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NC Rechtsprechung! Noch nicht ausgewertet. Stand: 30.8.2001
Gericht: Oberverwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen 1. Senat
Datum: 23. Februar 2001
Az: 1 B 46/01
Titelzeile
(Zulassung zum Studium: Nachmeldung von Studienplätzen;
Kapazitätsberechnung - Lehrangebot)
Leitsatz
1. Nachträglich verfügbar werdende Studienplätze sind der ZVS.
nachzumelden, solange sie in die ZVS-Verteilung noch einbezogen werden können,
andernfalls hat die Universität sie zu verlosen.
Der Aufgabenkreis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann nach sachlichen
Erfordernissen abweichend von dem gruppentypischen Profil konzipiert werden mit
der Möglichkeit, bestimmte Stellen der Lehre zu entziehen (wie BVerwG, DVBl
1990, 940).
Zur Berücksichtigung eines überobligatorischen Lehrangebots in der
Kapazitätsrechnung.
Verfahrensgang:vorgehend VG Bremen 19. Dezember 2000 6 V 2063/00
Gericht: Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz 1. Senat
Datum: 25. Oktober 2000
Az: 1 D 11671/00
NK: GG Art 12 Abs. 1
Titelzeile
(Studienplatzvergabe - Medizin)
Leitsatz
Werden an einer Hochschule im Fach Medizin nicht besetzte Vollstudienplätze
festgestellt, so scheitert deren Vergabe nicht daran, dass bereits in einem
höheren Maße als geboten auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte
Teilzulassungen erfolgt sind.
FundstelleNVwZ-RR 2001, 165-166 (Leitsatz und Gründe)
1. Instanz: VG Koblenz 19. Juli 2000 9 M 736/00.KO
Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 13. Oktober 2000Az: 9 S. 2236/00NK: UniG BW
§ 85 Abs. 5, EuRZeugnKonv
Titelzeile
(Hochschulreife - Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse)
Leitsatz
1. Die vertragschließenden Staaten der Reifezeugnis-Konvention haben sich
vorbehalten, die Bestimmungen der Konvention auf die jeweils eigenen
Staatsangehörigen nicht anzuwenden. Baden-Württemberg hat von diesem Vorbehalt
für seinen Bereich Gebrauch gemacht. Die darin liegende Schlechterstellung
Deutscher ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
im Sekretariat der Kultusministerkonferenz binden Behörden und Gerichte bei der
Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse im Sinne
eines antizipierten Sachverständigengutachtens.
FundstelleNVwZ-RR 2001, 104-107 (Leitsatz und Gründe)1. Instanz: VG Stuttgart
30. August 2000 10 K 3896/00
Gründe
Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl er sie soeben erst
zugelassen hat. Der Antragsteller bittet um eine möglichst baldige
Entscheidung, und die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, sich zur Sache
selbst schon während des Zulassungsverfahrens zu äußern (vgl. Senat, Beschluss
vom 12.11.1997 - 9 S. 2530/97 -, ZLR 1997, 670 (672)).
Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im
Ergebnis mit Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die vom Antragsteller
in Norwegen erworbene schulische Vorbildung - und sei es vorläufig - als dem
baden-württembergischen Abitur gleichwertig anzuerkennen. Allein mit der
Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der dreijährigen
norwegischen weiterführenden Schule, die dem Antragsteller die
Studienberechtigung in Norwegen vermittelt ("Vitnemal videregaende
opplaering") , ohne zusätzliche nachprüfbare Angaben über seinen
vorangehenden Schulbesuch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, einen
Anspruch auf diese Anerkennung zu haben.
1. Der Antragsteller möchte in Baden-Württemberg studieren. Hierzu benötigt er
den Nachweis der Hochschulreife (§ 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Hochschulrahmengesetz - HRG -, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2
Universitätsgesetz - UG). Nach den Bestimmungen des Schulgesetzes hat er die
Hochschulreife nicht erworben (§ 85 Abs. 5 Satz 3 UG); er hat kein Abitur
in Baden-Württemberg abgelegt. Vielmehr beruft er sich auf seinen norwegischen
Schulabschluss. Der Erwerb der Hochschulreife auf diesem Wege setzt voraus,
dass diese ausländische Vorbildung vom Kultusministerium - bzw. vom
Oberschulamt Stuttgart, an das dieses seine Zuständigkeit delegiert hat (VwV
vom 09.12.1991, K.u.U. 1992 S. 4; vgl. § 5 Abs. 3 LVG) - als gleichwertig
anerkannt wird (§ 85 Abs. 5 Satz 4 UG).
Der Antragsteller hat nach dem Gesetz einen Anspruch auf Anerkennung, wenn
seine ausländische Vorbildung der nach dem Schulgesetz erwerbbaren
Hochschulreife "gleichwertig" ist. Ein Ermessen ist der Behörde nicht
eingeräumt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der "Gleichwertigkeit"
nicht näher umschrieben. Auch § 85 Abs. 5 Sätze 5 und 6 UG enthalten eine
solche nähere Umschreibung nicht; diese Bestimmungen betreffen lediglich
Zuständigkeiten und Verfahren der Anerkennung. Der Begriff der Gleichwertigkeit
ist aber ungeachtet seiner Knappheit durchaus bestimmbar. Er wurde durch die
Rechtsprechung auch bereits hinreichend bestimmt; insofern ist die zur
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse für die Berufszulassung etwa als
Arzt ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hierher übertragbar. Hiernach
setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass (1) die ausländische Schulbildung
erfolgreich abgeschlossen wurde, dass sie (2) im Herkunftsland den Zugang zum
Studium - allgemein oder doch fachgebunden - eröffnet und dass sie (3) nach den
Bildungsgegenständen als auch nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung und
insofern nach der Schuldauer, der Didaktik und der Art der Leistungskontrolle
der baden-württembergischen Schulbildung, welche die Hochschulreife nach dem
Schulgesetz vermittelt, auch materiell gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urt. vom
18.02.1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88; Beschluss vom 17.03.1993 - 3 B 128/92
-, NJW 1993, 3007; Urt. vom 27.04.1995 - 3 C 23.93 -, BVerwGE 98, 180; Urt. vom
29.08.1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44).
2. Der Antragsteller meint, die Gleichwertigkeit seiner Vorbildung sei - ohne
besondere Prüfung der materiellen Gleichwertigkeit - allein deshalb zu bejahen,
weil er die norwegische dreijährige weiterführende Schule mit Erfolg
abgeschlossen und hierdurch die allgemeine Studienberechtigung in Norwegen
erworben habe. Hierfür beruft er sich auf die Europäische Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse - Reifezeugnis-Konvention (GRK) - vom
11.12.1953 (BGBl 1955 II S. 599). Damit dringt er jedoch nicht durch.
a) Diese Konvention ist sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für
Norwegen in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hat auch sowohl ihr als auch
dem Zusatzprotokoll vom 03.06.1964 zugestimmt (vgl. Gesetz vom 09.02.1971, BGBl
II S. 17). Damit gilt sie grundsätzlich mit Vorrang vor baden-württembergischem
Landesrecht (Art. 31 GG). Nach Art. 1 Ziff. 1 GRK erkennt jeder
Vertragschließende für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen
Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die
Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten
Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung
zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt
wurden, bildet. So weit die Konvention reicht, steht damit auch für die
Anwendung von § 85 Abs. 5 Satz 4 UG die Gleichwertigkeit eines in Norwegen
erteilten Zeugnisses fest, das - wie das vorliegende "Vitnemal
videregaende opplaering" - die allgemeine Studienberechtigung attestiert
("og har appnad generell studiekompetanse") , ohne dass es noch auf
eine Prüfung der materiellen Gleichwertigkeit ankäme.
Das gilt jedoch nicht für deutsche Staatsangehörige wie den Antragsteller. Nach
Art. 1 Ziff. 3 GRK behält sich jeder Vertragschließende vor, die Bestimmungen
der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. Gerade
vermöge dieses Vorbehalts, der in der Bundesrepublik Deutschland zugleich die
Länderhoheit im Bereich des Schulwesens schützt, ist das deutsche
Zustimmungsgesetz frei von verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Saarland,
Beschluss vom 13.09.1978 - I W 1584/78 -, KMK-HSchR 1979, S. 167). Der
Vorbehalt enthält eine echte Vertragsabrede, die es den Vertragschließenden
überlässt, für die jeweils eigenen Staatsangehörigen eine von den Bestimmungen
des Art. 1 Nr. 1 GRK abweichende Regelung vorzusehen (ebenso Hess. VGH,
Beschluss vom 10.03.1982 - VI TG 15/82 -, KMK-HSchR 1983, S. 9 (15)). In
Deutschland obliegt die Befugnis, von dem Vorbehalt Gebrauch zu machen, den
Ländern. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass der
baden-württembergische Gesetzgeber in § 85 Abs. 5 Sätze 4-6 UG von dem
Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Zwar unterscheidet das Gesetz nicht ausdrücklich
zwischen deutschen und ausländischen Studienbewerbern mit ausländischen
Bildungsnachweisen (vgl. demgegenüber zur Rechtslage etwa in Hessen: Hess. VGH,
Beschluss vom 10.03.1982 a.a.O.; VG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.1986 - V/1 G
1631/86 -, KMK-HSchR 1987, S. 1045). Es trifft jedoch in § 85 Abs. 5 Satz
4 UG eine generelle Regelung, der gegenüber die Privilegierung ausländischer
europäischer Reifezeugnisse die Ausnahme darstellt und daher nach allgemeinen
Regeln eng zu interpretieren ist. Aus § 85 Abs. 5 Satz 5 UG ergibt sich,
dass die Regelung des Satzes 4 die Feststellung (auch) der materiellen
Gleichwertigkeit im Auge hat. Nur so lässt sich die dortige Ermächtigung an das
Kultusministerium verstehen, bei der Regelung des Anerkennungsverfahrens auch eine
Prüfung vorzusehen. Und die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber
gerade bei deutschen Studienbewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen die
Anerkennung von einer Feststellung auch der materiellen Gleichwertigkeit
abhängig machen wollte. § 85 Abs. 5 Satz 5 UG wurde nämlich durch Gesetz
vom 08.12.1981 (GBl S. 582) zu dem Zweck eingefügt, hierzu die nötige
gesetzliche Grundlage zu schaffen (LT-Drucks. 8/1675, S. 10). Damit wollte sich
der Gesetzgeber den Empfehlungen der Kulturminister-Konferenz anschließen.
Diese aber haben im Beschluss vom 1./2.10.1951, neu gefasst am 28./29.09.1961,
"festgestellt, dass die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse nach der
Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse ... sich
nur auf die Zulassung fremder Staatsangehöriger zum Studium ... bezieht"
(Sammlung der Beschlüsse der KMK, Nr. 280; vgl. zur älteren Rechtslage in
Bayern - im Ergebnis wie hier - VG Ansbach, Urt. vom 29.07.1986 - 2 K 85 A 981
-, KMK-HSchR 1987, S. 1037; für das Saarland und für Schleswig-Holstein
offenbar a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 13.09.1978 a.a.O.; VG Schleswig, Urt.
vom 11.05.1988 -9 A 13/88 (90) -, KMK-HSchR 1988, S. 950).
b) Die Verschiedenbehandlung von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen
ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der baden-württembergische Gesetzgeber
war nicht verpflichtet, auch deutsche Staatsangehörige in den Genuss der
Privilegierung aus der Konvention gelangen zu lassen. Das ergibt sich weder aus
deutschem Verfassungsrecht noch aus Europarecht.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich dies ohnehin nicht: Darf der Gesetzgeber den
Zugang zum Studium bei deutscher Schulbildung vom Abitur abhängig machen, so
darf er für Bewerber mit ausländischer Schulbildung eine gleichwertige
Qualifikation verlangen. Aber auch der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art.
3 Abs. 3 Satz 1 GG steht einer Verschiedenbehandlung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine
Gleichbehandlung nur, wenn für eine Verschiedenbehandlung von Deutschen und
Ausländern kein sachlich einleuchtender Grund besteht. Ein solcher Grund
besteht jedoch. Die Konvention will das Studium im Ausland erleichtern (vgl.
OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988 - Bs III 236/88 -, InfAuslR 1989, S. 192 (193)),
aber nicht den Schulbesuch im Ausland. Darum sichert der Vorbehalt des Art. 1
Ziff. 3 GRK jedem Vertragsstaat die Befugnis, den Zugang seiner eigenen
Staatsangehörigen zu seinen Hochschulen selbst zu regeln, dabei als Regel den
Schulbesuch im eigenen Land vorzusehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
einem "Ausweichen" über einen Schulbesuch im Ausland - soweit als
nötig erachtet - entgegen zu wirken (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom
07.08.1986 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988 a.a.O. (S. 194f.);
offenbar a.A. BayVGH, Beschluss vom 06.03.1990 - 7 CE 89.3708 -, NVwZ-RR 1990,
S. 481 (483) = KMK-HSchR, n.F. 11A Nr. 1).
Auch Europarecht gebietet nicht, Deutsche mit Ausländern gleich zu stellen. Das
könnte ohnehin nur im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gelten, zu denen Norwegen nicht gehört. Allerdings hat das
Verwaltungsgericht erwogen, das Diskriminierungsverbot in Art. 4 des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 02.05.1992 (BGBl 1993
II S. 267, 1294), zu dessen Vertragsparteien auch Norwegen gehört, so
aufzufassen wie das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV. Ob dem
zu folgen ist, mag dahin stehen. Selbst dann wäre lediglich eine Handhabung von
§ 85 Abs. 5 Satz 4 UG geboten, welche eine Schlechterstellung
ausländischer Unionsbürger gegenüber deutschen vermeidet. Art. 12 EG steht aber
nationalem Recht nicht entgegen, das umgekehrt zu einer Schlechterstellung von
Inländern führt (sog. Inländerdiskriminierung; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss
vom 29.12.1988 a.a.O. (S. 195)). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV nur im Anwendungsbereich des
EG-Vertrages gilt, dass aber die Reifezeugnis-Konvention kein Bestandteil des
primären oder sekundären Europarechts, sondern eine völkerrechtliche
Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Europarates ist. Damit gebietet Art.
12 EGV lediglich die Gleichstellung von ausländischen Unionsbürgern mit
Deutschen, aber nicht die Teilhabe von deutschen oder nichtdeutschen
Unionsbürgern an Privilegien, die durch anderes als Europarecht
Staatsangehörigen dritter Staaten eingeräumt sind.
c) Offen bleiben kann, wie § 85 Abs. 5 Satz 4 UG im Hinblick auf die
Konvention vom 11.12.1953 und auf das Zusatzprotokoll vom 03.06.1964 bei
solchen deutschen Staatsangehörigen auszulegen ist, die zugleich Angehörige des
Staates der auswärtigen Schule sind, insbesondere ob solchen Doppelstaatern
jedenfalls dann nicht der Vorbehalt des Art. 1 Ziff. 3 GRK entgegen gehalten
werden darf, wenn allein ihre ausländische Staatsangehörigkeit als effektive
Staatsangehörigkeit anzusehen ist (vgl. hierzu VG Frankfurt, Beschluss vom
07.08.1986 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1988, a.a.O.). Denn der
Antragsteller ist nicht zugleich norwegischer Staatsangehöriger. Dass er -
neben der deutschen - nach seinen Angaben auch die dänische Staatsangehörigkeit
besitzt, ist insofern gleichgültig. Ein Zurücktreten des Vorbehalts aus Art. 1
Ziff. 3 GRK kommt nur bei solchen Doppelstaatern in Betracht, die nicht nur
deutsche, sondern zugleich Angehörige des Staates der auswärtigen Schule sind,
nicht aber bei solchen, die zugleich Angehörige eines dritten Staates sind.
Voraussetzung für ein solches Zurücktreten wäre, dass Baden-Württemberg
andernfalls die völkerrechtlichen Pflichten, die Deutschland aus dieser
Konvention einem der anderen vertragschließenden Staaten gegenüber treffen,
verletzen würde. Es kann aber weder angenommen werden, dass Norwegen einen
Absolventen seiner Schulen, der nicht Norweger ist, stärker schützen wollte,
wenn er Däne, als wenn er Deutscher ist, noch besteht für Dänemark ein Anlass,
für die Anerkennung eines norwegischen Zeugnisses in Deutschland zu sorgen.
Schließlich ist der Umstand, dass der Antragsteller zugleich dänischer
Staatsangehöriger ist, auch europarechtlich gleichgültig. Eine Diskriminierung
wegen seiner dänischen Staatsangehörigkeit steht von vornherein nicht in Rede.
3. Kann der Antragsteller vom Antragsgegner nach allem nicht verlangen, die
Gleichwertigkeit seines norwegischen Bildungsnachweises ohne Feststellung auch
der materiellen Gleichwertigkeit anzuerkennen, so hat er doch diese materielle
Gleichwertigkeit - bislang - nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
a) Allerdings bedürfen die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners und
des Verwaltungsgerichts einer gewissen Richtigstellung.
Der Antragsteller hat ein "Vitnemal videregaende opplaering" (Zeugnis
der weiterführenden Schule) vorgelegt, das den erfolgreichen Besuch der
dreijährigen weiterführenden Schule und das Erreichen der allgemeinen
Studienberechtigung in Norwegen nachweist und dabei die allgemeinen
Mindestvoraussetzungen für die allgemeine Studienberechtigung sowie die
fachspezifischen Voraussetzungen für ein technisches Studium bescheinigt. Für
den Regelfall ist damit eine dem baden-württembergischen Abitur gleichwertige
schulische Vorbildung dargetan. Das ergibt sich aus den Grundsätzen der
Kultusministerkonferenz für den Hochschulzugang von Studienbewerbern mit
deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischen Bildungsnachweisen vom
26.01.1996 (Sammlung der KMK-Beschlüsse Nr. 290). Nach Ziff. I.2. dieser
Grundsätze sind für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise, welche den
Studienzugang im Ausstellungsland eröffnen, als der deutschen Hochschulreife
gleichwertig die "Bewertungsvorschläge" der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz zugrunde
zu legen, und nach Ziff. III. der Grundsätze werden deutsche Inhaber
ausländischer Bildungsnachweise von einer zusätzlichen Anerkennungsprüfung
befreit, wenn mit den Bildungsnachweisen gemäß den
"Bewertungsvorschlägen" der direkte Hochschulzugang verbunden ist. So
aber liegt es hier: Nach den "Bewertungsvorschlägen" der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Stand Mai 1997) ist das
norwegische "Vitnemal videregaende opplaering" mit dem Inhalt des vom
Antragsteller vorgelegten Zeugnisses als Zeugnis zur Bewerbung für alle Fächer
anzusehen, und zwar - da die allgemeinen und die fachspezifischen
Mindestvoraussetzungen für das vom Antragsteller erwünschte technische Studium
erfüllt sind - im Sinne eines direkten Hochschulzugangs.
Das Verwaltungsgericht hat gemeint, die "Grundsätze" im Beschluss der
Kultusministerkonferenz sowie die dort in Bezug genommenen
"Bewertungsvorschläge" ihrer Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen seien für den Antragsgegner - ungeachtet einer erheblichen
indiziellen Bedeutung - nicht verbindlich, weshalb es diesem unbenommen bleibe,
die Gleichwertigkeit des norwegischen Zeugnisses des Antragstellers
eigenständig zu beurteilen. Dem vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit
nicht anzuschließen. Richtig ist allerdings, dass die "Grundsätze"
keine unmittelbar gültigen Rechtsnormen darstellen. Darauf kommt es aber auch
nicht an. Im vorliegenden Zusammenhang sind nicht die Rechtsnormen von Belang,
welche die Kultusministerkonferenz empfiehlt, sondern die in den
"Grundsätzen" und den "Bewertungsvorschlägen" enthaltenen
tatsächlichen Feststellungen und Wertungen. Die Beurteilung der
Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert nämlich eine genaue
Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen
Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im
gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus. Diese
Begutachtung wird in allgemeiner Form - und damit losgelöst vom jeweiligen
Einzelfall - in den "Grundsätzen" und vor allem in den "Bewertungsvorschlägen"
vorweggenommen. Sie "binden" damit als sogenanntes
"antizipiertes Sachverständigengutachten" in dem Sinne, dass sich die
Behörde oder das Gericht über sie nur hinwegsetzen können, wenn sie entweder
als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber
wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar
nicht bedacht worden sind (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr.
58 zu § 114 VwGO m.w.N.).
b) Der Antragsgegner ist aber im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass im
Fall des Antragstellers Besonderheiten vorliegen, die von den
"Bewertungsvorschlägen" erkennbar nicht erfasst sind.
Keine derartige Besonderheit des Einzelfalls stellt es allerdings dar, dass der
norwegische Schulabschluss im Regelfall nur einen insgesamt zwölfjährigen
Schulbesuch voraussetzt, während das baden-württembergische Abitur regelmäßig
erst nach dreizehn Schuljahren abgelegt werden kann. Diese Differenz besteht
generell zwischen den zu vergleichenden Bildungssystemen; sie war der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Erstellung ihrer
"Bewertungsvorschläge" bekannt und wurde von ihr in Rechnung
gestellt. Im Übrigen hat der baden-württembergische Gesetzgeber selbst Schritte
eingeleitet, um den Zugang zum Abitur auch nach nur zwölf Schuljahren zu
eröffnen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG i.d.F. vom 08.11.1999, GBl
S. 429, § 8 Abs. 5 SchulG i.d.F. vom 25.07.2000, GBl S. 533).
Grundsätzlich ebenso wenig stellt es eine Besonderheit des Einzelfalles dar,
dass der Antragsteller nicht seine gesamte Schulbildung an norwegischen Schulen
erworben, sondern zunächst neun oder auch nur acht Jahre lang deutsche Schulen
besucht hat. Das norwegische "Vitnemal videregaende opplaering"
bescheinigt den erfolgreichen Besuch der dreijährigen norwegischen Oberschule;
diese hat der Antragsteller vollständig durchlaufen. Damit kann aber
nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, ob der Antragsteller - nach
norwegischem Recht - zu Recht in diese Oberschule aufgenommen worden ist.
Vielmehr dokumentiert das Abschlusszeugnis mittelbar ebenso, dass der
Antragsteller die Eingangsvoraussetzungen für die norwegische Oberschule
erfüllt hat.
Allerdings könnte es eine Besonderheit des Einzelfalles darstellen, wenn der
Schulbesuch des Antragstellers in Deutschland in irgendeiner Form notleidend
gewesen wäre, insbesondere wenn er infolge mehrfacher Nichtversetzung das
Recht, das Abitur abzulegen, verloren hätte. Solange der Schulbesuch in
Deutschland Teil des gesamten Schulbesuchs ist und in Norwegen lediglich
fortgesetzt und abgeschlossen wurde, stellt ein solcher Umstand eine
Besonderheit dar, welche den Antragsgegner zwar noch nicht sogleich zur
Verneinung der Gleichwertigkeit des norwegischen Zeugnisses, wohl aber zu deren
Prüfung im Einzelfall veranlassen kann und darf. Anders läge es nur, wenn der
Antragsteller - nach einem Misserfolg in Deutschland - im Ausland auf früherer
Stufe, die in Deutschland noch erfolgreich absolviert wurde, oder gar gänzlich
von vorne begonnen hätte. Nur für diesen Fall könnte er sich auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Approbation eines im Ausland
ausgebildeten Arztes berufen, der nach endgültigem Scheitern in Deutschland ein
Auslandsstudium völlig neu begonnen hat (BVerwG, Urt. vom 29.08.1996 - 3 C
19.95 -, BVerwGE 102, 44; Urt. vom 27.08.1997 - 6 C 9.96 -, NJW 1998, 843 =
DVBl 1998, 399).
Aus diesem Grunde war es berechtigt, dass der Antragsgegner vom Antragsteller
die lückenlose Dokumentation seiner Schulbiographie verlangt hat. Dem ist der
Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung - nochmals unter Fristsetzung durch
den Senat - nicht nachgekommen. Dabei hat er für seine Weigerung keinen
nachvollziehbaren Grund genannt. Zunächst hat er sich "aus Prinzip"
geweigert und auf sein vermeintliches Recht aus der Reifezeugnis-Konvention
gepocht. Später hat er angegeben, die Zeugnisse befänden sich für ihn
unerreichbar in Norwegen. Schließlich hat er behauptet, sie seien bei einem
Umzug verloren gegangen. Der Senat hat dem Rechnung getragen und ihn lediglich
aufgefordert, die Stationen seines Schulbesuchs - besonders des Schulbesuchs in
Deutschland - aus eigenem Wissen im einzelnen anzugeben sowie Zeugnisse
vorzulegen, soweit sich solche in seinem Besitz befänden; daraus hätte sich der
schulische Werdegang ablesen und ggf. durch Rückfrage bei den jeweiligen
Schulen verifizieren lassen. Auch hierzu war der Antragsteller nicht bereit.
Damit aber bietet er selbst Anlass zu der Vermutung, es könne eine - nach dem
Vorstehenden erhebliche - Abweichung von dem in den
"Bewertungsvorschlägen" vorausgesetzten Regelfall vorliegen. Unter
diesen Umständen hat er nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Anerkennung
seines norwegischen Reifezeugnisses als gleichwertig zu haben.
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner auch im
Falle, dass in der Schulbiographie des Antragstellers tatsächlich
Unregelmäßigkeiten bestehen, durch die die Aussagekraft der
"Bewertungsvorschläge" im vorliegenden Einzelfall erschüttert wäre,
von diesem gleichwohl keine gesonderte Anerkennungsprüfung verlangen könnte.
Für eine solche Prüfung fehlt nämlich die nötige Rechtsgrundlage. Zwar hat der
Gesetzgeber in § 85 Abs. 5 Satz 5 UG den Verordnunggeber ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren der Anerkennung zu regeln und dabei auch eine
Prüfung vorzusehen. Diese Rechtsverordnung ist bislang aber nicht erlassen
worden, und die gesetzliche Verordnungsermächtigung allein ist nicht bestimmt
genug, um schon selbst als Rechtsgrundlage für die Abnahme einer Anerkennungsprüfung
durch die Schulbehörden zu dienen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
9. SenatDatum: 4. Oktober 2000Az: NC 9 S. 32/00NK: KapVO BW § 14, KapVO BW
§ 8
Titelzeile
(Kapazitätsberechnung: wissenschaftliches Lehrpersonal; besondere
Ausstattung)
Leitsatz
1. Assistenten und Technische Angestellte gehören nicht zum wissenschaftlichen
Lehrpersonal einer Fachhochschule (Bestätigung der Rspr des Senats).
2. Eine "besondere Ausstattung", die gemäß § 14 KapVO (KapVO BW)
zu einer Erhöhung des Ergebnisses der Kapazitätsberechnung führen kann, liegt
vor, wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als
Lehrpersonal von § 8 KapVO (KapVO BW) VI erfasst ist und das gleichwohl
faktisch Lehrleistungen erbringt.
FundstelleVGHBW-Ls 2000, Beilage 12, B 2
Verfahrensgang:vorgehend VG Stuttgart 27. Juni 2000 NC 9 K 1390/00
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat es das Verwaltungsgericht
abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen
des Sommersemesters 2000 zum 1. Fachsemester im Studiengang Audiovisuelle
Medien außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im
Studiengang Audiovisuelle Medien im Studienjahr 1999/2000 mit 52,6836 Studienplätzen
ermittelt und festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit der Vergabe von 60
Studienplätzen - nämlich von je 30 Plätzen im Wintersemester 1999/2000 und im
Sommersemester 2000 - ihre Kapazität jedenfalls ausgeschöpft hat. Die dem
zugrunde liegenden Berechnungen werden von den Beteiligten nicht angezweifelt.
Im Beschwerdeverfahren ist nur noch im Streit, ob eine eventuelle Lehrleistung
der dem Fachbereich Medientechnik zugeordneten Assistenten und Technischen
Angestellten kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist. Das hat das
Verwaltungsgericht mit Recht abgelehnt.
1. Nach § 6 KapVO VI wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der
personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Zur
personellen Ausstattung einer Lehreinheit gehören gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
KapVO VI alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals
und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit nach Stellengruppen
zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Medientechnik der Antragsgegnerin sind 9 bzw.
10 Stellen für Professoren zugeordnet. Weiteres wissenschaftliches oder
künstlerisches Lehrpersonal ist nicht vorhanden; die Lehreinheit erfüllt ihre
Lehrverpflichtungen im Übrigen durch Lehraufträge (§ 10 KapVO VI). Dem
Fachbereich sind zwar nach den Angaben der Antragsgegnerin noch sechs
Technische Angestellte und laut Vorlesungsverzeichnis (S. 45) obendrein noch
zwei Assistenten zugeordnet. Diese gehören jedoch nicht zum wissenschaftlichen
Lehrpersonal; sie sind auch keine sonstigen Lehrpersonen im Sinne von § 8
Abs. 1 Satz 1 KapVO VI. Das hat der Senat mit Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9
S. 36/95 - entschieden; hieran ist festzuhalten.
Zum wissenschaftlichen Lehrpersonal gehören diejenigen an der Hochschule
tätigen Personen, denen im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre
obliegen, die sie selbständig oder weisungsgebunden zu erfüllen haben (st.
Rspr.; vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994,
Rdnr. 4 zu § 8 KapVO). Den Technischen Angestellten der Fachhochschule obliegen
von vornherein keine Aufgaben in der Lehre; sie haben vielmehr für die
technische und apparative Ausstattung der Labore und Produktionsstudios Sorge
zu tragen. Nicht anders verhält es sich bei den Assistenten. Sie sollen zwar
die Professoren, Lehrbeauftragten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben - also insbesondere in der Lehre - unterstützen
(§ 51 Abs. 2 Satz 1 FHG). Damit obliegen ihnen jedoch noch keine
Lehraufgaben. Davon könnte erst gesprochen werden, wenn sie selbst -
"eigenhändig" (so Detmer in Leuze/Bender, WissHG NW, Rdnr. 10 zu
§ 60) - Lehrveranstaltungen durchzuführen hätten, sei es als selbständige,
sei es als weisungsabhängige (sog. unselbständige) Lehre. So liegt es aber
nicht. Vielmehr sollen sie lediglich die Professoren, Lehrbeauftragten und
Lehrkräfte für besondere Aufgaben bei deren Lehre unterstützen; eine deren
Lehre ergänzende Funktion kommt ihnen nur ausnahmsweise zu (vgl. die
Entwurfsbegründung zu § 41 FHG, LT-Drucks. 7/2044, S. 77). Daran hat auch
die spätere Einfügung von § 51 Abs. 2 Satz 3 FHG durch Gesetz vom
05.10.1987 (GBl. S. 397) nichts geändert. Damit wurden die
Fachhochschulassistenten zwar zu wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von
§ 53 HRG erklärt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, betrifft dies aber
nur ihre dienstrechtliche Stellung; vor allem sollten die Bestimmungen der
§§ 57a ff. HRG über die Befristung der Dienstverhältnisse Anwendung finden
(LT-Drucks. 9/4665, S. 63, 99, 121f., 129; vgl. im einzelnen Senat, Beschluss
vom 16.10.1996 a.a.O.). Dies mag Folgen in arbeitsrechtlicher und in
personalvertretungsrechtlicher Hinsicht haben (vgl. BAG, Urt. vom 19.08.1992 -
7 AZR 560/91 -, BAGE 71, 118; VGH Baden-Württemberg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen -, Beschluss vom 18.06.1996 - PL 15 S. 2009/95). An
der Umschreibung ihrer regelmäßigen Dienstpflichten in § 51 Abs. 2 Satz 1
FHG hat dies nichts geändert.
Die an der Rechtsprechung des Senats geäußerte Kritik vermag nicht zu
überzeugen. Es ist unbestritten, dass auch Fachhochschulassistenten
wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und dass diese auch und gerade den
Lehrbetrieb betreffen. Kapazitätsrechtlich relevant können diese
wissenschaftlichen Dienstleistungen aber erst dann werden, wenn die Assistenten
damit einen eigenen Beitrag zur Befriedigung der Lehrnachfrage in ihrem
Fachbereich leisten. Entscheidend ist damit, ob ihnen die eigenhändige
Abhaltung von Lehrveranstaltungen obliegt, ob sie also gewissermaßen allein im
Hörsaal stehen. Diese eigenhändige Lehre setzt auch § 53 Abs. 2 Satz 1 HRG
voraus, wenn er es zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen des
wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt, den Studenten Fachwissen und praktische
Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden
zu unterweisen. Dieses sind zwar untergeordnete und weisungsabhängige,
nichtsdestoweniger aber eigenhändige Lehrleistungen. Der Gesetzgeber des
Fachhochschulgesetzes ist davon ausgegangen, dass an Fachhochschulen ein Bedarf
an derartigen Lehrleistungen regelmäßig nicht bestehe (LT-Drucks. 7/2044, S.
77). Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn der Mitarbeiter seinen Professor bei
dessen Lehre unterstützt, sei es vorbereitend, sei es im Hörsaal assistierend.
Ebenso gleichgültig ist, ob er die Studierenden außerhalb von kapazitär
relevanten Lehrveranstaltungen betreut und anleitet, etwa bei der Anfertigung
von Seminar- oder Diplomarbeiten. Diese wissenschaftlichen Dienstleistungen
mögen es rechtfertigen, die Fachhochschulassistenten als wissenschaftliche
Mitarbeiter im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen.
Allein deshalb obliegen ihnen jedoch noch keine kapazitätsrechtlich relevanten
Lehraufgaben.
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VI
berufen. Nach dieser Vorschrift ist das Ergebnis der Kapazitätsberechnung zu
erhöhen, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und
nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfährt.
Allerdings spricht viel dafür, die Lehreinheit Medientechnik der
Antragsgegnerin als im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VI mit
wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern "besonders
ausgestattet" anzusehen. Eine "besondere Ausstattung" liegt vor,
wenn eine Lehreinheit über Personal verfügt, das nicht bereits als Lehrpersonal
von § 8 KapVO VI erfasst ist und das gleichwohl faktisch Lehrleistungen
erbringt. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 14 KapVO VI
soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene
Kapazitätsberechnung nach den §§ 6ff. KapVO VI in Annäherung an die
Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren (vgl.
Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., Rdnrn. 1, 7, 13 zu § 14 KapVO). Die Assistenten
und die Technischen Angestellten am Fachbereich Medientechnik der
Antragsgegnerin sind solche wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen
Mitarbeiter, die in der bisherigen Kapazitätsberechnung nicht erfasst sind
(vgl. oben 1.) und die nach dem Vortrag des Antragstellers tatsächlich gewisse
Lehrleistungen erbringen.
Weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VI ist jedoch, dass das
Lehrpersonal im Sinne von § 8 KapVO VI durch diese besondere Ausstattung
der Lehreinheit mit weiterem Personal tatsächlich eine Entlastung von
Lehraufgaben erfährt. Das hat der Antragsteller zwar behauptet, aber nicht
näher dargetan. Mit den Mitteln des gerichtlichen Eilverfahrens vermag der
Senat eine derartige Entlastung auch nicht festzustellen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin
sind die in Rede stehenden sechs Mitarbeiter vornehmlich als
Laborbetriebsleiter bzw. Laboringenieure in den Produktionsstudios
(Videostudio, Studio für Photographie und Dia-Autovision, Filmstudio,
Tonstudio) und offenbar im Transferzentrum CAV (Computeranimation) beschäftigt.
Ihnen obliegt jeweils die Sorge für die technische und apparative Ausstattung
der Studios, die verwaltende Koordination der Studiobelegung durch die
verschiedenen Fachbereiche sowie die Mithilfe bei der Lösung technischer
Probleme, die bei der Erstellung von Studioproduktionen auftreten. Lehraufgaben
sind das alles nicht. Allerdings werden sie in der Lehre tätig, soweit sie
Studierende bei der Anfertigung von Seminar- und Diplomarbeiten sowie vor allem
bei den Studioproduktionen betreuen, welche die Studierenden im Rahmen ihres
Wahlpflichtstudiums erstellen müssen. Jedoch ist nicht erkennbar, dass sie die
Professoren und sonstigen Lehrpersonen des Fachbereichs insoweit von eigenen
Lehraufgaben entlasteten. Das wäre nur der Fall, wenn sie Studioproduktionen
der Studierenden - zwar weisungsabhängig, aber - selbst und
"eigenhändig" betreuen würden. Das lässt sich nicht feststellen. Nach
dem Vorlesungsverzeichnis werden die Studioproduktionen, wo der Lehrende genannt
ist, durchweg von Professoren betreut; wo der Lehrende noch offen ist
("N.N."), mögen Lehraufträge vorgesehen sein; der Name eines der
Technischen Angestellten taucht nirgends auf. Der Antragsteller hat aber nicht
geltend gemacht, dass diese Lehrveranstaltungen nur nominell von Professoren,
tatsächlich aber von den Technischen Angestellten durchgeführt würden.
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2,
§ 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
3. SenatDatum: 25. September 2000Az: 3 Nc 46/00NK: VwGO § 124 Abs. 2 Nr 2
Titelzeile
(Rechtsmittelzulassung wegen besonderer Schwierigkeit bei Hochschulzulassungsverfahren)
Leitsatz
Hochschulzulassungssachen weisen nicht schon als solche besondere
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Zulassungsgrund muß auch
in Hochschulzulassungssachen jeweils in bezug auf die konkrete Rechtssache und
in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden.
Verfahrensgang:
vorgehend VG Hamburg 29. Juni 2000 12 Z 690/99
Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 2. August 2000
Az: NC 9 S. 22/00
NK: KapVO BW 1990 § 9 Abs. 3, LVerpflV BW § 1 Nr 8 Abs. 3
Titelzeile
(Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -
Krankenversorgungsabzug)
Leitsatz
Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung
im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl
Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S. 110/98 und NC 9 S. 113/98 ua).
FundstelleVGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5
weitere FundstellenVA 2001, 17 (red. Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:VA 2001, 17, Franz, Christian
(Anmerkung)
Verfahrensgang:vorgehend VG Sigmaringen 20. April 2000 NC 6 K 43/00
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. A.
Die - ausdrücklich gesondert und als zulassungsfrei erhobene - Beschwerde gegen
die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig. Das ergibt sich
schon daraus, dass die Beschwerde für den Fall erhoben ist, dass die Beschwerde
gegen die Sachentscheidung nicht zugelassen oder zurückgewiesen werden sollte.
Eine bedingte Beschwerde aber ist unzulässig; sie ist als erhoben anzusehen,
aber zu verwerfen. B.
Die - vom Senat mit Beschluss vom 01.08.2000 zugelassene - Beschwerde gegen die
vom Verwaltungsgericht getroffene Sachentscheidung ist unbegründet. Mit Recht
hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im
Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - nach den Rechtsverhältnissen des
Sommersemesters 2000, beschränkt auf die vorklinischen Studienabschnitte,
zuzuweisen, wenn vorrangige Bewerber die Einschreibung nicht fristgerecht
beantragen; denn die auf 30 festgesetzte Zulassungszahl (§ 1, § 2
i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung 1999/2000 - ZZVO 1999/2000 - vom
11.06.1999, GBl. S. 263) hat die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht
erschöpft. Wegen der Berechnung im Einzelnen kann auf die zutreffenden
Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden, die von der
Antragsgegnerin rechnerisch nicht in Zweifel gezogen werden. Die Einwände der
Antragsgegnerin gegen die Grundlagen des Beschlusses greifen nicht durch: I.
Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das
Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 -
NC 9 S. 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S. 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000,
23) gefolgt. Dieser Rechtsprechung stimmen sämtliche anderen
Oberverwaltungsgerichte, die sich rechtsgrundsätzlich mit dieser Frage befasst
haben, im Ansatz zu; zwischenzeitlich haben sich die anderen
Oberverwaltungsgerichte auch in den Konsequenzen dem Senat überwiegend
angeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028; OVG
Berlin, Beschluss vom 11.05.1999 - 5 NC 201.99; HessVGH, Beschlüsse vom
26.11.1999 - 8 NC 2764/98 - und vom 30.11.1999 - 8 NC 2748/98; hinsichtlich der
Konsequenzen abweichend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D
11378/97 und 12216/97; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N
3473/98 u.a.). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch nach neuerlicher
Überprüfung fest.
1. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom 18.04.1990
(GBl. S. 134) i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430)
ist die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für
diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende
Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des
Dienstrechts zu berücksichtigen. Das Dienstrecht sieht entsprechende
ländereinheitliche Regelungen jedoch bislang nicht vor. Daher gilt im Bereich
der Zahnmedizin ersatzweise § 9 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 KapVO VI. Der
Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird hiernach durch einen
pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der (zuvor um den
Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten) Gesamtstellenzahl
berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 Buchstabe c KapVO VI). Diesem
Abzugssatz liegt eine Erhebung zu Grunde, die die Projektgruppe Zahnmedizin der
Ministerien des Inneren und für Wissenschaft und Kunst des Landes Niedersachsen
auf Veranlassung des Verwaltungsausschusses der ZVS. durchgeführt hat
(Abschlussbericht vom 21.11.1995). Die Projektgruppe hat den anteiligen
Zeitbedarf für die ambulante Krankenversorgung ermittelt, der bei allen Gruppen
des wissenschaftlichen Personals an elf als repräsentativ angesehenen
ZMK-Kliniken in ganz Deutschland außerhalb von Forschung und Lehre anfällt.
Der Senat hat den Pauschalabzug als mit höherrangigem Recht vereinbar
angesehen, hat jedoch bemängelt, dass er nicht mit der Festsetzung der
Lehrverpflichtung für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter
zusammen stimmt. Der Pauschalabzug erfasst nämlich den Zeitaufwand für die
ambulante Krankenversorgung vollständig und damit auch insoweit, als die Krankenversorgung
zugleich der wissenschaftlichen und beruflichen Fort- und Weiterbildung des
wissenschaftlichen Personals dient. Gerade bei den befristet angestellten
Wissenschaftlichen Mitarbeitern dient der Aufwand für die wissenschaftliche und
berufliche Fort- und Weiterbildung jedoch - neben dem erwartbaren Routinemangel
von Anfängern in der Lehre - bereits als Rechtfertigung für eine Herabsetzung
des Lehrdeputats von 8 auf 4 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. § 1 Ziff. 8
(3) Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 11.12.1995, GBl. S. 43). Bis der
Verordnunggeber diese Doppelveranschlagung beseitigt und beide Regelungen
harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten
Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin deshalb um eine
Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 a.a.O.).
Was die Antragsgegnerin hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
2. Unter Bezugnahme auf einen Vermerk des Wissenschaftsministeriums vom
10.09.1998 bestreitet die Antragsgegnerin zunächst, dass es eine nennenswerte
Überschneidung zwischen der ambulanten Krankenversorgung und derjenigen Fort-
und Weiterbildung gebe, um derentwillen die Lehrverpflichtung befristet
angestellter Wissenschaftlicher Mitarbeiter auf lediglich 4 Lehrveranstaltungsstunden
festgesetzt sei. Grund für die niedrigere Festsetzung der Lehrverpflichtung sei
nämlich lediglich der nötige Zeitaufwand für die wissenschaftliche
Weiterbildung, nicht jedoch für die berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
Nur die berufliche Weiterbildung aber berühre die Krankenversorgung, während
die wissenschaftliche Weiterbildung mit der Krankenversorgung nichts zu tun
habe.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei mag dahin stehen,
wie weit die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin zugleich der
wissenschaftlichen Weiterbildung der jungen Assistenzärzte - also in aller
Regel der Vorbereitung ihrer Promotion - dient. Einerseits werden vielfach
Dissertationen angefertigt, denen Erfahrungen und mit wissenschaftlichen
Methoden gewonnene Erkenntnisse aus der unmittelbaren Krankenversorgung und der
Diagnostik zu Grunde liegen, und jede universitäre ZMK-Klinik ist nicht zuletzt
deshalb an möglichst hohen Patientenzahlen interessiert, damit sich auch
Patienten mit für die Forschung interessanten Krankheitsbildern in genügender
Häufigkeit vorstellen. Andererseits mögen medizinische Dissertationen, soweit
sie nicht ohnehin auf Laborexperimenten beruhen, Erkenntnisse aus der
Krankenversorgung statistisch auswerten, die von anderen Ärzten gewonnen und in
Krankenblättern aufgezeichnet werden, ohne dass in sie eigene
Krankenversorgungsleistungen gerade des Doktoranden eingehen. Auch hat die
Projektgruppe Zahnmedizin den Zeitaufwand für die ambulante Krankenversorgung unter
Ausklammerung von Forschung und Lehre erhoben, also unter Ausklammerung auch
der Forschung, wenngleich nicht übersehen werden kann, dass in dieser Hinsicht
die Abgrenzung nicht ebenso genau und aufmerksam durchgeführt wurde wie
gegenüber der Krankenversorgung, die zugleich Lehrzwecken dient. Der Senat hat
wegen dieser Unklarheiten in seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - anders als die
anderen Oberverwaltungsgerichte - Überschneidungen zwischen der
Krankenversorgung und der wissenschaftlichen Weiterbildung nicht in den
Mittelpunkt gerückt.
Anders liegt es jedoch hinsichtlich der beruflichen Aus-, Fort- oder
Weiterbildung (vgl. auch BVerfGE 85, 36 (64)). Diese erfolgt weitgehend im Zuge
der Krankenversorgung, und zwar auch in der Zahnmedizin; die Zahnmedizin kennt
die Weiterbildung zum Fach- oder Gebietsarzt für Kieferorthopädie oder für
Kieferchirurgie. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin aber lässt sich
nicht feststellen, dass diese berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei der
Festsetzung der Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen
Mitarbeiter unberücksichtigt geblieben wäre.
§ 1 Ziff. 8 (3) LVVO legt die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen
Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen,
auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden fest. Damit wird die
Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter
gegenüber derjenigen der auf Dauer angestellten, welche in der Regel 8
Lehrveranstaltungsstunden beträgt (§ 1 Ziff. 8 (2) i.V.m. Ziff. 6 (1)
LVVO), um die Hälfte herabgesetzt. Diese Reduktion knüpft allein an den Umstand
der Befristung des Arbeitsvertrages an; darauf weist die Antragsgegnerin in
anderem Zusammenhang selbst hin. In dienstrechtlicher Hinsicht kann die
Befristung die unterschiedlichsten Gründe haben (vgl. § 57b Abs. 2 HRG).
Nicht alle dieser Gründe rechtfertigen es, Folgerungen für die
Lehrverpflichtung zu ziehen. Welche Gründe für den Verordnunggeber der
Lehrverpflichtungsverordnung oder für die Kultusministerkonferenz, deren
Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (vom
31.01.1992/18.03.1992, KMK-Veröff. Nr. 1754) der Lehrverpflichtungsverordnung
zu Grunde liegt und zu Grunde liegen muss, maßgebend waren, ist nicht bekannt;
amtliche Begründungen werden mit Bedacht nicht gegeben. Die Rechtsprechung hat
neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr.
5 HRG) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere
für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und
Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG) als Gründe für eine Reduktion
der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a.
-, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 27ff.) = KMK-HSchR 88, 342 = NVwZ 1989, 360;
Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urt. vom
20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49 (S. 130)). Sie nimmt damit an,
dass Befristungen von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiter auch mit
Blick auf eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden, und
billigt es, wenn (auch) deshalb die Lehrverpflichtung auf die Hälfte
herabgesetzt wird.
Auch der Vergleich der verschiedenen Fachbereiche ist unergiebig. Der
Antragsgegnerin mag zuzugeben sein, dass von den in § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG
genannten Gründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in den
nichtmedizinischen Fachbereichen praktisch nur die Weiterbildung als
wissenschaftlicher Nachwuchs - also die Gelegenheit zur Promotion - eine
nennenswerte Rolle spielt und dass die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
- und dabei insbesondere die berufliche Weiterbildung - nur in den
medizinischen Fachbereichen daneben tritt. Das belegt jedoch noch nicht, dass
die Kultusministerkonferenz bei ihrer Vereinbarung der Regellehrverpflichtung
für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter nur den Zeitbedarf für
die wissenschaftliche Weiterbildung berücksichtigt und die berufliche Aus-,
Fort- und Weiterbildung als medizinische Besonderheit ausgeklammert hätte. Im
Gegenteil sollten fachliche Besonderheiten keine Rolle spielen; die
Vereinbarung der Kultusminister und die auf ihr beruhende
Lehrverpflichtungsverordnung legen stattdessen das Stellengruppenprinzip zu
Grunde. Die fachliche Besonderheit der Medizin sollte späterer Regelung
vorbehalten werden, wie gerade § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO VI belegt. Im
Übrigen könnte die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Medizinbereich
nur dann ausgeklammert und die Regellehrverpflichtung der befristet
angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter gleichwohl wegen § 57b Abs. 2
Nr. 1 HRG in gleichem Maße herabgesetzt werden wie für alle anderen
Fachbereiche, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch im Medizinbereich regelmäßig
die Absicht zu einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation besteht und die
Absicht zu einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung lediglich
hinzutritt. Dahingehende tatsächliche Erkenntnisse fehlen jedoch. Im Gegenteil
verzeichnet die Marburger Analyse I für die Zahnmedizin in den Fächern
Kieferorthopädie und Kieferchirurgie einen nennenswerten Anteil von
Assistenzärzten an universitären ZMK-Kliniken, die keine Promotion anstreben,
sondern sich - nur - in der Ausbildung zum Facharzt befinden (S. 148).
3. Die Antragsgegnerin meint des Weiteren, selbst wenn Überschneidungen
zwischen der Tätigkeit in der Krankenversorgung und der wissenschaftlichen
und/oder beruflichen Weiterbildung bei den befristet angestellten
Wissenschaftlichen Mitarbeitern zu verzeichnen seien, so ließen sich diese doch
hinwegdenken, ohne dass deshalb der Festsetzung ihrer Lehrverpflichtung auf 4
Lehrveranstaltungsstunden die Grundlage entzogen sei. Diese Festsetzung finde
nämlich ihren hinreichenden rechtfertigenden Grund auch allein in dem
Routinemangel und dem dadurch bedingten erhöhten Vor- und
Nachbereitungsaufwand, der bei Anfängern in der Lehre typischerweise zu
verzeichnen sei.
Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass die
Lehrverpflichtung der Gruppe der befristet angestellten Wissenschaftlichen
Mitarbeiter insgesamt - also ohne Rücksicht auf den jeweiligen Fachbereich und
vollends ohne Rücksicht auf Besonderheiten des einzelnen Arbeitsvertrages -
festgesetzt wurde und dass dieser Festsetzung ein Bündel von Motiven zu Grunde
liegt. Dieses Bündel kann nicht aufgeschnürt werden. Daher ist es nicht
angängig zu spekulieren, ob die Lehrverpflichtung der in Rede stehenden
Stellengruppe ebenfalls auf vier Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt worden
wäre, wäre nur der Routinemangel von Anfängern in der Lehre berücksichtigt
worden. Im Übrigen hätte die Rechtsprechung allein aus diesem Grunde wohl nicht
eine Reduktion der Lehrverpflichtung der befristet angestellten bis zur Hälfte
der Lehrverpflichtung der auf Dauer angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter
akzeptiert. Wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen ohnehin nur eingeschränkt
Lehraufgaben übernehmen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HRG, § 72 Abs. 1 Satz 2
UG). Ein Routinemangel wird also vielfach rasch überwunden werden können. Je
länger der Wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt ist, desto geringer fällt
der Routinemangel ins Gewicht. Bei auf fünf Jahre befristeten Arbeitsverträgen
(vgl. § 57c Abs. 2 HRG) vermag dieser Gesichtspunkt allein mithin
keinesfalls eine Halbierung der Lehrverpflichtung für die gesamte Dauer der
Beschäftigung zu rechtfertigen.
4. Schließlich wendet die Antragsgegnerin ein, der Senat hätte den von ihm
festgestellten Kapazitätsermittlungsfehler nicht durch Anhebung der
Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter von
4 auf 5 Lehrveranstaltungsstunden beheben dürfen. Dies stelle einen Verstoß
gegen das Stellengruppenprinzip dar. Außerdem werde die vom Verordnunggeber
angestrebte säuberliche Trennung zwischen Krankenversorgung einerseits und universitärem
Forschungs- und Lehrbetrieb andererseits durchbrochen. Auch damit dringt die
Antragsgegnerin nicht durch.
a) Zunächst muss unterstrichen werden, dass Anlass zur Inanspruchnahme der
richterlichen Notkompetenz bestand und besteht. Richtig ist, dass die
Verwaltungsgerichte eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des
kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren dürfen, dass
ihre Notkompetenz vielmehr erst dann eröffnet ist, wenn sich die
Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit
bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am
Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung
verweigern (BVerwG, Urt. vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr.
30 (S. 156) = NVwZ 1987, 682). So aber liegt es hier. Schon gegen die alte
Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in
der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S.
838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S. 1599/83 u.a. -,
KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das
Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat
(BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)). Dem einen Einwand - dass die von Studenten
und vom wissenschaftlichen Personal in Lehrveranstaltungen geleistete
Krankenversorgung durch den "Sockelwert" der PNZ nicht hinreichend
neutralisiert worden sei - wurde durch die gänzlich anders angelegte
Neuberechnung des Krankenversorgungsabzugs durch die Projektgruppe Zahnmedizin
und die darauf basierende Neufassung des § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe
c KapVO VI vom 04.06.1996 Rechnung getragen. Der andere Einwand - eben dass der
Zeitaufwand für die berufliche, ggf. auch die wissenschaftliche Weiterbildung
des wissenschaftlichen Personals doppelt kapazitätsmindernd berücksichtigt
werde - wurde jedoch von der Projektgruppe beiseite geschoben (Abschlussbericht
vom 21.11.1995, S. 14f.). Dass die hierfür gegebene Begründung methodisch
unschlüssig ist und die unveränderte Doppelveranschlagung des
Weiterbildungsaufwands auch sachlich keineswegs zu rechtfertigen vermag, hat
die Rechtsprechung sämtlicher mit der Frage befasster Oberverwaltungsgerichte
seit Ende 1997 gleichermaßen moniert, so auch der Senat (OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Berlin, Beschluss vom
17.03.1998 - 7 NC 116.97; BayVGH, Beschluss vom 15.10.1998 - 7 CE 98.10116 und
98.10017; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.;
Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S. 110 und 113/98; HessVGH, Beschluss
vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98). Bis heute hat der Verordnunggeber nicht
reagiert. Es ist auch nicht erkennbar, welche sachlichen Gründe sein
Untätigbleiben haben könnte.
b) War und ist die Inanspruchnahme der richterlichen Notkompetenz mithin
veranlasst, so boten sich drei Wege zur Beseitigung der unzulässigen
Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands an. Der Senat hat alle drei
Wege erwogen, zwei von ihnen jedoch verworfen: Auf die alte Rechtslage
zurückzugreifen, verbot sich, weil diese ihrerseits denselben Fehler trug und obendrein
auf zwischenzeitlich überholten Zahlen beruhte; und den Pauschalabzug nach
§ 9 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 Buchstabe c KapVO VI n.F. herabzusetzen, hätte
Erhebungen erfordert, die sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
verboten und die Möglichkeiten eines Gerichts wohl auch in einem
Hauptsacheverfahren überschreiten. Deshalb hat der Senat entschieden, dass bei
der Ermittlung des Lehrangebots für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen
Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis ein Lehrdeputat von 5 SWS. (statt
4 SWS) je Stelle in Ansatz zu bringen sei. Daran ist festzuhalten.
Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass diese Korrektur quantitativ
zu hoch ausfalle. Das ist auch nicht erkennbar. Dabei ist zu bedenken, dass das
Ausmaß der Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands bislang verlässlich
nicht ermittelt wurde und daher allenfalls näherungsweise geschätzt werden
kann. Ein Zuschlag von 1 Lehrveranstaltungsstunde kommt einem Zuschlag von 1/16
= 6,25% der Wochenarbeitszeit oder von etwa 15% des auf die Krankenversorgung
entfallenden Teils der Wochenarbeitszeit eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters
gleich. Das hält der Senat mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH,
Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2746/98) und dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028 u.a.) für
angemessen. Da im Übrigen diese Stellengruppe im Durchschnitt etwa 70% der
gesamten Krankenversorgungsleistungen der ZMK-Kliniken in Deutschland erbringt
(nämlich 16,5 Mio. von insgesamt 23,3 Mio. Arbeitsminuten, vgl. Bericht vom
21.11.1995, Anlage 24 Blatt 3, 4. Zeile von unten), kommt die Korrektur einer
Verminderung des Pauschalabzugs um (6,25 v.H. mal 70 v.H. =) 4,375 v.H. auf
noch 31,625 v.H. gleich. Auch dies erscheint dem Senat nicht als übersetzt.
Es liegt auch keine Verletzung des Stellengruppenprinzips vor. Allerdings
weicht der Senat, wie er bereits im Beschluss vom 23.02.1999 (NC 9 S. 113/98
u.a.) eingeräumt hat, von dem Stellengruppenprinzip insoweit ab, als für
befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin
ein anderes Lehrdeputat je Stelle in Ansatz zu bringen ist als in anderen
Fachbereichen. Eine Verletzung des Stellengruppenprinzips kann darin jedoch
nicht gesehen werden. Zum einen sieht die Kapazitätsverordnung selbst vor, den
Zeitaufwand für die unmittelbare Krankenversorgung durch eine Verminderung der
dienstrechtlichen Lehrverpflichtung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1
KapVO VI), was naturgemäß zu besonderen Deputaten im Medizinbereich führt. Zum
anderen muss hervorgehoben werden, dass der Senat lediglich einen veränderten
Einsatzwert für die Zwecke der Kapazitätsberechnung (Ermittlung des
Lehrangebots) verlangt. Die dienstrechtliche Lehrverpflichtung der befristet angestellten
Wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen Lehraufgaben übertragen werden, bleibt
unberührt und beträgt unverändert 4 Lehrveranstaltungsstunden (§ 1 Ziff. 8
(3) LVVO). Inwieweit diese dienstrechtliche Lehrverpflichtung im Medizinbereich
wegen der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung
vermindert wird, hängt vom Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung an
der jeweiligen ZMK-Klinik ab, der seinerseits nach Kapazitätsrecht bestimmt
wird (§ 7 LVVO). Die Rechtsprechung des Senats führt dazu, dass diese
Verminderung für die in Rede stehende Stellengruppe ein geringeres Ausmaß
erfährt als ohne die für nötig gehaltene Korrektur. Stets aber kommt nur eine
Verminderung auf weniger als 4 Lehrveranstaltungsstunden in Betracht; zu einer
Erhöhung der individuellen Lehrverpflichtung auf mehr als 4
Lehrveranstaltungsstunden kann die Korrektur keinesfalls führen.
c) Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Grenzziehung
zwischen der Krankenversorgung und der universitären Forschung und Lehre
verwischt würde. Das Kapazitätsrecht beschränkt sich auf die Ermittlung der
Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Die Rechtsprechung des Senats verbleibt in
diesem Bereich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der andere Bereich der ambulanten
Krankenversorgung als solcher berührt wird. Zwar mögen Zweifelsfragen
auftauchen, ob und inwieweit die Kosten für das wissenschaftliche Personal als
Kosten der Krankenversorgung bei deren Kostenträgern liquidiert werden können
oder aber als Kosten des Wissenschaftsbetriebs bei der Antragsgegnerin
verbleiben. Diese Zweifelsfragen sind jedoch Folge von Überschneidungen
zwischen der Krankenversorgung und der wissenschaftlichen Weiterbildung der
Assistenzärzte und nicht erst Folge der Rechtsprechung des Senats. II.
Erstmals mit ihrer Beschwerde und erstmals für das Sommersemester 2000
macht die Antragsgegnerin einen vorklinischen Engpass geltend. Sie trägt vor,
der Raum für den Kurs der Technischen Propädeutik, der für das erste
Fachsemester vorgesehen sei, biete nur 40 Studierenden Platz. Pro Semester
könne nur ein und in der vorlesungsfreien Zeit könne kein Kurs durchgeführt
werden. Seit 1996 gebe es mehr Bewerber als Plätze, sodass eine von Semester zu
Semester höhere Zahl von Bewerbern vertröstet werden müsse. Der Rückstau
betrage mittlerweile schon mehr als eine ganze Kursstärke. Die Antragsgegnerin
meint, mit Blick auf diesen Engpass müsse die nach Maßgabe von §§ 6ff.
KapVO VI ermittelte Aufnahmekapazität (auch) im vorklinischen Studienabschnitt
vermindert werden. Sie hält eine Verminderung auf 31 Studienplätze je Semester
für angezeigt und legt hierfür eine Aufnahmekapazität des Kurses für Technische
Propädeutik von 40, eine durchschnittliche Wiederholerquote von 15% (= 6
Plätze) und eine durchschnittliche Quereinsteigerzahl von 3 zu Grunde.
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist
zwar, dass das nach Maßgabe von §§ 6ff. KapVO VI berechnete Ergebnis
vermindert werden kann, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung
einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, und dass insofern auch das Fehlen
von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung in Betracht kommt
(§ 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO VI). Der vor der Antragsgegnerin behauptete
Engpass ist jedoch nicht plötzlich entstanden, sondern besteht nach ihrem
Vortrag seit geraumer Zeit und hat jedenfalls seit dem Wintersemester 1996/97
zu zunehmenden Unzuträglichkeiten geführt. Ist aber ein Engpass an Räumen in
ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, so ist der Raumbedarf
dem Raumangebot gegenüber zu stellen. Das Raumangebot ist nach Raumstunden zu
ermitteln; hierfür ist davon auszugehen, dass die Räume für die
Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur
Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen
(§ 15 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Diese Berechnung hat die Antragsgegnerin
nicht durchgeführt. Insbesondere hat sie das Raumangebot nicht unter der
Voraussetzung ermittelt, dass der Kursraum ganzjährig zur Durchführung der
Propädeutikkurse zur Verfügung stehe. Vielmehr wird der Kursraum in der
vorlesungsfreien Zeit für andere Kurse und für Prüfungen genutzt, ohne dass
vorgetragen wird, weshalb auch diese Kurse und Prüfungen gerade auf diesen Raum
angewiesen sind. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht erwogen, für den
Propädeutikkurs - jedenfalls zum Abbau des aufgelaufenen Überhangs
vorübergehend - vom Semester- zum Trimestertakt überzugehen und drei jeweils
zwölfwöchige Kurse anzubieten; es ist nicht einzusehen, weshalb der Kurs im
Wintersemester 16 Wochen dauern muss, wenn der Kurs im Sommersemester mit 12
Wochen ebenfalls hinreicht, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin die nach § 15 KapVO VI gebotene Berechnung
mit ihrem Kapazitätsbericht dem Ministerium vorlegen müssen (§ 4 Abs. 1
Satz 3 KapVO VI). Zum Stichtag - für den Berechnungszeitraum WS. 1999-2000/SS.
2000 also zum 01.01.1999 - war der behauptete Engpass längst bekannt. Nur wenig
später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S. 113/98 u.a. -
ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur
Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt
verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach
§ 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und
müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI). III.
Gegen ihre Verpflichtung zur Vergabe von Teilstudienplätzen für die
Studienabschnitte bis einschließlich zur zahnärztlichen Vorprüfung kann die
Antragsgegnerin schließlich nicht einwenden, dass dies auf Kosten von
Vollstudienplätzen im Fach Medizin gehe. Der Senat hat in seinem schon mehrfach
erwähnten Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S. 113/98 u.a. - dargelegt, dass eine
Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von
Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich ist; denn durch diese
Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten
nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor
der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen
Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch
die Aufnahmezahl im Studiengang Medizin unverändert geblieben ist. Der Vortrag
der Antragsgegnerin geht auf diesen entscheidenden Punkt nicht ein. C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Anlass zur
Korrektur der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Eyermann/Jörg
Schmitt, Rdnr. 2f. zu § 161 VwGO) besteht nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3,
§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO (entspr.). Der
Hauptsachewert ist für beide Rechtszüge mit 8.000,-- DM anzusetzen, da der
gestellte Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielte. Im zweiten
Rechtszug ist der Wert der Kosten des ersten Rechtszugs hinzuzuaddieren; denn
insoweit hat die Antragsgegnerin ausdrücklich ein gesondertes Rechtsmittel
eingelegt und damit einen zusätzlichen Streitgegenstand eingeführt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
München 7. SenatDatum: 3. Juli 2000Az: 7 CE 99.10086, Az: 7 CE 99.10105NK: GG
Art 12 Abs. 1, KapVO BY Art 9
Titelzeile
(Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin: Pauschalabzug für ambulante
Krankenversorgung - Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten)
Leitsatz
§ 9 Abs. 3 S. 2 Nr 3 Buchst c KapVO (KapVO BY) ist im Wege
richterlicher Notkompetenz verfassungskonform dadurch zu korrigieren, dass die
Regellehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter auf C
1-Stellen um eine Semesterwochenstunde (SWS) von 4 auf 5 SWS. erhöht wird
(Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Verfahrensgang:vorgehend VG Regensburg 12. November 1999 RO 7 E 99.10107
Tatbestand
Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die
vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität R (UR) im
1. Fachsemester zum Wintersemester (WS) 1999/2000. Sie sind der Meinung, dass
die festgesetzte Zulassungszahl nicht die tatsächlich vorhandene Kapazität der
Lehreinheit Zahnmedizin an der UR ausschöpft. Aufgrund der
Zulassungszahlverordnung 1999/2000 - ZZVO - vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 275) war
die Höchstzahl der als Studienanfänger ins 1. Fachsemester aufzunehmenden
Studenten im Studiengang Zahnmedizin an der UR für das WS. 1999/2000 auf 35 und
für das Sommersemester (SS) 2000 auf 34 festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 12. November 1999 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den
dort gestellten 30 Anträgen mit der Maßgabe einer Verlosung von zusätzlichen
drei Rangplätzen statt; im Übrigen wies es die Anträge ab. Zur Begründung
führte es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1998 (Az. 7 CE 98.10016 und 10017) aus,
dass der bei der Berechnung der Ausbildungskapazität durchzuführende
Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % wegen
verfassungsrechtlicher Bedenken unwirksam sei. Wegen der Überschneidung von
ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des
wissenschaftlichen Personals könne der pauschale Krankenversorgungsabzug bei
dieser Personengruppe nicht in voller Höhe angesetzt werden, weil die Fort- und
Weiterbildungstätigkeit bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt
sei. Die Krankenversorgungstätigkeit sei nach der gesetzlichen Regelung in
erster Linie bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.
Daher würde bei der Ermittlung des Lehrangebotes für die Stellengruppe der
befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Lehrdeputat von fünf
Semesterwochenstunden (SWS) statt vier SWS. je Stelle angesetzt. Bei 32
C1-Stellen steige das durchschnittliche Lehrdeputat von 298 auf 330 SWS. bei
insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen. Daraus ergebe sich letztlich
eine Aufnahmekapazität von 76 Studienplätzen, von denen 38 auf das WS.
1999/2000 entfielen, so dass für dieses Wintersemester noch drei Studienplätze
zu vergeben seien.
Mit den zugelassenen Beschwerden wendet sich der Antragsgegner gegen diesen
Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg. Zur Begründung führt er im
Einzelnen aus, dass der 36 %-Abzug für die ambulante Krankenversorgung keinen
rechtlichen Bedenken begegne. Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage über die an der UR im WS. 1999/2000 für das 1.
Fachsemester Zahnmedizin festgesetzte Zulassungszahl von 35 hinaus drei weitere
Studienplätze zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich von der
weiteren Begründung der Beschwerdeentscheidung abgesehen werden (§ 122
Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend und insbesondere, weil der Senat seine bisherige
Rechtsprechung (u.a. Beschluss vom 15. Oktober 1998, Az. 7 CE 98.10016 und
10017) modifiziert, wird folgendes ausgeführt:
Rechtsgrundlage für den strittigen pauschalen Stellenabzug für die ambulante
Krankenversorgung in Höhe von 36 % ist § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c
der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung der Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 9.
Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März
1996 (GVBl S. 136), durch die diese Bestimmung mit Wirkung ab dem
Wintersemester 1996/97 ihre derzeitige Fassung erhielt. Bis dahin wurde der
Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin so
vorgenommen, dass nach Abzug eines Sockelbetrages von 190 poliklinischen
Neuzugängen (PNZ) je Stelle für jeweils 700 zusätzliche poliklinische
Neuzugänge eine Stelle in Abzug kam. Das Bundesverfassungsgericht hatte es für
fraglich gehalten, ob diese frühere Regelung dem aus Art. 12 Abs. 1 GG
folgenden verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung
vollauf gerecht wird. Zwar sei eine Kürzung des Sockelwertes der Stellen wegen
der zusätzlichen Belastung der Lehreinheit Zahnmedizin durch unmittelbare
Krankenversorgung grundsätzlich sachgerecht. Sofern sich das Maß dieser Kürzung
nach Zahlen oder Formeln bestimme, erfordere die verwaltungsgerichtliche Kontrolle
indes einen Rückgriff auf deren Entstehungsgeschichte, also darauf, ob die
Regelung als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten könne. Nur die Kenntnis
des Ableitungszusammenhangs ermögliche die Nachprüfung, ob die umstrittene Norm
den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die Ableitung des
Krankenversorgungsabzugs ist demnach in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle
einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 36/56 f.). Nach entsprechender summarischer
Kontrolle in einem Eilverfahren hatte der erkennende Senat diese frühere
Regelung im Ergebnis nicht beanstandet (Beschluss vom 23. April 1993, Az. 7 CE 92.10103).
Zur jetzigen Regelung in der Kapazitätsverordnung hat der Senat in
seinem Beschluss vom 15. Oktober 1998 (a.a.O.) folgendes ausgeführt: "Bei
der im vorliegenden Eilverfahren möglichen Prüfung begegnet der Ansatz eines
Stellenabzugs in Höhe von 36 v.H. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass
von der Nichtigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO auszugehen
ist. Dem normierten Stellenabzug liegt der Bericht der Projektgruppe
Zahnmedizin "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen
Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21. November 1995 zu
Grunde. Dieser beruht wiederum auf empirischen Untersuchungen durch Selbstaufzeichnungen
der Stelleninhaber an elf repräsentativen Universitätszahnkliniken, wonach die
Zeitanteile für ambulante Krankenversorgung zwischen 29,60 und 45,68 v.H. der
Gesamtarbeitszeit der um die Stellen für stationäre Krankenversorgung
verminderten Gesamtstellen lagen. Hieraus wurde ein gewichteter Mittelsatz von
37,83 v.H. berechnet, der, um den mittleren Fehler des Mittelwerts reduziert,
einen Stellenabzug in Höhe von 36,06 v.H. ergab. Der erkennende Senat hat gegen
die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für den normierten Stellenabzug keine
grundlegenden Bedenken, da die im Wege der Selbstaufzeichnung der
Stelleninhaber ermittelten Daten seitens der Projektgruppe einer Richtigkeits-
und Plausibilitätskontrolle unterzogen wurden (S. 32 des Berichts; OVG Rheinland-Pfalz
vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG; Bedenken hingegen VG Gießen vom 26.11.1997 -
3 Mb 27211/97). Die von der Projektgruppe gewählte Berechnungsart ist auch
grundsätzlich geeignet, den festgesetzten Wert jedenfalls für einen
überschaubaren Zeitraum rational nachvollziehbar zu begründen.
Der Bericht der Projektgruppe leidet aber daran, dass das Problem der
Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung
des wissenschaftlichen Personals zwar angesprochen, aber nicht bewältigt wird
(vgl. Bericht S. 15), obwohl diese Frage seit längerem diskutiert und vom
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufgegriffen worden war (vgl. BVerfGE 85,
36/64 f.). Diese Überschneidung stellt auch in Bezug auf die Lehreinheit
Zahnmedizin an der Universität Erlangen-Nürnberg keine vernachlässigbare Größe
dar. Von den 67 Stellen dieser Lehreinheit sind 38 Stellen (C1) mit
wissenschaftlichen Assistenten besetzt, deren Lehrdeputat gemäß § 4 Nr. 3
der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956) vier
Semesterwochenstunden (SWS) beträgt. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches
Hochschullehrergesetz - BayHSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Januar 1995 (GVBl S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1998
(GVBl S. 52), hat der wissenschaftliche Assistent wissenschaftliche
Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer
weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihm ist gemäß Art. 18
Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand
ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das
Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten ist nach Art. 19 Abs. 1
BayHSchLG stets befristet. Diese Stellung wissenschaftlicher Assistenten -
Befristung, Fort- und Weiterbildung, Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit
- rechtfertigt die Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von lediglich vier
Semesterwochenstunden (vgl. BVerwG DVBl 1983, 842; KMK-HSchR 88, 342;
Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 316
m.w.N.). Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG gehören im Bereich der Medizin -
und damit auch der Zahnmedizin - zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen,
die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG sowohl in der Forschung als auch in
der Lehre zu erbringen sind, auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Im
Bereich der Zahnmedizin ist daher davon auszugehen, dass ambulante
Krankenversorgung teilweise auch zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung der
wissenschaftlichen Assistenten erfolgt; ein voller Abzug der Tätigkeit in der
ambulanten Krankenversorgung von dem Zeitaufwand für die Lehre ist demnach
nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG;
OVG Berlin vom 17.3.1998 - OVG 7 NC 116.97; VG Hamburg vom 11.11.1997 - 12 VGZ
1157/97; VG Sigmaringen vom 3.4.1998 - NC 6 K 70/98). Das VG Hamburg setzt den
Anteil der Fortbildung durch Krankenversorgung mit 30 v.H. der
Jahresarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten in der Zahnmedizin fest;
das OVG Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass 12,5 v.H. der normalen Arbeitszeit
wissenschaftlicher Assistenten bei der Ermittlung des abzugsfähigen
Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung außer Betracht zu lassen sind.
Der Bericht der Projektgruppe räumt auf Seite 15 ebenfalls ein, dass zwischen
der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen
bestehen.
Diese führen jedoch nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs
für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben der Krankenversorgung, da der
festzulegende Krankenversorgungsabzug ein auf die gesamte Lehreinheit bezogener
Pauschalwert sei. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes
fehlerhaft sein. Dadurch wird das Problem lediglich vom Krankenversorgungsabzug
für einzelne Stellen auf den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit
insgesamt verlagert, aber auch nicht ansatzweise gelöst. Der Bericht der
Projektgruppe geht darüber hinweg, dass der Pauschalwert, der auf der
"Gesamtleistung der Krankenversorgung" (Bericht S. 15) beruht, sich
nicht unwesentlich ändern muss, wenn bei einer größeren Gruppe - den
wissenschaftlichen Mitarbeitern - anders als bei den übrigen Lehrpersonen die
Krankenversorgung wegen ihrer Überschneidung mit der Fort- und Weiterbildung
nicht in voller Höhe angesetzt werden kann, weil letztere bereits in der
Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt ist. Dieses Defizit führt letztlich
dazu, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO dem vom
Bundesverfassungsgericht gesetzten Gebot rationaler Ableitung nicht genügt und
deshalb als nichtig anzusehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; OVG Berlin
a.a.O.; VG Hamburg a.a.O.; VG Sigmaringen a.a.O.; zweifelnd auch VGH Mannheim
vom 12.7.1998 - 9 S. 5/98). Denn der festgesetzte Wert ist damit auf jeden Fall
zu hoch und verstößt daher gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot
erschöpfender Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 89, 36 f.).
Ein Abzug von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist indes grundsätzlich
sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des
wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen. Die eben genannten
Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte divergieren lediglich bei der
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe ein prozentualer Abzug für ambulante
Krankenversorgung vorgenommen werden soll und wie dieser zu ermitteln ist.
Teils werden im Wege der Notkompetenz eigene Berechnungen angestellt (OVG
Rheinland-Pfalz und VG Hamburg), teils wird die vor dem Wintersemester 1996/97
geltende Regelung angewandt (OVG Berlin und VG Sigmaringen). Dem erkennenden
Senat, der - wie ausgeführt - die frühere Regelung für wirksam angesehen hat,
erscheint es konsequent, diese bei Nichtigkeit der ändernden Vorschrift weiter
anzuwenden."
Während das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) den Pauschalabzug von 36 v.H. im Wege
gerichtlicher Korrektur auf 28 v.H. verringert, reduziert das OVG Berlin
mittlerweile (Beschluss vom 11. Mai 1999 Az. OVG 5 NC 201.99) den Pauschalabzug
von 36 v.H. auf 30 v.H.. Demgegenüber erhöht das Verwaltungsgericht Regensburg
im angegriffenen Beschluss die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen
Assistenten und wissenschaftlichen Angestellten um eine Semesterwochenstunde
(SWS) (ähnlich VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999, Az. NC 95110/98, DVBl.
1999, 801-nur LS; VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999, Az. NC 9 S. 113/98 u.a.,
NVwZ-RR 2000, 23; ebenso Hess. VGH vom 26.11.1999 Az. NC 2764/98; VG Gießen vom
24.1.2000, Az. 3 Mb 3059/99.w9; VG Köln vom 17.4.2000 Az. 6 NC 200/99).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts
Regensburg nunmehr an und hält den bisher praktizierten Rückgriff auf die
frühere Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO in der bis zum
Sommersemester 1996 geltenden Fassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr für
sachgerecht. Was die Schlussfolgerungen aus der Nichtigkeit von § 9 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 c KapVO angeht, - aber nur insoweit - wird also nicht mehr an der
Rechtsprechung aus dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 1998 (a.a.O.)
festgehalten. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der alten
Regelung liegt den damals geltenden Parametern inzwischen veraltetes
Zahlenmaterial aus den sog. Marburger Analysen I und II zu Grunde, das die mit
einer repräsentativen Erhebung des Zeitanteils der Wissenschaftler für die
ambulante Krankenversorgung "außerhalb von Lehre und Forschung"
beauftragte Projektgruppe bereits 1995 als nicht mehr repräsentativ angesehen
hat (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999 Az. NC 9 S. 110/98). Die Ablösung
der alten Regelung in der Kapazitätsverordnung durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Kapazitätsverordnung im Jahre 1996 und auch die Entscheidung des
Senats vom 15. Oktober 1998 liegen mittlerweile um weitere zwei Jahre länger
zurück. Aufgrund der weiter vorangeschrittenen strukturellen und tatsächlichen
Veränderungen im Gesundheitssystem führt ein - weiterhin - auch nur
vorübergehender Rückgriff auf die Altregelung mittlerweile zu nicht mehr
systemgerechten Ergebnissen. Dies wird besonders deutlich anhand der von der
L-Universität M (LMU) in einem anderen Verfahren für ihren Bereich mitgeteilten
Zahlen der poliklinischen Neuzugänge (PNZ) in der Zahnmedizin. Dort lag die
Zahl der PNZ im Jahr 1996 bei 32.013, im Jahr 1997 bei 34.596, im Jahr 1998 bei
35.255 und im Jahr 1999 bei 37.095. Unter Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 c KapVO a.F. ergäben sich danach dort für Studienanfänger der Zahnmedizin
folgende Zulassungszahlen: Im Jahr 1996 103 Studienplätze, im Jahr 1997 95
Studienplätze, im Jahr 1998 93 Studienplätze und im Jahr 1999 88 Studienplätze.
Demgegenüber würden aufgrund der Kapazitätsverordnung neuer Fassung für das
Jahr 1999 99 Studienplätze für Studienanfänger in der Zahnmedizin an der LMU
festgesetzt. Aus der Sicht der LMU ist der Anstieg der PNZ in den letzten
Jahren auf die Gesundheitsstrukturreform zurückzuführen. Jedenfalls belegt
dieses Beispiel, dass ein Abstellen auf die PNZ und damit auf die frühere
Regelung der Kapazitätsverordnung mittlerweile systemfremd geworden ist und mit
dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung
nicht mehr vereinbar ist. Speziell an der Universität R hat sich die Zahl der
PNZ in den letzten Jahren nach den dortigen Angaben zwar nicht erkennbar
verändert, insbesondere nicht im Sinne einer über mehrere Jahre hinweg
erkennbar steigenden oder fallenden Tendenz, das ändert jedoch nichts an den
dargestellten grundsätzlichen Mängeln der Berechnung auf der Grundlage der PNZ.
Ein Rückgriff auf die frühere Regelung der Kapazitätsverordnung scheidet damit
aus.
Trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Nichtigkeit des § 9 Abs.
3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO n.F. hält es der Senat allerdings nach wie vor nicht für
sachgerecht, bei der Ermittlung der Studienplatzkapazität unter bloßer
Nichtanwendung dieser Vorschrift überhaupt keinen Abzug für ambulante
Krankenversorgung vorzunehmen; die grundsätzliche Berechtigung einer
Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals
durch ambulante Krankenversorgung wird von keiner Seite in Frage gestellt.
Vielmehr ist im Wege richterlicher Notkompetenz die unwirksame Regelung
verfassungskonform so zu korrigieren, dass sie den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht.
Eine Herabsetzung des in der Verordnung vorgesehenen Pauschalwertes von 36 %
auf 28 % (so OVG Koblenz vom 10.12.1997 a.a.O.) oder auf 30 % (so OVG Berlin
vom 11.5.1999 a.a.O.) erscheint dem Senat jedenfalls im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Eine derartige Reduzierung des
Pauschalabzuges würde eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Rechenwerk
des Untersuchungsberichts voraussetzen, wobei die im Untersuchungsbericht auf
tatsächliche Erhebungen gestützten Annahmen und Rechenschritte durch im Eilverfahren
nicht hinreichend verifizierbare fiktive Annahmen ersetzt werden müssten. Zudem
erforderte eine dortige Änderung des festgesetzten Pauschalwerts schwierige und
umfangreiche mathematische Berechnungen, zu denen sich der Senat jedenfalls im
Eilverfahren nicht in der Lage sieht (so auch VGH Baden-Württemberg vom
23.2.1999 Az. NC 9 S. 110/98).
Im Eilverfahren praktikabler und auch systemgerechter erscheint es daher, die
erforderliche Korrektur des Krankenversorgungsabzugs unmittelbar am
Ausgangspunkt der Problematik zu verorten und über die Erhöhung der
Regellehrverpflichtung der befristet beschäftigen wissenschaftlicher
Mitarbeiter und der wissenschaftlichen Assistenten vorzunehmen. Wie das
Verwaltungsgericht Regensburg im angefochtenen Beschluss, sieht der Senat dabei
keine Möglichkeit, zwischen den Stellengruppen der wissenschaftlichen
Assistenten und der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw.
wissenschaftlichen Hilfskräfte zu unterscheiden. Insbesondere im Hinblick auf
ihre Tätigkeit in der Krankenversorgung sieht der Senat diese Stellengruppen
von ihrem Aufgabenbereich her im wesentlichen als vergleichbar an (vgl. auch
Hess. VGH vom 26.11.1999 a.a.O.; VG Köln vom 17.4.2000 a.a.O.), d.h. dass im
Falle der UR für jede der dort vorhandenen 32 C1-Stellen das Lehrdeputat um
eine SWS. zu erhöhen ist. Im Bereich der (Zahn-) Medizin gehören zu den
wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
Dies gilt sowohl für die wissenschaftlichen Assistenten (§ 47 Abs. 1 Satz
4 HRG, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG) als auch für sonstige wissenschaftliche
Mitarbeiter (§ 53 Abs. 2 Satz 5 HRG; Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchLG). Bei
all diesen Personengruppen handelt es sich um approbierte Zahnärzte, die zwar
zum Teil unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen haben und
unterschiedliche Fort- oder Weiterbildungsziele anstreben, jedoch im Hinblick
auf die ambulante Krankenversorgung keine erkennbaren Unterschiede aufweisen
(vgl. auch VG Regensburg vom 17.5.2000 Az. RO 7 E 00.10001 u.a.). Im Übrigen vertritt auch die UR - ebenso wie
die LMU - die Auffassung, dass eine differenzierte Behandlung der die
verschiedenen C1-Stellen besetzenden Personengruppen weder sinnvoll noch
angesichts der starken Personalfluktuation an den Hochschulen praktikabel ist.
Schließlich würde eine derartige Differenzierung den Rahmen des vorliegenden
Eilverfahrens sprengen.
Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das
Lehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter von vier SWS. auf
fünf SWS, d.h. um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen ist (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.1999 a.a.O.; Hess. VGH vom 26.11.1999
a.a.O.), nicht aber auf sechs SWS. Diese letztere Forderung erscheint ohne
weitere, vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik, die im Rahmen des
vorliegenden Eilverfahrens nicht geleistet werden kann, nicht ableitbar.
Vielmehr hält der Senat somit, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
und der Hessische Verwaltungsgerichtshof, eine Erhöhung um eine SWS. für
angemessen. Er schließt sich insoweit folgender Argumentation des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 26. November 1999 an: "Wie der
baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss (vom
23.2.1999) hält der Senat diese Erhöhung für angemessen. Mangels entsprechender
Feststellungen im Untersuchungsbericht ist er jedoch nicht in der Lage, diesen
Wert genau abzuleiten. Er unterstellt, dass beiden Stellengruppen ca. 10 bis 20
% der Zeiten für ambulante Krankenversorgung zugleich der Fort- und
Weiterbildung dienen. Nach Anlage 24 Blatt 3 des Untersuchungsberichts beträgt
der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung an der Nettoarbeitszeit bei den
wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit 43,07 und bei den C1-Assistenten 31,91
v.H. (jeweils standortübergreifend). Eine zusätzliche Semesterwochenstunde im
Rahmen des Lehrdeputats entspricht 1/16 der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden und somit 2,4063 Zeitstunden. Bezogen auf die
wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit, die ausweislich der
Untersuchungsergebnisse der Projektgruppe standortübergreifend 43,07 % ihrer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch ambulante Krankenversorgung
ableisten, errechnen sich für diese Tätigkeiten 16,582 Zeitstunden. Der
Ausgleich für die oben dargelegte Doppelberücksichtigung durch eine
Semesterwochenstunde Lehre zusätzlich entspricht somit rund 15 % der auf die
ambulante Krankenversorgung entfallenen 16,582 Zeitstunden. Bei der
angenommenen Schwankungsbreite von 10 bis 20 % für Zeiten, die sowohl der
ambulanten Krankenversorgung wie auch der Fort- und Weiterbildung dienen,
erscheint dieser Ansatz von 15 % gerechtfertigt. Bei den C1-Assistenten liegt
der Arbeitszeitanteil für die Krankenversorgung bei 12,29 Stunden (31,91 % von
38,5). 10 % bis 20 % der Arbeitszeit entsprächen 1,23 bis 2,46 Stunden, so dass
es angemessen erscheint, auch bei dieser Stellengruppe von einem um eine
Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat auszugehen."
Im Falle der UR hat das Verwaltungsgericht somit zutreffend - anknüpfend an die
Kapazitätsberechnung der UR - folgende Neuberechnung der Aufnahmekapazität
vorgenommen:
Bei insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen beträgt das durchschnittliche
Lehrdeputat 330 (298 zuzüglich je 1 SWS. - 5 statt 4 SWS. - bei 32 C1-Stellen).
Gesamtlehrdeputat 330, geteilt durch verfügbare Stellen des Lehrpersonals 55,
ergibt sechs SWS. durchschnittliches Lehrdeputat. Nach Abzug des
Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % stehen der
Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 33,3564 Stellen für die Lehre zur Verfügung.
Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
(33,3564 x 6) = 200,1384. Hinzuzurechnen sind 1,5 Lehrauftragsstunden.
Abzüglich des Dienstleistungsbedarfs für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht
zugeordneten Studiengang klinische Humanmedizin in Höhe von 0,5004 beträgt das
bereinigte Lehrangebot 201,1380. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt auf 402,2760 und anschließend
durch den auf die Lehreinheit entfallenden Curricularanteil 6,08 geteilt
(66,1638). Dies ergibt unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von
0,8693 die Zahl 76,11, abgerundet 76 Studienplätze.
Damit entfallen auf das WS. 1999/2000 38 Studienplätze, so dass über die in der
Zulassungszahlverordnung festgesetzten 35 Studienplätze hinaus für dieses
Wintersemester noch drei Studienplätze zu vergeben sind, die nach Auslosung auf
die drei Antragsteller entfielen.
Nach alldem konnten die Beschwerden nicht zum Erfolg führen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
3. Senat
Datum: 12. Mai 2000
Az: 3 Nc 38/00
NK: VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr 5
Titelzeile
(Umfang der Sachverhaltsermittlung im studienrechtlichen Kapazitätsstreit)
Leitsatz
1. Den tatsächlichen Angaben der im Verwaltungsstreitverfahren beteiligten
Behörde darf das Gericht im Hinblick auf die Amtspflicht der Amtswalter, Fragen
des Gerichts wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, grundsätzlich
Vertrauen entgegenbringen.
2. Wird der Punkt, auf den sich eine Gehörsrüge bezieht, durch ergänzende
Angaben der Behörde im Zulassungsverfahren geklärt - und damit der Darlegung,
was der Rechtsmittelführer noch hätte vortragen wollen, der Boden entzogen -,
ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen, weil die Möglichkeit fehlt, daß das
Gericht unter Beachtung des § 108 Abs. 2 VwGO zu einem für den
Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gelangen kann.
3. Die Streichung einer Stelle ist auch dann kapazitätsvermindernd, wenn der
bisherige Stelleninhaber bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand auf einer
vakanten Stelle des Lehrpersonals geführt und bezahlt wird.
1. Instanz: vorgehend VG Hamburg 21. Februar 2000 12 Z 1120/99
Gericht: Hamburgisches
Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Datum: 10. Mai 2000
Az: 3 So 19/00
NK: ZPO § 121 Abs. 2 S. 1
Titelzeile
(Zulassung zum Studium - Beiordnung eines Anwalts im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren - rückwirkende PKH-Bewilligung)
Leitsatz
1. Im Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung erscheint die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung des früheren
III. Senats).
2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und damit auch die Beiordnung des
bevollmächtigten Rechtsanwalts kann dann rückwirkend erfolgen, wenn der
Antragsteller rechtzeitig alle Voraussetzungen dafür erfüllt hat und die
Ursache für eine erst nach Abschluß der Instanz ergehende Entscheidung in der
Sphäre des Gerichts liegt.
FundstelleNVwZ-RR 2001, 68-69 (Leitsatz und Gründe)WissR 2000, 351-354
(Leitsatz und Gründe)
1. Instanz: VG Hamburg 21. Februar 2000 12 Z 1010/99
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts,
durch den ihr Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, der Antrag
auf Beiordnung eines Rechtsanwalts indes abgelehnt worden ist, hat Erfolg.
Die beantragte Beiordnung scheitert nicht daran, dass das Verfahren auf
Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der
einstweiligen Anordnung durch den Beschluss vom 28. Januar 2000 rechtskräftig
abgeschlossen ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit auch die
Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts kann dann rückwirkend erfolgen, wenn
der Antragsteller rechtzeitig alle Voraussetzungen dafür erfüllt hat und die
Ursache für eine erst nach Abschluss der Instanz ergehende Entscheidung in der
Sphäre des Gerichts liegt (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.8.1986, FamRZ
1987 S. 178; v. 15.12.1987 -- OVG Bs III 710/87 --, JURIS; v. 17.6.1991, FamRZ
1992 S. 78 f.; OVG Münster, Beschl. v. 8.8.1984 -- 18 B 933/84 -- AnwBl 1985 S.
54 = JURIS; zu Nachweisen über den Streitstand s. OVG Hamburg, Beschl. v.
21.3.1996 -- OVG Bs VI (VII) 278/95). Das ist hier der Fall: Der Antrag auf
Prozesskostenhilfe ist zusammen mit der Erklärung gemäß § 117 ZPO am 29.
September 1999 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint hier erforderlich (§ 121
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Bewerber um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb
der festgesetzten Zulassungszahl im Wege der einstweiligen Anordnung kann
grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich in diesem Verfahren selbst zu
vertreten. An der bisherigen gegenteiligen ständigen Rechtsprechung, die durch
den Beschluss vom 23. August 1983 -- OVG Bs III 464/83 -- begründet worden ist
(ebenso VGH München, Beschl. v. 18.6.1986 -- 7 C 86.10681; anders seit jeher
die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Beiordnung in Klageverfahren,
vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.1987 -- OVG Bs III 710/87), hält das
Beschwerdegericht nicht fest.
Eine anwaltliche Vertretung ist "erforderlich", wenn der Rechtsstreit
nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen aufwirft, der Fall also in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig ist (vgl. BVerfG (1. Kammer
des Zweiten Senats), Beschl. v. 19.1.1994, NVwZ 1994, Beilage 3, S. 17, 18;
BVerwG, Urt. v. 18.6.1970, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48; Urt. v.
26.8.1976, BVerwGE Bd. 51 S. 111, 113). Dass diese Voraussetzung in einem
Rechtsstreit erfüllt ist, in dem -- wenn auch lediglich auf Grund summarischer
Prüfung -- über die Berechnung der Ausbildungskapazität zu entscheiden ist,
steht außer Frage. Es handelt sich hierbei um eine Materie, die sich selbst dem
Juristen nicht ohne weiteres erschließt. Um so weniger kann von einem
juristischen Laien erwartet werden, dass er in der Lage ist, sein Prozessziel
durch sachdienliche Ausführungen zu fördern. Für das gerichtliche Verfahren
gilt in dieser Hinsicht etwas Anderes als für das Vorverfahren: Die Zuziehung
eines Bevollmächtigten für das einem Kapazitätsprozess vorausgehende
Vorverfahren ist nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (so
zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, HmbJVBl 2000 S. 23 = NordÖR 2000 S.
155).
Die Überlegung, dass das Gericht die Berechnung der Kapazität von Amts wegen
prüfe, schließt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. Insoweit ist in
Betracht zu ziehen, dass ein fachkundiger Rechtsanwalt rechtliche und
tatsächliche Gesichtspunkte entdecken kann, die dem Gericht verborgen geblieben
wären. Die Erwägung ist aber auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und
des effektiven Rechtsschutzes bedenklich. Auch in Anbetracht des
Amtsermittlungsgrundsatzes und des Umstandes, dass das Gericht das Recht zu
kennen hat, darf das Recht der Beteiligten, sich mit ihren eigenen
Vorstellungen über die anzustellenden Ermittlungen und über die zu
beantwortenden Fragen zu Wort zu melden, nicht beschnitten werden (BVerfG (1.
Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 19.1.1994, NVwZ 1994, Beilage 3, S. 17,
18; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S.
2103, 2104; BVerwG, Urt. v. 18.6.1970, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48;
Urt. v. 26.8.1976, BVerwGE Bd. 51 S. 111, 113; Beschl. v. 26.7.1974, Buchholz
310 § 166 VwGO Nr. 11). Ein pauschales Abstellen auf den
Amtsermittlungsgrundsatz würde die Verpflichtung zur Gewährung effektiven,
sozial gerechten Rechtsschutzes verletzen. Denn die Aufklärungs- und
Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht über die Reichweite der
Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (BVerfG (2. Kammer des Ersten
Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104).
Der Umstand, dass erfahrungsgemäß nicht wenige Rechtsanwälte in NC-Prozessen im
Vertrauen auf die von Amts wegen erfolgende Ermittlungstätigkeit des Gerichts
weitgehend von Ausführungen absehen, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Unzweifelhaft gibt es auch Rechtsanwälte, die wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts
und zur Lösung schwieriger Rechtsfragen beitragen. Eine Differenzierung
zwischen Rechtsanwälten, die der Beiordnung "würdig" sind, und
anderen, für die das nicht gilt, wäre, wie nicht weiter ausgeführt werden muss,
nicht vertretbar. Insoweit sei nur bemerkt, dass die mittellose Partei nicht
der Chance beraubt werden darf, einen Rechtsanwalt zu finden, der zu fundierter
Argumentation bereit und in der Lage ist, und dass im Übrigen von einem
Rechtsanwalt sachdienlicher Vortrag grundsätzlich erst nach der Beiordnung
erwartet werden kann. Zu einer entsprechenden Prognose des mutmaßlichen
Verhaltens des Rechtsanwalts nach erfolgter Beiordnung hält das Gericht sich
aber nicht für befugt.
Es kommt hinzu, dass ein Antragsteller, der im erstinstanzlichen Verfahren
anwaltlich nicht vertreten ist, sich wegen des für den zweiten Rechtszug
bestehenden Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in einer erheblich
ungünstigeren Position befindet als jemand, der von Anfang an durch einen
Rechtsanwalt vertreten wird. Denn er muss, wenn ihm eine sein Begehren
ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugegangen ist, binnen zwei
Wochen einen Rechtsanwalt finden, der in der Lage ist, innerhalb dieser Frist
für ihn einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde, gegebenenfalls verbunden mit
einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu stellen und zu
begründen. Dass dies vielfach auf Schwierigkeiten stoßen wird, die für eine
bemittelte bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Partei so nicht
existieren, liegt auf der Hand. Die Beiordnung soll aber gerade bewirken, dass
die mittellose Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend so
gestellt wird wie die in finanzieller Hinsicht gut ausgestattete Partei (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81 S. 347, 356; BVerfG (2. Kammer des
Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104). Deshalb ist ein
Kriterium für die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
auch, ob eine bemittelte Partei in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen würde
(BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103,
2104). Diese Frage ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Zuweisung
von Studienplätzen, die in der Höchstzahlverordnung nicht ausgewiesenen sind,
zu bejahen: Die weitaus überwiegende Zahl von Bewerbern um derartige
Studienplätze lässt sich schon in erster Instanz von -- in der Regel auf dem
Gebiet des Kapazitätsrechts besonders erfahrenen -- Rechtsanwälten vertreten.
Dies rechtfertigt jedoch wiederum nicht die Erwägung, eine Beiordnung sei
deshalb entbehrlich, weil das Vorbringen der Rechtsanwälte bemittelter Parteien
zur Frage der Ausbildungskapazität zwangsläufig auch den Unbemittelten zugute
komme. Zunächst wird auch dabei verkannt, dass diese Überlegung dem
Unbemittelten die Chance nimmt, einen Rechtsanwalt zu finden, der Argumente
vorbringen kann, die von keinem anderen am Verfahren Beteiligten gesehen worden
sind. Zudem trifft diese Erwägung in erster Linie für Studiengänge mit großer
Bewerberzahl zu. Im Hinblick auf Studiengänge mit geringerer Nachfrage verliert
sie an Gewicht, zumal dann, wenn die wenigen Bewerber dort teilweise anwaltlich
nicht vertreten sein sollten. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Studiengängen nach der Zahl der jeweils am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte
wäre aber offensichtlich untunlich. Eine pauschalierende Betrachtungsweise ist
hier unumgänglich. Dies gilt insbesondere auch für die Erwägung, dass
jedenfalls diejenigen Rechtsanwälte nicht beizuordnen seien, die in einem
dieselbe Hochschule, denselben Studiengang und dasselbe Bewerbungssemester
betreffenden Verfahren bereits die Interessen eines bemittelten Antragstellers wahrnehmen,
weshalb von ihnen eine zusätzliche Argumentation im Verfahren des Beteiligten,
dem sie beigeordnet werden sollen, nicht zu erwarten sei.
Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
3. SenatDatum: 29. März 2000Az: 3 Nc 1/00
Titelzeile
(Kapazitätsberechnung - Medizinstudium)
Leitsatz
1. Das Oberverwaltungsgericht hält an der teilweisen Nichtanerkennung der
Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der
Lehreinheit Vorklinische Medizin fest.2. Eine Unmöglichkeit der Ausbildung
ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der
Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze noch nicht. Entscheidend ist, ob die
Hochschule durch die fiktive Erhöhung des Lehrangebots und die darauf beruhende
Zulassung von weiteren Studenten zum Studium bis zur Grenze der
Funktionsunfähigkeit belastet wird.
3. Eine aus der Erhöhung der Betreuungsrelationen in den vorklinischen Praktika
resultierende Verminderung der Ausbildungsqualität muß noch nicht bedeuten, daß
die Ausbildung den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht mehr
genügt.
1. Instanz: VG Hamburg 28. Januar 2000 12 Z 985/99
Gründe
Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden der Antragsteller
entschieden wird, die die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin
außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihrer Bewerbung zum
Wintersemester 1999/00 ("Bewerbungssemester") im Wege einstweiliger
Anordnung erstreben, wird im folgenden eine einheitliche Begründung gegeben.
Dabei wird auf die individuelle Kennzeichnung der Antragsteller und auf die
Hervorhebung der nur von einzelnen Antragstellern vorgetragenen Erwägungen
verzichtet. A.
Für das Bewerbungssemester wurde die Zulassungszahl im Studiengang Medizin
durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
("Höchstzahlverordnung") vom 19. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 199) auf 190
festgesetzt.
Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hat die Antragsgegnerin freiwillig
weitere zehn Studenten zum Studium im ersten vorklinischen Semester zugelassen
(Ss v. 20. 3. 2000 Tz. 1).
Die Antragsteller machen geltend, mit der genannten Zulassungszahl und den von
der Antragsgegnerin zusätzlich aufgenommenen Studenten sei die tatsächlich
vorhandene Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht
erschöpft.
Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes
im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat die jährliche
Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin mit 393 Studienplätzen angenommen.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen
Beschwerden. B.
Sämtliche Beschwerden derjenigen Antragsteller, die einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht haben, sind begründet. Die Höchstzahlverordnung entspricht
nach dem in diesem vorläufigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisstand des
Gerichts nicht der vorhandenen Aufnahmekapazität und -- soweit es um
Stellenstreichungen geht -- dem Grundrecht der Berufsfreiheit; sie ist insoweit
nichtig, als die Zahl der Studienplätze auf lediglich 190 festgesetzt worden
ist. Die darin begründete Verletzung des Art. 12 GG und des Art. 7 Abs. 2 Satz
1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -- StV 1992 -- vermag
das Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v.
28.4.1983 -- OVG Bf III 26/82 -- Med. SS. 1980 -- S. 129 ff. -- KMK-HSchR 1984
S. 380, 404 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin im
Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/00 -- Sommersemester 2000 mindestens
445 Studenten hätte aufnehmen müssen. Davon entfallen auf das
Bewerbungssemester mindestens 223 Studenten. I. Berechnung aufgrund der
personellen Ausstattung
Der Verordnungsgeber hat die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der
personellen Ausstattung (personelle Kapazität) der Lehreinheit Vorklinische
Medizin für den maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß § 6 der Verordnung
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung -- KapVO --) vom 14. Februar 1994 (GVBl.
S. 35, m. Änd.) noch vor Berücksichtigung eines Schwundausgleichs mit 361,73
Studienplätzen angenommen. Dies ist zu beanstanden. Das Gericht geht statt
dessen von mindestens 424,6123 Studienplätzen aus.
Die personelle Kapazität wird im Wege der Gegenüberstellung des Lehrangebots
und der Lehrnachfrage ermittelt.
1. Lehrangebot (S)
Für das Bewerbungssemester legt das Gericht ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in
Höhe von 301,22 (statt 260,82) Deputatstunden (SWS) zugrunde. Das
Bruttolehrangebot (S) wird mit 344 SWS. (statt 310 SWS) angenommen. Der hiervon
abzuziehende Dienstleistungsbedarf (E) für die der Lehreinheit nicht
zugeordneten Studiengänge wird mit 42,78 SWS. (statt 49,18 SWS) angesetzt.
1.1 Das Gericht sieht keinen Grund, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der
Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zu revidieren (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 -- 3
Nc 34/98 u.a. -- Med. SS. 1998 -- BA S. 5 ff. -- NVwZ-RR 2000 S. 219 (im
Folgenden: Beschl. v. 26.3.1999)). In seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 --
3 Nc 110/99 u.a. -- Med. SS. 1999 -- WissR 2000 S. 78 (im Folgenden: Beschl. v.
18.10.1999)) hat das Gericht den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall
von 56 SWS. lediglich im Umfang von 18 SWS. anerkannt (BA S. 16 f.). Daran wird
festgehalten. Im aktuellen Berechnungszeitraum hat sich die Zahl der
Deputatstunden, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf Grund des
Sparprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg entzogen worden sind, durch
Streichung einer C 3 -- Stelle des Physiologischen Instituts auf 64 SWS.
erhöht. In welchem Umfang diese Maßnahme angesichts des Art. 12 GG anerkannt
werden kann, ist für das Bewerbungssemester nicht entscheidungserheblich.
a) Es kann bisher nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin, wie sie
geltend macht, die Ausbildung desjenigen Teils der ihr gerichtlich zugewiesenen
Studenten unmöglich wäre, dessen Zuweisung darauf beruht, dass das
Beschwerdegericht bei der Kontrolle der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot
wegen der Rechtswidrigkeit der Stellenstreichung um fiktive -- real nicht
vorhandene -- (56 -- 18 =) 38 SWS. erhöht.
Der Zahl von 38 SWS. entspricht bei Anwendung des von dem Beschwerdegericht
durch Korrektur ermittelten Eigenanteils von CAp = 1,4188 und eines --
gerundeten -- Schwundausgleichsfaktors SF = 0,95 eine Zahl von rund 28
Studenten/Semester, die von der Antragsgegnerin zusätzlich zu der sich bei
strikter Anwendung der Vorschriften der Kapazitätsverordnung ergebenden
Zulassungszahl auszubilden sind. Diese Zahl von Studenten hat das Gericht der
Antragsgegnerin bisher allerdings erst einmal, nämlich hinsichtlich des
Sommersemesters 1999, zugewiesen, freilich unter Anrechnung der 20 Studenten,
die die Antragsgegnerin zusätzlich zu der Zulassungszahl 197 freiwillig
aufgenommen hatte. Ob sämtliche der der Antragsgegnerin für dieses Semester
durch das Beschwerdegericht zugewiesenen Antragsteller das Studium auch
tatsächlich aufgenommen haben, ist freilich nach den Angaben der Antragsgegnerin
zweifelhaft. Im Wintersemester 1998/99 und im Bewerbungssemester ist die Zahl
28 mangels Bewerbern, die einen Anordnungsgrund haben glaubhaft machen können,
nicht erreicht worden.
b) Dass eine zusätzliche Ausbildungslast in der genannten Größenordnung von der
Antragsgegnerin schwer zu bewältigen ist, wird von dem Beschwerdegericht nicht
bezweifelt. Eine Unmöglichkeit der Ausbildung, auf die die Antragsgegnerin sich
-- in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht -- beruft, ergibt sich allein
aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung
gebildeten Grenze aber noch nicht. Entscheidend für diese Frage ist, ob die
Hochschule durch die Zahl der auszubildenden Studenten bis zur Grenze der
Funktionsunfähigkeit belastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, Buchholz
421.21 Hochschulrecht Nr. 42 S. 92). Dies ist nicht nach dem Maßstab der
Kapazitätsverordnung, sondern nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen,
die in dem jeweiligen Semester in der Lehreinheit herrschen. Insbesondere ist
insofern von Bedeutung einerseits die Zahl der Studenten, die sich zur
Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen anmelden, und andererseits die
Zahl der Deputatstunden, die der Lehreinheit für die Ausbildung tatsächlich zur
Verfügung stehen; auf die Zahl der ihr zugeordneten Stellen (§ 8 Abs. 1
Satz 1 KapVO) kommt es hingegen für die hier erörterte Frage nicht an.
Der der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts von der Antragsgegnerin
entgegengehaltene Einwand der Unmöglichkeit setzt deshalb, wenn er beachtlich
sein soll, zunächst voraus, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage in dem
jeweiligen Semester exakt erfasst und einander gegenübergestellt werden. Dies
macht es erforderlich, die Gesamtzahl der Teilnehmer an den einzelnen
vorklinischen Praktika und Seminaren festzustellen -- die Zahl der Hörer in den
Vorlesungen ist unerheblich -- und sodann zu prüfen, ob das nach Abzug des
Bedarfs für die Vorlesungen verbleibende Volumen an Deputatstunden für die
Ausbildung in den Praktika und Seminaren ausreicht. Eine Mehrbelastung der
Lehreinheit Vorklinische Medizin, die auf dem Ansatz von gegenwärtig fingierten
38 SWS. durch das Beschwerdegericht beruht, ist nur insoweit zu erkennen, als
für die Durchführung der Seminare zusätzlich Deputatstunden benötigt werden
(dazu unter c). Was die Praktika betrifft, so ist dem Gericht bekannt, dass der
Fachbereich die besondere Belastung in Gestalt der genannten zusätzlich
zugewiesenen Studenten durch Erhöhung der Betreuungsrelationen auffängt
(Schreiben des Studiendekans an den Rechtsdezernenten der Antragsgegnerin vom
8. Oktober 1999 (VG-Sammelakte Medizin WS. 99/00)). Dies bedeutet, dass
insoweit eine unzumutbare, nicht zu verantwortende Mehrbelastung der
Lehreinheit nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Die Zahl der
Praktikumsgruppen, die für die Menge der zum Zwecke der Ausbildung
einzusetzenden Deputatstunden von ausschlaggebender Bedeutung ist, verändert
sich im Falle einer Erhöhung der Betreuungsrelation nicht, sondern nur ihre
Größe: Wenn die 28 Studenten, um die es hier geht (oder 21 Studenten, wenn man
auf die Zahl der der Antragsgegnerin von dem Beschwerdegericht tatsächlich
zugewiesenen bzw. von ihr freiwillig aufgenommenen Studenten abstellt),
gleichmäßig verteilt werden, wächst die Zahl der Teilnehmer an einer einzelnen
Gruppe bei einer dem Studienplan entsprechenden durchschnittlichen
Betreuungsrelation von g = 15 und einer semesterlichen Kohortenstärke von etwa
200 Studenten um ca. zwei; zusätzliche Deputatstunden sind zur
Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs insoweit nicht erforderlich. Ob eine höhere
Teilnehmerzahl einen entsprechend größeren Vor- und Nachbereitungsaufwand
auslöst und aus diesem Grunde den Einsatz von mehr Deputatstunden erfordert,
vermag das Gericht nicht zu beurteilen und, sollte die Frage zu bejahen sein,
erst recht nicht zu quantifizieren. Dies hätte die Antragsgegnerin ggf.
darzulegen. Einen erheblichen Mehraufwand unter diesem Aspekt hält das
Beschwerdegericht nicht für wahrscheinlich.
Dass die Betreuungsrelationen in den Praktika höher sein müssen, als es den
didaktischen Vorstellungen des Fachbereichs entspricht, wie sie sich in seinem
quantitativen Studienplan niedergeschlagen haben, bedeutet nicht, dass eine
ordnungsmäßige Ausbildung nicht mehr stattfindet, also im Sinne der Antragsgegnerin
unmöglich ist. Die aus der Erhöhung der Betreuungsrelationen resultierende
Verminderung der Ausbildungsqualität muss nicht bedeuten, dass die Ausbildung
den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht mehr genügt. Eine
Ausbildung unterhalb der durch den Curricularnormwert bestimmten
Qualitätsgrenze kann noch ausreichend sein. Zwar legt der Normwert den
Ausbildungsaufwand fest, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten
in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 StV 1992).
Diese Regelung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass bereits jede -- auch
geringfügige -- Unterschreitung des durch den Normwert definierten Niveaus zur
Unzulänglichkeit der Ausbildung führt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
den Curricularnormwert festsetzende Verordnungsgeber durch das
Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gezwungen wird, sich an die geringsten
Anforderungen des Ausbildungsrechts zu halten, sich also an der schlechtesten
Ausbildung, die gerade noch als Ausbildung für die in der Approbationsordnung
für Ärzte vorgesehenen Prüfungen angesehen werden kann, zu orientieren. Der
Normgeber darf zwar nicht ideale Ausbildungsverhältnisse zum Maßstab nehmen und
keine unzulässige Niveaupflege betreiben. Er ist aber auch nicht unter
Ausschluss jeder eigenen Gestaltungsmöglichkeit zum Schlechtesten, was der
Approbationsordnung als Ausbildung noch genügt, gezwungen (so BVerwG, Urt. v.
8.2.1980, BVerwGE Bd. 60 S. 25, 45, zur Bedeutung des WMFT-Modells für den
Normgeber der Höchstzahlenverordnung). Das Beschwerdegericht geht davon aus,
dass der Fachbereich die erhöhten Betreuungsrelationen für noch vereinbar mit
der Approbationsordnung für Ärzte hält.
c) Ein zusätzlicher Aufwand an Deputatstunden, der durch die betreffende Zahl
von 28 (21) Studenten bedingt ist, entsteht der Lehreinheit jedoch für die
Durchführung der Seminare. Die Betreuungsrelation der Seminare ist durch die
Approbationsordnung für Ärzte nämlich mit g = 20 vorgeschrieben und kann vom
Fachbereich grundsätzlich nicht erhöht werden. Bei einem zweistündigen
(Anatomie) und zwei dreistündigen Seminaren (Physiologie und Physiologische
Chemie), die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gehalten werden, entsteht
ihr im günstigsten Falle ein Mehraufwand von 8 SWS, im ungünstigsten ein
solcher von 16 SWS, je nachdem, ob eine oder zwei Seminargruppen zusätzlich
gebildet werden müssen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ÄAppO). Diese Zahlen
bewegen sich in einer Größenordnung, die angesichts eines der Lehreinheit zur
Verfügung stehenden Brutto-Lehrangebots von rund 300 SWS. noch nicht den
Schluss nahelegen, sie sei mit der Ausbildung der betreffenden Studenten
überfordert. Gegenteilige Erfahrungen aus dem Zeitraum, in dem die Lehreinheit
Vorklinische Medizin die sich aus der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts
ergebende Überlast zu bewältigen hatte -- in Betracht kommt insoweit bislang
nur das vergangene Wintersemester --, sind dem Beschwerdegericht seitens der
Antragsgegnerin bisher nicht berichtet worden. Nur durch konkrete Erfahrungsberichte
ließe sich eine Unmöglichkeit aber belegen.
d) Selbst wenn der Fachbereich den Lehrbetrieb in einzelnen Fächern nur durch
eine freiwillige überobligatorische Lehrtätigkeit einzelner Lehrpersonen sollte
aufrechterhalten können, wäre der Einwand der Unmöglichkeit erst dann
begründet, wenn eine solche Übererfüllung der Lehrverpflichtung nicht durch
eine -- in Anbetracht der weitgehend eigenverantwortlichen Dienstgestaltung des
Lehrpersonals durchaus möglich erscheinende -- phasenweise Verringerung oder
zeitliche Streckung der Tätigkeiten in anderen Bereichen kompensiert werden
könnte, sondern zu einer übermäßigen, mit den
arbeitszeitrechtlichen/tarifrechtlichen Regelungen nicht mehr zu vereinbarenden
zeitlichen Belastung der Lehrpersonen führen würde. Dahin muss es nicht kommen.
So kann, um nur ein Beispiel zu nennen, möglicherweise der Zuschnitt der
Aufgaben in der Forschung zeitweise ein stärkeres Engagement in der Lehre
zulassen. Denkbar ist auch, dass der Zuschnitt der Lehraufgaben oder eine besondere
Erfahrung einzelner Lehrpersonen in der Lehre es ermöglichen, zusätzliches
Lehrdeputat bereitzustellen. Das gleiche Ziel lässt sich möglicherweise auch
durch die Organisation von Lehrveranstaltungen als von derselben Lehrperson
abzuhaltende Parallelkurse erreichen, die eine Einsparung von Vor- und
Nachbereitungsaufwand ermöglichen würde.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die
Antragsgegnerin den Nachweis, ihr sei die Ausbildung der ihr als Überlast
zugewiesenen Studenten unmöglich, nur dadurch erbringen kann, dass sie den
Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nach § 44 Abs. 3 HmbHG beschränkt. Zu
verlangen ist aber, dass sie die konkreten Nachteile, die ihr gerade durch die
ihr von dem Beschwerdegericht auferlegte Überlast entstehen, sorgfältig
ermittelt und in nachprüfbarer Weise darstellt. Daran fehlt es bisher.
e) Sollte die Antragsgegnerin in Zukunft allerdings glaubhaft machen, dass sie
durch die fiktive Erhöhung des Lehrangebots und die darauf beruhende Zulassung
von weiteren Studenten zum Studium bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit
belastet wird, so müsste das Beschwerdegericht erwägen, hieraus Konsequenzen
zum Nachteil der Studienbewerber zu ziehen. Dies hätte indes zur Folge, dass
die rechtswidrige Verminderung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit
Vorklinische Medizin ohne wirksame Sanktion bliebe, was mit der Bedeutung des
verletzten Grundrechts aus Art. 12 GG nur schwer vereinbar wäre. Der von der
Antragsgegnerin empfohlene Weg, die Studienplatzbewerber sollten auf
Wiedereinrichtung der gestrichenen Stellen klagen, erscheint dem
Beschwerdegericht nicht gangbar (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urt. v.
15.12.1989, Buchholz 421.21 Hochschulrecht Nr. 42 S. 92).
1.2 Zugunsten der Antragsgegnerin geht das Beschwerdegericht davon aus, dass
das Institut für Physiologische Chemie über lediglich eine C 3-Stelle verfügt.
Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kapazitätsbericht,
der zwei solcher Stellen ausweist, unrichtig ist. Entscheidungserheblich ist
die Frage nicht.
1.3 Die Kapazitätsberechnung ist zugunsten der Antragsteller um 4 SWS. zu
korrigieren, weil bei dem Institut für Physiologische Chemie zusätzlich die BAT
IIa-Stelle Nr. 8613583 in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen (vgl.
Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 18 ff.).
1.4 Nach Durchführung der vom Gericht für notwendig erachteten Korrekturen ist
das Lehrangebot danach mit 344 SWS. anzunehmen: Lehr310 SWS. Abzu-8 SWS. Nich38
SWS. Berü4 SWS. 344 SWS
2. Dienstleistungsbedarf (E)
Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckende Dienstleistungsbedarf
nicht zugeordneter Studiengänge wird mit 42,78 SWS. (statt 49,18 SWS)
angenommen.
2.1 Für die Studiengänge Informatik, Zahnmedizin und Pharmazie berechnet sich
der Dienstleistungsbedarf wie folgt: CAq SF Aq/2 Erg. Informatik 0,031 0,7898
115,0 2,82 Zahnmedizin 0,7733 0,8551 49,5 32,73 Pharmazie 0,0625 0,9329 40,0
2,33 37,88
Soweit das Beschwerdegericht seiner Berechnung andere Curricularanteile
zugrundelegt als die Antragsgegnerin, ist dies in den Beschlüssen vom 26. März
1999 (BA S. 35) und 18. Oktober 1999 (BA S. 20 ff.) begründet worden. Hierauf
wird verwiesen.
2.2 Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gedeckte Dienstleistungsbedarf
des Studiengangs Biochemie/Molekularbiologie beträgt 4,90 SWS.
Die zu einem Wert von 11,42 SWS. führende Berechnung der Antragsgegnerin ist in
mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Der Curricularanteil wird von dem
Beschwerdegericht mit CAq = 0,9816 angenommen (vgl. Beschl. v. 18.10.1999, BA
S. 24). Aus der von der Antragsgegnerin verwendeten Schwundausgleichstabelle
vom 17. März 1999 errechnet sich ferner nicht ein Schwundausgleichsfaktor von
SF = 0,9561, sondern von 0,7888 (vgl. bereits Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 25).
Der sich danach ergebende Wert von (0,9816 x 0,7888 x 11,5 =) 8,90 SWS. ist um
4 SWS. zu kürzen. Denn 4 SWS. des von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu
deckenden Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Biochemie/Molekularbiologie
werden vom Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie
bereitgestellt. Auf Seite 37 des Kapazitätsberichts findet sich bezogen auf
dieses Institut die Anmerkung: "Abzüglich 4 SWS. Dienstleistung für die
Lehreinheit Biochemie/Molekularbiologie-Diplom". Die Antragsgegnerin hat
auf Anfrage erklärt, diese 4 SWS. seien in den 11,42 SWS. enthalten, die auf
Seite 39 des Kapazitätsberichts als Dienstleistung für den Studiengang
Biochemie/Molekularbiologie aufgeführt sind (Schriftsatz vom 20.3.2000 Tz 5.2).
Insoweit ist demgemäß die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht belastet.
2.3 Danach errechnet sich der von der Lehreinheit zu deckende
Dienstleistungsbedarf mit (37,88 + 4,90 =) 42,78 SWS.
3. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)
Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich
nach Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO damit wie folgt:
Gesamtlehrdeputat (S)344,00 SWSDienstleistungsbedarf (E)./. 42,78
SWSBereinigtes Lehrangebot (Sb)301,22 SWS
4. Lehrnachfrage
Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung einen Eigenanteil (CAp) von
1,4421 zugrundegelegt. Demgegenüber ist das Beschwerdegericht bei seiner
Kontrolle zu einem Eigenanteil von 1,4188 gelangt (Beschl. v. 18.10.1999, BA S.
29 ff.). Hieran hält das Gericht fest.
5. Danach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) nach dem Zweiten
Abschnitt der Kapazitätsverordnung (Formel (5) der Anlage 1) wie folgt:
Ap = 2 x 301,22/1,4188 = 424,6123 II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Das Berechnungsergebnis ist nach den §§ 14 ff. KapVO zu überprüfen.
1. Schwundausgleich
Das Berechnungsergebnis ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO
um einen Schwundausgleich zu berichtigen. Bei einer nach dem Zweiten Abschnitt
der Kapazitätsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität des
vorklinischen Studienabschnittes von 424,6123 (s.o.) führt der von der
Antragsgegnerin verwendete, einer Überprüfung nicht bedürftige
Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9534 durch Division zu einer jährlichen
Aufnahmekapazität von (424,6123 : 0,9534 =) 445,3664. Das ergibt gerundet 445
Studienplätze für Studienanfänger.
2. Klinischer Engpass (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 18 KapVO)
Ein klinischer Engpass besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat die jährliche
Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin mit gerundet
404 Studienplätzen angenommen. Bei Berücksichtigung des vorklinischen Schwundes
und der endgültigen Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung ist dies eine
für 464 Studienanfänger ausreichende klinische Kapazität (vgl.
Kapazitätsbericht S. 59). Hiervon stehen 232 Studienplätze für die
Studienbewerber des Wintersemesters 1999/00 zur Verfügung. Benötigt werden
lediglich 223 Studienplätze. III. Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität
Die Aufteilung der gerichtlich angenommenen Aufnahmekapazität des
Berechnungszeitraums Wintersemester 1999/00 -- Sommersemester 2000 (vgl.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) ergibt für das Wintersemester 1999/00 die Zahl
von 223 Studienplätzen. Das Beschwerdegericht teilt die Jahreskapazität in
gleicher Weise auf wie die Behörde für Wissenschaft und Forschung. Deren Praxis
geht dahin, die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität gleichmäßig auf beide
Semester des Berechnungszeitraums zu verteilen und im Falle einer ungeraden
Zahl, wie sie hier gegeben ist, die Zulassungszahl für das Wintersemester um 1
höher festzusetzen als die des darauffolgenden Sommersemesters (vgl. zum
Problem der Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität OVG Hamburg,
Teil-Beschl. v. 28.3.1985 -- OVG Bs III 623/84 -- Med. SS. 1984 -- S. 59
m.w.N.). IV. Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze
Bei einer für das Wintersemester 1999/00 angenommenen Kapazität von 223
Studienplätzen sind noch 23 Studienplätze für Studienanfänger verfügbar (vgl.
die unter folgende Berechnung).
Von den ermittelten Studienplätzen kommen nur die noch nicht in Anspruch
genommenen Plätze für die Verteilung in Betracht. Dabei geht das Gericht davon
aus, dass die der Zulassungszahl entsprechenden Studienplätze jeweils auch
tatsächlich im zentralen Vergabeverfahren in Anspruch genommen worden sind.
Damit berechnet sich die Zahl der über die Zulassungszahl hinaus vorhandenen
und bei der Verteilung zu berücksichtigenden Studienplätze wie folgt:
Verfügbare Studienplätze
1. Aufnahmekapazität des Wintersemesters 1999/00223
hiervon abzusetzen
für eingeschriebene Studenten
a) aufgrund der Zulassungszahl (VO v. 19.7.1999 -- HmbGVBl. S. 199) ./. 190
b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die in der
Verordnung vom 19.7.1999 nicht ausgewiesen sind (Ss. v. 20.3.200./. 10
Noch verfügbare Studienplätze:23 Zweiter Abschnitt Verteilung
Da für sämtliche Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
haben, ein Studienplatz vorhanden ist, ist das Gericht nicht genötigt, eine
Auswahl unter den Bewerbern zu treffen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 GKG.
Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg 9. SenatDatum: 15. Februar 2000Az: NC 9 S. 39/99NK: KapVO BW
§ 7, KapVO BW § 8, KapVO BW § 13 Abs. 4
Titelzeile
(Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung)
Leitsatz
1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule
selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die
Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO (KapVO BW) als
auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2
und 3 KapVO (KapVO BW).
2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so
unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten
rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so
werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher
in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur"
kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.
3. Die in § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO (KapVO BW) iVm Anlage 3 enthaltene
normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei
medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer
nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die
ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt
die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfakultäten zu einer
zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang
zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten
der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten
möglich ist.
5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer
erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für
Ärzte vorzugreifen.
6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich
normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung
sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes
abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.
Fundstelle
VGHBW-Ls 2000, Beilage 5, B 6
KMK-HSchR/NF 41C Nr 27 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
DVBl 2000, 722 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend VG Karlsruhe 19. Mai 1999 NC 7 K 3563/98
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Medizin (Staatsexamen)
im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS)
1998/99 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise ihre Zulassung
für den vorklinischen Studienabschnitt, zumindest für einzelne Fachsemester des
vorklinischen Studienabschnitts. Sie macht geltend, die Beklagte habe zwar 200
Studienplätze errechnet, damit jedoch die vorhandene Ausbildungskapazität nicht
erschöpft. Es seien insgesamt mindestens 235 Studienplätze vorhanden. Während
nämlich die semestrale Aufnahmekapazität in den zurückliegenden Jahren jeweils
auf 235 festgesetzt worden sei, sei sie ab WS. 1998/99 auf 200 gesenkt worden.
Diese Reduktion sei rechtswidrig.
Der niedrigeren Festsetzung der Zulassungszahl durch das
Wissenschaftsministerium lagen zwei Veränderungen im Bereich der Beklagten
zugrunde:
Zum einen hatte der Senat der Beklagten am 07.11.1995 beschlossen, ein neues
"Biochemie-Zentrum Heidelberg" (BZH) als zentrale Einrichtung der
Universität zu gründen. Darin wurden Professuren und zugehörige Stellen in
biochemischen Fächern, die bei den Fakultäten der Medizin, der Chemie und der
Biologie bestanden, sowie Stellen der Fakultät für Pharmazie zusammengefaßt.
Die korporationsrechtliche Zuordnung der Professorenstellen des BZH zu den drei
Mutterfakultäten blieb erhalten. Vornehmlicher Zweck der Maßnahme war die
bessere Organisation der biochemischen Forschung einschließlich der
Drittmittelforschung. Ein Studiengang Biochemie wurde nicht eingerichtet. Das
BZH erbringt die Lehre in den biochemischen Fächern für die Studiengänge
Medizin, Biologie, Chemie und Pharmazie. Für die Zwecke der
Kapazitätsermittlung wurde das Fach Biochemie aus der zuvor "großen"
Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegliedert, die als nunmehr
"kleine" Lehreinheit nur mehr die Fächer Anatomie und Physiologie
umfaßt; die Lehre im Fach Biochemie wird als Dienstleistungsimport des BZH
angesehen. Das Fach Biochemie war unter den drei vorklinischen Kernfächern
personell am besten ausgestattet, was die Aufnahmekapazität der
"großen" Lehreinheit angehoben hatte. Dieser Effekt wurde durch die
Ausgliederung beseitigt; nur bezogen auf die Fächer Anatomie und Physiologie
ergab sich eine geringere Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische
Medizin.
Zum anderen hatte die Beklagte für den Studienabschnitt Vorklinische Medizin am
04.03.1998 eine neue Studienordnung erlassen, welche die Studienordnung von
1990 ablöste. Die neue Studienordnung führte in ihren kapazitären Auswirkungen
zu einer Erhöhung der CNW-Anteile (CAp) für die Fächer Anatomie und Physiologie
und damit zu einer weiteren Verminderung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit
Vorklinische Medizin. Dem lag vor allem zugrunde, daß die Lehrveranstaltung
"Biologie für Mediziner", die bislang durch die Fakultät für Biologie
im Wege der Dienstleistung erbracht worden war, nunmehr in die
Lehrveranstaltungen der genannten vorklinischen Kernfächer integriert wurde.
Die drei Stellen bei der Biologischen Fakultät, die bislang die
Lehrveranstaltung "Biologie für Mediziner" wahrgenommen hatten,
werden zum 01.10.2000 bzw. in den Jahren 2002 und 2003 frei und sollen dann im
Zuge des sogenannten Solidarpakts wegfallen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Bildung einer
"kleinen" Lehreinheit für rechtswidrig erachtet und der Klage deshalb
in ihrem Hauptantrag stattgegeben. Lehreinheiten seien Rechengrößen für Zwecke
der Kapazitätsberechnung. Eine Lehreinheit dürfe nur gebildet werden, wenn ihr
ein Studiengang zugeordnet sei. Damit könne das BZH nicht als eigene
Lehreinheit angesehen werden, da ihm bislang kein Studiengang zugeordnet worden
sei. Die reine "Dienstleistungslösung", welche die Beklagte mit dem
BZH gewählt habe, widerspreche dem Grundsatz der möglichst generalisierenden
Kapazitätserfassung, demzufolge Lehreinheiten möglichst groß und so zu bilden
seien, daß ein Studiengang seine Lehrveranstaltungen möglichst bei nur einer
Lehreinheit nachfrage; hiernach seien Dienstleistungsverflechtungen möglichst
zu vermeiden. Hinzu komme, daß die Ausgliederung der Biochemie unter Bildung
einer "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Willen der
Beklagten zu einer Kapazitätsverminderung führen solle, ohne daß dafür
sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand
hätten. Die der Organisationsmaßnahme zugrundeliegende Abwägungsentscheidung
der Beklagten sei nämlich zu Lasten der Rechte der Studienplatzbewerber
fehlerhaft. Es lasse sich nicht feststellen, daß die kapazitären Auswirkungen
der Neustrukturierung überhaupt in Rechnung gestellt worden seien. Dahingehende
Erwägungen habe die Beklagte auch nachträglich nicht angestellt. So habe sie es
auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Erwägung ziehen wollen, die
Lehrleistungen derjenigen Stellen des BZH, die aus der Fakultät für
Vorklinische Medizin stammten und dieser korporationsrechtlich nach wie vor
angehörten, für die Zwecke der Kapazitätsermittlung weiterhin der Lehreinheit
Vorklinische Medizin zuzuordnen. Es sei auch nicht erkennbar, daß die durch die
Bildung der "kleinen" Lehreinheit Vorklinische Medizin bedingten
Nachteile für die Studienplatzbewerber im Studiengang Medizin durch Vorteile
für die Studiengänge Biologie und/oder Chemie aufgewogen würden. Sei aber die
Bildung einer "kleinen" Lehreinheit unter Ausklammerung der Biochemie
rechtswidrig, so müsse die Aufnahmekapazität der Beklagten auf der Grundlage
einer "großen" Lehreinheit unter Einbeziehung derjenigen Stellen des
BZH berechnet werden, die aus der Fakultät Vorklinische Medizin stammten.
Hiernach und unter Berücksichtigung einzelner kleinerer Korrekturen der
Kapazitätsberechnung ergebe sich eine deutlich höhere Aufnahmekapazität als
festgesetzt. Angesichts dessen sei für den Erfolg der Klage unerheblich, ob die
weitere Reduktion von Studienplätzen infolge der geänderten Studienordnung zu
billigen sei. Allerdings ließen sich diesbezügliche Einwände nach dem
gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht erheben.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer
Berufung aus, aus ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Autonomie folge ihre
Befugnis, den Studienabschnitt Vorklinische Medizin als "große" oder
als "kleine" Lehreinheit zu organisieren, selbst wenn hierdurch die
Zulassungszahl beeinflußt werde. Für die Abgrenzung von Lehreinheiten sei
allein entscheidend, daß Qualität und Funktionsfähigkeit von Lehre und
Forschung gewährleistet würden. Hiernach dürften fachliche Einheiten nicht
weiter aufgespaltet werden, wohl aber dürften mehrere fachliche Einheiten
zusammengefaßt oder getrennt werden. Richtig sei, daß nach Möglichkeit große
Lehreinheiten zu bilden seien. Eine Ausgliederung fachlicher Einheiten sei aber
zulässig, wenn hierfür gute Gründe bestünden, selbst wenn der ausgegliederten
Einheit nicht selbst ein Studiengang zugeordnet werde. So liege es im Bereich
der Biochemie, bei der eine erhebliche Dienstleistungsverflechtung zwischen
mehreren Fakultäten ohnehin unvermeidlich sei. Die Bildung des BZH sei zur
Sicherung der Qualität und Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre trotz
knapper Haushaltsmittel und zur Bewältigung neuer Aufgaben zwingend notwendig
gewesen. Die Lehrkapazität der Biochemie für den Studiengang Medizin
(Vorklinik) sei hierdurch nicht verändert worden. Durch die Neuabgrenzung der
Lehreinheiten sei allerdings die schon seit längerem bestehende Überlastung der
anderen vorklinischen Fächer Anatomie und Physiologie aufgedeckt und beseitigt
worden. Studienplatzbewerber hätten jedoch kein Recht auf Beibehaltung
derartiger interner Überlastungen. Im übrigen sei die Zulassungszahl mit
jährlich 400 (semesterlich 200) Studienplätzen - kapazitätsfreundlich - immer
noch um 50 (25) Studienplätze höher festgesetzt worden, als sich infolge der
Neuabgrenzung der Lehreinheit und aufgrund der neuen Studienordnung eigentlich
ergäbe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
19.05.1999 - NC 7 K 3563/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Bildung einer "kleinen" Lehreinheit bei der Beklagten
für rechtswidrig. Die Abgrenzung der Lehreinheiten obliege nicht der Beklagten,
sondern dem Ministerium; die bloße Genehmigung einer neuen Studienordnung
genüge hierfür nicht. In der Sache unterliege die Abgrenzung von Lehreinheiten
- ebenso wie die Bildung von Anteilsquoten mehrerer Studiengänge an einer
einheitlichen Lehreinheit - dem Kapazitätserschöpfungsgebot; keinesfalls
dürften ungenutzte Kapazitätsreste verbleiben. Das sei aber der Fall, wenn
durch die Neuzuordnung der Biochemie der Beklagten die Kapazität der
Vorklinischen Medizin verringert werde, ohne daß die Kapazität eines anderen
zulassungsbeschränkten Studienganges zunehme.
Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom
15.02.2000 wird verwiesen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten der
Beklagten (1 Heft) und des Verwaltungsgerichts vor. Außerdem liegen die
Generalakten des Senats zum Studiengang Medizin bei der Beklagten vor. Diese
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der
Klägerin mit Recht einen Studienplatz im Studiengang Medizin (1. Fachsemester)
nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 zuerkannt. Das
Wissenschaftsministerium hat die Zulassungszahl insofern auf 200 festgesetzt
(Zulassungszahlenverordnung 1998/99 - ZZVO 1998/99 - vom 09.06.1998, GBl. S.
324). Diese Zahl schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität der Beklagten
nicht aus. Tatsächlich hat die Beklagte nach ihrem Vortrag 204 Studienplätze
vergeben; ob das zu hoch gegriffen ist, wie die Klägerin meint, ist
unerheblich. Auch dann nämlich verbleiben weitere Studienplätze, von denen die
Klägerin einen beanspruchen kann.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der
Kapazitätsverordnung - KapVO VI - vom 18.04.1990 (GBl. S. 134), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430). Hiernach ist das
vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang
nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2,
§§ 6ff. KapVO). Dabei werden sowohl das Lehrangebot als auch der
Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach
Lehreinheiten ermittelt, zu denen die an einem Studiengang beteiligten Fächer
mit ihrem Lehrpersonal zusammengefaßt werden (§§ 7, 8 KapVO) und auf
welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (insb. § 13 Abs. 4
KapVO). Die Festsetzung der Zulassungszahl in der Zulassungszahlenverordnung
1998/99 beruht auf einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin,
welche das Fach "Biochemie" ("Physiologische Chemie") aus
dieser Lehreinheit aus- und das Fach "Biologie für Mediziner" in sie
eingliedert, und auf einer diesbezüglichen Neuaufteilung des Curricularnormwerts
Medizin. Diese Grundlagen der Kapazitätsermittlung sind in mehrfacher Hinsicht
rechtswidrig. I.
Zu beanstanden ist schon, daß die Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische
Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts nicht
durch das zuständige Wissenschaftsministerium erfolgt ist.
1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst
die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die
Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die
Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.
Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der
ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 2 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur
Kapazitätsverordnung. Insofern bestimmt die Kapazitätsverordnung die
Zuständigkeit im Studiengang Medizin abweichend von allen anderen
Studiengängen, bei denen grundsätzlich die Hochschule selbst zuständig ist
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums
im Studiengang Medizin umfaßt nicht nur die Aufteilung des Gesamt-CNW auf den
vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt, sondern auch und gerade die
weitere Aufteilung auf den jeweiligen Eigenanteil (CAp) und den Fremdanteil
(st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S. 962/81 u.a. -
m.w.N.). Dabei ist gleichgültig, ob die Aufteilung zwischen den medizinischen
Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) oder aber zwischen einer von ihnen
und einer nichtmedizinischen Lehreinheit in Rede steht. Erstes Ziel der
CNW-Aufteilung ist die Ermittlung des Eigenanteils (CAp) einer jeden der
medizinischen Lehreinheiten. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, indem die
durch die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Fächer, nach Maßgabe
der Studienordnung quantifiziert, einer der an der Ausbildung beteiligten
Lehreinheiten zugeordnet werden. Diese Zuordnung muß sämtliche Fächer erfassen,
die in den Gesamt-CNW eingehen; es können nicht die durch eine
nichtmedizinische Lehreinheit erbrachten Fächer außer Ansatz bleiben.
Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen
Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO zuständig. Das ist zwar weder in
§ 7 KapVO selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO, § 3 HZG bestimmt,
ergibt sich aber aus dem Vorstehenden. Wenn dem Wissenschaftsministerium nach
der Anlage 2 zur KapVO im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf
die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, so umfaßt
dies auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen
Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander. Denn
die Aufteilung des Gesamt-CNW erfolgt nach Fächern; der Gesamt-CNW ist die
Summe von Teil-CNWs für die an der Gesamtausbildung beteiligten Fächer. Die
Aufteilung des CNW nach § 13 Abs. 4 KapVO setzt damit die Abgrenzung der
Lehreinheiten zwingend voraus. Allerdings ist mit der Abgrenzung der
Lehreinheiten die Aufteilung des CNW noch nicht erfolgt; vielmehr sind die den
Lehreinheiten zugeordneten Fächer noch nach näherer Maßgabe der Studienordnung
untereinander zu gewichten. Es kann aber nicht angenommen werden, daß sich die
Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums auf diesen zweiten Teilschritt
beschränkt. Im Gegenteil läßt die Kapazitätsverordnung insgesamt erkennen, daß
gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung
maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen
sollte. So nimmt die Kapazitätsverordnung die Zuordnung der Fächer auf die drei
medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander sogar
selbst vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO mit Anlage 3).
Die Zuständigkeit des Ministeriums hat auch ihren guten Sinn. Der Studiengang
Medizin weist gegenüber allen anderen Studiengängen zum einen die Besonderheit
auf, daß an ihm drei medizinische Lehreinheiten beteiligt sind, deren interne
und externe Abgrenzung besondere Fragen aufwirft. Zum anderen sieht die
Kapazitätsverordnung gerade den Studiengang Medizin als denjenigen mit dem
höchsten Bewerberüberhang und daher als besonders sensibel an. Beides veranlaßt
dazu, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und
Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere
Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Die
Wissenschaftsfreiheit der jeweiligen Hochschule (Art. 20 LV, vgl. Art. 5 Abs. 3
GG) steht dem nicht entgegen. Die Abgrenzung der Lehreinheiten und die
Aufteilung des Curricularnormwerts ziehen lediglich die kapazitären
Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Universitätsgesetzes
vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen. Das Wissenschaftsministerium ist
an diese Vorgaben zwar nicht gebunden, es hat sie indes zu berücksichtigen und
darf von ihnen nur aus wichtigem Grund abweichen, etwa um die Einhaltung der
Kapazitätsermittlungsnormen sicherzustellen und neben den Vorstellungen der
Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu
verschaffen (Senat, Urt. vom 31.12.1982 a.a.O.). Damit ist der
Wissenschaftsfreiheit der Hochschule Genüge getan.
2. Für den hier streitbefangenen Berechnungszeitraum 1998/99 liegt eine
Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums weder über die
Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin noch über die Aufteilung des
Curricularnormwerts vor.
In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann
diese Entscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen
zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung
und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern
setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, daß
das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei
Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der
Hochschule zu überprüfen, und daß es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts
selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der
kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die
Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Besonderheit im
Studiengang Medizin wieder eingeebnet.
Auch im Erlaß des Wissenschaftsministeriums vom 13.05.1993 - II-635.31/302 -
liegt die nötige ministerielle Entscheidung nicht vor. Das ergibt sich schon
daraus, daß dieser Erlaß mit Blick auf die Beklagte den Curricularnormwert nach
Maßgabe der Studienordnung vom 30.08.1990 (W.u.K. S. 269, geändert durch
Satzung vom 25.03.196, W.F.u.K. 1997, S. 138) - im Folgenden: Studienordnung
1990 - aufteilt, die für den vorliegend streitbefangenen Berechnungszeitraum
jedoch durch die neue Studienordnung vom 04.03.1998 (W.F.u.K. S. 314) - im
Folgenden: Studienordnung 1998 - ersetzt worden ist. Es ergibt sich auch
daraus, daß dieser Erlaß von einer Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgeht,
die das Fach Biochemie umfaßt, nicht hingegen das Fach Biologie für Mediziner;
beides soll sich aber für den Berechnungszeitraum 1998/99 geändert haben. Das
Ministerium muß zwar die Abgrenzung der Lehreinheiten und die Aufteilung des
Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden
Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlaß für eine erneute Festlegung besteht
aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder
ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren
Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. II.
Die Bildung einer besonderen Lehreinheit Biochemie und die Zuordnung des
vorklinisch-medizinischen Fachs Biochemie (Physiologische Chemie) zu dieser
Lehreinheit statt zur Lehreinheit Vorklinische Medizin war auch in der Sache
rechtswidrig.
1. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, daß die Ausgliederung
der beiden Biochemischen Institute aus der Medizinischen Fakultät und deren
Zuordnung zu dem neugebildeten "Biochemie-Zentrum Heidelberg", einer
zentralen Einrichtung der Beklagten (§ 28 Abs. 1 UG 1995), den
Anforderungen des Hochschulrechts entspricht.
a) Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob das Hochschulrecht die Bildung einer
zentralen wissenschaftlichen Einrichtung unter Einbeziehung von Professoren und
unter Aufhebung der Zugehörigkeit dieser Professoren zu einer - auch einer
neuen - Fakultät überhaupt zuließe. Die Beklagte hat bei der Bildung des
Biochemie-Zentrums die Zugehörigkeit der Professoren und des ihren Lehrstühlen
zugeordneten wissenschaftlichen Personals zu ihren Herkunftsfakultäten
ausdrücklich bestehen lassen.
b) Das Verwaltungsgericht hat allerdings eingewendet, bei derartigen
hochschulorganisatorischen Maßnahmen müsse die Universität in ihre Abwägung
neben den Belangen von Forschung und Lehre und den Belangen der zugelassenen
Studierenden auch die Belange der noch nicht zugelassenen Studienplatzbewerber
einstellen und damit die kapazitären Auswirkungen der Maßnahme berücksichtigen;
dies sei vorliegend unterblieben. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben,
daß die zuständigen Organe der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die
Bildung und Konzeption des Biochemie-Zentrums tatsächlich die kapazitären
Auswirkungen dieser Maßnahme nicht ermittelt und allenfalls in groben Umrissen
- im Sinne einer "Entlastung" der Anatomie und der Physiologie - ,
keinesfalls aber zureichend bedacht haben.
Der Senat hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für
zutreffend: Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so
unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten
rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so
werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher
in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - 9 S.
113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 (24) m.w.N.). Das ist allerdings nicht
"nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.
Der Beklagten kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, das Kapazitätsrecht
vollziehe lediglich die hochschulrechtlichen Vorgaben nach, ohne diese aber inhaltlich
zu beeinflussen. Richtig ist zwar, daß die Rechte der Studienplatzbewerber
nicht so weit reichen, Ausbildungsressourcen, die noch nicht vorhanden sind,
überhaupt erst zu schaffen. Geht es aber um einen veränderten Einsatz der
vorhandenen Ressourcen, so sind auch die Rechte der Studienplatzbewerber
berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden die kapazitären
Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht
deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt
unter anderem dazu, daß die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln
lassen muß, "als ob" die Maßnahme nicht erfolgt wäre.
Ob diese Beurteilung auch im vorliegenden Fall geboten ist, läßt der Senat
jedoch zugunsten der Beklagten dahingestellt. Es bestehen nämlich Anhaltspunkte
für die Annahme, daß die Beklagte mit der Bildung des Biochemie-Zentrums zwar
neue Organisationsstrukturen für die Forschung schaffen, die Lehre aber im
wesentlichen unberührt lassen wollte. Sollte ihr Senat als das zuständige
Entscheidungsorgan tatsächlich - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung
behauptet - eine "Entlastung" der Anatomie und der Physiologie von
Lehrpflichten als zusätzliches Ziel der Maßnahme beabsichtigt haben, so wäre
diese Absicht doch jedenfalls fehlgeschlagen. Dies wird nachstehend im
einzelnen auszuführen sein.
2. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß die Bildung einer besonderen
Lehreinheit Biochemie - außerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht
schon gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO VI i.V.m. Anlage 3 verstößt. Zwar
führt diese Anlage das Fach Biochemie (Physiologische Chemie) bei der
Lehreinheit Vorklinische Medizin auf. Jedoch betrifft die darin enthaltene
normative Fächerzuordnung lediglich das Verhältnis der drei medizinischen
Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer
nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen. Das hat der Senat zu
§ 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden
(Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78; Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S.
3/80) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die
Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten
(Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S. 962/81 u.a.). Der Senat sieht keinen
Anlaß, seine Rechtsprechung mit Blick auf die Nachfolgeregelung in § 8
Abs. 1 Satz 2 KapVO V und VI zu ändern. Zwar findet in der genannten Neufassung
vom 21.04.1982 erstmals Erwähnung, daß die naturwissenschaftlichen
Grundlagenfächer Biologie, Chemie und Physik auch im Wege der Dienstleistung -
wie zu ergänzen ist: durch eine nichtmedizinische Lehreinheit - erbracht werden
können. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, der Verordnunggeber
habe hierdurch die Fächerzuordnung im Verhältnis der medizinischen zu den
nichtmedizinischen Lehreinheiten nunmehr abschließend selbst bestimmen wollen.
Eine derartige Neuregelung wäre gerade angesichts der bereits seinerzeit
zunehmenden Verflechtungen der vorklinischen Fächer mit den naturwissenschaftlichen
Disziplinen als Innovationshemmnis angesehen worden und hätte daher der
ausdrücklichen Anordnung bedurft.
3. Die Bildung einer eigenen Lehreinheit Biochemie ist jedoch mit § 7 Abs.
2 KapVO VI unvereinbar. Satz 1 dieser Vorschrift definiert die Lehreinheit als
eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein
Lehrangebot bereitstellt, und Satz 2 gebietet, die Lehreinheiten so
abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden
möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Daraus ergibt sich, daß
die Bildung einer Lehreinheit, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist und
die ausschließlich Dienstleistungen erbringt (sog. Dienstleistungsmodell),
grundsätzlich unzulässig ist (a). Ob Ausnahmen zu rechtfertigen wären, bedarf
keiner allgemeinen Entscheidung; eine solche kommt hier jedenfalls nicht in
Betracht (b).
a) § 7 Abs. 2 KapVO ist zu entnehmen, daß die Bildung von Lehreinheiten
ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt,
grundsätzlich unzulässig ist.
Das ergibt sich schon aus dem Begriff der Lehreinheit. § 7 Abs. 2 Satz 1
KapVO definiert die Lehreinheit als fachliche Einheit, die ein Lehrangebot
bereitstellt. Grundlage für die Bestimmung der Lehreinheit ist mithin die
Bereitstellung des Lehrangebots. Dieses hat sich aber am Studiengang (§ 7,
§ 10 HRG, § 42 UG 1995) und an der jeweiligen Studienordnung
(§ 45 UG 1995) zu orientieren. Lehreinheiten sind deshalb mit Blick auf
Studiengänge zu bilden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.). Wenn § 7 Abs.
2 Satz 1 KapVO nicht unmittelbar auf Studiengänge, sondern auf die
"fachliche Einheit" abhebt, so soll dies erlauben, mehrere
Studiengänge derselben Lehreinheit zuzuordnen, sofern sie sich fachlich überschneiden.
Es soll damit aber nicht gestattet werden, für einzelne Fächer Lehreinheiten zu
bilden, für die kein Studiengang eingerichtet ist. Die Lehreinheit für
klinisch-theoretische Medizin bildet insofern eine Ausnahme, die von der
Kapazitätsverordnung ausdrücklich selbst vorgesehen wird (§ 7 Abs. 3 Satz
3 Halbsatz 2 KapVO); diese Ausnahme ist keiner Verallgemeinerung zugänglich.
Einer Lehreinheit ohne Studiengang stünde auch § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO
entgegen. Hiernach sollen alle Fächer, die zur Lehre in einem Studiengang
beitragen, möglichst in einer Lehreinheit zusammengefaßt werden. Diese
Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, damit
Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch
größere Lehrkapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können (Prinzip der
horizontalen Substituierbarkeit; vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88
-, Buchholz 421.21 Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349). § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO
unterstellt dabei, die Lehrleistungen von Lehrpersonen seien innerhalb eines
Studienganges untereinander austauschbar. Ob diese Unterstellung in jeder
Hinsicht berechtigt ist, mag unterschiedlich beurteilt werden (vgl. zur Kritik
Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 7 zu
§ 7 KapVO). Die Vorschrift bewirkt jedenfalls einen gewissen Druck auf die
Hochschulen, durch entsprechende (Um-)Widmung der Lehrstühle auf ein
ausgewogenes Lehrangebot in dem zulassungsbeschränkten Studiengang hinzuwirken;
sie läßt der Hochschule zwar die Freiheit, durch eine bessere Ausstattung des
einen Faches innerhalb des Studienganges Schwerpunkte zu setzen, verlangt ihr
dann aber den "Preis" ab, eine gewisse Belastung in den anderen
Fächern desselben Studienganges zu ertragen. Dieser Wirkung der Vorschrift kann
sich die Hochschule nicht dadurch entziehen, daß sie die besser ausgestatteten
Fächer eines Studienganges zu einer bloßen "Dienstleistungseinheit"
abspaltet und so die Lehrleistung der in der Lehreinheit verbleibenden
schwächeren Fächer zum kapazitätsbestimmenden Engpaß erhebt. Daraus ergibt sich
als selbstverständliche Folge, daß alle Fächer, deren Lehrangebot nur von einem
Studiengang nachgefragt wird, auch dessen Lehreinheit zugeordnet werden müssen.
Es ergibt sich aber daraus des weiteren, daß Fächer, deren Lehrangebot von
mehreren Studiengängen nachgefragt wird, der Lehreinheit eines dieser
Studiengänge zuzuordnen sind, um wenigstens mit Blick auf diesen Studiengang
das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit zu verwirklichen.
Die Bildung einer reinen "Dienstleistungseinheit" widerspräche auch
unabhängig hiervon dem Regelungskonzept der Kapazitätsverordnung. Die
Lehreinheit ist die Ausgangsgröße der Kapazitätsermittlung. Sie erfaßt sowohl
das Lehrangebot (durch die Zuordnung von Stellen, § 8 KapVO) als auch die
Lehrnachfrage (durch die Ermittlung des Eigenanteils am CNW, § 13 Abs. 4
KapVO) und setzt beides in Beziehung zueinander. Demgegenüber sind
Dienstleistungen lediglich nachrangige Korrekturgrößen: Sie setzen die
Lehrnachfrage des Studienganges, für den die Dienstleistung erbracht wird, als
gegeben voraus (§ 11 Abs. 2 KapVO). Ebenso unterstellen sie, daß dieser
Nachfrage auch immer ein ausreichendes Lehrangebot der dienstleistenden
Lehreinheit gegenübersteht. Die Ermittlung eines Dienstleistungsexports beruht
damit nicht auf einer Ermittlung der Lehrleistung der exportierenden
Lehreinheit; diese wird auch nicht in Beziehung zur diesbezüglichen
Lehrnachfrage bei der importierenden Lehreinheit gesetzt. Das hätte bei der
Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit zur Folge, daß deren Lehrangebot
überhaupt nicht ermittelt würde; vielmehr würden alle nachfragenden (nicht
zugeordneten) Studiengänge jeweils als gegeben voraussetzen, daß die
Dienstleistungseinheit die Nachfrage auch bedienen kann. Das Kapazitätsrecht
würde dann weder erfassen, wenn das Lehrangebot der Dienstleistungseinheit
insgesamt unzureichend wäre, noch würde es im umgekehrten Falle deren
ungenutzte Ausbildungsressourcen erfassen.
Dem Verwaltungsgericht ist deshalb in seiner Auffassung zu folgen, daß die
Bildung einer gesonderten Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen
erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2
KapVO - grundsätzlich ausgeschlossen ist.
b) Ob im Einzelfall Ausnahmen denkbar sind, bedarf keiner allgemeinen
Entscheidung. Im vorliegenden Fall kommt eine Ausnahme jedenfalls nicht in
Betracht.
Die Beklagte leitet ihre Berechtigung zu einer Ausnahme daraus her, daß sie die
bei verschiedenen Fakultäten bestehenden biochemischen Institute und Lehrstühle
organisatorisch zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung (§ 28
Abs. 1 UG 1995) zusammengefaßt hat, der kein eigener Studiengang zugeordnet
ist, die vielmehr ihre Lehrleistungen - als Dienstleistungen im hochschulrechtlichen
Sinne (§ 28 Abs. 2 Satz 4 UG 1995) - ausschließlich für Studiengänge bei
(anderen) Fakultäten erbringt. An diesem Sachverhalt kann auch das
Kapazitätsrecht nicht gänzlich vorbeigehen. Der Begriff der Lehreinheit ist
zwar ein Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts, der unabhängig von der
Ausbildungswirklichkeit gebildet und eingesetzt werden kann; er soll aber
gleichwohl grundsätzlich an die bei der Hochschule vorgefundene Organisation
der Lehre und des Studiums anknüpfen (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.). Hat
die Hochschule ein wissenschaftliches Fach, dessen Lehre durch mehrere
(zulassungsbeschränkte) Studiengänge nachgefragt wird, organisatorisch zu einer
zentralen oder interfakultativen wissenschaftlichen Einrichtung
verselbständigt, so mag dies deshalb auch kapazitätsrechtlich zu Besonderheiten
in der Abgrenzung von Lehreinheiten führen, sei es daß das Lehrangebot der
besonderen Einrichtung unter den beteiligten Studiengängen aufgeteilt wird, sei
es daß es insgesamt nur einem von ihnen zugeschlagen wird und für die anderen
Dienstleistungen zu erbringen hat, sei es daß die beteiligten Studiengänge zu
einer Lehreinheit zusammenzufassen und interne Anteilsquoten zu bilden sind;
vielleicht stellt sich im Einzelfall auch ein reines "Dienstleistungsmodell"
einmal als kapazitätsgünstigste Lösung dar.
Wie weit das reicht, bedarf indes keiner Erörterung. Immer nämlich sind das
Prinzip der Bildung möglichst großer Lehreinheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2
KapVO) und das Kapazitätserschöpfungsgebot zu beachten. Daraus ergibt sich, daß
unter den erwähnten Lösungswegen der Weg einer Aufteilung des Lehrangebots der
zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auf die beteiligten Studiengänge
jedenfalls dann den Vorzug verdient, wenn und soweit dies nach
Sachgesichtspunkten möglich ist. Hierdurch wird nämlich dem Prinzip der Bildung
möglichst großer Lehreinheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO) und damit dem
Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit in stärkerem Maße Rechnung getragen
als bei Zuordnung des Lehrangebots der gesamten zentralen Einrichtung nur zu
der Lehreinheit eines der beteiligten Studiengänge oder gar bei einem reinen
Dienstleistungsmodell. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, das Prinzip der
horizontalen Substituierbarkeit sei über die Grenzen einer Fakultät hinweg von
vornherein nicht mehr erreichbar, weshalb es auch für die Abgrenzung von
Lehreinheiten seine normierende Kraft einbüße. Wie erwähnt, bewirkt § 7
Abs. 2 Satz 2 KapVO einen gewissen Druck auf die Hochschulen, durch
entsprechende (Um-)Widmung der Lehrstühle auf ein ausgewogenes Lehrangebot in
dem zulassungsbeschränkten Studiengang hinzuwirken. Diese Wirkung aber besteht
unabhängig davon, ob die nötigen Strukturentscheidungen innerhalb nur einer
Fakultät oder in Abstimmung zwischen einer Fakultät und einer zentralen
Einrichtung zu treffen sind, auch wenn die im letzteren Falle nötige
Koordination zusätzliche Schwierigkeiten aufwerfen mag.
Das Lehrangebot des Biochemie-Zentrums der Beklagten läßt sich ohne weiteres
nach Sachgesichtspunkten unter den beteiligten Studiengängen aufteilen. Denn
die Beklagte hat bei seiner Gründung nicht etwa die vorher bei den Fakultäten
für Medizin, Biologie, Chemie und Pharmazie bestehenden biochemischen
Institute, Professuren und Stellen zu einem Fach Biochemie integriert, sondern
sie - unter Beibehaltung ihrer jeweiligen fachlichen Ausrichtung - zu Zwecken
verbesserter Interdisziplinarität lediglich organisatorisch zusammengefaßt
(koordiniert). Schon die "Strukturempfehlungen" der
Expertenkommission Biochemie vom April 1995, auf welche der Beschluß des Senats
der Beklagten zur Gründung des Biochemie-Zentrums im wesentlichen zurückgeht,
heben hervor, daß das BZH der "Bündelung und Koordinierung der
biochemischen Forschung und Lehre in der Medizin, Biologie und Chemie unter Berücksichtigung
der (jeweiligen) fachspezifischen Belange" dienen sollte und daß "die
Gestaltung der Studiengänge ... bei den Fakultäten (verbleiben sollte), denen
die Professoren angehören" (S. 12). Die Fakultätszugehörigkeit der
Professuren sollte erhalten bleiben (S. 14). Der Senat der Beklagten hat dies
in seinem Beschluß vom 07.11.1995 noch besonders akzentuiert, indem er
klarstellend hinzufügte: "Die Zugehörigkeit der dem BZH angehörenden
Professoren zu ihren jeweiligen Fakultäten sowie ihre dortigen Lehrverpflichtungen
bleiben unberührt." (Ziff. 2) Auch bei der Ausrichtung der seinerzeit
vakanten vier (von sechs) biochemischen Professuren wurde der speziellen
Widmung die jeweilige Fakultät im Sinne einer prinzipiellen Fachrichtung
vorangestellt (Ziff. 3); und etwas weiter heißt es: "Die Frage, auf welche
Weise ohne Beeinträchtigung der Zentrumsorganisation eine Gliederung innerhalb
des BZH geschaffen werden kann, die die Zuordnung der einzelnen Lehrstühle zu
den jeweiligen Fakultäten dokumentiert, ist ... nach Besetzung der vorhandenen
Lehrstühle zu klären" (Ziff. 5).
Der Aufteilung des Lehrangebots des BZH auf die Fakultäten für Medizin,
Biologie und Chemie, gegebenenfalls auch auf die Fakultät für Pharmazie steht
auch die interdisziplinäre Zweckbestimmung des BZH nicht entgegen. Die
Interdisziplinarität soll allerdings nicht nur die Forschung prägen, sondern
sich auch in der Lehre niederschlagen. So sind neben den
studiengangspezifischen Lehrveranstaltungen auch fakultätsübergreifende
Grundveranstaltungen (Vorlesungen, Praktika) geplant
("Strukturempfehlungen", S. 13; Beschluß der Beklagten, Ziff. 2). Das
bleibt der Beklagten unbenommen. Eine Aufteilung des Lehrangebots für Zwecke
der Kapazitätsermittlung hindert dies nicht.
4. Das Verwaltungsgericht hat die insgesamt 21 Stellen des wissenschaftlichen
Lehrpersonals, die von den ehemaligen Instituten für Biochemie I und II der
Fakultät für Medizin auf das Biochemie-Zentrum übergegangen sind, der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Auch dem folgt der Senat. Diese
Zuordnung "nach Herkunft" der Stellen ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht willkürlich, sondern gerade geboten.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO schreibt vor, alle Stellen des wissenschaftlichen
Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den
Lehreinheiten zuzuordnen. Die Bestimmung schließt sich an die Bildung und
Abgrenzung der Lehreinheiten an und setzt diese fort. Das Vorstehende (oben 3.)
hat gezeigt, daß die Aufteilung des Lehrangebots des Biochemie-Zentrums auf die
beteiligten Fakultäten und damit auf die für deren Studiengänge gebildeten
Lehreinheiten möglich ist, weshalb § 7 Abs. 2 KapVO die Bildung
entsprechend "großer" Lehreinheiten verlangt. Nach § 8 Abs. 1
Satz 1 KapVO muß diese Aufteilung des Lehrangebots auf die verschiedenen
Lehreinheiten der Vorklinischen Medizin, der Biologie und der Chemie mit Blick
auf die einzelnen Stellen des Lehrpersonals konkretisiert werden. Damit ist
zugleich der sachliche Anknüpfungspunkt für die Stellenzuordnung gegeben. Wird
er beachtet, kann von Willkür nicht gesprochen werden.
Richtig ist allerdings, daß die Zuordnung "nach Herkunft" der Stellen
vergangenheitsorientiert ist und damit etwaige zwischenzeitliche Änderungen in
der Funktionsbeschreibung und Widmung der Stellen ausblendet. Das ist an sich
nicht angängig; die Zuordnung der Stellen hat grundsätzlich nach der Sachlage
zu erfolgen, die am Stichtag besteht (§ 5 KapVO), und darf nicht einen
früheren Zustand auf Dauer festschreiben. Im vorliegenden Fall stimmt aber die "Herkunft"
der Stellen mit ihrer Widmung im Zeitpunkt des Stichtags überein; eine Änderung
ihrer Funktionsbeschreibung und "Widmung" (vgl. § 64 Abs. 3 UG
1995) hat noch nicht stattgefunden. Wie gezeigt, hat der Senat der Beklagten
die Zuordnung der Professuren zu den jeweiligen Herkunftsfakultäten eigens
betont. Das gilt nicht nur für die besetzten, sondern gerade auch für die
vakanten und zur Wiederbesetzung anstehenden Stellen; gewisse
Akzentverschiebungen in deren Funktionsbeschreibung - zu denen es bis zum Stichtag
nicht gekommen war - sollten an dieser Zuordnung nichts ändern. Und auch
hinsichtlich des übrigen wissenschaftlichen Lehrpersonals blieb die Zuordnung
zu den Instituten und Lehrstühlen und damit vermittels der Lehrstühle zu den
jeweiligen Herkunftsfakultäten erhalten. Es ist aus dem Beschluß des Senats der
Beklagten und den diesem zugrundeliegenden "Strukturempfehlungen"
auch nicht erkennbar, daß die Zuordnung zur Herkunftsfakultät für solche
Stellen des wissenschaftlichen Personals aufgehoben werden sollte, die
außerhalb ihrer fortbestehenden Lehraufgaben in den gemeinsam genutzten
Serviceeinheiten des Biochemie-Zentrums Dienst tun sollen.
Eine Ausnahme gilt nur für die Stellen, die für Doktoranden und Habilitanden
vorgesehen sind. Insofern sieht der Beschluß des Senats der Beklagten vom
07.11.1995 im Anschluß an die "Strukturempfehlungen" der
Expertenkommission Biochemie vom April 1995 (dort S. 15) die Bildung eines
fachübergreifenden "Stellenpools" für "Nachwuchsgruppen"
vor, in denen Doktoranden unter Anleitung eines
"Nachwuchsgruppenleiters" arbeiten; die einzelnen Stellen sollen aus
ihren Lehrstühlen herausgelöst und direkt dem BZH zugeordnet werden. Das
lockert zwar deren Anbindung an die drei beteiligten Fakultäten, hebt sie aber
nicht auf. Im Gegenteil soll auf eine "ausgewogene Repräsentanz" der
beteiligten Fakultäten geachtet werden; die Stellen der
Nachwuchswissenschaftler sollen damit jedenfalls inhaltlich - wenngleich in
Abhängigkeit vom jeweiligen Stelleninhaber - jeweils einer der beteiligten
Fakultäten zugeordnet sein, bei denen ja das Promotions- und Habilitationsrecht
allein liegt. Im übrigen sollte die erwähnte Lockerung mit Blick auf die
Forschung erfolgen, aber die jeweiligen Lehraufgaben unberührt lassen; es wird
herausgestrichen, daß die Wahrnehmung der Lehraufgaben mit dem Konzept
vereinbar sei. Damit bedarf keiner weiteren Aufklärung, welche dieser Stellen
Drittmittelstellen sind.
Die dem Biochemie-Zentrum vom Senat der Beklagten zugewiesene Aufgabe, sich
eine interne Gliederung zu geben, welche die Zuordnung der einzelnen Lehrstühle
zu den jeweiligen Fakultäten dokumentiert (Beschluß vom 07.11.1995, Ziff. 5),
wird daher auch die Zuordnung der Stellen für Nachwuchswissenschaftler in
Ansehung ihrer Lehraufgaben - ungeachtet ihrer formalen Zuordnung zum
Stellenpool - vornehmen müssen. Bei dieser BZH-internen Stellenaufteilung sind
über die hochschulorganisatorischen Regeln des Universitätsgesetzes hinaus die
Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots zu beachten. Beschließt das BZH
eine Stellenverlagerung und führt dies zu einer Verminderung der
Ausbildungskapazität bei der Beklagten, so muß dieser Entscheidung eine
Abwägung zwischen den in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen mit
den Belangen der Studienplatzbewerber zugrunde liegen (st. Rspr.; zuletzt
Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S. 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23 = DVBl
1999, 801 Ls.).
5. a) Für die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat das Verwaltungsgericht -
unter Einschluß der 21 Stellen des Biochemie-Zentrums, die dieser Lehreinheit
zuzuordnen sind - ein (unbereinigtes) Lehrangebot von 388 SWS. errechnet.
Dagegen kann die Beklagte nichts erinnern:
Für die Fächer Anatomie und Physiologie hat die Beklagte in ihrem
Kapazitätsbericht bei 45,0 Stellen ein Lehrangebot von 264 SWS. ermittelt.
Diese Berechnung ist um 4 SWS. nach oben zu korrigieren, weil zwei der sechs
Hochschuldozentenstellen eine Lehrverpflichtung von 8 statt 6 Deputatsstunden
aufzuerlegen ist. Dies hat der Senat für den vorangehenden Berechnungszeitraum
1997/98 im Beschluß vom 22.03.1999 (NC 9 S. 124/98) entschieden; hieran ist
festzuhalten, zumal die Beklagte sachliche Einwände nicht erhebt. Damit ergibt
sich für die Fächer Anatomie und Physiologie ein Lehrangebot von 268 SWS: C 4
6,0 8 - 48 C 3 / C 2 Dauer 11,0 8 - 88 C 2 Zeit - 8 Std. 2,0 8 - 16 C 2 Zeit -
6 Std. 4,0 6 - 24 C 1 17,0 4 - 68 A 13/14/15 - 8 - - BAT Dauer 1,0 8 - 8 BAT
Zeit 4,0 4 - 16 45,0 268
Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen
beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein
Lehrangebot von 120 SWS. errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt
sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die
beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten
Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert
gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S. 1833/85 u.a.;
dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21
Nr. 34): C 4 3,0 8 - 24 C 3 / C 2 Dauer 4,0 8 - 32 C 2 Zeit - 8 Std. - 8 - - C
2 Zeit - 6 Std. - 6 - - C 1 9,0 4 - 36 A 13/14/15 2,0 8 - 16 BAT Dauer 2,0 4 -
8 BAT Zeit 1,0 4 - 4 45,0 120
b) Dieses Lehrangebot hat das Verwaltungsgericht um Dienstleistungsexporte
zugunsten der Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie, Psychologie und Chemie in
Gesamthöhe von 37,9841 SWS. bereinigt, so daß die Lehreinheit Vorklinische
Medizin insgesamt ein Lehrangebot von (388 - 37,9841 =) 350,0159 SWS.
bereitstelle (vgl. § 11 KapVO). Auch das verletzt jedenfalls nicht die
Rechte der Beklagten.
Allerdings meint die Beklagte, die Dienstleistungen zugunsten der Studiengänge
Psychologie und Chemie, die vor Bildung des BZH von der ("großen")
Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht worden seien, würden nunmehr vom BZH
erbracht und ließen sich deswegen nicht mehr der Lehreinheit Vorklinische
Medizin zuordnen. Der Vortrag wäre unbeachtlich, soweit er lediglich auf eine
"kleine" Lehreinheit Vorklinische Medizin abstellt und allein deshalb
die Lehrleistungen des BZH außer Betracht läßt (vgl. oben 3.). Soweit die
Beklagte aber zugleich meint, die in Rede stehenden Lehrangebote würden nun
nicht länger von dem Lehrpersonal erbracht, das innerhalb des BZH auf die
Fakultät für Medizin ausgerichtet und daher kapazitätsrechtlich der Lehreinheit
Vorklinische Medizin zuzuordnen sei (vgl. oben 4.), stellt sich in der Tat die
Frage, ob der Abzug insoweit noch gerechtfertigt ist. Dem braucht der Senat
indes nicht weiter nachzugehen. Sollte sich nämlich der Abzug als nicht länger
gerechtfertigt herausstellen, so würde sich der Dienstleistungsexport der
Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechend vermindern, das bereinigte
Lehrangebot sich erhöhen. Hierdurch würde die Beklagte aber weiter beschwert.
c) Stellt man diesem Lehrangebot die Lehrnachfrage des Studiengangs Medizin an
der Lehreinheit Vorklinische Medizin gegenüber und setzt man nach den eigenen
Einsatzwerten der Beklagten (0,6087 für Anatomie, 0,6013 für Physiologie,
0,4490 für Biochemie) hierfür einen Curricularanteil von CAp = 1,6590, so
errechnet sich für den einjährigen Berechnungszeitraum 1998/99 eine
Aufnahmekapazität von (2 x 350,0159 : 1,6590 =) 421,9601, gerundet von 422, und
je Semester eine Aufnahmekapazität von 211 Studienplätzen. Da im Wintersemester
1998/99 nach dem Vortrag der Beklagten bislang 204 Studienplätze vergeben
wurden, verbleiben 7 ungenutzte Plätze. Schon deshalb erweist sich die Berufung
der Beklagten als unbegründet. III.
Die Berufung der Beklagten ist aber auch unabhängig hiervon deshalb
unbegründet, weil sich die Integration des Fachs "Biologie für
Mediziner" in die Lehreinheit Vorklinische Medizin sowie die damit
einhergehende Neuaufteilung des Curricularnormwerts dieser Lehreinheit als
rechtswidrig erweist. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte für beide
Entscheidungen nicht zuständig war; das wurde bereits ausgeführt (oben I.). Es
bestehen aber auch unabhängig hiervon durchgreifende rechtliche Einwände. Dabei
braucht der Senat nicht sämtlichen sich insofern stellenden Fragen abschließend
nachzugehen.
1. Die Integration des Fachs "Biologie für Mediziner" in die
Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte - wie schon die Ausgliederung des
Fachs Biochemie - im Wege einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische
Medizin (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 KapVO). Sie vollzieht die Verschmelzung der
naturwissenschaftlichen Grundlagenveranstaltungen im Fach Biologie mit den
vorklinischen Kernfächern Anatomie (insb. mikroskopische Anatomie) und
Physiologie nach, welche die Beklagte durch die neue Studienordnung vom
04.03.1998 (W.F.u.K. S. 314) beschlossen hat. Gegen die Neuabgrenzung der
Lehreinheit als solche bestehen aus Gründen des Kapazitätsrechts - abgesehen
vom Einwand der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten - keine Einwände. Die
neue Studienordnung ist jedoch rechtswidrig. Der Umstand, daß sie vom
zuständigen Wissenschaftsministerium genehmigt wurde, steht dieser Feststellung
nicht entgegen.
Ob die neue Studienordnung eine Verschmelzung des Fachs "Biologie für
Mediziner" mit den Fächern Anatomie und Physiologie vornehmen durfte,
beurteilt sich nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier
maßgeblichen Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 21.12.1989 (BGBl. I S.
2549). Nach § 2 Abs. 1 ÄAppO vermittelt die Hochschule eine Ausbildung,
die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es dem Studierenden
ermöglicht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in
dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem
Zweck die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen
praktischen Übungen, Kurse und Seminare sowie weitere
Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, durch. Hierdurch wird der
universitären Ausbildung ein verbindlicher Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sie
zur Ausgestaltung ihres örtlichen Studienplanes frei ist, den sie aber nicht
verlassen darf (Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdnr. 155). Die Anlage 1 zur
Approbationsordnung für Ärzte regelt die praktischen Übungen, Kurse und Seminare,
deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist. Deren
Ziffer I.1. schreibt aus den "Naturwissenschaftlichen Grundlagen der
Medizin" je ein Praktikum der Physik für Mediziner, der Chemie für
Mediziner und der Biologie für Mediziner vor. Diese Lehrveranstaltungen zu den
naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin werden von den Praktika und
Kursen in den medizinischen Kernfächern (Ziffern I.2 bis I.5) unterschieden;
eine Verschmelzung sieht die Anlage 1 nicht vor. Das zeigen auch die
entsprechenden Vorschriften für die Ärztlichen Vorprüfung. Zwar nennt § 22
Abs. 1 ÄAppO die Fächer Physik für Mediziner und Physiologie, Chemie für
Mediziner und Biochemie sowie Biologie für Mediziner und Anatomie jeweils
zusammen, doch werden die jeweiligen Stoffkataloge in der Anlage 10 zur
Approbationsordnung deutlich getrennt. Diese Trennung entsprach auch der
Regelungsabsicht des Verordnunggebers: Zwar wurde das frühere Vorphysikum - und
damit ein allein der naturwissenschaftlichen Grundbildung gewidmeter
Ausbildungsabschnitt - abgeschafft, damit möglichst sofort auch mit der
spezifisch medizinischen Ausbildung begonnen werden könne, doch sollte dies nur
zu einer zeitlichen Parallelität, bei aller nötigen wechselseitigen Abstimmung
aber nicht auch zu einer organisatorischen und inhaltlichen Verschmelzung der
allgemein-naturwissenschaftlichen mit den spezifisch medizinischen Fächern
führen.
Hiermit ist die Studienordnung 1998 der Beklagten unvereinbar. Das gesteht die
Beklagte auch selbst zu. Sie meint indes, die Approbationsordnung für Ärzte in
der Fassung von 1989 sei überholt; es bestehe in Fachkreisen Einigkeit, daß die
naturwissenschaftliche Grundlegung in die vorklinischen Fächer hineinzuziehen
sei; zu der beabsichtigten Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte sei es
bislang noch nicht gekommen, weil man sich in ganz anderen Fragen bislang nicht
habe einigen können. Das mag sein, begründet jedoch nicht die Befugnis der
Beklagten, der erwarteten Neuregelung durch den Verordnunggeber im Wege einer
eigenen Satzungsregelung vorzugreifen. Solange die Approbationsordnung für
Ärzte in der Fassung von 1989 gilt, gilt sie auch für die Beklagte. Daß sie
sich damit als unerträgliches Hindernis auf dem Wege einer zeitgemäßen
Ärzteausbildung darstellt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wenn in
Fachkreisen tatsächlich Einigkeit über einen zwingenden Änderungsbedarf
bestehen sollte, wie die Beklagte angibt, so könnte sich dem auch der
Verordnunggeber kaum verschließen. Im übrigen hat der Verordnunggeber durch die
8. Änderungsverordnung vom 11.02.1999 (BGBl. I S. 140) die Länder zur Zulassung
von Modellstudiengängen ermächtigt (§ 36a ÄAppO) und damit selbst Wege zur
örtlichen Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben eröffnet. Ein solcher
Modellstudiengang - der ohnehin für den vorliegend umstrittenen
Berechnungszeitraum nicht mehr in Betracht gekommen wäre - steht bei der
Beklagten aber nicht in Rede und könnte im übrigen die vorklinische Ausbildung
nicht erfassen.
2. Die Studienordnung 1998 genügt auch abgesehen hiervon den Anforderungen
nicht, die an sie insofern zu stellen sind, als auf ihrer Grundlage der
Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert
kapazitätsungünstig in Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan festgesetzt wurde
(§ 13 Abs. 4 KapVO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den
der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden Ausbildungsaufwand
der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan
quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten, um zu einer
kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen. Diese Bindung besteht auch
und gerade mit Blick auf den Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am
vorklinischen Lehraufwand, der den Nenner des über die Zahl der auszuweisenden
Studienplätze entscheidenden Kapazitätsbruchs bildet. Der
ZVS-Beispielstudienplan ist nämlich ein Orientierungsmaßstab, der mit
allgemeiner Billigung eine für ein ordnungsgemäßes Studium ausreichende
Unterrichtsmenge bezeichnet. Diese grundsätzliche Bindung bedeutet freilich
nicht, daß die einzelne Hochschule mit Rücksicht auf die bei ihr bestehenden
Ausbildungsverhältnisse der Ermittlung des erforderlichen Lehraufwands nicht
einen eigenen Studienplan zugrunde legen dürfte. Sofern dies jedoch dazu führt,
daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der
vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll,
muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen
der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten
Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 =
Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 =
Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990,
940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 (S. 110f.)).
b) Der ZVS-Beispielstudienplan legt den Eigenanteil der Lehreinheit
Vorklinische Medizin, sofern diese nur die Kernfächer Anatomie, Physiologie und
Biochemie umfaßt, auf CAp = 1,4331 fest. Das geht von folgenden Einsatzwerten
aus: Vorlesung Prakt./Kurs Seminar CNW g=180, f=1,0 g=15, f=0,5 g=20, f=1,0
Anatomie 14 12 2 0,5777
Physiologie 8 7 3 0,4277
Biochemie 8 7 3 0,4277 1,4331
Insgesamt ist dem vorklinischen Studienabschnitt ein Curricularanteil von
2,1717 zugeordnet, darunter auch ein Dienstleistungsimport im Fach Biologie von
0,1333 (für 4 Stunden Praktikum/Kurs). Schlägt man diesen Dienstleistungsimport
der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzu, so erhöht sich deren Eigenanteil
auf CAp = 1,5664.
Von diesem Eigenanteil möchte die Beklagte - kapazitätsungünstig - nach oben
abweichen. Sie integriert das Fach "Biologie für Mediziner" in die
vorklinischen Kernfächer - und zwar zu etwa zwei Dritteln in das Fach Anatomie
und zu etwa einem Drittel in das Fach Physiologie - und bestimmt den
Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 1,6590: Vorlesung
Prakt./Kurs Seminar CNW
Anatomie 17,71 (mit g=230) 19,86 (mit g=23) 2 (mit g=20) 0,6087
Physiologie 4,57 (mit g=540) 7,86 (mit g=10) 4 (mit g=20) 0,6013
Biochemie 8 (mit g=540) 7,36 (mit g=14) 3,43 (mit g=20) 0,4490 1,6590
c) Als Grundlage für diese Abweichung reicht die Studienordnung 1998 - selbst
wenn sie mit der Approbationsordnung für Ärzte vereinbar wäre - schon in
formeller Hinsicht nicht hin. Nach der Rechtsprechung des Senats muß die
Abweichung auf einem örtlichen Curriculum beruhen, das im einzelnen
quantifiziert ist und das rechtswirksam in einer Studienordnung normiert worden
ist (vgl. Senat, Urt. vom 19.01.1988 - NC 9 S. 1097/87 -, KMK-HSchR 88, 607).
Dem genügt die Studienordnung 1998 nicht. Diese Studienordnung legt nämlich die
nötigen Einsatzwerte für die CNW-Aufteilung nicht sämtlich selbst fest, sondern
begnügt sich mit der Angabe der Veranstaltungsarten und Veranstaltungszeiten.
Daß Angaben zum jeweiligen Anrechnungsfaktor fehlen, ist unschädlich, da die
Beklagte insofern ersichtlich nicht vom Üblichen abweichen wollte (vgl. Anlage
2 zur KapVO III vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Für die Gruppengrößen findet sich
indes nur hinsichtlich der Seminare eine anderweitige Normierung (in § 2
Abs. 3 Satz 3 ÄAppO: höchstens 20 Teilnehmer), während für die anderen
Veranstaltungsarten eine Normierung der Gruppengröße fehlt.
Das ist auch nicht verzichtbar. Der Senat hat bislang offen gelassen, ob in der
Studienordnung die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden muß
(Senat, Urt. vom 19.01.1988 a.a.O.). Die Frage ist jedenfalls dann zu bejahen,
wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die
kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die
Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Zwar setzt § 45 UG 1995
Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen
Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche
und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG 1995
quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung
der Regelstudienzeit zu gewährleisten. Eine Studienordnung, die keine
Bestimmungen über die Gruppengröße trifft, ist daher - auch in Studiengängen
mit Zulassungsbeschränkung - nicht aus diesem Grunde fehlerhaft. Sie bietet
jedoch keine hinreichende Grundlage für eine Festlegung der Aufnahmekapazität
auf der Grundlage einer CNW-Aufteilung, die kapazitätsungünstig vom
ZVS-Beispielstudienplan abweicht. Hierfür ist nämlich - über § 45 Abs. 2
UG 1995 hinaus - erforderlich, daß die Studienordnung das örtliche Curriculum
für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert
(BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 39f.)).
Nur dann nämlich ist sichergestellt, daß die akademischen Organe der Hochschule
(Fakultätsrat und Senat), denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf
die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Die Quantifizierung des
Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung
des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in
Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für
jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart. Gerade wenn die
Gruppengröße nicht mit rein äußerlichen Umständen (wie Hörsaalgröße, apparative
Ausstattung usw.), sondern - wie hier - mit fachdidaktischen Erwägungen
begründet wird, kann deren Festlegung nicht der Hochschul- oder der
Wissenschaftsverwaltung überlassen werden. Sie kann auch nicht vom Fakultätsrat
- ohne Mitwirkung des Senats der Hochschule - erst im Studienplan vorgenommen
werden, der die grundlegenden Regelungen zur Konzeption des Studiums nicht
trifft, sondern voraussetzt und für die Studierenden lediglich erläutert
(§ 46 Satz 2 UG 1995) und mit Empfehlungen für die Gestaltung des jeweils
eigenen Studienablaufs verbindet.
3. Keiner Entscheidung bedarf damit, ob die Begründung, welche die Beklagte für
die Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan anführt, in der Sache tragfähig
wäre. Der Senat läßt diese Frage ausdrücklich offen, bemerkt aber immerhin das
Folgende:
Wie angeführt, müssen zulassungsmindernde Abweichungen von den Werten des
ZVS-Beispielstudienplans (im Folgenden: BSP) aus den konkreten Verhältnissen
der Hochschule heraus gerechtfertigt werden. Die Abweichung muß im Hinblick auf
Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder
ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen
(BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. (S. 38)). Die Beklagte hatte im Bereich der
naturwissenschaftlichen Medizin einen Forschungsschwerpunkt eingerichtet, was
nicht zuletzt durch die seinerzeitige besondere Fakultät für
Naturwissenschaftliche Medizin seinen organisatorischen Ausdruck fand. Mit
ihrer Studienordnung vom 30.08.1990 (W.u.K. S. 269, geändert durch Satzung vom
25.03.1996, W.F.u.K. 1997, S. 138) wollte sie gegenüber dem
ZVS-Beispielstudienplan die naturwissenschaftliche Komponente in der
Physiologie und der Biochemie stärker betonen (Erläuterung vom 28.09.1990 zur
Kapazitätsberechnung 1990/91), was in der kleineren Betreuungsrelation der
Praktika (Physiologie: g=10, Biochemie: g=14; BSP: jeweils g=15) sowie in einer
erhöhten Stundenzahl der Seminare (jeweils 48 statt 42 Gesamtstunden) seinen
Niederschlag fand. Für die Anatomie hielt die Beklagte dagegen - wie schon
zuvor - eine höhere Stundenzahl der Kurse (254 statt 168 Gesamtstunden) für
erforderlich, um die moderne Zellbiologie angemessen vermitteln zu können
(Erläuterung vom 28.09.1990 zur Kapazitätsberechnung 1990/91), was freilich
durch größere Lerngruppen (g=23 statt g=15) kompensiert wurde. Der Senat hatte
dies aufgrund überschlägiger Prüfung in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gebilligt (Senat, Beschluß vom 09.03.1993 - NC 9 S. 136/92).
Die neue Studienordnung vom 04.03.1998 geht erkennbar davon aus, daß die
örtlichen Besonderheiten, die der Studienordnung 1990 zugrunde gelegen hatten,
unverändert fortbestehen. Die Ausgliederung der Biochemie und die Integration
des Fachs "Biologie für Mediziner" in die Fächer Anatomie und
Physiologie werfen jedoch die Frage auf, ob die Beklagte unverändert örtliche
Besonderheiten in Anspruch nehmen kann und ob - bejahendenfalls - ihre
Abweichungen vom ZVS-Beispielstudienplan in vollem Umfang von diesen örtlichen
Besonderheiten gedeckt sind. Voraussetzung für eine solche Abweichung ist
nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen
Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987
a.a.O. (S. 39); Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR
n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46). Dem ist nicht schon dann genügt,
wenn für die besonders konzipierten Lehrveranstaltungen nur überhaupt wissenschaftliches
Lehrpersonal zur Verfügung steht. Ein Schwerpunkt in der Lehre, der einen
erhöhten Ausbildungsaufwand bedingt, muß vielmehr Ausfluß einer
Schwerpunktsetzung auch in der Forschung und in den anderen Aufgaben der
Hochschule sein, die sich in einem besonderen personellen und/oder sächlichen
Aufwand sowie gegebenenfalls in einer besonderen Organisationsstruktur
dokumentiert. Die Hochschule kann nicht in einem Fach, das ohnehin allenfalls
durchschnittlich ausgestattet ist, in der Lehre einen besonderen Aufwand
betreiben und so einen Kapazitätsengpaß künstlich erzeugen; sie kann auch nicht
in einem Fach, dessen bislang bevorzugte Ausstattung infolge von Einsparungen
auf ein durchschnittliches Maß reduziert wird, einen bislang betriebenen
besonderen Lehraufwand unverändert fortsetzen. In beiden Fällen würde eine
örtliche Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan nicht oder nicht mehr durch
Besonderheiten der Hochschule gerechtfertigt.
Mit ihrer Studienordnung 1990 wollte die Beklagte vor allem die naturwissenschaftliche
Komponente in der Biochemie und der Physiologie stärker betonen, weil sie im
Bereich der naturwissenschaftlichen Medizin einen Forschungsschwerpunkt
bildete. Dies schlug sich gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan vor allem in
der kleineren Betreuungsrelation der physiologischen Praktika (g=10 statt g=15)
sowie in der Vermehrung der biochemischen Praktika (103 statt 98 Gesamtstunden)
und Seminare (48 statt 42 Gesamtstunden) nieder. Dem vermehrten
Ausbildungsaufwand im Fach Biochemie stand eine besonders großzügige
Ausstattung der Biochemischen Institute gegenüber; diese besteht unverändert
fort und wurde 1995 durch die Bildung des Biochemie-Zentrums auch
organisatorisch verfestigt. Anders aber liegt es im Fach Physiologie. Daß die
Beklagte hier über eine besondere Ausstattung verfügte, die eine besondere
Akzentuierung im Lehraufwand legitimieren könnte, ist nicht erkennbar. Im
Gegenteil hat die beabsichtigte Bildung einer "kleinen" Lehreinheit
Vorklinische Medizin infolge der Ausgliederung des Fachs Biochemie nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten gerade die vergleichsweise geringere Ausstattung
der Fächer Anatomie und Physiologie aufgedeckt. Schon dies ließ es fragwürdig
erscheinen, für die Praktika der Physiologie eine Gruppengröße von nur 10 Studenten
vorzusehen und damit den Einsatzwert des ZVS-Beispielstudienplanes und in der
Folge die diesbezügliche Ausbildungskapazität um ein Drittel zu reduzieren.
Indem die Beklagte nunmehr aber noch das Fach "Biologie für
Mediziner" in die vorklinische Lehreinheit integrierte, was gerade zu
Lasten der Physiologie (und der Anatomie) ging, hat sie die Legitimation für
einen unverändert erhöhten Ausbildungsaufwand im Fach Physiologie zusätzlich in
Zweifel gezogen. Die physiologischen Praktika sollen nunmehr mit den
medizinrelevanten Teilen der Zellphysiologie noch zusätzlich einen Teil der
Belastung aus der Übernahme des Fachs "Biologie für Mediziner"
schultern, was zu einer Erhöhung der Zahl der Praktikastunden führt. Dann aber
ist die Rechtfertigung für eine Beibehaltung ihrer besonders geringen
Gruppengröße vollends fragwürdig geworden.
Den damit zusammenhängenden Fragen braucht der Senat indes nicht weiter
nachzugehen, da es auf ihre Klärung nicht ankommt. Ebensowenig brauchte dem
Beweisantrag der Klägerin Folge geleistet zu werden, die bezweifelt, daß die
Beklagte ihre physiologischen Praktika tatsächlich nur mit 10 Studierenden
durchführt.
4. Nach allem kann die Beklagte statt mit einem Curricularanteil von CAp =
1,6590 allenfalls weiterhin mit CAp = 1,5099 rechnen, wie sie es seit 1990
praktiziert. Damit ergibt sich für den Berechnungszeitraum 1998/99 eine
Aufnahmekapazität von (2 x 350,0159 : 1,5099 =) 463,6279, gerundet von 464, je
Semester also eine solche von 232 Studienplätzen. Das sind infolge einer zwischenzeitlichen
Stellenverminderung 6 (3) Plätze pro Jahr (Semester) weniger als im
Berechnungszeitraum 1997/98 festgesetzt (vgl. ZZVO 1997/98 vom 03.06.1997, GBl.
S. 223). Selbst wenn man mit der Beklagten der Kapazitätsermittlung eine
"kleine" Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde legen wollte (die
dann über ein unbereinigtes Lehrangebot von 268 SWS. und über ein bereinigtes
Lehrangebot von 231,805 SWS. verfügte und deren Eigencurricularanteil CAp =
1,0609 wäre), so ergäbe sich für den Berechnungszeitraum 1998/99 eine
Aufnahmekapazität von (2 x 231,805 : 1,0609 =) 436,9969, gerundet 437
Studienplätzen, also im WS. 1998/99 von 218 und im SS. 1999 von 219
Studienplätzen. Auch dann noch müßte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
werden. IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil kein Grund hierfür gegeben ist
(§ 132 Abs. 2 VwGO). Zwar ist die Frage, ob eine Lehreinheit als reine
Dienstleistungseinheit - ohne zugeordneten Studiengang - gebildet werden darf,
von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage betrifft aber in erster Linie
Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530 =
Buchholz 421.21 Nr. 41). Im übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf
weiteren selbständig tragenden Begründungen, für die ihrerseits eine
grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht erkennbar
ist.