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TM (Uni Gießen)* Datum: 15.12.1999 - Spruchkörper: VG Gießen
Gründe:
I.
Die antragstellenden Parteien begehren die Zulassung zum Studium der Tiermedizin im WS 1999/2000. Eine an die Antragsgegnerin bis zum 15. Oktober 1999 gerichtete Bewerbung um Zuweisung eines solchen Studienplatzes blieb erfolglos. Sie sind der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Tiermedizin sei nicht ausgeschöpft.Im vorliegenden und parallel anhängigen Verfahren beantragen die antragstellenden Parteien,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 1999/2000 vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,
hilfsweise,
sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zur Verfügung stehender Studienplätze nach Maßgabe des Hauptantrages zu beteiligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, ihre Kapazität im Studiengang Tiermedizin sei in beiden Semestern erschöpft.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Akten des Verfahrens3 Gc 2649/99w.99, das für den Studiengang Tiermedizin des Wintersemesters 1999/2000 als Leitverfahren geführt wird.
II..
Der nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 Zivilprozeßordnung), daß die Antragsgegnerin im Studiengang Tiermedizin im 1. Fachsemester über die festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus noch über weitere Studienplätze verfügt
A. Die festgesetzten Aufnahmequoten für das Wintersemester 1999/2000:
Durch § 1 A Nr.6 der "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1999/2000" - Zulassungszahlenverordnung 1999/2000 - vom 30.6.1999 (GVBl.I S.332) sind für den Studiengang Tiermedizin der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen bezogen auf das Wintersemester 1999/2000 für das 1., 3., 5., 7. und 9. Fachsemester auf jeweils 210 Studienplätze festgesetzt worden. Für das 2., 4., 6., 8., und 10. Fachsemester sind keine Zulassungen vorgesehen.
B. Die Berechnung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 1999/2000:
1. Die Stellenausstattung und die sich hieraus ergebende Gesamtlehrleistung pro Woche (Stichtag: 1.2.1999):
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und damit Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S.1) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3.7.1996 (GVBl. I, S 305), wobei das WS 1999/2000 und SS 2000 als Studienjahr eine Berechnungseinheit bilden.
Gemäß § 8 Abs.1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 4 KapVO sowie aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. S.400) und beträgt für Professoren sowie Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden - SWS - und Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS.
Hiernach sind folgende Stellen und die sich hieraus ergebenden Lehrleistungen zu berücksichtigen:
|
Stellengruppen |
Planstellen |
gesperrte Stellen |
verfügbare Stellen |
Deputat je Stelle (hj) in SWS |
lj*hj |
Verminderung Deputat (rj) in SWS |
lj*hj-rj |
|
C 4 Stellen Professoren |
37,0 |
0,0 |
37,0 |
8 |
296,0 |
0,0 |
296,0 |
|
C 3 Stellen Professoren |
1,0 |
0,0 |
1,0 |
8 |
8,0 |
0,0 |
8,0 |
|
C 2 Stellen Professoren |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
8 |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
|
C 2 Stellen Dozenten |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
8 |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
|
C2 Oberassistenten |
3,0 |
0,0 |
3,0 |
6 |
18,0 |
0,0 |
18,0 |
|
Stellen wissensch.Assistenten |
12,0 |
0,0 |
12,0 |
4 |
48,0 |
0,0 |
48,0 |
|
Stellen wiss.MA auf Dauer |
29,0 |
0,0 |
29,0 |
8 |
232,0 |
0,0 |
232,0 |
|
Stellen wiss.MA auf Zeit |
47,0 |
0,0 |
47,0 |
4 |
188,0 |
0,0 |
188,0 |
|
Summe: |
129,0 |
0,0 |
129,0 |
|
790,0 |
0,0 |
790,0 |
Im übrigen werden in die obigen Berechnungen Deputatsverminderungen noch nicht berücksichtigt. Vorliegend geht es zunächst lediglich darum, insgesamt die 129,0 lehrleistungsrelevanten Stellen zu erfassen, die hieraus sich ergebende Lehrleistung in Höhe von 790,0 SWS zu ermitteln und die hierauf beruhende Durchschnittslehrleistung in Höhe von 6,1240 SWS zu berechnen.
2. Der Krankenversorgungsabzug und der Abzug für die praktische Ausbildung:
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 Ziff. 2 KapVO um 30 vom Hundert vermindert. Diese Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen.
Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um folgende Betriebseinheiten, auf deren Stellen ein Lehrangebot von insgesamt 504,0 SWS entfällt:
|
Institut/ Klinik |
|
SWS Lehrleistung |
|
Chirurgische Vet.Klinik |
|
90,0 |
|
Ambulante u.geburtshilfl. Veterinärklinik |
|
64,0 |
|
Geflügelkrankheiten |
|
30,0 |
|
Hygiene u. Infektionskrankheiten |
|
52,0 |
|
Mediz.u.gerichtliche Vet.Klinik |
|
94,0 |
|
Tierärztliche Nahrungsmittelkunde |
|
62,0 |
|
Parasitologie |
|
44,0 |
|
Veterinär Pathologie |
|
68,0 |
|
Summe: |
|
504,0 |
Das Gesamtlehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin in Höhe von 790,0 SWS ist hiernach um 30% von 504,0 SWS, was 151,20 SWS entspricht, zu vermindern.
Außerdem ist gemäß § 9 Abs.6 KapVO der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 60 und 63 der Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl.I S.600) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S.512) vermindernd zu berücksichtigen. Für die Ausbildung nach § 60 wird für je 64 Ausbildungsplätze eine Stelle und für die Ausbildung nach § 63 für je 32 Ausbildungsplätze eine Stelle abgezogen. In diesem Zusammenhang teilt die Antragsgegnerin mit, im Rahmen des § 60 betreue man 79 Praktikanten und im Rahmen des § 63 unterrichte man 8,5 Schüler. Hieraus ergibt sich insoweit ein Ausbildungsaufwand von 1,5 Stellen. Diese Stellen sind mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,1240 SWS zu multiplizieren, so daß gemäß § 9 Abs.6 KapVO 9,1860 SWS vermindernd zu berücksichtigen sind.
Dies führt zu folgender Berechnung:
|
Lehrangebot aus sämtlichen Stellen: |
|
790,0000 |
|
Abzüglich Aufwand für Krankenversorgung: |
|
-151,2000 |
|
Abzüglich Aufwand für Ausbildung: |
|
-9,1860 |
|
Restangebot an SWS: |
|
629,6140 |
Hiernach verbleiben 629,6140 SWS.
3. Lehrauftragsstunden, die Lehrleistung aus Stellen erhöhen:
Das Lehrangebot von 629,6140 SWS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die nach den gerichtlich überprüften Angaben der Antragsgegnerin der Lehreinheit Tiermedizin in der Höhe von 9,3 SWS für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen.
4. Lehrleistungsverminderungen
Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 KapVO geltend macht, es seien wegen der Sonderdienstleistungen des Dekans und eines Studienberaters die Lehrleistungen um 6 SWS zu ermäßigen, kann dies nicht zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Sie hat es versäumt, durch Vorlage von Erlassen des Hessischen Wissenschaftsministeriums zumindest glaubhaft zu machen, daß eine solche Entlastung geboten ist.
5. Der Dienstleistungsabzug:
Das Restlehrangebot ist zudem um die Dienstleistungen der Lehreinheit Tiermedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu reduzieren (§ 11 Abs.1 KapVO).
Als sogenannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfaßt, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach § 11 Abs. 2 KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind.
Die Antragsgegnerin hat hierzu folgende Berechnung vorgelegt:
|
Nicht zugeordneter Studiengang |
Studenten: |
%-Anteil Studenten: |
Curricularanteil |
Schwund |
Multiplikation vorangehender 4 Positionen (=SWS): |
|
Agrarwissenschaften |
58,5 |
100,0% |
0,0450 |
0,7297 |
1,9209 |
|
Haushalts - u. Ernährungswissenschaften |
82,0 |
100,0% |
0,0500 |
0,8073 |
3,3099 |
|
Humanmedizuin:1. Kl. Abschnitt |
162,5 |
100,0% |
0,0193 |
0,9715 |
3,0469 |
|
Summe: |
|
|
|
|
8,2777 |
Dieser Dienstleistungsanteil von 8,2777 SWS ist nicht beanstanden. Die dieser Berechnung zu Grunde liegenden Parameter hat die Antragsgegnerin in den von ihr dem Gericht überreichten Unterlagen im Einzelnen schlüssig belegt und in ihrer Ableitung erläutert.
6. Das Nettolehrangebot pro Semester:
Unter Berücksichtigung der dargestellten Lehrleistungen aus Stellen in Verbindung mit den Verminderungen und Erhöhungen ergibt sich folgende Berechnung, die zu einem Nettobetrag von 639,8793 SWS pro Semester führt:
|
Nicht zugeordneter Studiengang |
Studenten: |
%-Anteil Studenten: |
Curricularanteil |
Schwund |
Multiplikation vorangehender 4 Positionen (=SWS): |
|
Agrarwissenschaften |
58,5 |
100,0% |
0,0450 |
0,7297 |
1,9209 |
|
Haushalts - u. Ernährungswissenschaften |
82,0 |
100,0% |
0,0500 |
0,8073 |
3,3099 |
|
Humanmedizuin:1. Kl. Abschnitt |
162,5 |
100,0% |
0,0193 |
0,9715 |
3,0469 |
|
Summe: |
|
|
|
|
8,2777 |
7. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze:
Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes der Lehreinheit Tiermedizin ist das semesterbezogene Lehrangebot zu verdoppeln und durch den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil des nach § 13 Abs.1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO geregelten Curricularnormwerts zu dividieren. Dieser Eigenanteil, der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des HessVGH (Beschluß vom 25.3.1996 – Az. 3 Gc 25012/95.NC) nicht zu beanstanden ist, beträgt 6,5429 SWS :
|
1279,7586 |
: |
6,5429 |
= |
195,5950 |
Studienplätze |
Gemäß § 14 Abs.3 Nr.3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist allerdings die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
Unter Beachtung des von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Materials gilt folgendes:
|
Fachsemester: |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7 |
8 |
9 |
10 |
|
SS 94 |
0 |
221 |
2 |
213 |
3 |
219 |
5 |
204 |
9 |
204 |
|
WS 94/95 |
211 |
1 |
214 |
2 |
210 |
1 |
218 |
7 |
206 |
9 |
|
SS 95 |
0 |
215 |
2 |
213 |
3 |
204 |
7 |
213 |
7 |
202 |
|
WS 95/96 |
214 |
3 |
211 |
4 |
211 |
3 |
205 |
6 |
213 |
7 |
|
SS 96 |
1 |
210 |
3 |
208 |
6 |
211 |
4 |
207 |
3 |
211 |
|
WS 96/97 |
211 |
2 |
215 |
1 |
214 |
5 |
210 |
5 |
207 |
2 |
|
SS 97 |
0 |
213 |
2 |
216 |
3 |
207 |
8 |
206 |
7 |
201 |
|
WS 97/98 |
229 |
4 |
212 |
5 |
210 |
3 |
208 |
9 |
206 |
7 |
|
SS 98 |
0 |
221 |
4 |
213 |
1 |
207 |
3 |
207 |
7 |
205 |
|
WS 98/99 |
208 |
0 |
209 |
6 |
210 |
3 |
206 |
6 |
203 |
9 |
|
P1: SS 94-SS 98 |
866 |
1090 |
865 |
1075 |
861 |
1060 |
868 |
1064 |
865 |
1048 |
|
P2:WS 94/95 - WS 98/99 |
1074 |
869 |
1072 |
868 |
1068 |
844 |
1069 |
866 |
1059 |
853 |
Anhand dieser Bestandszahlen können die durchschnittlichen Übergangsquoten(q) bestimmt werden:
|
|
q1: |
q2: |
q3: |
q4: |
q5: |
q6: |
q7: |
q8: |
q9: |
|
1 |
1,0035 |
0,9835 |
1,0035 |
0,9935 |
0,9803 |
1,0085 |
0,9977 |
0,9953 |
0,9861 |
Hiernach ergibt sich für die 10 Semester der Lehreinheit eine mittlere Studiendauer von 9,7903, die nach der Formel tM=1+q1+q1*q2+q1*q2*q3+.....qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die 10 erfaßten Semester führt zu einem durchschnittlichen Schwundfaktor von 0,9790. Die jährliche Aufnahmequote für das 1. Fachsemester beträgt also 200 Studienplätze (195,5950 dividiert durch 0,9790). Der Verordnungsgeber und die Antragsgegnerin haben sich entschieden, die gesamte Jahresquote im jeweiligen Wintersemester zu verteilen und im jeweiligen Sommersemester auf Zulassungen zu verzichten. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Hochschule steht es frei, auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung (§ 46 Hessisches Hochschulgesetz) den Unterrichtsbetrieb auf den Jahresrhythmus einzustellen und damit das Zulassungsverfahren nur einmal im Jahr stattfinden zu lassen.
Jedoch sind nach schriftlicher Auskunft der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1999 219 Studienanfänger im Studiengang Tiermedizin eingeschrieben. Damit unterschreitet die gerichtlich berechnete Zahl von 200 Studienplätzen bei weitem die Aufnahmemöglichkeiten der Antragsgegnerin.
C. Begründung der Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der antragstellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird.