vorklinischen Studienabschnitte, zuzuweisen, wenn vorrangige Bewerber die Einschreibung nicht fristgerecht beantragen; denn die auf 30 festgesetzte Zulassungszahl (§ 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung 1999/2000 - ZZVO 1999/2000 - vom 11.06.1999, GBl. S. 263) hat die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Wegen der Berechnung im Einzelnen kann auf die zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden, die von der Antragsgegnerin rechnerisch nicht in Zweifel gezogen werden. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Grundlagen des Beschlusses greifen nicht durch: I.
Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S. 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S. 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23) gefolgt. Dieser Rechtsprechung stimmen sämtliche anderen Oberverwaltungsgerichte, die sich rechtsgrundsätzlich mit dieser Frage befasst haben, im Ansatz zu; zwischenzeitlich haben sich die anderen Oberverwaltungsgerichte auch in den Konsequenzen dem Senat überwiegend angeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028; OVG Berlin, Beschluss vom 11.05.1999 - 5 NC 201.99; HessVGH, Beschlüsse vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98 - und vom 30.11.1999 - 8 NC 2748/98; hinsichtlich der Konsequenzen abweichend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch nach neuerlicher Überprüfung fest.
1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom 18.04.1990 (GBl. S. 134) i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430) ist die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts zu berücksichtigen. Das Dienstrecht sieht entsprechende ländereinheitliche Regelungen jedoch bislang nicht vor. Daher gilt im Bereich der Zahnmedizin ersatzweise § 9 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 KapVO VI. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird hiernach durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der (zuvor um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten) Gesamtstellenzahl berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 Buchstabe c KapVO VI). Diesem Abzugssatz liegt eine Erhebung zu Grunde, die die Projektgruppe Zahnmedizin der Ministerien des Inneren und für Wissenschaft und Kunst des Landes Niedersachsen auf Veranlassung des Verwaltungsausschusses der ZVS. durchgeführt hat (Abschlussbericht vom 21.11.1995). Die Projektgruppe hat den anteiligen Zeitbedarf für die ambulante Krankenversorgung ermittelt, der bei allen Gruppen des wissenschaftlichen Personals an elf als repräsentativ angesehenen ZMK-Kliniken in ganz Deutschland außerhalb von Forschung und Lehre anfällt.
Der Senat hat den Pauschalabzug als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, hat jedoch bemängelt, dass er nicht mit der Festsetzung der Lehrverpflichtung für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter zusammen stimmt. Der Pauschalabzug erfasst nämlich den Zeitaufwand für die ambulante Krankenversorgung vollständig und damit auch insoweit, als die Krankenversorgung zugleich der wissenschaftlichen und beruflichen Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals dient. Gerade bei den befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeitern dient der Aufwand für die wissenschaftliche und berufliche Fort- und Weiterbildung jedoch - neben dem erwartbaren Routinemangel von Anfängern in der Lehre - bereits als Rechtfertigung für eine Herabsetzung des Lehrdeputats von 8 auf 4 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. § 1 Ziff. 8 (3) Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 11.12.1995, GBl. S. 43). Bis der Verordnunggeber diese Doppelveranschlagung beseitigt und beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin deshalb um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 a.a.O.).
Was die Antragsgegnerin hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
2. Unter Bezugnahme auf einen Vermerk des Wissenschaftsministeriums vom 10.09.1998 bestreitet die Antragsgegnerin zunächst, dass es eine nennenswerte Überschneidung zwischen der ambulanten Krankenversorgung und derjenigen Fort- und Weiterbildung gebe, um derentwillen die Lehrverpflichtung befristet angestellter Wissenschaftlicher Mitarbeiter auf lediglich 4 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt sei. Grund für die niedrigere Festsetzung der Lehrverpflichtung sei nämlich lediglich der nötige Zeitaufwand für die wissenschaftliche Weiterbildung, nicht jedoch für die berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Nur die berufliche Weiterbildung aber berühre die Krankenversorgung, während die wissenschaftliche Weiterbildung mit der Krankenversorgung nichts zu tun habe.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei mag dahin stehen, wie weit die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung der jungen Assistenzärzte - also in aller Regel der Vorbereitung ihrer Promotion - dient. Einerseits werden vielfach Dissertationen angefertigt, denen Erfahrungen und mit wissenschaftlichen Methoden gewonnene Erkenntnisse aus der unmittelbaren Krankenversorgung und der Diagnostik zu Grunde liegen, und jede universitäre ZMK-Klinik ist nicht zuletzt deshalb an möglichst hohen Patientenzahlen interessiert, damit sich auch Patienten mit für die Forschung interessanten Krankheitsbildern in genügender Häufigkeit vorstellen. Andererseits mögen medizinische Dissertationen, soweit sie nicht ohnehin auf Laborexperimenten beruhen, Erkenntnisse aus der Krankenversorgung statistisch auswerten, die von anderen Ärzten gewonnen und in Krankenblättern aufgezeichnet werden, ohne dass in sie eigene Krankenversorgungsleistungen gerade des Doktoranden eingehen. Auch hat die Projektgruppe Zahnmedizin den Zeitaufwand für die ambulante Krankenversorgung unter Ausklammerung von Forschung und Lehre erhoben, also unter Ausklammerung auch der Forschung, wenngleich nicht übersehen werden kann, dass in dieser Hinsicht die Abgrenzung nicht ebenso genau und aufmerksam durchgeführt wurde wie gegenüber der Krankenversorgung, die zugleich Lehrzwecken dient. Der Senat hat wegen dieser Unklarheiten in seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - anders als die anderen Oberverwaltungsgerichte - Überschneidungen zwischen der Krankenversorgung und der wissenschaftlichen Weiterbildung nicht in den Mittelpunkt gerückt.
Anders liegt es jedoch hinsichtlich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (vgl. auch BVerfGE 85, 36 (64)). Diese erfolgt weitgehend im Zuge der Krankenversorgung, und zwar auch in der Zahnmedizin; die Zahnmedizin kennt die Weiterbildung zum Fach- oder Gebietsarzt für Kieferorthopädie oder für Kieferchirurgie. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin aber lässt sich nicht feststellen, dass diese berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter unberücksichtigt geblieben wäre.
§ 1 Ziff. 8 (3) LVVO legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 8 Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Ziff. 8 (2) i.V.m. Ziff. 6 (1) LVVO), um die Hälfte herabgesetzt. Diese Reduktion knüpft allein an den Umstand der Befristung des Arbeitsvertrages an; darauf weist die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang selbst hin. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die Befristung die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG). Nicht alle dieser Gründe rechtfertigen es, Folgerungen für die Lehrverpflichtung zu ziehen. Welche Gründe für den Verordnunggeber der Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz, deren Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (vom 31.01.1992/18.03.1992, KMK-Veröff. Nr. 1754) der Lehrverpflichtungsverordnung zu Grunde liegt und zu Grunde liegen muss, maßgebend waren, ist nicht bekannt; amtliche Begründungen werden mit Bedacht nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 27ff.) = KMK-HSchR 88, 342 = NVwZ 1989, 360; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urt. vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49 (S. 130)). Sie nimmt damit an, dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden, und billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung auf die Hälfte herabgesetzt wird.
Auch der Vergleich der verschiedenen Fachbereiche ist unergiebig. Der Antragsgegnerin mag zuzugeben sein, dass von den in § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG genannten Gründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in den nichtmedizinischen Fachbereichen praktisch nur die Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs - also die Gelegenheit zur Promotion - eine nennenswerte Rolle spielt und dass die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung - und dabei insbesondere die berufliche Weiterbildung - nur in den medizinischen Fachbereichen daneben tritt. Das belegt jedoch noch nicht, dass die Kultusministerkonferenz bei ihrer Vereinbarung der Regellehrverpflichtung für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter nur den Zeitbedarf für die wissenschaftliche Weiterbildung berücksichtigt und die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung als medizinische Besonderheit ausgeklammert hätte. Im Gegenteil sollten fachliche Besonderheiten keine Rolle spielen; die Vereinbarung der Kultusminister und die auf ihr beruhende Lehrverpflichtungsverordnung legen stattdessen das Stellengruppenprinzip zu Grunde. Die fachliche Besonderheit der Medizin sollte späterer Regelung vorbehalten werden, wie gerade § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO VI belegt. Im Übrigen könnte die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Medizinbereich nur dann ausgeklammert und die Regellehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gleichwohl wegen § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG in gleichem Maße herabgesetzt werden wie für alle anderen Fachbereiche, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch im Medizinbereich regelmäßig die Absicht zu einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation besteht und die Absicht zu einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung lediglich hinzutritt. Dahingehende tatsächliche Erkenntnisse fehlen jedoch. Im Gegenteil verzeichnet die Marburger Analyse I für die Zahnmedizin in den Fächern Kieferorthopädie und Kieferchirurgie einen nennenswerten Anteil von Assistenzärzten an universitären ZMK-Kliniken, die keine Promotion anstreben, sondern sich - nur - in der Ausbildung zum Facharzt befinden (S. 148).
3. Die Antragsgegnerin meint des Weiteren, selbst wenn Überschneidungen zwischen der Tätigkeit in der Krankenversorgung und der wissenschaftlichen und/oder beruflichen Weiterbildung bei den befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeitern zu verzeichnen seien, so ließen sich diese doch hinwegdenken, ohne dass deshalb der Festsetzung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 Lehrveranstaltungsstunden die Grundlage entzogen sei. Diese Festsetzung finde nämlich ihren hinreichenden rechtfertigenden Grund auch allein in dem Routinemangel und dem dadurch bedingten erhöhten Vor- und Nachbereitungsaufwand, der bei Anfängern in der Lehre typischerweise zu verzeichnen sei.
Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass die Lehrverpflichtung der Gruppe der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt - also ohne Rücksicht auf den jeweiligen Fachbereich und vollends ohne Rücksicht auf Besonderheiten des einzelnen Arbeitsvertrages - festgesetzt wurde und dass dieser Festsetzung ein Bündel von Motiven zu Grunde liegt. Dieses Bündel kann nicht aufgeschnürt werden. Daher ist es nicht angängig zu spekulieren, ob die Lehrverpflichtung der in Rede stehenden Stellengruppe ebenfalls auf vier Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt worden wäre, wäre nur der Routinemangel von Anfängern in der Lehre berücksichtigt worden. Im Übrigen hätte die Rechtsprechung allein aus diesem Grunde wohl nicht eine Reduktion der Lehrverpflichtung der befristet angestellten bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung der auf Dauer angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter akzeptiert. Wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen ohnehin nur eingeschränkt Lehraufgaben übernehmen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HRG, § 72 Abs. 1 Satz 2 UG). Ein Routinemangel wird also vielfach rasch überwunden werden können. Je länger der Wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt ist, desto geringer fällt der Routinemangel ins Gewicht. Bei auf fünf Jahre befristeten Arbeitsverträgen (vgl. § 57c Abs. 2 HRG) vermag dieser Gesichtspunkt allein mithin keinesfalls eine Halbierung der Lehrverpflichtung für die gesamte Dauer der Beschäftigung zu rechtfertigen.
4. Schließlich wendet die Antragsgegnerin ein, der Senat hätte den von ihm festgestellten Kapazitätsermittlungsfehler nicht durch Anhebung der Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter von 4 auf 5 Lehrveranstaltungsstunden beheben dürfen. Dies stelle einen Verstoß gegen das Stellengruppenprinzip dar. Außerdem werde die vom Verordnunggeber angestrebte säuberliche Trennung zwischen Krankenversorgung einerseits und universitärem Forschungs- und Lehrbetrieb andererseits durchbrochen. Auch damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch.
a) Zunächst muss unterstrichen werden, dass Anlass zur Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Richtig ist, dass die Verwaltungsgerichte eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren dürfen, dass ihre Notkompetenz vielmehr erst dann eröffnet ist, wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern (BVerwG, Urt. vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 30 (S. 156) = NVwZ 1987, 682). So aber liegt es hier. Schon gegen die alte Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S. 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S. 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat (BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)). Dem einen Einwand - dass die von Studenten und vom wissenschaftlichen Personal in Lehrveranstaltungen geleistete Krankenversorgung durch den "Sockelwert" der PNZ nicht hinreichend neutralisiert worden sei - wurde durch die gänzlich anders angelegte Neuberechnung des Krankenversorgungsabzugs durch die Projektgruppe Zahnmedizin und die darauf basierende Neufassung des § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI vom 04.06.1996 Rechnung getragen. Der andere Einwand - eben dass der Zeitaufwand für die berufliche, ggf. auch die wissenschaftliche Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals doppelt kapazitätsmindernd berücksichtigt werde - wurde jedoch von der Projektgruppe beiseite geschoben (Abschlussbericht vom 21.11.1995, S. 14f.). Dass die hierfür gegebene Begründung methodisch unschlüssig ist und die unveränderte Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands auch sachlich keineswegs zu rechtfertigen vermag, hat die Rechtsprechung sämtlicher mit der Frage befasster Oberverwaltungsgerichte seit Ende 1997 gleichermaßen moniert, so auch der Senat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Berlin, Beschluss vom 17.03.1998 - 7 NC 116.97; BayVGH, Beschluss vom 15.10.1998 - 7 CE 98.10116 und 98.10017; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.; Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S. 110 und 113/98; HessVGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98). Bis heute hat der Verordnunggeber nicht reagiert. Es ist auch nicht erkennbar, welche sachlichen Gründe sein Untätigbleiben haben könnte.
b) War und ist die Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz mithin veranlasst, so boten sich drei Wege zur Beseitigung der unzulässigen Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands an. Der Senat hat alle drei Wege erwogen, zwei von ihnen jedoch verworfen: Auf die alte Rechtslage zurückzugreifen, verbot sich, weil diese ihrerseits denselben Fehler trug und obendrein auf zwischenzeitlich überholten Zahlen beruhte; und den Pauschalabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 Buchstabe c KapVO VI n.F. herabzusetzen, hätte Erhebungen erfordert, die sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verboten und die Möglichkeiten eines Gerichts wohl auch in einem Hauptsacheverfahren überschreiten. Deshalb hat der Senat entschieden, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis ein Lehrdeputat von 5 SWS. (statt 4 SWS) je Stelle in Ansatz zu bringen sei. Daran ist festzuhalten.
Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass diese Korrektur quantitativ zu hoch ausfalle. Das ist auch nicht erkennbar. Dabei ist zu bedenken, dass das Ausmaß der Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands bislang verlässlich nicht ermittelt wurde und daher allenfalls näherungsweise geschätzt werden kann. Ein Zuschlag von 1 Lehrveranstaltungsstunde kommt einem Zuschlag von 1/16 = 6,25% der Wochenarbeitszeit oder von etwa 15% des auf die Krankenversorgung entfallenden Teils der Wochenarbeitszeit eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters gleich. Das hält der Senat mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2746/98) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028 u.a.) für angemessen. Da im Übrigen diese Stellengruppe im Durchschnitt etwa 70% der gesamten Krankenversorgungsleistungen der ZMK-Kliniken in Deutschland erbringt (nämlich 16,5 Mio. von insgesamt 23,3 Mio. Arbeitsminuten, vgl. Bericht vom 21.11.1995, Anlage 24 Blatt 3, 4. Zeile von unten), kommt die Korrektur einer Verminderung des Pauschalabzugs um (6,25 v.H. mal 70 v.H. =) 4,375 v.H. auf noch 31,625 v.H. gleich. Auch dies erscheint dem Senat nicht als übersetzt.
Es liegt auch keine Verletzung des Stellengruppenprinzips vor. Allerdings weicht der Senat, wie er bereits im Beschluss vom 23.02.1999 (NC 9 S. 113/98 u.a.) eingeräumt hat, von dem Stellengruppenprinzip insoweit ab, als für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin ein anderes Lehrdeputat je Stelle in Ansatz zu bringen ist als in anderen Fachbereichen. Eine Verletzung des Stellengruppenprinzips kann darin jedoch nicht gesehen werden. Zum einen sieht die Kapazitätsverordnung selbst vor, den Zeitaufwand für die unmittelbare Krankenversorgung durch eine Verminderung der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO VI), was naturgemäß zu besonderen Deputaten im Medizinbereich führt. Zum anderen muss hervorgehoben werden, dass der Senat lediglich einen veränderten Einsatzwert für die Zwecke der Kapazitätsberechnung (Ermittlung des Lehrangebots) verlangt. Die dienstrechtliche Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen Lehraufgaben übertragen werden, bleibt unberührt und beträgt unverändert 4 Lehrveranstaltungsstunden (§ 1 Ziff. 8 (3) LVVO). Inwieweit diese dienstrechtliche Lehrverpflichtung im Medizinbereich wegen der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung vermindert wird, hängt vom Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung an der jeweiligen ZMK-Klinik ab, der seinerseits nach Kapazitätsrecht bestimmt wird (§ 7 LVVO). Die Rechtsprechung des Senats führt dazu, dass diese Verminderung für die in Rede stehende Stellengruppe ein geringeres Ausmaß erfährt als ohne die für nötig gehaltene Korrektur. Stets aber kommt nur eine Verminderung auf weniger als 4 Lehrveranstaltungsstunden in Betracht; zu einer Erhöhung der individuellen Lehrverpflichtung auf mehr als 4 Lehrveranstaltungsstunden kann die Korrektur keinesfalls führen.
c) Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Grenzziehung zwischen der Krankenversorgung und der universitären Forschung und Lehre verwischt würde. Das Kapazitätsrecht beschränkt sich auf die Ermittlung der Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Die Rechtsprechung des Senats verbleibt in diesem Bereich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der andere Bereich der ambulanten Krankenversorgung als solcher berührt wird. Zwar mögen Zweifelsfragen auftauchen, ob und inwieweit die Kosten für das wissenschaftliche Personal als Kosten der Krankenversorgung bei deren Kostenträgern liquidiert werden können oder aber als Kosten des Wissenschaftsbetriebs bei der Antragsgegnerin verbleiben. Diese Zweifelsfragen sind jedoch Folge von Überschneidungen zwischen der Krankenversorgung und der wissenschaftlichen Weiterbildung der Assistenzärzte und nicht erst Folge der Rechtsprechung des Senats. II.
Erstmals mit ihrer Beschwerde und erstmals für das Sommersemester 2000 macht die Antragsgegnerin einen vorklinischen Engpass geltend. Sie trägt vor, der Raum für den Kurs der Technischen Propädeutik, der für das erste Fachsemester vorgesehen sei, biete nur 40 Studierenden Platz. Pro Semester könne nur ein und in der vorlesungsfreien Zeit könne kein Kurs durchgeführt werden. Seit 1996 gebe es mehr Bewerber als Plätze, sodass eine von Semester zu Semester höhere Zahl von Bewerbern vertröstet werden müsse. Der Rückstau betrage mittlerweile schon mehr als eine ganze Kursstärke. Die Antragsgegnerin meint, mit Blick auf diesen Engpass müsse die nach Maßgabe von §§ 6ff. KapVO VI ermittelte Aufnahmekapazität (auch) im vorklinischen Studienabschnitt vermindert werden. Sie hält eine Verminderung auf 31 Studienplätze je Semester für angezeigt und legt hierfür eine Aufnahmekapazität des Kurses für Technische Propädeutik von 40, eine durchschnittliche Wiederholerquote von 15% (= 6 Plätze) und eine durchschnittliche Quereinsteigerzahl von 3 zu Grunde.
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass das nach Maßgabe von §§ 6ff. KapVO VI berechnete Ergebnis vermindert werden kann, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, und dass insofern auch das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung in Betracht kommt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO VI). Der vor der Antragsgegnerin behauptete Engpass ist jedoch nicht plötzlich entstanden, sondern besteht nach ihrem Vortrag seit geraumer Zeit und hat jedenfalls seit dem Wintersemester 1996/97 zu zunehmenden Unzuträglichkeiten geführt. Ist aber ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, so ist der Raumbedarf dem Raumangebot gegenüber zu stellen. Das Raumangebot ist nach Raumstunden zu ermitteln; hierfür ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Diese Berechnung hat die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Insbesondere hat sie das Raumangebot nicht unter der Voraussetzung ermittelt, dass der Kursraum ganzjährig zur Durchführung der Propädeutikkurse zur Verfügung stehe. Vielmehr wird der Kursraum in der vorlesungsfreien Zeit für andere Kurse und für Prüfungen genutzt, ohne dass vorgetragen wird, weshalb auch diese Kurse und Prüfungen gerade auf diesen Raum angewiesen sind. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht erwogen, für den Propädeutikkurs - jedenfalls zum Abbau des aufgelaufenen Überhangs vorübergehend - vom Semester- zum Trimestertakt überzugehen und drei jeweils zwölfwöchige Kurse anzubieten; es ist nicht einzusehen, weshalb der Kurs im Wintersemester 16 Wochen dauern muss, wenn der Kurs im Sommersemester mit 12 Wochen ebenfalls hinreicht, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin die nach § 15 KapVO VI gebotene Berechnung mit ihrem Kapazitätsbericht dem Ministerium vorlegen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO VI). Zum Stichtag - für den Berechnungszeitraum WS. 1999-2000/SS. 2000 also zum 01.01.1999 - war der behauptete Engpass längst bekannt. Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S. 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI). III.
Gegen ihre Verpflichtung zur Vergabe von Teilstudienplätzen für die Studienabschnitte bis einschließlich zur zahnärztlichen Vorprüfung kann die Antragsgegnerin schließlich nicht einwenden, dass dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Fach Medizin gehe. Der Senat hat in seinem schon mehrfach erwähnten Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S. 113/98 u.a. - dargelegt, dass eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich ist; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl im Studiengang Medizin unverändert geblieben ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin geht auf diesen entscheidenden Punkt nicht ein. C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Anlass zur Korrektur der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Eyermann/Jörg Schmitt, Rdnr. 2f. zu § 161 VwGO) besteht nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO (entspr.). Der Hauptsachewert ist für beide Rechtszüge mit 8.000,-- DM anzusetzen, da der gestellte Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielte. Im zweiten Rechtszug ist der Wert der Kosten des ersten Rechtszugs hinzuzuaddieren; denn insoweit hat die Antragsgegnerin ausdrücklich ein gesondertes Rechtsmittel eingelegt und damit einen zusätzlichen Streitgegenstand eingeführt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 7. SenatDatum: 3. Juli 2000Az: 7 CE 99.10086, Az: 7 CE 99.10105NK: GG Art 12 Abs. 1, KapVO BY Art 9
Titelzeile
(Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin: Pauschalabzug für ambulante Krankenversorgung - Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten)
Leitsatz
§ 9 Abs. 3 S. 2 Nr 3 Buchst c KapVO (KapVO BY) ist im Wege richterlicher Notkompetenz verfassungskonform dadurch zu korrigieren, dass die Regellehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter auf C 1-Stellen um eine Semesterwochenstunde (SWS) von 4 auf 5 SWS. erhöht wird (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Verfahrensgang:vorgehend VG Regensburg 12. November 1999 RO 7 E 99.10107
Tatbestand
Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität R (UR) im 1. Fachsemester zum Wintersemester (WS) 1999/2000. Sie sind der Meinung, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht die tatsächlich vorhandene Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin an der UR ausschöpft. Aufgrund der Zulassungszahlverordnung 1999/2000 - ZZVO - vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 275) war die Höchstzahl der als Studienanfänger ins 1. Fachsemester aufzunehmenden Studenten im Studiengang Zahnmedizin an der UR für das WS. 1999/2000 auf 35 und für das Sommersemester (SS) 2000 auf 34 festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 12. November 1999 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den dort gestellten 30 Anträgen mit der Maßgabe einer Verlosung von zusätzlichen drei Rangplätzen statt; im Übrigen wies es die Anträge ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1998 (Az. 7 CE 98.10016 und 10017) aus, dass der bei der Berechnung der Ausbildungskapazität durchzuführende Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % wegen verfassungsrechtlicher Bedenken unwirksam sei. Wegen der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals könne der pauschale Krankenversorgungsabzug bei dieser Personengruppe nicht in voller Höhe angesetzt werden, weil die Fort- und Weiterbildungstätigkeit bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt sei. Die Krankenversorgungstätigkeit sei nach der gesetzlichen Regelung in erster Linie bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Daher würde bei der Ermittlung des Lehrangebotes für die Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Lehrdeputat von fünf Semesterwochenstunden (SWS) statt vier SWS. je Stelle angesetzt. Bei 32 C1-Stellen steige das durchschnittliche Lehrdeputat von 298 auf 330 SWS. bei insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen. Daraus ergebe sich letztlich eine Aufnahmekapazität von 76 Studienplätzen, von denen 38 auf das WS. 1999/2000 entfielen, so dass für dieses Wintersemester noch drei Studienplätze zu vergeben seien.
Mit den zugelassenen Beschwerden wendet sich der Antragsgegner gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg. Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, dass der 36 %-Abzug für die ambulante Krankenversorgung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über die an der UR im WS. 1999/2000 für das 1. Fachsemester Zahnmedizin festgesetzte Zulassungszahl von 35 hinaus drei weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich von der weiteren Begründung der Beschwerdeentscheidung abgesehen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend und insbesondere, weil der Senat seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Beschluss vom 15. Oktober 1998, Az. 7 CE 98.10016 und 10017) modifiziert, wird folgendes ausgeführt:
Rechtsgrundlage für den strittigen pauschalen Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % ist § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung der Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1996 (GVBl S. 136), durch die diese Bestimmung mit Wirkung ab dem Wintersemester 1996/97 ihre derzeitige Fassung erhielt. Bis dahin wurde der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin so vorgenommen, dass nach Abzug eines Sockelbetrages von 190 poliklinischen Neuzugängen (PNZ) je Stelle für jeweils 700 zusätzliche poliklinische Neuzugänge eine Stelle in Abzug kam. Das Bundesverfassungsgericht hatte es für fraglich gehalten, ob diese frühere Regelung dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vollauf gerecht wird. Zwar sei eine Kürzung des Sockelwertes der Stellen wegen der zusätzlichen Belastung der Lehreinheit Zahnmedizin durch unmittelbare Krankenversorgung grundsätzlich sachgerecht. Sofern sich das Maß dieser Kürzung nach Zahlen oder Formeln bestimme, erfordere die verwaltungsgerichtliche Kontrolle indes einen Rückgriff auf deren Entstehungsgeschichte, also darauf, ob die Regelung als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten könne. Nur die Kenntnis des Ableitungszusammenhangs ermögliche die Nachprüfung, ob die umstrittene Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die Ableitung des Krankenversorgungsabzugs ist demnach in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 36/56 f.). Nach entsprechender summarischer Kontrolle in einem Eilverfahren hatte der erkennende Senat diese frühere Regelung im Ergebnis nicht beanstandet (Beschluss vom 23. April 1993, Az. 7 CE 92.10103).
Zur jetzigen Regelung in der Kapazitätsverordnung hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1998 (a.a.O.) folgendes ausgeführt: "Bei der im vorliegenden Eilverfahren möglichen Prüfung begegnet der Ansatz eines Stellenabzugs in Höhe von 36 v.H. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass von der Nichtigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO auszugehen ist. Dem normierten Stellenabzug liegt der Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21. November 1995 zu Grunde. Dieser beruht wiederum auf empirischen Untersuchungen durch Selbstaufzeichnungen der Stelleninhaber an elf repräsentativen Universitätszahnkliniken, wonach die Zeitanteile für ambulante Krankenversorgung zwischen 29,60 und 45,68 v.H. der Gesamtarbeitszeit der um die Stellen für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellen lagen. Hieraus wurde ein gewichteter Mittelsatz von 37,83 v.H. berechnet, der, um den mittleren Fehler des Mittelwerts reduziert, einen Stellenabzug in Höhe von 36,06 v.H. ergab. Der erkennende Senat hat gegen die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für den normierten Stellenabzug keine grundlegenden Bedenken, da die im Wege der Selbstaufzeichnung der Stelleninhaber ermittelten Daten seitens der Projektgruppe einer Richtigkeits- und Plausibilitätskontrolle unterzogen wurden (S. 32 des Berichts; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG; Bedenken hingegen VG Gießen vom 26.11.1997 - 3 Mb 27211/97). Die von der Projektgruppe gewählte Berechnungsart ist auch grundsätzlich geeignet, den festgesetzten Wert jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum rational nachvollziehbar zu begründen.
Der Bericht der Projektgruppe leidet aber daran, dass das Problem der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals zwar angesprochen, aber nicht bewältigt wird (vgl. Bericht S. 15), obwohl diese Frage seit längerem diskutiert und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufgegriffen worden war (vgl. BVerfGE 85, 36/64 f.). Diese Überschneidung stellt auch in Bezug auf die Lehreinheit Zahnmedizin an der Universität Erlangen-Nürnberg keine vernachlässigbare Größe dar. Von den 67 Stellen dieser Lehreinheit sind 38 Stellen (C1) mit wissenschaftlichen Assistenten besetzt, deren Lehrdeputat gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956) vier Semesterwochenstunden (SWS) beträgt. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 52), hat der wissenschaftliche Assistent wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihm ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten ist nach Art. 19 Abs. 1 BayHSchLG stets befristet. Diese Stellung wissenschaftlicher Assistenten - Befristung, Fort- und Weiterbildung, Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit - rechtfertigt die Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von lediglich vier Semesterwochenstunden (vgl. BVerwG DVBl 1983, 842; KMK-HSchR 88, 342; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 316 m.w.N.). Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG gehören im Bereich der Medizin - und damit auch der Zahnmedizin - zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG sowohl in der Forschung als auch in der Lehre zu erbringen sind, auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Im Bereich der Zahnmedizin ist daher davon auszugehen, dass ambulante Krankenversorgung teilweise auch zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten erfolgt; ein voller Abzug der Tätigkeit in der ambulanten Krankenversorgung von dem Zeitaufwand für die Lehre ist demnach nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG; OVG Berlin vom 17.3.1998 - OVG 7 NC 116.97; VG Hamburg vom 11.11.1997 - 12 VGZ 1157/97; VG Sigmaringen vom 3.4.1998 - NC 6 K 70/98). Das VG Hamburg setzt den Anteil der Fortbildung durch Krankenversorgung mit 30 v.H. der Jahresarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten in der Zahnmedizin fest; das OVG Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass 12,5 v.H. der normalen Arbeitszeit wissenschaftlicher Assistenten bei der Ermittlung des abzugsfähigen Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung außer Betracht zu lassen sind.
Der Bericht der Projektgruppe räumt auf Seite 15 ebenfalls ein, dass zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen.
Diese führen jedoch nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben der Krankenversorgung, da der festzulegende Krankenversorgungsabzug ein auf die gesamte Lehreinheit bezogener Pauschalwert sei. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein. Dadurch wird das Problem lediglich vom Krankenversorgungsabzug für einzelne Stellen auf den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit insgesamt verlagert, aber auch nicht ansatzweise gelöst. Der Bericht der Projektgruppe geht darüber hinweg, dass der Pauschalwert, der auf der "Gesamtleistung der Krankenversorgung" (Bericht S. 15) beruht, sich nicht unwesentlich ändern muss, wenn bei einer größeren Gruppe - den wissenschaftlichen Mitarbeitern - anders als bei den übrigen Lehrpersonen die Krankenversorgung wegen ihrer Überschneidung mit der Fort- und Weiterbildung nicht in voller Höhe angesetzt werden kann, weil letztere bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt ist. Dieses Defizit führt letztlich dazu, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Gebot rationaler Ableitung nicht genügt und deshalb als nichtig anzusehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; OVG Berlin a.a.O.; VG Hamburg a.a.O.; VG Sigmaringen a.a.O.; zweifelnd auch VGH Mannheim vom 12.7.1998 - 9 S. 5/98). Denn der festgesetzte Wert ist damit auf jeden Fall zu hoch und verstößt daher gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 89, 36 f.).
Ein Abzug von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist indes grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen. Die eben genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte divergieren lediglich bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe ein prozentualer Abzug für ambulante Krankenversorgung vorgenommen werden soll und wie dieser zu ermitteln ist. Teils werden im Wege der Notkompetenz eigene Berechnungen angestellt (OVG Rheinland-Pfalz und VG Hamburg), teils wird die vor dem Wintersemester 1996/97 geltende Regelung angewandt (OVG Berlin und VG Sigmaringen). Dem erkennenden Senat, der - wie ausgeführt - die frühere Regelung für wirksam angesehen hat, erscheint es konsequent, diese bei Nichtigkeit der ändernden Vorschrift weiter anzuwenden."
Während das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) den Pauschalabzug von 36 v.H. im Wege gerichtlicher Korrektur auf 28 v.H. verringert, reduziert das OVG Berlin mittlerweile (Beschluss vom 11. Mai 1999 Az. OVG 5 NC 201.99) den Pauschalabzug von 36 v.H. auf 30 v.H.. Demgegenüber erhöht das Verwaltungsgericht Regensburg im angegriffenen Beschluss die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Angestellten um eine Semesterwochenstunde (SWS) (ähnlich VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999, Az. NC 95110/98, DVBl. 1999, 801-nur LS; VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999, Az. NC 9 S. 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23; ebenso Hess. VGH vom 26.11.1999 Az. NC 2764/98; VG Gießen vom 24.1.2000, Az. 3 Mb 3059/99.w9; VG Köln vom 17.4.2000 Az. 6 NC 200/99).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg nunmehr an und hält den bisher praktizierten Rückgriff auf die frühere Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO in der bis zum Sommersemester 1996 geltenden Fassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr für sachgerecht. Was die Schlussfolgerungen aus der Nichtigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO angeht, - aber nur insoweit - wird also nicht mehr an der Rechtsprechung aus dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 1998 (a.a.O.) festgehalten. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der alten Regelung liegt den damals geltenden Parametern inzwischen veraltetes Zahlenmaterial aus den sog. Marburger Analysen I und II zu Grunde, das die mit einer repräsentativen Erhebung des Zeitanteils der Wissenschaftler für die ambulante Krankenversorgung "außerhalb von Lehre und Forschung" beauftragte Projektgruppe bereits 1995 als nicht mehr repräsentativ angesehen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999 Az. NC 9 S. 110/98). Die Ablösung der alten Regelung in der Kapazitätsverordnung durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung im Jahre 1996 und auch die Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1998 liegen mittlerweile um weitere zwei Jahre länger zurück. Aufgrund der weiter vorangeschrittenen strukturellen und tatsächlichen Veränderungen im Gesundheitssystem führt ein - weiterhin - auch nur vorübergehender Rückgriff auf die Altregelung mittlerweile zu nicht mehr systemgerechten Ergebnissen. Dies wird besonders deutlich anhand der von der L-Universität M (LMU) in einem anderen Verfahren für ihren Bereich mitgeteilten Zahlen der poliklinischen Neuzugänge (PNZ) in der Zahnmedizin. Dort lag die Zahl der PNZ im Jahr 1996 bei 32.013, im Jahr 1997 bei 34.596, im Jahr 1998 bei 35.255 und im Jahr 1999 bei 37.095. Unter Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. ergäben sich danach dort für Studienanfänger der Zahnmedizin folgende Zulassungszahlen: Im Jahr 1996 103 Studienplätze, im Jahr 1997 95 Studienplätze, im Jahr 1998 93 Studienplätze und im Jahr 1999 88 Studienplätze. Demgegenüber würden aufgrund der Kapazitätsverordnung neuer Fassung für das Jahr 1999 99 Studienplätze für Studienanfänger in der Zahnmedizin an der LMU festgesetzt. Aus der Sicht der LMU ist der Anstieg der PNZ in den letzten Jahren auf die Gesundheitsstrukturreform zurückzuführen. Jedenfalls belegt dieses Beispiel, dass ein Abstellen auf die PNZ und damit auf die frühere Regelung der Kapazitätsverordnung mittlerweile systemfremd geworden ist und mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht mehr vereinbar ist. Speziell an der Universität R hat sich die Zahl der PNZ in den letzten Jahren nach den dortigen Angaben zwar nicht erkennbar verändert, insbesondere nicht im Sinne einer über mehrere Jahre hinweg erkennbar steigenden oder fallenden Tendenz, das ändert jedoch nichts an den dargestellten grundsätzlichen Mängeln der Berechnung auf der Grundlage der PNZ. Ein Rückgriff auf die frühere Regelung der Kapazitätsverordnung scheidet damit aus.
Trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Nichtigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO n.F. hält es der Senat allerdings nach wie vor nicht für sachgerecht, bei der Ermittlung der Studienplatzkapazität unter bloßer Nichtanwendung dieser Vorschrift überhaupt keinen Abzug für ambulante Krankenversorgung vorzunehmen; die grundsätzliche Berechtigung einer Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals durch ambulante Krankenversorgung wird von keiner Seite in Frage gestellt. Vielmehr ist im Wege richterlicher Notkompetenz die unwirksame Regelung verfassungskonform so zu korrigieren, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Eine Herabsetzung des in der Verordnung vorgesehenen Pauschalwertes von 36 % auf 28 % (so OVG Koblenz vom 10.12.1997 a.a.O.) oder auf 30 % (so OVG Berlin vom 11.5.1999 a.a.O.) erscheint dem Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Eine derartige Reduzierung des Pauschalabzuges würde eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Rechenwerk des Untersuchungsberichts voraussetzen, wobei die im Untersuchungsbericht auf tatsächliche Erhebungen gestützten Annahmen und Rechenschritte durch im Eilverfahren nicht hinreichend verifizierbare fiktive Annahmen ersetzt werden müssten. Zudem erforderte eine dortige Änderung des festgesetzten Pauschalwerts schwierige und umfangreiche mathematische Berechnungen, zu denen sich der Senat jedenfalls im Eilverfahren nicht in der Lage sieht (so auch VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999 Az. NC 9 S. 110/98).
Im Eilverfahren praktikabler und auch systemgerechter erscheint es daher, die erforderliche Korrektur des Krankenversorgungsabzugs unmittelbar am Ausgangspunkt der Problematik zu verorten und über die Erhöhung der Regellehrverpflichtung der befristet beschäftigen wissenschaftlicher Mitarbeiter und der wissenschaftlichen Assistenten vorzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg im angefochtenen Beschluss, sieht der Senat dabei keine Möglichkeit, zwischen den Stellengruppen der wissenschaftlichen Assistenten und der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte zu unterscheiden. Insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Krankenversorgung sieht der Senat diese Stellengruppen von ihrem Aufgabenbereich her im wesentlichen als vergleichbar an (vgl. auch Hess. VGH vom 26.11.1999 a.a.O.; VG Köln vom 17.4.2000 a.a.O.), d.h. dass im Falle der UR für jede der dort vorhandenen 32 C1-Stellen das Lehrdeputat um eine SWS. zu erhöhen ist. Im Bereich der (Zahn-) Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Dies gilt sowohl für die wissenschaftlichen Assistenten (§ 47 Abs. 1 Satz 4 HRG, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG) als auch für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 53 Abs. 2 Satz 5 HRG; Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchLG). Bei all diesen Personengruppen handelt es sich um approbierte Zahnärzte, die zwar zum Teil unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen haben und unterschiedliche Fort- oder Weiterbildungsziele anstreben, jedoch im Hinblick auf die ambulante Krankenversorgung keine erkennbaren Unterschiede aufweisen (vgl. auch VG Regensburg vom 17.5.2000 Az. RO 7 E 00.10001 u.a.). Im Übrigen vertritt auch die UR - ebenso wie die LMU - die Auffassung, dass eine differenzierte Behandlung der die verschiedenen C1-Stellen besetzenden Personengruppen weder sinnvoll noch angesichts der starken Personalfluktuation an den Hochschulen praktikabel ist. Schließlich würde eine derartige Differenzierung den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen.
Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter von vier SWS. auf fünf SWS, d.h. um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.1999 a.a.O.; Hess. VGH vom 26.11.1999 a.a.O.), nicht aber auf sechs SWS. Diese letztere Forderung erscheint ohne weitere, vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht geleistet werden kann, nicht ableitbar.
Vielmehr hält der Senat somit, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und der Hessische Verwaltungsgerichtshof, eine Erhöhung um eine SWS. für angemessen. Er schließt sich insoweit folgender Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 26. November 1999 an: "Wie der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss (vom 23.2.1999) hält der Senat diese Erhöhung für angemessen. Mangels entsprechender Feststellungen im Untersuchungsbericht ist er jedoch nicht in der Lage, diesen Wert genau abzuleiten. Er unterstellt, dass beiden Stellengruppen ca. 10 bis 20 % der Zeiten für ambulante Krankenversorgung zugleich der Fort- und Weiterbildung dienen. Nach Anlage 24 Blatt 3 des Untersuchungsberichts beträgt der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung an der Nettoarbeitszeit bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit 43,07 und bei den C1-Assistenten 31,91 v.H. (jeweils standortübergreifend). Eine zusätzliche Semesterwochenstunde im Rahmen des Lehrdeputats entspricht 1/16 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und somit 2,4063 Zeitstunden. Bezogen auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit, die ausweislich der Untersuchungsergebnisse der Projektgruppe standortübergreifend 43,07 % ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch ambulante Krankenversorgung ableisten, errechnen sich für diese Tätigkeiten 16,582 Zeitstunden. Der Ausgleich für die oben dargelegte Doppelberücksichtigung durch eine Semesterwochenstunde Lehre zusätzlich entspricht somit rund 15 % der auf die ambulante Krankenversorgung entfallenen 16,582 Zeitstunden. Bei der angenommenen Schwankungsbreite von 10 bis 20 % für Zeiten, die sowohl der ambulanten Krankenversorgung wie auch der Fort- und Weiterbildung dienen, erscheint dieser Ansatz von 15 % gerechtfertigt. Bei den C1-Assistenten liegt der Arbeitszeitanteil für die Krankenversorgung bei 12,29 Stunden (31,91 % von 38,5). 10 % bis 20 % der Arbeitszeit entsprächen 1,23 bis 2,46 Stunden, so dass es angemessen erscheint, auch bei dieser Stellengruppe von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat auszugehen."
Im Falle der UR hat das Verwaltungsgericht somit zutreffend - anknüpfend an die Kapazitätsberechnung der UR - folgende Neuberechnung der Aufnahmekapazität vorgenommen:
Bei insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat 330 (298 zuzüglich je 1 SWS. - 5 statt 4 SWS. - bei 32 C1-Stellen). Gesamtlehrdeputat 330, geteilt durch verfügbare Stellen des Lehrpersonals 55, ergibt sechs SWS. durchschnittliches Lehrdeputat. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % stehen der Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 33,3564 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit (33,3564 x 6) = 200,1384. Hinzuzurechnen sind 1,5 Lehrauftragsstunden. Abzüglich des Dienstleistungsbedarfs für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang klinische Humanmedizin in Höhe von 0,5004 beträgt das bereinigte Lehrangebot 201,1380. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt auf 402,2760 und anschließend durch den auf die Lehreinheit entfallenden Curricularanteil 6,08 geteilt (66,1638). Dies ergibt unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,8693 die Zahl 76,11, abgerundet 76 Studienplätze.
Damit entfallen auf das WS. 1999/2000 38 Studienplätze, so dass über die in der Zulassungszahlverordnung festgesetzten 35 Studienplätze hinaus für dieses Wintersemester noch drei Studienplätze zu vergeben sind, die nach Auslosung auf die drei Antragsteller entfielen.
Nach alldem konnten die Beschwerden nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Datum: 12. Mai 2000
Az: 3 Nc 38/00
NK: VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr 5
Titelzeile
(Umfang der Sachverhaltsermittlung im studienrechtlichen Kapazitätsstreit)
Leitsatz
1. Den tatsächlichen Angaben der im Verwaltungsstreitverfahren beteiligten Behörde darf das Gericht im Hinblick auf die Amtspflicht der Amtswalter, Fragen des Gerichts wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen.
2. Wird der Punkt, auf den sich eine Gehörsrüge bezieht, durch ergänzende Angaben der Behörde im Zulassungsverfahren geklärt - und damit der Darlegung, was der Rechtsmittelführer noch hätte vortragen wollen, der Boden entzogen -, ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen, weil die Möglichkeit fehlt, daß das Gericht unter Beachtung des § 108 Abs. 2 VwGO zu einem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gelangen kann.
3. Die Streichung einer Stelle ist auch dann kapazitätsvermindernd, wenn der bisherige Stelleninhaber bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand auf einer vakanten Stelle des Lehrpersonals geführt und bezahlt wird.
1. Instanz: vorgehend VG Hamburg 21. Februar 2000 12 Z 1120/99
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Datum: 10. Mai 2000
Az: 3 So 19/00
NK: ZPO § 121 Abs. 2 S. 1
Titelzeile
(Zulassung zum Studium - Beiordnung eines Anwalts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - rückwirkende PKH-Bewilligung)
Leitsatz
1. Im Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung des früheren III. Senats).
2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und damit auch die Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts kann dann rückwirkend erfolgen, wenn der Antragsteller rechtzeitig alle Voraussetzungen dafür erfüllt hat und die Ursache für eine erst nach Abschluß der Instanz ergehende Entscheidung in der Sphäre des Gerichts liegt.
FundstelleNVwZ-RR 2001, 68-69 (Leitsatz und Gründe)WissR 2000, 351-354 (Leitsatz und Gründe)
1. Instanz: VG Hamburg 21. Februar 2000 12 Z 1010/99
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ihr Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts indes abgelehnt worden ist, hat Erfolg.
Die beantragte Beiordnung scheitert nicht daran, dass das Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung durch den Beschluss vom 28. Januar 2000 rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit auch die Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts kann dann rückwirkend erfolgen, wenn der Antragsteller rechtzeitig alle Voraussetzungen dafür erfüllt hat und die Ursache für eine erst nach Abschluss der Instanz ergehende Entscheidung in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.8.1986, FamRZ 1987 S. 178; v. 15.12.1987 -- OVG Bs III 710/87 --, JURIS; v. 17.6.1991, FamRZ 1992 S. 78 f.; OVG Münster, Beschl. v. 8.8.1984 -- 18 B 933/84 -- AnwBl 1985 S. 54 = JURIS; zu Nachweisen über den Streitstand s. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.1996 -- OVG Bs VI (VII) 278/95). Das ist hier der Fall: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zusammen mit der Erklärung gemäß § 117 ZPO am 29. September 1999 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint hier erforderlich (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Bewerber um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Wege der einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich in diesem Verfahren selbst zu vertreten. An der bisherigen gegenteiligen ständigen Rechtsprechung, die durch den Beschluss vom 23. August 1983 -- OVG Bs III 464/83 -- begründet worden ist (ebenso VGH München, Beschl. v. 18.6.1986 -- 7 C 86.10681; anders seit jeher die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Beiordnung in Klageverfahren, vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.1987 -- OVG Bs III 710/87), hält das Beschwerdegericht nicht fest.
Eine anwaltliche Vertretung ist "erforderlich", wenn der Rechtsstreit nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen aufwirft, der Fall also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig ist (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 19.1.1994, NVwZ 1994, Beilage 3, S. 17, 18; BVerwG, Urt. v. 18.6.1970, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48; Urt. v. 26.8.1976, BVerwGE Bd. 51 S. 111, 113). Dass diese Voraussetzung in einem Rechtsstreit erfüllt ist, in dem -- wenn auch lediglich auf Grund summarischer Prüfung -- über die Berechnung der Ausbildungskapazität zu entscheiden ist, steht außer Frage. Es handelt sich hierbei um eine Materie, die sich selbst dem Juristen nicht ohne weiteres erschließt. Um so weniger kann von einem juristischen Laien erwartet werden, dass er in der Lage ist, sein Prozessziel durch sachdienliche Ausführungen zu fördern. Für das gerichtliche Verfahren gilt in dieser Hinsicht etwas Anderes als für das Vorverfahren: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das einem Kapazitätsprozess vorausgehende Vorverfahren ist nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (so zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, HmbJVBl 2000 S. 23 = NordÖR 2000 S. 155).
Die Überlegung, dass das Gericht die Berechnung der Kapazität von Amts wegen prüfe, schließt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein fachkundiger Rechtsanwalt rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte entdecken kann, die dem Gericht verborgen geblieben wären. Die Erwägung ist aber auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes bedenklich. Auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Umstandes, dass das Gericht das Recht zu kennen hat, darf das Recht der Beteiligten, sich mit ihren eigenen Vorstellungen über die anzustellenden Ermittlungen und über die zu beantwortenden Fragen zu Wort zu melden, nicht beschnitten werden (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 19.1.1994, NVwZ 1994, Beilage 3, S. 17, 18; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104; BVerwG, Urt. v. 18.6.1970, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48; Urt. v. 26.8.1976, BVerwGE Bd. 51 S. 111, 113; Beschl. v. 26.7.1974, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 11). Ein pauschales Abstellen auf den Amtsermittlungsgrundsatz würde die Verpflichtung zur Gewährung effektiven, sozial gerechten Rechtsschutzes verletzen. Denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104).
Der Umstand, dass erfahrungsgemäß nicht wenige Rechtsanwälte in NC-Prozessen im Vertrauen auf die von Amts wegen erfolgende Ermittlungstätigkeit des Gerichts weitgehend von Ausführungen absehen, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Unzweifelhaft gibt es auch Rechtsanwälte, die wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Lösung schwieriger Rechtsfragen beitragen. Eine Differenzierung zwischen Rechtsanwälten, die der Beiordnung "würdig" sind, und anderen, für die das nicht gilt, wäre, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, nicht vertretbar. Insoweit sei nur bemerkt, dass die mittellose Partei nicht der Chance beraubt werden darf, einen Rechtsanwalt zu finden, der zu fundierter Argumentation bereit und in der Lage ist, und dass im Übrigen von einem Rechtsanwalt sachdienlicher Vortrag grundsätzlich erst nach der Beiordnung erwartet werden kann. Zu einer entsprechenden Prognose des mutmaßlichen Verhaltens des Rechtsanwalts nach erfolgter Beiordnung hält das Gericht sich aber nicht für befugt.
Es kommt hinzu, dass ein Antragsteller, der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertreten ist, sich wegen des für den zweiten Rechtszug bestehenden Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in einer erheblich ungünstigeren Position befindet als jemand, der von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Denn er muss, wenn ihm eine sein Begehren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugegangen ist, binnen zwei Wochen einen Rechtsanwalt finden, der in der Lage ist, innerhalb dieser Frist für ihn einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu stellen und zu begründen. Dass dies vielfach auf Schwierigkeiten stoßen wird, die für eine bemittelte bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Partei so nicht existieren, liegt auf der Hand. Die Beiordnung soll aber gerade bewirken, dass die mittellose Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend so gestellt wird wie die in finanzieller Hinsicht gut ausgestattete Partei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81 S. 347, 356; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104). Deshalb ist ein Kriterium für die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auch, ob eine bemittelte Partei in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen würde (BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104). Diese Frage ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Zuweisung von Studienplätzen, die in der Höchstzahlverordnung nicht ausgewiesenen sind, zu bejahen: Die weitaus überwiegende Zahl von Bewerbern um derartige Studienplätze lässt sich schon in erster Instanz von -- in der Regel auf dem Gebiet des Kapazitätsrechts besonders erfahrenen -- Rechtsanwälten vertreten.
Dies rechtfertigt jedoch wiederum nicht die Erwägung, eine Beiordnung sei deshalb entbehrlich, weil das Vorbringen der Rechtsanwälte bemittelter Parteien zur Frage der Ausbildungskapazität zwangsläufig auch den Unbemittelten zugute komme. Zunächst wird auch dabei verkannt, dass diese Überlegung dem Unbemittelten die Chance nimmt, einen Rechtsanwalt zu finden, der Argumente vorbringen kann, die von keinem anderen am Verfahren Beteiligten gesehen worden sind. Zudem trifft diese Erwägung in erster Linie für Studiengänge mit großer Bewerberzahl zu. Im Hinblick auf Studiengänge mit geringerer Nachfrage verliert sie an Gewicht, zumal dann, wenn die wenigen Bewerber dort teilweise anwaltlich nicht vertreten sein sollten. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Studiengängen nach der Zahl der jeweils am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte wäre aber offensichtlich untunlich. Eine pauschalierende Betrachtungsweise ist hier unumgänglich. Dies gilt insbesondere auch für die Erwägung, dass jedenfalls diejenigen Rechtsanwälte nicht beizuordnen seien, die in einem dieselbe Hochschule, denselben Studiengang und dasselbe Bewerbungssemester betreffenden Verfahren bereits die Interessen eines bemittelten Antragstellers wahrnehmen, weshalb von ihnen eine zusätzliche Argumentation im Verfahren des Beteiligten, dem sie beigeordnet werden sollen, nicht zu erwarten sei.
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. SenatDatum: 29. März 2000Az: 3 Nc 1/00
Titelzeile
(Kapazitätsberechnung - Medizinstudium)
Leitsatz
1. Das Oberverwaltungsgericht hält an der teilweisen Nichtanerkennung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin fest.2. Eine Unmöglichkeit der Ausbildung ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze noch nicht. Entscheidend ist, ob die Hochschule durch die fiktive Erhöhung des Lehrangebots und die darauf beruhende Zulassung von weiteren Studenten zum Studium bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird.
3. Eine aus der Erhöhung der Betreuungsrelationen in den vorklinischen Praktika resultierende Verminderung der Ausbildungsqualität muß noch nicht bedeuten, daß die Ausbildung den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht mehr genügt.
1. Instanz: VG Hamburg 28. Januar 2000 12 Z 985/99
Gründe
Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden der Antragsteller entschieden wird, die die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihrer Bewerbung zum Wintersemester 1999/00 ("Bewerbungssemester") im Wege einstweiliger Anordnung erstreben, wird im folgenden eine einheitliche Begründung gegeben. Dabei wird auf die individuelle Kennzeichnung der Antragsteller und auf die Hervorhebung der nur von einzelnen Antragstellern vorgetragenen Erwägungen verzichtet. A.
Für das Bewerbungssemester wurde die Zulassungszahl im Studiengang Medizin durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg ("Höchstzahlverordnung") vom 19. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 199) auf 190 festgesetzt.
Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hat die Antragsgegnerin freiwillig weitere zehn Studenten zum Studium im ersten vorklinischen Semester zugelassen (Ss v. 20. 3. 2000 Tz. 1).
Die Antragsteller machen geltend, mit der genannten Zulassungszahl und den von der Antragsgegnerin zusätzlich aufgenommenen Studenten sei die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht erschöpft.
Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat die jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin mit 393 Studienplätzen angenommen. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Beschwerden. B.
Sämtliche Beschwerden derjenigen Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, sind begründet. Die Höchstzahlverordnung entspricht nach dem in diesem vorläufigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisstand des Gerichts nicht der vorhandenen Aufnahmekapazität und -- soweit es um Stellenstreichungen geht -- dem Grundrecht der Berufsfreiheit; sie ist insoweit nichtig, als die Zahl der Studienplätze auf lediglich 190 festgesetzt worden ist. Die darin begründete Verletzung des Art. 12 GG und des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -- StV 1992 -- vermag das Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983 -- OVG Bf III 26/82 -- Med. SS. 1980 -- S. 129 ff. -- KMK-HSchR 1984 S. 380, 404 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin im Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/00 -- Sommersemester 2000 mindestens 445 Studenten hätte aufnehmen müssen. Davon entfallen auf das Bewerbungssemester mindestens 223 Studenten. I. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
Der Verordnungsgeber hat die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personelle Kapazität) der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß § 6 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung -- KapVO --) vom 14. Februar 1994 (GVBl. S. 35, m. Änd.) noch vor Berücksichtigung eines Schwundausgleichs mit 361,73 Studienplätzen angenommen. Dies ist zu beanstanden. Das Gericht geht statt dessen von mindestens 424,6123 Studienplätzen aus.
Die personelle Kapazität wird im Wege der Gegenüberstellung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage ermittelt.
1. Lehrangebot (S)
Für das Bewerbungssemester legt das Gericht ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 301,22 (statt 260,82) Deputatstunden (SWS) zugrunde. Das Bruttolehrangebot (S) wird mit 344 SWS. (statt 310 SWS) angenommen. Der hiervon abzuziehende Dienstleistungsbedarf (E) für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge wird mit 42,78 SWS. (statt 49,18 SWS) angesetzt.
1.1 Das Gericht sieht keinen Grund, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu revidieren (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 -- 3 Nc 34/98 u.a. -- Med. SS. 1998 -- BA S. 5 ff. -- NVwZ-RR 2000 S. 219 (im Folgenden: Beschl. v. 26.3.1999)). In seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 -- 3 Nc 110/99 u.a. -- Med. SS. 1999 -- WissR 2000 S. 78 (im Folgenden: Beschl. v. 18.10.1999)) hat das Gericht den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall von 56 SWS. lediglich im Umfang von 18 SWS. anerkannt (BA S. 16 f.). Daran wird festgehalten. Im aktuellen Berechnungszeitraum hat sich die Zahl der Deputatstunden, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf Grund des Sparprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg entzogen worden sind, durch Streichung einer C 3 -- Stelle des Physiologischen Instituts auf 64 SWS. erhöht. In welchem Umfang diese Maßnahme angesichts des Art. 12 GG anerkannt werden kann, ist für das Bewerbungssemester nicht entscheidungserheblich.
a) Es kann bisher nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin, wie sie geltend macht, die Ausbildung desjenigen Teils der ihr gerichtlich zugewiesenen Studenten unmöglich wäre, dessen Zuweisung darauf beruht, dass das Beschwerdegericht bei der Kontrolle der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot wegen der Rechtswidrigkeit der Stellenstreichung um fiktive -- real nicht vorhandene -- (56 -- 18 =) 38 SWS. erhöht.
Der Zahl von 38 SWS. entspricht bei Anwendung des von dem Beschwerdegericht durch Korrektur ermittelten Eigenanteils von CAp = 1,4188 und eines -- gerundeten -- Schwundausgleichsfaktors SF = 0,95 eine Zahl von rund 28 Studenten/Semester, die von der Antragsgegnerin zusätzlich zu der sich bei strikter Anwendung der Vorschriften der Kapazitätsverordnung ergebenden Zulassungszahl auszubilden sind. Diese Zahl von Studenten hat das Gericht der Antragsgegnerin bisher allerdings erst einmal, nämlich hinsichtlich des Sommersemesters 1999, zugewiesen, freilich unter Anrechnung der 20 Studenten, die die Antragsgegnerin zusätzlich zu der Zulassungszahl 197 freiwillig aufgenommen hatte. Ob sämtliche der der Antragsgegnerin für dieses Semester durch das Beschwerdegericht zugewiesenen Antragsteller das Studium auch tatsächlich aufgenommen haben, ist freilich nach den Angaben der Antragsgegnerin zweifelhaft. Im Wintersemester 1998/99 und im Bewerbungssemester ist die Zahl 28 mangels Bewerbern, die einen Anordnungsgrund haben glaubhaft machen können, nicht erreicht worden.
b) Dass eine zusätzliche Ausbildungslast in der genannten Größenordnung von der Antragsgegnerin schwer zu bewältigen ist, wird von dem Beschwerdegericht nicht bezweifelt. Eine Unmöglichkeit der Ausbildung, auf die die Antragsgegnerin sich -- in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht -- beruft, ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze aber noch nicht. Entscheidend für diese Frage ist, ob die Hochschule durch die Zahl der auszubildenden Studenten bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, Buchholz 421.21 Hochschulrecht Nr. 42 S. 92). Dies ist nicht nach dem Maßstab der Kapazitätsverordnung, sondern nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen, die in dem jeweiligen Semester in der Lehreinheit herrschen. Insbesondere ist insofern von Bedeutung einerseits die Zahl der Studenten, die sich zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen anmelden, und andererseits die Zahl der Deputatstunden, die der Lehreinheit für die Ausbildung tatsächlich zur Verfügung stehen; auf die Zahl der ihr zugeordneten Stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO) kommt es hingegen für die hier erörterte Frage nicht an.
Der der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts von der Antragsgegnerin entgegengehaltene Einwand der Unmöglichkeit setzt deshalb, wenn er beachtlich sein soll, zunächst voraus, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage in dem jeweiligen Semester exakt erfasst und einander gegenübergestellt werden. Dies macht es erforderlich, die Gesamtzahl der Teilnehmer an den einzelnen vorklinischen Praktika und Seminaren festzustellen -- die Zahl der Hörer in den Vorlesungen ist unerheblich -- und sodann zu prüfen, ob das nach Abzug des Bedarfs für die Vorlesungen verbleibende Volumen an Deputatstunden für die Ausbildung in den Praktika und Seminaren ausreicht. Eine Mehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die auf dem Ansatz von gegenwärtig fingierten 38 SWS. durch das Beschwerdegericht beruht, ist nur insoweit zu erkennen, als für die Durchführung der Seminare zusätzlich Deputatstunden benötigt werden (dazu unter c). Was die Praktika betrifft, so ist dem Gericht bekannt, dass der Fachbereich die besondere Belastung in Gestalt der genannten zusätzlich zugewiesenen Studenten durch Erhöhung der Betreuungsrelationen auffängt (Schreiben des Studiendekans an den Rechtsdezernenten der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1999 (VG-Sammelakte Medizin WS. 99/00)). Dies bedeutet, dass insoweit eine unzumutbare, nicht zu verantwortende Mehrbelastung der Lehreinheit nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Die Zahl der Praktikumsgruppen, die für die Menge der zum Zwecke der Ausbildung einzusetzenden Deputatstunden von ausschlaggebender Bedeutung ist, verändert sich im Falle einer Erhöhung der Betreuungsrelation nicht, sondern nur ihre Größe: Wenn die 28 Studenten, um die es hier geht (oder 21 Studenten, wenn man auf die Zahl der der Antragsgegnerin von dem Beschwerdegericht tatsächlich zugewiesenen bzw. von ihr freiwillig aufgenommenen Studenten abstellt), gleichmäßig verteilt werden, wächst die Zahl der Teilnehmer an einer einzelnen Gruppe bei einer dem Studienplan entsprechenden durchschnittlichen Betreuungsrelation von g = 15 und einer semesterlichen Kohortenstärke von etwa 200 Studenten um ca. zwei; zusätzliche Deputatstunden sind zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs insoweit nicht erforderlich. Ob eine höhere Teilnehmerzahl einen entsprechend größeren Vor- und Nachbereitungsaufwand auslöst und aus diesem Grunde den Einsatz von mehr Deputatstunden erfordert, vermag das Gericht nicht zu beurteilen und, sollte die Frage zu bejahen sein, erst recht nicht zu quantifizieren. Dies hätte die Antragsgegnerin ggf. darzulegen. Einen erheblichen Mehraufwand unter diesem Aspekt hält das Beschwerdegericht nicht für wahrscheinlich.
Dass die Betreuungsrelationen in den Praktika höher sein müssen, als es den didaktischen Vorstellungen des Fachbereichs entspricht, wie sie sich in seinem quantitativen Studienplan niedergeschlagen haben, bedeutet nicht, dass eine ordnungsmäßige Ausbildung nicht mehr stattfindet, also im Sinne der Antragsgegnerin unmöglich ist. Die aus der Erhöhung der Betreuungsrelationen resultierende Verminderung der Ausbildungsqualität muss nicht bedeuten, dass die Ausbildung den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht mehr genügt. Eine Ausbildung unterhalb der durch den Curricularnormwert bestimmten Qualitätsgrenze kann noch ausreichend sein. Zwar legt der Normwert den Ausbildungsaufwand fest, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 StV 1992). Diese Regelung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass bereits jede -- auch geringfügige -- Unterschreitung des durch den Normwert definierten Niveaus zur Unzulänglichkeit der Ausbildung führt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der den Curricularnormwert festsetzende Verordnungsgeber durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gezwungen wird, sich an die geringsten Anforderungen des Ausbildungsrechts zu halten, sich also an der schlechtesten Ausbildung, die gerade noch als Ausbildung für die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen Prüfungen angesehen werden kann, zu orientieren. Der Normgeber darf zwar nicht ideale Ausbildungsverhältnisse zum Maßstab nehmen und keine unzulässige Niveaupflege betreiben. Er ist aber auch nicht unter Ausschluss jeder eigenen Gestaltungsmöglichkeit zum Schlechtesten, was der Approbationsordnung als Ausbildung noch genügt, gezwungen (so BVerwG, Urt. v. 8.2.1980, BVerwGE Bd. 60 S. 25, 45, zur Bedeutung des WMFT-Modells für den Normgeber der Höchstzahlenverordnung). Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Fachbereich die erhöhten Betreuungsrelationen für noch vereinbar mit der Approbationsordnung für Ärzte hält.
c) Ein zusätzlicher Aufwand an Deputatstunden, der durch die betreffende Zahl von 28 (21) Studenten bedingt ist, entsteht der Lehreinheit jedoch für die Durchführung der Seminare. Die Betreuungsrelation der Seminare ist durch die Approbationsordnung für Ärzte nämlich mit g = 20 vorgeschrieben und kann vom Fachbereich grundsätzlich nicht erhöht werden. Bei einem zweistündigen (Anatomie) und zwei dreistündigen Seminaren (Physiologie und Physiologische Chemie), die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gehalten werden, entsteht ihr im günstigsten Falle ein Mehraufwand von 8 SWS, im ungünstigsten ein solcher von 16 SWS, je nachdem, ob eine oder zwei Seminargruppen zusätzlich gebildet werden müssen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ÄAppO). Diese Zahlen bewegen sich in einer Größenordnung, die angesichts eines der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Brutto-Lehrangebots von rund 300 SWS. noch nicht den Schluss nahelegen, sie sei mit der Ausbildung der betreffenden Studenten überfordert. Gegenteilige Erfahrungen aus dem Zeitraum, in dem die Lehreinheit Vorklinische Medizin die sich aus der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ergebende Überlast zu bewältigen hatte -- in Betracht kommt insoweit bislang nur das vergangene Wintersemester --, sind dem Beschwerdegericht seitens der Antragsgegnerin bisher nicht berichtet worden. Nur durch konkrete Erfahrungsberichte ließe sich eine Unmöglichkeit aber belegen.
d) Selbst wenn der Fachbereich den Lehrbetrieb in einzelnen Fächern nur durch eine freiwillige überobligatorische Lehrtätigkeit einzelner Lehrpersonen sollte aufrechterhalten können, wäre der Einwand der Unmöglichkeit erst dann begründet, wenn eine solche Übererfüllung der Lehrverpflichtung nicht durch eine -- in Anbetracht der weitgehend eigenverantwortlichen Dienstgestaltung des Lehrpersonals durchaus möglich erscheinende -- phasenweise Verringerung oder zeitliche Streckung der Tätigkeiten in anderen Bereichen kompensiert werden könnte, sondern zu einer übermäßigen, mit den arbeitszeitrechtlichen/tarifrechtlichen Regelungen nicht mehr zu vereinbarenden zeitlichen Belastung der Lehrpersonen führen würde. Dahin muss es nicht kommen. So kann, um nur ein Beispiel zu nennen, möglicherweise der Zuschnitt der Aufgaben in der Forschung zeitweise ein stärkeres Engagement in der Lehre zulassen. Denkbar ist auch, dass der Zuschnitt der Lehraufgaben oder eine besondere Erfahrung einzelner Lehrpersonen in der Lehre es ermöglichen, zusätzliches Lehrdeputat bereitzustellen. Das gleiche Ziel lässt sich möglicherweise auch durch die Organisation von Lehrveranstaltungen als von derselben Lehrperson abzuhaltende Parallelkurse erreichen, die eine Einsparung von Vor- und Nachbereitungsaufwand ermöglichen würde.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin den Nachweis, ihr sei die Ausbildung der ihr als Überlast zugewiesenen Studenten unmöglich, nur dadurch erbringen kann, dass sie den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nach § 44 Abs. 3 HmbHG beschränkt. Zu verlangen ist aber, dass sie die konkreten Nachteile, die ihr gerade durch die ihr von dem Beschwerdegericht auferlegte Überlast entstehen, sorgfältig ermittelt und in nachprüfbarer Weise darstellt. Daran fehlt es bisher.
e) Sollte die Antragsgegnerin in Zukunft allerdings glaubhaft machen, dass sie durch die fiktive Erhöhung des Lehrangebots und die darauf beruhende Zulassung von weiteren Studenten zum Studium bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird, so müsste das Beschwerdegericht erwägen, hieraus Konsequenzen zum Nachteil der Studienbewerber zu ziehen. Dies hätte indes zur Folge, dass die rechtswidrige Verminderung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ohne wirksame Sanktion bliebe, was mit der Bedeutung des verletzten Grundrechts aus Art. 12 GG nur schwer vereinbar wäre. Der von der Antragsgegnerin empfohlene Weg, die Studienplatzbewerber sollten auf Wiedereinrichtung der gestrichenen Stellen klagen, erscheint dem Beschwerdegericht nicht gangbar (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, Buchholz 421.21 Hochschulrecht Nr. 42 S. 92).
1.2 Zugunsten der Antragsgegnerin geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Institut für Physiologische Chemie über lediglich eine C 3-Stelle verfügt. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kapazitätsbericht, der zwei solcher Stellen ausweist, unrichtig ist. Entscheidungserheblich ist die Frage nicht.
1.3 Die Kapazitätsberechnung ist zugunsten der Antragsteller um 4 SWS. zu korrigieren, weil bei dem Institut für Physiologische Chemie zusätzlich die BAT IIa-Stelle Nr. 8613583 in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 18 ff.).
1.4 Nach Durchführung der vom Gericht für notwendig erachteten Korrekturen ist das Lehrangebot danach mit 344 SWS. anzunehmen: Lehr310 SWS. Abzu-8 SWS. Nich38 SWS. Berü4 SWS. 344 SWS
2. Dienstleistungsbedarf (E)
Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge wird mit 42,78 SWS. (statt 49,18 SWS) angenommen.
2.1 Für die Studiengänge Informatik, Zahnmedizin und Pharmazie berechnet sich der Dienstleistungsbedarf wie folgt: CAq SF Aq/2 Erg. Informatik 0,031 0,7898 115,0 2,82 Zahnmedizin 0,7733 0,8551 49,5 32,73 Pharmazie 0,0625 0,9329 40,0 2,33 37,88
Soweit das Beschwerdegericht seiner Berechnung andere Curricularanteile zugrundelegt als die Antragsgegnerin, ist dies in den Beschlüssen vom 26. März 1999 (BA S. 35) und 18. Oktober 1999 (BA S. 20 ff.) begründet worden. Hierauf wird verwiesen.
2.2 Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gedeckte Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Biochemie/Molekularbiologie beträgt 4,90 SWS.
Die zu einem Wert von 11,42 SWS. führende Berechnung der Antragsgegnerin ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Der Curricularanteil wird von dem Beschwerdegericht mit CAq = 0,9816 angenommen (vgl. Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 24). Aus der von der Antragsgegnerin verwendeten Schwundausgleichstabelle vom 17. März 1999 errechnet sich ferner nicht ein Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9561, sondern von 0,7888 (vgl. bereits Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 25).
Der sich danach ergebende Wert von (0,9816 x 0,7888 x 11,5 =) 8,90 SWS. ist um 4 SWS. zu kürzen. Denn 4 SWS. des von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckenden Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Biochemie/Molekularbiologie werden vom Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie bereitgestellt. Auf Seite 37 des Kapazitätsberichts findet sich bezogen auf dieses Institut die Anmerkung: "Abzüglich 4 SWS. Dienstleistung für die Lehreinheit Biochemie/Molekularbiologie-Diplom". Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage erklärt, diese 4 SWS. seien in den 11,42 SWS. enthalten, die auf Seite 39 des Kapazitätsberichts als Dienstleistung für den Studiengang Biochemie/Molekularbiologie aufgeführt sind (Schriftsatz vom 20.3.2000 Tz 5.2). Insoweit ist demgemäß die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht belastet.
2.3 Danach errechnet sich der von der Lehreinheit zu deckende Dienstleistungsbedarf mit (37,88 + 4,90 =) 42,78 SWS.
3. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)
Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich nach Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO damit wie folgt:
Gesamtlehrdeputat (S)344,00 SWSDienstleistungsbedarf (E)./. 42,78 SWSBereinigtes Lehrangebot (Sb)301,22 SWS
4. Lehrnachfrage
Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung einen Eigenanteil (CAp) von 1,4421 zugrundegelegt. Demgegenüber ist das Beschwerdegericht bei seiner Kontrolle zu einem Eigenanteil von 1,4188 gelangt (Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 29 ff.). Hieran hält das Gericht fest.
5. Danach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung (Formel (5) der Anlage 1) wie folgt:
Ap = 2 x 301,22/1,4188 = 424,6123 II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Das Berechnungsergebnis ist nach den §§ 14 ff. KapVO zu überprüfen.
1. Schwundausgleich
Das Berechnungsergebnis ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu berichtigen. Bei einer nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnittes von 424,6123 (s.o.) führt der von der Antragsgegnerin verwendete, einer Überprüfung nicht bedürftige Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9534 durch Division zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von (424,6123 : 0,9534 =) 445,3664. Das ergibt gerundet 445 Studienplätze für Studienanfänger.
2. Klinischer Engpass (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 18 KapVO)
Ein klinischer Engpass besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat die jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin mit gerundet 404 Studienplätzen angenommen. Bei Berücksichtigung des vorklinischen Schwundes und der endgültigen Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung ist dies eine für 464 Studienanfänger ausreichende klinische Kapazität (vgl. Kapazitätsbericht S. 59). Hiervon stehen 232 Studienplätze für die Studienbewerber des Wintersemesters 1999/00 zur Verfügung. Benötigt werden lediglich 223 Studienplätze. III. Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität
Die Aufteilung der gerichtlich angenommenen Aufnahmekapazität des Berechnungszeitraums Wintersemester 1999/00 -- Sommersemester 2000 (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) ergibt für das Wintersemester 1999/00 die Zahl von 223 Studienplätzen. Das Beschwerdegericht teilt die Jahreskapazität in gleicher Weise auf wie die Behörde für Wissenschaft und Forschung. Deren Praxis geht dahin, die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität gleichmäßig auf beide Semester des Berechnungszeitraums zu verteilen und im Falle einer ungeraden Zahl, wie sie hier gegeben ist, die Zulassungszahl für das Wintersemester um 1 höher festzusetzen als die des darauffolgenden Sommersemesters (vgl. zum Problem der Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität OVG Hamburg, Teil-Beschl. v. 28.3.1985 -- OVG Bs III 623/84 -- Med. SS. 1984 -- S. 59 m.w.N.). IV. Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze
Bei einer für das Wintersemester 1999/00 angenommenen Kapazität von 223 Studienplätzen sind noch 23 Studienplätze für Studienanfänger verfügbar (vgl. die unter folgende Berechnung).
Von den ermittelten Studienplätzen kommen nur die noch nicht in Anspruch genommenen Plätze für die Verteilung in Betracht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die der Zulassungszahl entsprechenden Studienplätze jeweils auch tatsächlich im zentralen Vergabeverfahren in Anspruch genommen worden sind.
Damit berechnet sich die Zahl der über die Zulassungszahl hinaus vorhandenen und bei der Verteilung zu berücksichtigenden Studienplätze wie folgt: Verfügbare Studienplätze
1. Aufnahmekapazität des Wintersemesters 1999/00223
hiervon abzusetzen
für eingeschriebene Studenten
a) aufgrund der Zulassungszahl (VO v. 19.7.1999 -- HmbGVBl. S. 199) ./. 190
b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die in der Verordnung vom 19.7.1999 nicht ausgewiesen sind (Ss. v. 20.3.200./. 10
Noch verfügbare Studienplätze:23 Zweiter Abschnitt Verteilung
Da für sämtliche Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, ist das Gericht nicht genötigt, eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 15. Februar 2000Az: NC 9 S. 39/99NK: KapVO BW § 7, KapVO BW § 8, KapVO BW § 13 Abs. 4
Titelzeile
(Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung)
Leitsatz
1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO (KapVO BW) als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO (KapVO BW).
2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.
3. Die in § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO (KapVO BW) iVm Anlage 3 enthaltene normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).
4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfakultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist.
5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vorzugreifen.
6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.
Fundstelle
VGHBW-Ls 2000, Beilage 5, B 6
KMK-HSchR/NF 41C Nr 27 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
DVBl 2000, 722 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend VG Karlsruhe 19. Mai 1999 NC 7 K 3563/98
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Medizin (Staatsexamen) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 1998/99 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise ihre Zulassung für den vorklinischen Studienabschnitt, zumindest für einzelne Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts. Sie macht geltend, die Beklagte habe zwar 200 Studienplätze errechnet, damit jedoch die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Es seien insgesamt mindestens 235 Studienplätze vorhanden. Während nämlich die semestrale Aufnahmekapazität in den zurückliegenden Jahren jeweils auf 235 festgesetzt worden sei, sei sie ab WS. 1998/99 auf 200 gesenkt worden. Diese Reduktion sei rechtswidrig.
Der niedrigeren Festsetzung der Zulassungszahl durch das Wissenschaftsministerium lagen zwei Veränderungen im Bereich der Beklagten zugrunde:
Zum einen hatte der Senat der Beklagten am 07.11.1995 beschlossen, ein neues "Biochemie-Zentrum Heidelberg" (BZH) als zentrale Einrichtung der Universität zu gründen. Darin wurden Professuren und zugehörige Stellen in biochemischen Fächern, die bei den Fakultäten der Medizin, der Chemie und der Biologie bestanden, sowie Stellen der Fakultät für Pharmazie zusammengefaßt. Die korporationsrechtliche Zuordnung der Professorenstellen des BZH zu den drei Mutterfakultäten blieb erhalten. Vornehmlicher Zweck der Maßnahme war die bessere Organisation der biochemischen Forschung einschließlich der Drittmittelforschung. Ein Studiengang Biochemie wurde nicht eingerichtet. Das BZH erbringt die Lehre in den biochemischen Fächern für die Studiengänge Medizin, Biologie, Chemie und Pharmazie. Für die Zwecke der Kapazitätsermittlung wurde das Fach Biochemie aus der zuvor "großen" Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegliedert, die als nunmehr "kleine" Lehreinheit nur mehr die Fächer Anatomie und Physiologie umfaßt; die Lehre im Fach Biochemie wird als Dienstleistungsimport des BZH angesehen. Das Fach Biochemie war unter den drei vorklinischen Kernfächern personell am besten ausgestattet, was die Aufnahmekapazität der "großen" Lehreinheit angehoben hatte. Dieser Effekt wurde durch die Ausgliederung beseitigt; nur bezogen auf die Fächer Anatomie und Physiologie ergab sich eine geringere Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
Zum anderen hatte die Beklagte für den Studienabschnitt Vorklinische Medizin am 04.03.1998 eine neue Studienordnung erlassen, welche die Studienordnung von 1990 ablöste. Die neue Studienordnung führte in ihren kapazitären Auswirkungen zu einer Erhöhung der CNW-Anteile (CAp) für die Fächer Anatomie und Physiologie und damit zu einer weiteren Verminderung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dem lag vor allem zugrunde, daß die Lehrveranstaltung "Biologie für Mediziner", die bislang durch die Fakultät für Biologie im Wege der Dienstleistung erbracht worden war, nunmehr in die Lehrveranstaltungen der genannten vorklinischen Kernfächer integriert wurde. Die drei Stellen bei der Biologischen Fakultät, die bislang die Lehrveranstaltung "Biologie für Mediziner" wahrgenommen hatten, werden zum 01.10.2000 bzw. in den Jahren 2002 und 2003 frei und sollen dann im Zuge des sogenannten Solidarpakts wegfallen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit für rechtswidrig erachtet und der Klage deshalb in ihrem Hauptantrag stattgegeben. Lehreinheiten seien Rechengrößen für Zwecke der Kapazitätsberechnung. Eine Lehreinheit dürfe nur gebildet werden, wenn ihr ein Studiengang zugeordnet sei. Damit könne das BZH nicht als eigene Lehreinheit angesehen werden, da ihm bislang kein Studiengang zugeordnet worden sei. Die reine "Dienstleistungslösung", welche die Beklagte mit dem BZH gewählt habe, widerspreche dem Grundsatz der möglichst generalisierenden Kapazitätserfassung, demzufolge Lehreinheiten möglichst groß und so zu bilden seien, daß ein Studiengang seine Lehrveranstaltungen möglichst bei nur einer Lehreinheit nachfrage; hiernach seien Dienstleistungsverflechtungen möglichst zu vermeiden. Hinzu komme, daß die Ausgliederung der Biochemie unter Bildung einer "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Willen der Beklagten zu einer Kapazitätsverminderung führen solle, ohne daß dafür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Die der Organisationsmaßnahme zugrundeliegende Abwägungsentscheidung der Beklagten sei nämlich zu Lasten der Rechte der Studienplatzbewerber fehlerhaft. Es lasse sich nicht feststellen, daß die kapazitären Auswirkungen der Neustrukturierung überhaupt in Rechnung gestellt worden seien. Dahingehende Erwägungen habe die Beklagte auch nachträglich nicht angestellt. So habe sie es auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Erwägung ziehen wollen, die Lehrleistungen derjenigen Stellen des BZH, die aus der Fakultät für Vorklinische Medizin stammten und dieser korporationsrechtlich nach wie vor angehörten, für die Zwecke der Kapazitätsermittlung weiterhin der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen. Es sei auch nicht erkennbar, daß die durch die Bildung der "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin bedingten Nachteile für die Studienplatzbewerber im Studiengang Medizin durch Vorteile für die Studiengänge Biologie und/oder Chemie aufgewogen würden. Sei aber die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit unter Ausklammerung der Biochemie rechtswidrig, so müsse die Aufnahmekapazität der Beklagten auf der Grundlage einer "großen" Lehreinheit unter Einbeziehung derjenigen Stellen des BZH berechnet werden, die aus der Fakultät Vorklinische Medizin stammten. Hiernach und unter Berücksichtigung einzelner kleinerer Korrekturen der Kapazitätsberechnung ergebe sich eine deutlich höhere Aufnahmekapazität als festgesetzt. Angesichts dessen sei für den Erfolg der Klage unerheblich, ob die weitere Reduktion von Studienplätzen infolge der geänderten Studienordnung zu billigen sei. Allerdings ließen sich diesbezügliche Einwände nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht erheben.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, aus ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Autonomie folge ihre Befugnis, den Studienabschnitt Vorklinische Medizin als "große" oder als "kleine" Lehreinheit zu organisieren, selbst wenn hierdurch die Zulassungszahl beeinflußt werde. Für die Abgrenzung von Lehreinheiten sei allein entscheidend, daß Qualität und Funktionsfähigkeit von Lehre und Forschung gewährleistet würden. Hiernach dürften fachliche Einheiten nicht weiter aufgespaltet werden, wohl aber dürften mehrere fachliche Einheiten zusammengefaßt oder getrennt werden. Richtig sei, daß nach Möglichkeit große Lehreinheiten zu bilden seien. Eine Ausgliederung fachlicher Einheiten sei aber zulässig, wenn hierfür gute Gründe bestünden, selbst wenn der ausgegliederten Einheit nicht selbst ein Studiengang zugeordnet werde. So liege es im Bereich der Biochemie, bei der eine erhebliche Dienstleistungsverflechtung zwischen mehreren Fakultäten ohnehin unvermeidlich sei. Die Bildung des BZH sei zur Sicherung der Qualität und Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre trotz knapper Haushaltsmittel und zur Bewältigung neuer Aufgaben zwingend notwendig gewesen. Die Lehrkapazität der Biochemie für den Studiengang Medizin (Vorklinik) sei hierdurch nicht verändert worden. Durch die Neuabgrenzung der Lehreinheiten sei allerdings die schon seit längerem bestehende Überlastung der anderen vorklinischen Fächer Anatomie und Physiologie aufgedeckt und beseitigt worden. Studienplatzbewerber hätten jedoch kein Recht auf Beibehaltung derartiger interner Überlastungen. Im übrigen sei die Zulassungszahl mit jährlich 400 (semesterlich 200) Studienplätzen - kapazitätsfreundlich - immer noch um 50 (25) Studienplätze höher festgesetzt worden, als sich infolge der Neuabgrenzung der Lehreinheit und aufgrund der neuen Studienordnung eigentlich ergäbe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.05.1999 - NC 7 K 3563/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit bei der Beklagten für rechtswidrig. Die Abgrenzung der Lehreinheiten obliege nicht der Beklagten, sondern dem Ministerium; die bloße Genehmigung einer neuen Studienordnung genüge hierfür nicht. In der Sache unterliege die Abgrenzung von Lehreinheiten - ebenso wie die Bildung von Anteilsquoten mehrerer Studiengänge an einer einheitlichen Lehreinheit - dem Kapazitätserschöpfungsgebot; keinesfalls dürften ungenutzte Kapazitätsreste verbleiben. Das sei aber der Fall, wenn durch die Neuzuordnung der Biochemie der Beklagten die Kapazität der Vorklinischen Medizin verringert werde, ohne daß die Kapazität eines anderen zulassungsbeschränkten Studienganges zunehme.
Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 15.02.2000 wird verwiesen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten (1 Heft) und des Verwaltungsgerichts vor. Außerdem liegen die Generalakten des Senats zum Studiengang Medizin bei der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Recht einen Studienplatz im Studiengang Medizin (1. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 zuerkannt. Das Wissenschaftsministerium hat die Zulassungszahl insofern auf 200 festgesetzt (Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99 - vom 09.06.1998, GBl. S. 324). Diese Zahl schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität der Beklagten nicht aus. Tatsächlich hat die Beklagte nach ihrem Vortrag 204 Studienplätze vergeben; ob das zu hoch gegriffen ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich. Auch dann nämlich verbleiben weitere Studienplätze, von denen die Klägerin einen beanspruchen kann.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom 18.04.1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6ff. KapVO). Dabei werden sowohl das Lehrangebot als auch der Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten ermittelt, zu denen die an einem Studiengang beteiligten Fächer mit ihrem Lehrpersonal zusammengefaßt werden (§§ 7, 8 KapVO) und auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (insb. § 13 Abs. 4 KapVO). Die Festsetzung der Zulassungszahl in der Zulassungszahlenverordnung 1998/99 beruht auf einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, welche das Fach "Biochemie" ("Physiologische Chemie") aus dieser Lehreinheit aus- und das Fach "Biologie für Mediziner" in sie eingliedert, und auf einer diesbezüglichen Neuaufteilung des Curricularnormwerts Medizin. Diese Grundlagen der Kapazitätsermittlung sind in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. I.
Zu beanstanden ist schon, daß die Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts nicht durch das zuständige Wissenschaftsministerium erfolgt ist.
1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.
Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 2 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Insofern bestimmt die Kapazitätsverordnung die Zuständigkeit im Studiengang Medizin abweichend von allen anderen Studiengängen, bei denen grundsätzlich die Hochschule selbst zuständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums im Studiengang Medizin umfaßt nicht nur die Aufteilung des Gesamt-CNW auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt, sondern auch und gerade die weitere Aufteilung auf den jeweiligen Eigenanteil (CAp) und den Fremdanteil (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S. 962/81 u.a. - m.w.N.). Dabei ist gleichgültig, ob die Aufteilung zwischen den medizinischen Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) oder aber zwischen einer von ihnen und einer nichtmedizinischen Lehreinheit in Rede steht. Erstes Ziel der CNW-Aufteilung ist die Ermittlung des Eigenanteils (CAp) einer jeden der medizinischen Lehreinheiten. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, indem die durch die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Fächer, nach Maßgabe der Studienordnung quantifiziert, einer der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten zugeordnet werden. Diese Zuordnung muß sämtliche Fächer erfassen, die in den Gesamt-CNW eingehen; es können nicht die durch eine nichtmedizinische Lehreinheit erbrachten Fächer außer Ansatz bleiben.
Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO, § 3 HZG bestimmt, ergibt sich aber aus dem Vorstehenden. Wenn dem Wissenschaftsministerium nach der Anlage 2 zur KapVO im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, so umfaßt dies auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander. Denn die Aufteilung des Gesamt-CNW erfolgt nach Fächern; der Gesamt-CNW ist die Summe von Teil-CNWs für die an der Gesamtausbildung beteiligten Fächer. Die Aufteilung des CNW nach § 13 Abs. 4 KapVO setzt damit die Abgrenzung der Lehreinheiten zwingend voraus. Allerdings ist mit der Abgrenzung der Lehreinheiten die Aufteilung des CNW noch nicht erfolgt; vielmehr sind die den Lehreinheiten zugeordneten Fächer noch nach näherer Maßgabe der Studienordnung untereinander zu gewichten. Es kann aber nicht angenommen werden, daß sich die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums auf diesen zweiten Teilschritt beschränkt. Im Gegenteil läßt die Kapazitätsverordnung insgesamt erkennen, daß gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte. So nimmt die Kapazitätsverordnung die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander sogar selbst vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO mit Anlage 3).
Die Zuständigkeit des Ministeriums hat auch ihren guten Sinn. Der Studiengang Medizin weist gegenüber allen anderen Studiengängen zum einen die Besonderheit auf, daß an ihm drei medizinische Lehreinheiten beteiligt sind, deren interne und externe Abgrenzung besondere Fragen aufwirft. Zum anderen sieht die Kapazitätsverordnung gerade den Studiengang Medizin als denjenigen mit dem höchsten Bewerberüberhang und daher als besonders sensibel an. Beides veranlaßt dazu, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Die Wissenschaftsfreiheit der jeweiligen Hochschule (Art. 20 LV, vgl. Art. 5 Abs. 3 GG) steht dem nicht entgegen. Die Abgrenzung der Lehreinheiten und die Aufteilung des Curricularnormwerts ziehen lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Universitätsgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen. Das Wissenschaftsministerium ist an diese Vorgaben zwar nicht gebunden, es hat sie indes zu berücksichtigen und darf von ihnen nur aus wichtigem Grund abweichen, etwa um die Einhaltung der Kapazitätsermittlungsnormen sicherzustellen und neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (Senat, Urt. vom 31.12.1982 a.a.O.). Damit ist der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule Genüge getan.
2. Für den hier streitbefangenen Berechnungszeitraum 1998/99 liegt eine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts vor.
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann diese Entscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, daß das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und daß es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Besonderheit im Studiengang Medizin wieder eingeebnet.
Auch im Erlaß des Wissenschaftsministeriums vom 13.05.1993 - II-635.31/302 - liegt die nötige ministerielle Entscheidung nicht vor. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Erlaß mit Blick auf die Beklagte den Curricularnormwert nach Maßgabe der Studienordnung vom 30.08.1990 (W.u.K. S. 269, geändert durch Satzung vom 25.03.196, W.F.u.K. 1997, S. 138) - im Folgenden: Studienordnung 1990 - aufteilt, die für den vorliegend streitbefangenen Berechnungszeitraum jedoch durch die neue Studienordnung vom 04.03.1998 (W.F.u.K. S. 314) - im Folgenden: Studienordnung 1998 - ersetzt worden ist. Es ergibt sich auch daraus, daß dieser Erlaß von einer Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgeht, die das Fach Biochemie umfaßt, nicht hingegen das Fach Biologie für Mediziner; beides soll sich aber für den Berechnungszeitraum 1998/99 geändert haben. Das Ministerium muß zwar die Abgrenzung der Lehreinheiten und die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlaß für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. II.
Die Bildung einer besonderen Lehreinheit Biochemie und die Zuordnung des vorklinisch-medizinischen Fachs Biochemie (Physiologische Chemie) zu dieser Lehreinheit statt zur Lehreinheit Vorklinische Medizin war auch in der Sache rechtswidrig.
1. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, daß die Ausgliederung der beiden Biochemischen Institute aus der Medizinischen Fakultät und deren Zuordnung zu dem neugebildeten "Biochemie-Zentrum Heidelberg", einer zentralen Einrichtung der Beklagten (§ 28 Abs. 1 UG 1995), den Anforderungen des Hochschulrechts entspricht.
a) Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob das Hochschulrecht die Bildung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung unter Einbeziehung von Professoren und unter Aufhebung der Zugehörigkeit dieser Professoren zu einer - auch einer neuen - Fakultät überhaupt zuließe. Die Beklagte hat bei der Bildung des Biochemie-Zentrums die Zugehörigkeit der Professoren und des ihren Lehrstühlen zugeordneten wissenschaftlichen Personals zu ihren Herkunftsfakultäten ausdrücklich bestehen lassen.
b) Das Verwaltungsgericht hat allerdings eingewendet, bei derartigen hochschulorganisatorischen Maßnahmen müsse die Universität in ihre Abwägung neben den Belangen von Forschung und Lehre und den Belangen der zugelassenen Studierenden auch die Belange der noch nicht zugelassenen Studienplatzbewerber einstellen und damit die kapazitären Auswirkungen der Maßnahme berücksichtigen; dies sei vorliegend unterblieben. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß die zuständigen Organe der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Bildung und Konzeption des Biochemie-Zentrums tatsächlich die kapazitären Auswirkungen dieser Maßnahme nicht ermittelt und allenfalls in groben Umrissen - im Sinne einer "Entlastung" der Anatomie und der Physiologie - , keinesfalls aber zureichend bedacht haben.
Der Senat hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für zutreffend: Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - 9 S. 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 (24) m.w.N.). Das ist allerdings nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten. Der Beklagten kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, das Kapazitätsrecht vollziehe lediglich die hochschulrechtlichen Vorgaben nach, ohne diese aber inhaltlich zu beeinflussen. Richtig ist zwar, daß die Rechte der Studienplatzbewerber nicht so weit reichen, Ausbildungsressourcen, die noch nicht vorhanden sind, überhaupt erst zu schaffen. Geht es aber um einen veränderten Einsatz der vorhandenen Ressourcen, so sind auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt unter anderem dazu, daß die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muß, "als ob" die Maßnahme nicht erfolgt wäre.
Ob diese Beurteilung auch im vorliegenden Fall geboten ist, läßt der Senat jedoch zugunsten der Beklagten dahingestellt. Es bestehen nämlich Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beklagte mit der Bildung des Biochemie-Zentrums zwar neue Organisationsstrukturen für die Forschung schaffen, die Lehre aber im wesentlichen unberührt lassen wollte. Sollte ihr Senat als das zuständige Entscheidungsorgan tatsächlich - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet - eine "Entlastung" der Anatomie und der Physiologie von Lehrpflichten als zusätzliches Ziel der Maßnahme beabsichtigt haben, so wäre diese Absicht doch jedenfalls fehlgeschlagen. Dies wird nachstehend im einzelnen auszuführen sein.
2. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß die Bildung einer besonderen Lehreinheit Biochemie - außerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht schon gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO VI i.V.m. Anlage 3 verstößt. Zwar führt diese Anlage das Fach Biochemie (Physiologische Chemie) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf. Jedoch betrifft die darin enthaltene normative Fächerzuordnung lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen. Das hat der Senat zu § 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78; Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S. 3/80) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten (Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S. 962/81 u.a.). Der Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsprechung mit Blick auf die Nachfolgeregelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO V und VI zu ändern. Zwar findet in der genannten Neufassung vom 21.04.1982 erstmals Erwähnung, daß die naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer Biologie, Chemie und Physik auch im Wege der Dienstleistung - wie zu ergänzen ist: durch eine nichtmedizinische Lehreinheit - erbracht werden können. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, der Verordnunggeber habe hierdurch die Fächerzuordnung im Verhältnis der medizinischen zu den nichtmedizinischen Lehreinheiten nunmehr abschließend selbst bestimmen wollen. Eine derartige Neuregelung wäre gerade angesichts der bereits seinerzeit zunehmenden Verflechtungen der vorklinischen Fächer mit den naturwissenschaftlichen Disziplinen als Innovationshemmnis angesehen worden und hätte daher der ausdrücklichen Anordnung bedurft.
3. Die Bildung einer eigenen Lehreinheit Biochemie ist jedoch mit § 7 Abs. 2 KapVO VI unvereinbar. Satz 1 dieser Vorschrift definiert die Lehreinheit als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, und Satz 2 gebietet, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Daraus ergibt sich, daß die Bildung einer Lehreinheit, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist und die ausschließlich Dienstleistungen erbringt (sog. Dienstleistungsmodell), grundsätzlich unzulässig ist (a). Ob Ausnahmen zu rechtfertigen wären, bedarf keiner allgemeinen Entscheidung; eine solche kommt hier jedenfalls nicht in Betracht (b).
a) § 7 Abs. 2 KapVO ist zu entnehmen, daß die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, grundsätzlich unzulässig ist.
Das ergibt sich schon aus dem Begriff der Lehreinheit. § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO definiert die Lehreinheit als fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Grundlage für die Bestimmung der Lehreinheit ist mithin die Bereitstellung des Lehrangebots. Dieses hat sich aber am Studiengang (§ 7, § 10 HRG, § 42 UG 1995) und an der jeweiligen Studienordnung (§ 45 UG 1995) zu orientieren. Lehreinheiten sind deshalb mit Blick auf Studiengänge zu bilden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.). Wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO nicht unmittelbar auf Studiengänge, sondern auf die "fachliche Einheit" abhebt, so soll dies erlauben, mehrere Studiengänge derselben Lehreinheit zuzuordnen, sofern sie sich fachlich überschneiden. Es soll damit aber nicht gestattet werden, für einzelne Fächer Lehreinheiten zu bilden, für die kein Studiengang eingerichtet ist. Die Lehreinheit für klinisch-theoretische Medizin bildet insofern eine Ausnahme, die von der Kapazitätsverordnung ausdrücklich selbst vorgesehen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 KapVO); diese Ausnahme ist keiner Verallgemeinerung zugänglich.
Einer Lehreinheit ohne Studiengang stünde auch § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO entgegen. Hiernach sollen alle Fächer, die zur Lehre in einem Studiengang beitragen, möglichst in einer Lehreinheit zusammengefaßt werden. Diese Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, damit Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Lehrkapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können (Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit; vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349). § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO unterstellt dabei, die Lehrleistungen von Lehrpersonen seien innerhalb eines Studienganges untereinander austauschbar. Ob diese Unterstellung in jeder Hinsicht berechtigt ist, mag unterschiedlich beurteilt werden (vgl. zur Kritik Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 7 zu § 7 KapVO). Die Vorschrift bewirkt jedenfalls einen gewissen Druck auf die Hochschulen, durch entsprechende (Um-)Widmung der Lehrstühle auf ein ausgewogenes Lehrangebot in dem zulassungsbeschränkten Studiengang hinzuwirken; sie läßt der Hochschule zwar die Freiheit, durch eine bessere Ausstattung des einen Faches innerhalb des Studienganges Schwerpunkte zu setzen, verlangt ihr dann aber den "Preis" ab, eine gewisse Belastung in den anderen Fächern desselben Studienganges zu ertragen. Dieser Wirkung der Vorschrift kann sich die Hochschule nicht dadurch entziehen, daß sie die besser ausgestatteten Fächer eines Studienganges zu einer bloßen "Dienstleistungseinheit" abspaltet und so die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden schwächeren Fächer zum kapazitätsbestimmenden Engpaß erhebt. Daraus ergibt sich als selbstverständliche Folge, daß alle Fächer, deren Lehrangebot nur von einem Studiengang nachgefragt wird, auch dessen Lehreinheit zugeordnet werden müssen. Es ergibt sich aber daraus des weiteren, daß Fächer, deren Lehrangebot von mehreren Studiengängen nachgefragt wird, der Lehreinheit eines dieser Studiengänge zuzuordnen sind, um wenigstens mit Blick auf diesen Studiengang das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit zu verwirklichen.
Die Bildung einer reinen "Dienstleistungseinheit" widerspräche auch unabhängig hiervon dem Regelungskonzept der Kapazitätsverordnung. Die Lehreinheit ist die Ausgangsgröße der Kapazitätsermittlung. Sie erfaßt sowohl das Lehrangebot (durch die Zuordnung von Stellen, § 8 KapVO) als auch die Lehrnachfrage (durch die Ermittlung des Eigenanteils am CNW, § 13 Abs. 4 KapVO) und setzt beides in Beziehung zueinander. Demgegenüber sind Dienstleistungen lediglich nachrangige Korrekturgrößen: Sie setzen die Lehrnachfrage des Studienganges, für den die Dienstleistung erbracht wird, als gegeben voraus (§ 11 Abs. 2 KapVO). Ebenso unterstellen sie, daß dieser Nachfrage auch immer ein ausreichendes Lehrangebot der dienstleistenden Lehreinheit gegenübersteht. Die Ermittlung eines Dienstleistungsexports beruht damit nicht auf einer Ermittlung der Lehrleistung der exportierenden Lehreinheit; diese wird auch nicht in Beziehung zur diesbezüglichen Lehrnachfrage bei der importierenden Lehreinheit gesetzt. Das hätte bei der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit zur Folge, daß deren Lehrangebot überhaupt nicht ermittelt würde; vielmehr würden alle nachfragenden (nicht zugeordneten) Studiengänge jeweils als gegeben voraussetzen, daß die Dienstleistungseinheit die Nachfrage auch bedienen kann. Das Kapazitätsrecht würde dann weder erfassen, wenn das Lehrangebot der Dienstleistungseinheit insgesamt unzureichend wäre, noch würde es im umgekehrten Falle deren ungenutzte Ausbildungsressourcen erfassen.
Dem Verwaltungsgericht ist deshalb in seiner Auffassung zu folgen, daß die Bildung einer gesonderten Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 KapVO - grundsätzlich ausgeschlossen ist.
b) Ob im Einzelfall Ausnahmen denkbar sind, bedarf keiner allgemeinen Entscheidung. Im vorliegenden Fall kommt eine Ausnahme jedenfalls nicht in Betracht.
Die Beklagte leitet ihre Berechtigung zu einer Ausnahme daraus her, daß sie die bei verschiedenen Fakultäten bestehenden biochemischen Institute und Lehrstühle organisatorisch zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung (§ 28 Abs. 1 UG 1995) zusammengefaßt hat, der kein eigener Studiengang zugeordnet ist, die vielmehr ihre Lehrleistungen - als Dienstleistungen im hochschulrechtlichen Sinne (§ 28 Abs. 2 Satz 4 UG 1995) - ausschließlich für Studiengänge bei (anderen) Fakultäten erbringt. An diesem Sachverhalt kann auch das Kapazitätsrecht nicht gänzlich vorbeigehen. Der Begriff der Lehreinheit ist zwar ein Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts, der unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit gebildet und eingesetzt werden kann; er soll aber gleichwohl grundsätzlich an die bei der Hochschule vorgefundene Organisation der Lehre und des Studiums anknüpfen (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.). Hat die Hochschule ein wissenschaftliches Fach, dessen Lehre durch mehrere (zulassungsbeschränkte) Studiengänge nachgefragt wird, organisatorisch zu einer zentralen oder interfakultativen wissenschaftlichen Einrichtung verselbständigt, so mag dies deshalb auch kapazitätsrechtlich zu Besonderheiten in der Abgrenzung von Lehreinheiten führen, sei es daß das Lehrangebot der besonderen Einrichtung unter den beteiligten Studiengängen aufgeteilt wird, sei es daß es insgesamt nur einem von ihnen zugeschlagen wird und für die anderen Dienstleistungen zu erbringen hat, sei es daß die beteiligten Studiengänge zu einer Lehreinheit zusammenzufassen und interne Anteilsquoten zu bilden sind; vielleicht stellt sich im Einzelfall auch ein reines "Dienstleistungsmodell" einmal als kapazitätsgünstigste Lösung dar.
Wie weit das reicht, bedarf indes keiner Erörterung. Immer nämlich sind das Prinzip der Bildung möglichst großer Lehreinheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO) und das Kapazitätserschöpfungsgebot zu beachten. Daraus ergibt sich, daß unter den erwähnten Lösungswegen der Weg einer Aufteilung des Lehrangebots der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auf die beteiligten Studiengänge jedenfalls dann den Vorzug verdient, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist. Hierdurch wird nämlich dem Prinzip der Bildung möglichst großer Lehreinheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO) und damit dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit in stärkerem Maße Rechnung getragen als bei Zuordnung des Lehrangebots der gesamten zentralen Einrichtung nur zu der Lehreinheit eines der beteiligten Studiengänge oder gar bei einem reinen Dienstleistungsmodell. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit sei über die Grenzen einer Fakultät hinweg von vornherein nicht mehr erreichbar, weshalb es auch für die Abgrenzung von Lehreinheiten seine normierende Kraft einbüße. Wie erwähnt, bewirkt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO einen gewissen Druck auf die Hochschulen, durch entsprechende (Um-)Widmung der Lehrstühle auf ein ausgewogenes Lehrangebot in dem zulassungsbeschränkten Studiengang hinzuwirken. Diese Wirkung aber besteht unabhängig davon, ob die nötigen Strukturentscheidungen innerhalb nur einer Fakultät oder in Abstimmung zwischen einer Fakultät und einer zentralen Einrichtung zu treffen sind, auch wenn die im letzteren Falle nötige Koordination zusätzliche Schwierigkeiten aufwerfen mag.
Das Lehrangebot des Biochemie-Zentrums der Beklagten läßt sich ohne weiteres nach Sachgesichtspunkten unter den beteiligten Studiengängen aufteilen. Denn die Beklagte hat bei seiner Gründung nicht etwa die vorher bei den Fakultäten für Medizin, Biologie, Chemie und Pharmazie bestehenden biochemischen Institute, Professuren und Stellen zu einem Fach Biochemie integriert, sondern sie - unter Beibehaltung ihrer jeweiligen fachlichen Ausrichtung - zu Zwecken verbesserter Interdisziplinarität lediglich organisatorisch zusammengefaßt (koordiniert). Schon die "Strukturempfehlungen" der Expertenkommission Biochemie vom April 1995, auf welche der Beschluß des Senats der Beklagten zur Gründung des Biochemie-Zentrums im wesentlichen zurückgeht, heben hervor, daß das BZH der "Bündelung und Koordinierung der biochemischen Forschung und Lehre in der Medizin, Biologie und Chemie unter Berücksichtigung der (jeweiligen) fachspezifischen Belange" dienen sollte und daß "die Gestaltung der Studiengänge ... bei den Fakultäten (verbleiben sollte), denen die Professoren angehören" (S. 12). Die Fakultätszugehörigkeit der Professuren sollte erhalten bleiben (S. 14). Der Senat der Beklagten hat dies in seinem Beschluß vom 07.11.1995 noch besonders akzentuiert, indem er klarstellend hinzufügte: "Die Zugehörigkeit der dem BZH angehörenden Professoren zu ihren jeweiligen Fakultäten sowie ihre dortigen Lehrverpflichtungen bleiben unberührt." (Ziff. 2) Auch bei der Ausrichtung der seinerzeit vakanten vier (von sechs) biochemischen Professuren wurde der speziellen Widmung die jeweilige Fakultät im Sinne einer prinzipiellen Fachrichtung vorangestellt (Ziff. 3); und etwas weiter heißt es: "Die Frage, auf welche Weise ohne Beeinträchtigung der Zentrumsorganisation eine Gliederung innerhalb des BZH geschaffen werden kann, die die Zuordnung der einzelnen Lehrstühle zu den jeweiligen Fakultäten dokumentiert, ist ... nach Besetzung der vorhandenen Lehrstühle zu klären" (Ziff. 5).
Der Aufteilung des Lehrangebots des BZH auf die Fakultäten für Medizin, Biologie und Chemie, gegebenenfalls auch auf die Fakultät für Pharmazie steht auch die interdisziplinäre Zweckbestimmung des BZH nicht entgegen. Die Interdisziplinarität soll allerdings nicht nur die Forschung prägen, sondern sich auch in der Lehre niederschlagen. So sind neben den studiengangspezifischen Lehrveranstaltungen auch fakultätsübergreifende Grundveranstaltungen (Vorlesungen, Praktika) geplant ("Strukturempfehlungen", S. 13; Beschluß der Beklagten, Ziff. 2). Das bleibt der Beklagten unbenommen. Eine Aufteilung des Lehrangebots für Zwecke der Kapazitätsermittlung hindert dies nicht.
4. Das Verwaltungsgericht hat die insgesamt 21 Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die von den ehemaligen Instituten für Biochemie I und II der Fakultät für Medizin auf das Biochemie-Zentrum übergegangen sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Auch dem folgt der Senat. Diese Zuordnung "nach Herkunft" der Stellen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht willkürlich, sondern gerade geboten.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO schreibt vor, alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Bestimmung schließt sich an die Bildung und Abgrenzung der Lehreinheiten an und setzt diese fort. Das Vorstehende (oben 3.) hat gezeigt, daß die Aufteilung des Lehrangebots des Biochemie-Zentrums auf die beteiligten Fakultäten und damit auf die für deren Studiengänge gebildeten Lehreinheiten möglich ist, weshalb § 7 Abs. 2 KapVO die Bildung entsprechend "großer" Lehreinheiten verlangt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO muß diese Aufteilung des Lehrangebots auf die verschiedenen Lehreinheiten der Vorklinischen Medizin, der Biologie und der Chemie mit Blick auf die einzelnen Stellen des Lehrpersonals konkretisiert werden. Damit ist zugleich der sachliche Anknüpfungspunkt für die Stellenzuordnung gegeben. Wird er beachtet, kann von Willkür nicht gesprochen werden.
Richtig ist allerdings, daß die Zuordnung "nach Herkunft" der Stellen vergangenheitsorientiert ist und damit etwaige zwischenzeitliche Änderungen in der Funktionsbeschreibung und Widmung der Stellen ausblendet. Das ist an sich nicht angängig; die Zuordnung der Stellen hat grundsätzlich nach der Sachlage zu erfolgen, die am Stichtag besteht (§ 5 KapVO), und darf nicht einen früheren Zustand auf Dauer festschreiben. Im vorliegenden Fall stimmt aber die "Herkunft" der Stellen mit ihrer Widmung im Zeitpunkt des Stichtags überein; eine Änderung ihrer Funktionsbeschreibung und "Widmung" (vgl. § 64 Abs. 3 UG 1995) hat noch nicht stattgefunden. Wie gezeigt, hat der Senat der Beklagten die Zuordnung der Professuren zu den jeweiligen Herkunftsfakultäten eigens betont. Das gilt nicht nur für die besetzten, sondern gerade auch für die vakanten und zur Wiederbesetzung anstehenden Stellen; gewisse Akzentverschiebungen in deren Funktionsbeschreibung - zu denen es bis zum Stichtag nicht gekommen war - sollten an dieser Zuordnung nichts ändern. Und auch hinsichtlich des übrigen wissenschaftlichen Lehrpersonals blieb die Zuordnung zu den Instituten und Lehrstühlen und damit vermittels der Lehrstühle zu den jeweiligen Herkunftsfakultäten erhalten. Es ist aus dem Beschluß des Senats der Beklagten und den diesem zugrundeliegenden "Strukturempfehlungen" auch nicht erkennbar, daß die Zuordnung zur Herkunftsfakultät für solche Stellen des wissenschaftlichen Personals aufgehoben werden sollte, die außerhalb ihrer fortbestehenden Lehraufgaben in den gemeinsam genutzten Serviceeinheiten des Biochemie-Zentrums Dienst tun sollen.
Eine Ausnahme gilt nur für die Stellen, die für Doktoranden und Habilitanden vorgesehen sind. Insofern sieht der Beschluß des Senats der Beklagten vom 07.11.1995 im Anschluß an die "Strukturempfehlungen" der Expertenkommission Biochemie vom April 1995 (dort S. 15) die Bildung eines fachübergreifenden "Stellenpools" für "Nachwuchsgruppen" vor, in denen Doktoranden unter Anleitung eines "Nachwuchsgruppenleiters" arbeiten; die einzelnen Stellen sollen aus ihren Lehrstühlen herausgelöst und direkt dem BZH zugeordnet werden. Das lockert zwar deren Anbindung an die drei beteiligten Fakultäten, hebt sie aber nicht auf. Im Gegenteil soll auf eine "ausgewogene Repräsentanz" der beteiligten Fakultäten geachtet werden; die Stellen der Nachwuchswissenschaftler sollen damit jedenfalls inhaltlich - wenngleich in Abhängigkeit vom jeweiligen Stelleninhaber - jeweils einer der beteiligten Fakultäten zugeordnet sein, bei denen ja das Promotions- und Habilitationsrecht allein liegt. Im übrigen sollte die erwähnte Lockerung mit Blick auf die Forschung erfolgen, aber die jeweiligen Lehraufgaben unberührt lassen; es wird herausgestrichen, daß die Wahrnehmung der Lehraufgaben mit dem Konzept vereinbar sei. Damit bedarf keiner weiteren Aufklärung, welche dieser Stellen Drittmittelstellen sind.
Die dem Biochemie-Zentrum vom Senat der Beklagten zugewiesene Aufgabe, sich eine interne Gliederung zu geben, welche die Zuordnung der einzelnen Lehrstühle zu den jeweiligen Fakultäten dokumentiert (Beschluß vom 07.11.1995, Ziff. 5), wird daher auch die Zuordnung der Stellen für Nachwuchswissenschaftler in Ansehung ihrer Lehraufgaben - ungeachtet ihrer formalen Zuordnung zum Stellenpool - vornehmen müssen. Bei dieser BZH-internen Stellenaufteilung sind über die hochschulorganisatorischen Regeln des Universitätsgesetzes hinaus die Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots zu beachten. Beschließt das BZH eine Stellenverlagerung und führt dies zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität bei der Beklagten, so muß dieser Entscheidung eine Abwägung zwischen den in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen mit den Belangen der Studienplatzbewerber zugrunde liegen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S. 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23 = DVBl 1999, 801 Ls.).
5. a) Für die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat das Verwaltungsgericht - unter Einschluß der 21 Stellen des Biochemie-Zentrums, die dieser Lehreinheit zuzuordnen sind - ein (unbereinigtes) Lehrangebot von 388 SWS. errechnet. Dagegen kann die Beklagte nichts erinnern:
Für die Fächer Anatomie und Physiologie hat die Beklagte in ihrem Kapazitätsbericht bei 45,0 Stellen ein Lehrangebot von 264 SWS. ermittelt. Diese Berechnung ist um 4 SWS. nach oben zu korrigieren, weil zwei der sechs Hochschuldozentenstellen eine Lehrverpflichtung von 8 statt 6 Deputatsstunden aufzuerlegen ist. Dies hat der Senat für den vorangehenden Berechnungszeitraum 1997/98 im Beschluß vom 22.03.1999 (NC 9 S. 124/98) entschieden; hieran ist festzuhalten, zumal die Beklagte sachliche Einwände nicht erhebt. Damit ergibt sich für die Fächer Anatomie und Physiologie ein Lehrangebot von 268 SWS: C 4 6,0 8 - 48 C 3 / C 2 Dauer 11,0 8 - 88 C 2 Zeit - 8 Std. 2,0 8 - 16 C 2 Zeit - 6 Std. 4,0 6 - 24 C 1 17,0 4 - 68 A 13/14/15 - 8 - - BAT Dauer 1,0 8 - 8 BAT Zeit 4,0 4 - 16 45,0 268
Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS. errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S. 1833/85 u.a.; dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34): C 4 3,0 8 - 24 C 3 / C 2 Dauer 4,0 8 - 32 C 2 Zeit - 8 Std. - 8 - - C 2 Zeit - 6 Std. - 6 - - C 1 9,0 4 - 36 A 13/14/15 2,0 8 - 16 BAT Dauer 2,0 4 - 8 BAT Zeit 1,0 4 - 4 45,0 120
b) Dieses Lehrangebot hat das Verwaltungsgericht um Dienstleistungsexporte zugunsten der Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie, Psychologie und Chemie in Gesamthöhe von 37,9841 SWS. bereinigt, so daß die Lehreinheit Vorklinische Medizin insgesamt ein Lehrangebot von (388 - 37,9841 =) 350,0159 SWS. bereitstelle (vgl. § 11 KapVO). Auch das verletzt jedenfalls nicht die Rechte der Beklagten.
Allerdings meint die Beklagte, die Dienstleistungen zugunsten der Studiengänge Psychologie und Chemie, die vor Bildung des BZH von der ("großen") Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht worden seien, würden nunmehr vom BZH erbracht und ließen sich deswegen nicht mehr der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnen. Der Vortrag wäre unbeachtlich, soweit er lediglich auf eine "kleine" Lehreinheit Vorklinische Medizin abstellt und allein deshalb die Lehrleistungen des BZH außer Betracht läßt (vgl. oben 3.). Soweit die Beklagte aber zugleich meint, die in Rede stehenden Lehrangebote würden nun nicht länger von dem Lehrpersonal erbracht, das innerhalb des BZH auf die Fakultät für Medizin ausgerichtet und daher kapazitätsrechtlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sei (vgl. oben 4.), stellt sich in der Tat die Frage, ob der Abzug insoweit noch gerechtfertigt ist. Dem braucht der Senat indes nicht weiter nachzugehen. Sollte sich nämlich der Abzug als nicht länger gerechtfertigt herausstellen, so würde sich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechend vermindern, das bereinigte Lehrangebot sich erhöhen. Hierdurch würde die Beklagte aber weiter beschwert.
c) Stellt man diesem Lehrangebot die Lehrnachfrage des Studiengangs Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin gegenüber und setzt man nach den eigenen Einsatzwerten der Beklagten (0,6087 für Anatomie, 0,6013 für Physiologie, 0,4490 für Biochemie) hierfür einen Curricularanteil von CAp = 1,6590, so errechnet sich für den einjährigen Berechnungszeitraum 1998/99 eine Aufnahmekapazität von (2 x 350,0159 : 1,6590 =) 421,9601, gerundet von 422, und je Semester eine Aufnahmekapazität von 211 Studienplätzen. Da im Wintersemester 1998/99 nach dem Vortrag der Beklagten bislang 204 Studienplätze vergeben wurden, verbleiben 7 ungenutzte Plätze. Schon deshalb erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. III.
Die Berufung der Beklagten ist aber auch unabhängig hiervon deshalb unbegründet, weil sich die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Lehreinheit Vorklinische Medizin sowie die damit einhergehende Neuaufteilung des Curricularnormwerts dieser Lehreinheit als rechtswidrig erweist. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte für beide Entscheidungen nicht zuständig war; das wurde bereits ausgeführt (oben I.). Es bestehen aber auch unabhängig hiervon durchgreifende rechtliche Einwände. Dabei braucht der Senat nicht sämtlichen sich insofern stellenden Fragen abschließend nachzugehen.
1. Die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte - wie schon die Ausgliederung des Fachs Biochemie - im Wege einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 KapVO). Sie vollzieht die Verschmelzung der naturwissenschaftlichen Grundlagenveranstaltungen im Fach Biologie mit den vorklinischen Kernfächern Anatomie (insb. mikroskopische Anatomie) und Physiologie nach, welche die Beklagte durch die neue Studienordnung vom 04.03.1998 (W.F.u.K. S. 314) beschlossen hat. Gegen die Neuabgrenzung der Lehreinheit als solche bestehen aus Gründen des Kapazitätsrechts - abgesehen vom Einwand der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten - keine Einwände. Die neue Studienordnung ist jedoch rechtswidrig. Der Umstand, daß sie vom zuständigen Wissenschaftsministerium genehmigt wurde, steht dieser Feststellung nicht entgegen.
Ob die neue Studienordnung eine Verschmelzung des Fachs "Biologie für Mediziner" mit den Fächern Anatomie und Physiologie vornehmen durfte, beurteilt sich nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier maßgeblichen Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549). Nach § 2 Abs. 1 ÄAppO vermittelt die Hochschule eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es dem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen, Kurse und Seminare sowie weitere Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, durch. Hierdurch wird der universitären Ausbildung ein verbindlicher Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sie zur Ausgestaltung ihres örtlichen Studienplanes frei ist, den sie aber nicht verlassen darf (Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdnr. 155). Die Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte regelt die praktischen Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist. Deren Ziffer I.1. schreibt aus den "Naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin" je ein Praktikum der Physik für Mediziner, der Chemie für Mediziner und der Biologie für Mediziner vor. Diese Lehrveranstaltungen zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin werden von den Praktika und Kursen in den medizinischen Kernfächern (Ziffern I.2 bis I.5) unterschieden; eine Verschmelzung sieht die Anlage 1 nicht vor. Das zeigen auch die entsprechenden Vorschriften für die Ärztlichen Vorprüfung. Zwar nennt § 22 Abs. 1 ÄAppO die Fächer Physik für Mediziner und Physiologie, Chemie für Mediziner und Biochemie sowie Biologie für Mediziner und Anatomie jeweils zusammen, doch werden die jeweiligen Stoffkataloge in der Anlage 10 zur Approbationsordnung deutlich getrennt. Diese Trennung entsprach auch der Regelungsabsicht des Verordnunggebers: Zwar wurde das frühere Vorphysikum - und damit ein allein der naturwissenschaftlichen Grundbildung gewidmeter Ausbildungsabschnitt - abgeschafft, damit möglichst sofort auch mit der spezifisch medizinischen Ausbildung begonnen werden könne, doch sollte dies nur zu einer zeitlichen Parallelität, bei aller nötigen wechselseitigen Abstimmung aber nicht auch zu einer organisatorischen und inhaltlichen Verschmelzung der allgemein-naturwissenschaftlichen mit den spezifisch medizinischen Fächern führen.
Hiermit ist die Studienordnung 1998 der Beklagten unvereinbar. Das gesteht die Beklagte auch selbst zu. Sie meint indes, die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung von 1989 sei überholt; es bestehe in Fachkreisen Einigkeit, daß die naturwissenschaftliche Grundlegung in die vorklinischen Fächer hineinzuziehen sei; zu der beabsichtigten Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte sei es bislang noch nicht gekommen, weil man sich in ganz anderen Fragen bislang nicht habe einigen können. Das mag sein, begründet jedoch nicht die Befugnis der Beklagten, der erwarteten Neuregelung durch den Verordnunggeber im Wege einer eigenen Satzungsregelung vorzugreifen. Solange die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung von 1989 gilt, gilt sie auch für die Beklagte. Daß sie sich damit als unerträgliches Hindernis auf dem Wege einer zeitgemäßen Ärzteausbildung darstellt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wenn in Fachkreisen tatsächlich Einigkeit über einen zwingenden Änderungsbedarf bestehen sollte, wie die Beklagte angibt, so könnte sich dem auch der Verordnunggeber kaum verschließen. Im übrigen hat der Verordnunggeber durch die 8. Änderungsverordnung vom 11.02.1999 (BGBl. I S. 140) die Länder zur Zulassung von Modellstudiengängen ermächtigt (§ 36a ÄAppO) und damit selbst Wege zur örtlichen Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben eröffnet. Ein solcher Modellstudiengang - der ohnehin für den vorliegend umstrittenen Berechnungszeitraum nicht mehr in Betracht gekommen wäre - steht bei der Beklagten aber nicht in Rede und könnte im übrigen die vorklinische Ausbildung nicht erfassen.
2. Die Studienordnung 1998 genügt auch abgesehen hiervon den Anforderungen nicht, die an sie insofern zu stellen sind, als auf ihrer Grundlage der Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert kapazitätsungünstig in Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan festgesetzt wurde (§ 13 Abs. 4 KapVO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen. Diese Bindung besteht auch und gerade mit Blick auf den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Lehraufwand, der den Nenner des über die Zahl der auszuweisenden Studienplätze entscheidenden Kapazitätsbruchs bildet. Der ZVS-Beispielstudienplan ist nämlich ein Orientierungsmaßstab, der mit allgemeiner Billigung eine für ein ordnungsgemäßes Studium ausreichende Unterrichtsmenge bezeichnet. Diese grundsätzliche Bindung bedeutet freilich nicht, daß die einzelne Hochschule mit Rücksicht auf die bei ihr bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Ermittlung des erforderlichen Lehraufwands nicht einen eigenen Studienplan zugrunde legen dürfte. Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 (S. 110f.)).
b) Der ZVS-Beispielstudienplan legt den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sofern diese nur die Kernfächer Anatomie, Physiologie und Biochemie umfaßt, auf CAp = 1,4331 fest. Das geht von folgenden Einsatzwerten aus: Vorlesung Prakt./Kurs Seminar CNW g=180, f=1,0 g=15, f=0,5 g=20, f=1,0
Anatomie 14 12 2 0,5777
Physiologie 8 7 3 0,4277
Biochemie 8 7 3 0,4277 1,4331
Insgesamt ist dem vorklinischen Studienabschnitt ein Curricularanteil von 2,1717 zugeordnet, darunter auch ein Dienstleistungsimport im Fach Biologie von 0,1333 (für 4 Stunden Praktikum/Kurs). Schlägt man diesen Dienstleistungsimport der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzu, so erhöht sich deren Eigenanteil auf CAp = 1,5664.
Von diesem Eigenanteil möchte die Beklagte - kapazitätsungünstig - nach oben abweichen. Sie integriert das Fach "Biologie für Mediziner" in die vorklinischen Kernfächer - und zwar zu etwa zwei Dritteln in das Fach Anatomie und zu etwa einem Drittel in das Fach Physiologie - und bestimmt den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 1,6590: Vorlesung Prakt./Kurs Seminar CNW
Anatomie 17,71 (mit g=230) 19,86 (mit g=23) 2 (mit g=20) 0,6087
Physiologie 4,57 (mit g=540) 7,86 (mit g=10) 4 (mit g=20) 0,6013
Biochemie 8 (mit g=540) 7,36 (mit g=14) 3,43 (mit g=20) 0,4490 1,6590
c) Als Grundlage für diese Abweichung reicht die Studienordnung 1998 - selbst wenn sie mit der Approbationsordnung für Ärzte vereinbar wäre - schon in formeller Hinsicht nicht hin. Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Abweichung auf einem örtlichen Curriculum beruhen, das im einzelnen quantifiziert ist und das rechtswirksam in einer Studienordnung normiert worden ist (vgl. Senat, Urt. vom 19.01.1988 - NC 9 S. 1097/87 -, KMK-HSchR 88, 607). Dem genügt die Studienordnung 1998 nicht. Diese Studienordnung legt nämlich die nötigen Einsatzwerte für die CNW-Aufteilung nicht sämtlich selbst fest, sondern begnügt sich mit der Angabe der Veranstaltungsarten und Veranstaltungszeiten. Daß Angaben zum jeweiligen Anrechnungsfaktor fehlen, ist unschädlich, da die Beklagte insofern ersichtlich nicht vom Üblichen abweichen wollte (vgl. Anlage 2 zur KapVO III vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Für die Gruppengrößen findet sich indes nur hinsichtlich der Seminare eine anderweitige Normierung (in § 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO: höchstens 20 Teilnehmer), während für die anderen Veranstaltungsarten eine Normierung der Gruppengröße fehlt.
Das ist auch nicht verzichtbar. Der Senat hat bislang offen gelassen, ob in der Studienordnung die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden muß (Senat, Urt. vom 19.01.1988 a.a.O.). Die Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Zwar setzt § 45 UG 1995 Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG 1995 quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten. Eine Studienordnung, die keine Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Sie bietet jedoch keine hinreichende Grundlage für eine Festlegung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage einer CNW-Aufteilung, die kapazitätsungünstig vom ZVS-Beispielstudienplan abweicht. Hierfür ist nämlich - über § 45 Abs. 2 UG 1995 hinaus - erforderlich, daß die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 39f.)). Nur dann nämlich ist sichergestellt, daß die akademischen Organe der Hochschule (Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart. Gerade wenn die Gruppengröße nicht mit rein äußerlichen Umständen (wie Hörsaalgröße, apparative Ausstattung usw.), sondern - wie hier - mit fachdidaktischen Erwägungen begründet wird, kann deren Festlegung nicht der Hochschul- oder der Wissenschaftsverwaltung überlassen werden. Sie kann auch nicht vom Fakultätsrat - ohne Mitwirkung des Senats der Hochschule - erst im Studienplan vorgenommen werden, der die grundlegenden Regelungen zur Konzeption des Studiums nicht trifft, sondern voraussetzt und für die Studierenden lediglich erläutert (§ 46 Satz 2 UG 1995) und mit Empfehlungen für die Gestaltung des jeweils eigenen Studienablaufs verbindet.
3. Keiner Entscheidung bedarf damit, ob die Begründung, welche die Beklagte für die Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan anführt, in der Sache tragfähig wäre. Der Senat läßt diese Frage ausdrücklich offen, bemerkt aber immerhin das Folgende:
Wie angeführt, müssen zulassungsmindernde Abweichungen von den Werten des ZVS-Beispielstudienplans (im Folgenden: BSP) aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule heraus gerechtfertigt werden. Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. (S. 38)). Die Beklagte hatte im Bereich der naturwissenschaftlichen Medizin einen Forschungsschwerpunkt eingerichtet, was nicht zuletzt durch die seinerzeitige besondere Fakultät für Naturwissenschaftliche Medizin seinen organisatorischen Ausdruck fand. Mit ihrer Studienordnung vom 30.08.1990 (W.u.K. S. 269, geändert durch Satzung vom 25.03.1996, W.F.u.K. 1997, S. 138) wollte sie gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan die naturwissenschaftliche Komponente in der Physiologie und der Biochemie stärker betonen (Erläuterung vom 28.09.1990 zur Kapazitätsberechnung 1990/91), was in der kleineren Betreuungsrelation der Praktika (Physiologie: g=10, Biochemie: g=14; BSP: jeweils g=15) sowie in einer erhöhten Stundenzahl der Seminare (jeweils 48 statt 42 Gesamtstunden) seinen Niederschlag fand. Für die Anatomie hielt die Beklagte dagegen - wie schon zuvor - eine höhere Stundenzahl der Kurse (254 statt 168 Gesamtstunden) für erforderlich, um die moderne Zellbiologie angemessen vermitteln zu können (Erläuterung vom 28.09.1990 zur Kapazitätsberechnung 1990/91), was freilich durch größere Lerngruppen (g=23 statt g=15) kompensiert wurde. Der Senat hatte dies aufgrund überschlägiger Prüfung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebilligt (Senat, Beschluß vom 09.03.1993 - NC 9 S. 136/92).
Die neue Studienordnung vom 04.03.1998 geht erkennbar davon aus, daß die örtlichen Besonderheiten, die der Studienordnung 1990 zugrunde gelegen hatten, unverändert fortbestehen. Die Ausgliederung der Biochemie und die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Fächer Anatomie und Physiologie werfen jedoch die Frage auf, ob die Beklagte unverändert örtliche Besonderheiten in Anspruch nehmen kann und ob - bejahendenfalls - ihre Abweichungen vom ZVS-Beispielstudienplan in vollem Umfang von diesen örtlichen Besonderheiten gedeckt sind. Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. (S. 39); Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46). Dem ist nicht schon dann genügt, wenn für die besonders konzipierten Lehrveranstaltungen nur überhaupt wissenschaftliches Lehrpersonal zur Verfügung steht. Ein Schwerpunkt in der Lehre, der einen erhöhten Ausbildungsaufwand bedingt, muß vielmehr Ausfluß einer Schwerpunktsetzung auch in der Forschung und in den anderen Aufgaben der Hochschule sein, die sich in einem besonderen personellen und/oder sächlichen Aufwand sowie gegebenenfalls in einer besonderen Organisationsstruktur dokumentiert. Die Hochschule kann nicht in einem Fach, das ohnehin allenfalls durchschnittlich ausgestattet ist, in der Lehre einen besonderen Aufwand betreiben und so einen Kapazitätsengpaß künstlich erzeugen; sie kann auch nicht in einem Fach, dessen bislang bevorzugte Ausstattung infolge von Einsparungen auf ein durchschnittliches Maß reduziert wird, einen bislang betriebenen besonderen Lehraufwand unverändert fortsetzen. In beiden Fällen würde eine örtliche Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan nicht oder nicht mehr durch Besonderheiten der Hochschule gerechtfertigt.
Mit ihrer Studienordnung 1990 wollte die Beklagte vor allem die naturwissenschaftliche Komponente in der Biochemie und der Physiologie stärker betonen, weil sie im Bereich der naturwissenschaftlichen Medizin einen Forschungsschwerpunkt bildete. Dies schlug sich gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan vor allem in der kleineren Betreuungsrelation der physiologischen Praktika (g=10 statt g=15) sowie in der Vermehrung der biochemischen Praktika (103 statt 98 Gesamtstunden) und Seminare (48 statt 42 Gesamtstunden) nieder. Dem vermehrten Ausbildungsaufwand im Fach Biochemie stand eine besonders großzügige Ausstattung der Biochemischen Institute gegenüber; diese besteht unverändert fort und wurde 1995 durch die Bildung des Biochemie-Zentrums auch organisatorisch verfestigt. Anders aber liegt es im Fach Physiologie. Daß die Beklagte hier über eine besondere Ausstattung verfügte, die eine besondere Akzentuierung im Lehraufwand legitimieren könnte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die beabsichtigte Bildung einer "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin infolge der Ausgliederung des Fachs Biochemie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade die vergleichsweise geringere Ausstattung der Fächer Anatomie und Physiologie aufgedeckt. Schon dies ließ es fragwürdig erscheinen, für die Praktika der Physiologie eine Gruppengröße von nur 10 Studenten vorzusehen und damit den Einsatzwert des ZVS-Beispielstudienplanes und in der Folge die diesbezügliche Ausbildungskapazität um ein Drittel zu reduzieren. Indem die Beklagte nunmehr aber noch das Fach "Biologie für Mediziner" in die vorklinische Lehreinheit integrierte, was gerade zu Lasten der Physiologie (und der Anatomie) ging, hat sie die Legitimation für einen unverändert erhöhten Ausbildungsaufwand im Fach Physiologie zusätzlich in Zweifel gezogen. Die physiologischen Praktika sollen nunmehr mit den medizinrelevanten Teilen der Zellphysiologie noch zusätzlich einen Teil der Belastung aus der Übernahme des Fachs "Biologie für Mediziner" schultern, was zu einer Erhöhung der Zahl der Praktikastunden führt. Dann aber ist die Rechtfertigung für eine Beibehaltung ihrer besonders geringen Gruppengröße vollends fragwürdig geworden.
Den damit zusammenhängenden Fragen braucht der Senat indes nicht weiter nachzugehen, da es auf ihre Klärung nicht ankommt. Ebensowenig brauchte dem Beweisantrag der Klägerin Folge geleistet zu werden, die bezweifelt, daß die Beklagte ihre physiologischen Praktika tatsächlich nur mit 10 Studierenden durchführt.
4. Nach allem kann die Beklagte statt mit einem Curricularanteil von CAp = 1,6590 allenfalls weiterhin mit CAp = 1,5099 rechnen, wie sie es seit 1990 praktiziert. Damit ergibt sich für den Berechnungszeitraum 1998/99 eine Aufnahmekapazität von (2 x 350,0159 : 1,5099 =) 463,6279, gerundet von 464, je Semester also eine solche von 232 Studienplätzen. Das sind infolge einer zwischenzeitlichen Stellenverminderung 6 (3) Plätze pro Jahr (Semester) weniger als im Berechnungszeitraum 1997/98 festgesetzt (vgl. ZZVO 1997/98 vom 03.06.1997, GBl. S. 223). Selbst wenn man mit der Beklagten der Kapazitätsermittlung eine "kleine" Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde legen wollte (die dann über ein unbereinigtes Lehrangebot von 268 SWS. und über ein bereinigtes Lehrangebot von 231,805 SWS. verfügte und deren Eigencurricularanteil CAp = 1,0609 wäre), so ergäbe sich für den Berechnungszeitraum 1998/99 eine Aufnahmekapazität von (2 x 231,805 : 1,0609 =) 436,9969, gerundet 437 Studienplätzen, also im WS. 1998/99 von 218 und im SS. 1999 von 219 Studienplätzen. Auch dann noch müßte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden. IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil kein Grund hierfür gegeben ist (§ 132 Abs. 2 VwGO). Zwar ist die Frage, ob eine Lehreinheit als reine Dienstleistungseinheit - ohne zugeordneten Studiengang - gebildet werden darf, von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage betrifft aber in erster Linie Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530 = Buchholz 421.21 Nr. 41). Im übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf weiteren selbständig tragenden Begründungen, für die ihrerseits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht erkennbar ist.