Numerus Clausus Rechtsprechung
ZM (Uni Göttingen)* Datum: 06.05.1999 - Spruchkörper: VG Göttingen
Geschäftszeichen: 4 C 43007/99 u.a.
Schlagwörter:
A.
I. Der Antrag des Antragstellers zu 24) wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Verfahrens.
B.
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller zu 6), 7) und 12) unverzüglich nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1999 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 4. Fachsemester zuzulassen, soweit sie jeweils innerhalb einer Woche, nachdem ihnen die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert haben, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden sind.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Beschlüsse an sie unter den Antragstellern zu 21), 22) und 28) eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben,
2. diejenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1999 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen,
a) auf die bei der Auslosung die Rangplätze 1 und 2 entfallen,
b) soweit sie innerhalb einer Woche, nachdem ihnen die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert haben, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden sind,
3. den übrigen Antragsteller unter den in B. II. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn ein vorrangiger Antragsteller die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in B. II. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.
III. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet,
1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Beschlüsse an sie unter allen Antragstellerinnen und Antragstellern - mit Ausnahme des unter A. I. der Beschlussformel aufgeführten Antragstellers zu 24), der unter B. I. der Beschlussformel aufgeführten Antragsteller zu 6), 7) und 12) sowie der unter B. II. genannten Antragsteller, auf die bei der zuvor durchzuführenden Auslosung zu B. II. 1. die Rangplätze 1 und 2 entfallen - eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben,
2. diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1999 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,
a) auf die bei der Auslosung die Rangplätze 1 bis 3 entfallen,
b) die innerhalb einer Woche, nachdem ihnen jeweils die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert haben, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden sind;
3. die übrigen Antragsteller/innen unter den in B. III. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn ein vorrangiger Antragsteller oder eine vorrangige Antragstellerin die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in B. III. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.
Im übrigen werden die Anträge abgelehnt.
IV. Die jeweiligen Verfahrenskosten tragen
1. in den Verfahren zu 6), 7) und 12) die Antragsgegnerin,
2. in den Verfahren zu 21), 22) und 28) der jeweilige Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3,
3. in den unter B. III. der Beschlussformel genannten Verfahren mit Ausnahme der vorstehend unter B. IV. 2. genannten Verfahren die jeweilige Antragstellerin bzw. der jeweilige Antragsteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8.
C.
Der Wert des Streitgegenstandes wird jeweils auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 1999. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 1998/99 und zum Sommersemester 1999 (ZZ-VO 1998/99) vom 07.07.1998 (Nds. GVBl. S. 552) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 11.01.1999 (Nds. GVBl. S. 2) für Studienanfänger im Sommersemester 1999 auf 41 festgesetzt worden.
Die Antragsteller/innen zu 1) bis 5), 8) bis 11), 13) bis 20), 23), 25) bis 27) und 29) begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Sommersemester 1999 an zum 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen. Der Antragsteller zu 24) begehrt seine vorläufige Zulassung zum 8. Fachsemester, die Antragsteller zu 6), 7) und 12) beantragen ihre vorläufige Zulassung in das 4. Fachsemester mit Hilfsanträgen, die vorläufige Zulassung in die jeweils niedrigeren bis zum 1. Fachsemester. Die Antragsteller zu 21), 22) und 28) begehren in erster Linie die vorläufige Zulassung in das 2. Fachsemester, hilfsweise in das 1. Fachsemester. Mit Ausnahme der Antragsteller zu 24) und 29) begehren alle anderen darüber hinaus hilfsweise, sie ggf. zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass vorläufig bei der Antragsgegnerin zuzulassen.
Die Antragsteller/innen tragen zur Begründung ihrer Anträge vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Der Antragsteller zu 24) macht geltend, er könne sein im 11. Fachsemester betriebenes Zahnmedizinstudium an der Universität Hamburg nicht fortsetzen, weil er dort die Prüfung in dem klinischen Kurs Prothetik I auch im Wiederholungsfall nicht bestanden habe.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält an der festgesetzten Höchstzahl von 41 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin fest. Diese Plätze seien alle vergeben. Im 2. Fachsemester seien 42, im 3. und 4. Fachsemester je 41 und im 8. Fachsemester 48 Studierende immatrikuliert bzw. zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakte Zahnmedizin Sommersemester 1999 Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im übrigen abzulehnen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
A. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller zu 24) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, obwohl er für das laufende Sommersemester 1999 noch an der Universität Hamburg im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert ist. Weiter kann offenbleiben, ob der Antragsteller zu 24) tatsächlich das Studium in Hamburg nicht fortsetzen kann, weil er die Wiederholungsprüfung im Kurs Prothetik I. nicht bestanden hat und ob ihm gleichwohl eine Wiederholung dieser Prüfung an der Antragsgegnerin möglich wäre, denn für das 8. Fachsemester, für das der Antragsteller allein seine Zulassung begehrt, sind - wie nachfolgend zu B. ausgeführt - über die vergebene Zahl von 48 Studienplätzen hinaus außerkapazitäre Plätze nicht vorhanden. Der Antrag des Antragstellers zu 24) ist aus diesem Grunde abzulehnen.
In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller/innen einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist allen Antragstellerinnen und Antragstellern als Deutschen verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 09.04.1987 (BGBl. I, S. 185, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.1997; (BGBl. I, S. 322), wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Dies haben die genannten Antragsteller/innen durch die eingereichten Zeugnisse getan.
B. Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 1998/99 festgesetzte Zahl von 41 Studienplätzen im Sommersemester 1999 für das 1. und die höheren Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität beträgt bei summarischer Prüfung durchgängig 44 Studienplätze je Semester.
Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 1998/99 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 06.07.1990 (Nds. GVBl. S. 256) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 14.05.1998 (Nds. GVBl. S. 492) - KapVO -. Wie schon zum Wintersemester 1999 in dem Beschluss vom 21.12.1998 (4 C 43494/98 u.a.) schließt sich die Kammer weiterhin der Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichts an, dass die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO mit Wirkung vom 11.07.1996 in Kraft getretene Änderung der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sich als nichtig darstellt (Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a., die für die Antragsteller/innen zu 1), 2) und 29) als Kopie dem jeweiligen Beschluss beigefügt und den Verfahrensbeteiligten im übrigen bekannt ist). Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO im übrigen, insbesondere gegen das Curricular-Normwert-Verfahren, sind rechtliche Bedenken jedoch nicht zu erheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - BVerwGE 64, 77).
Die Kapazitätsermittlung geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen. Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.
In die Berechnung des Lehrangebots gehen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit die jüngsten haushaltsrechtlichen Ansätze.
Die bis 1994 einschließlich vom Haushaltsgesetzgeber in der Beilage 1 zum Einzelplan 06 für das hier maßgebliche Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Einzelnen erfolgte Festschreibung des Stellenansatzes ist nun der Antragsgegnerin im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und des für die Kliniken der Antragsgegnerin aufgestellten Stellenplans selbst übertragen worden. Dies hat die Antragsgegnerin durch eine interne Fortschreibung der früheren Beilage als Wirtschaftsplan aktuell umgesetzt.
Der derzeit geltende Wirtschaftsplan enthält gegenüber den Ansätzen im Jahr 1994, wie schon in der internen Fortschreibung 1995, nunmehr 4 an Stelle von bisher 5 C 1-Stellen. Die im fortgeschriebenen internen Stellen- bzw. Wirtschaftsplan nicht mehr aufgeführte C 1-Stelle in der Abteilung Kieferorthopädie ist kapazitätsrechtlich beachtlich und führt zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität um das mit dieser Stelle verbundene Lehrdeputat von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Der Wegfall dieser Stelle beruht nach den Angaben der Antragsgegnerin auf einer Überprüfung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung im Rahmen einer von den Kostenträgern (Krankenkassen) veranlassten Wirtschaftlichkeitsberechnung der stationären Krankenversorgung in der Abteilung Kieferchirurgie. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung haben die Kostenträger zum Jahresende 1993 ermittelt, dass aufgrund eines veränderten Bedarfs eine Stelle zu viel ausgewiesen war, und eine weitere Finanzierung dieser Stelle abgelehnt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin bei unveränderten Mittelzuweisungen für Forschung und Lehre die nächste im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde freigewordene Stelle gestrichen. Diese Stellenreduzierung aufgrund verringerter Haushaltsmittel aus den Pflegesatzeinnahmen bewertet die Kammer bei summarischer Prüfung - gerade noch - als sachlich gerechtfertigt. Angesichts des nach Angaben der Antragsgegnerin ohnehin defizitären Betriebs der Zahnklinik und der nicht vorhandenen Möglichkeit, für diese Stelle nunmehr zusätzliche Haushaltsmittel für Forschung und Lehre einzusetzen, blieb der Antragsgegnerin keine andere Wahl, als die Stelle abzubauen. Ein Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vermag die Kammer nach alledem hierin noch nicht zu erkennen, auch wenn die Antragsgegnerin die Stellenreduzierung nicht von vornherein mit einer Begründung versehen hat (bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.1998, a.a.O., S. 3 des Abdrucks).
Für die Entscheidung ist allerdings ohne Bedeutung, ob und aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die auch im fortgeschriebenen internen Stellenplan 1995 sowie im Wirtschaftsplan ausgewiesene befristete A 13-Stelle in der Abteilung Kieferchirurgie nicht besetzt hat und ob insoweit ein Abzug gemäß § 8 Abs. 3 KapVO möglich wäre. Denn die Antragsgegnerin hat ihrer für das Studienjahr 1998/99 vorgenommenen Kapazitätsberechnung mit Stichtag vom 01.02.1998, nach der die Zulassungszahl für das Sommersemester 1999 ermittelt worden ist, auch diesen Ansatz zugrundegelegt, was sich allenfalls zu Gunsten der Antragsteller auswirken könnte.
Zwar sind für die Ermittlung der Aufnahmekapazität grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zu einem Stichtag maßgeblich (§ 5 Abs. 1 S. 1 KapVO). Insoweit hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise bei der Berechnung der Jahreskapazität ab dem 01.10.1998 die Datenlage vom 01.02.1998 zu Grunde gelegt. Von dieser geht auch die Kammer bei ihrer Überprüfung grundsätzlich aus, es sind jedoch die aktuellen Daten für das Sommersemester 1999 zu berücksichtigen, die zu wesentlichen Änderungen der Kapazitätsermittlung führen. Dies ergibt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot.
Die Personalausstattung hat sich tatsächlich geändert. So beruft sich die Antragsgegnerin nicht mehr auf die Deputatsreduzierung für Prof. Dr. med. Jacobs im Umfang von 3,9750 LVS und erkennt damit die entsprechende Beanstandung der Kammer zu den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 1997/98 (Beschluss vom 11.11.1997 - 4 C 43125/97 u.a. -) an. Die hierdurch gestiegene Kapazität lässt sich nicht dadurch kompensieren, dass die Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 4 LVS ab dem 01.01.1998 um eine Stelle reduziert worden ist.
Soweit die Kammer für die Rechtsverhältnisse im Sommersemester 1998 Bedenken hatte, diese im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Stellenkürzung als kapazitätsrechtlich wirksam anzusehen, hat die Antragsgegnerin dem dadurch Rechnung getragen, dass sie im Nachgang zum Kapazitätsbericht vom 25.03.1998 für die Zulassungszahlen im Wintersemester 1998/99 und Sommersemester 1999 entgegen der im 1. Bericht vorgeschlagenen Aufnahmekapazität von 40 Studierenden nunmehr eine Kapazität von 41 Studierenden angegeben hat, ohne sich allerdings im einzelnen der Berechnung des Gerichts anzuschließen.
Die Kammer hält daran fest, dass es sich bei der Einsparung einer Stelle im ärztlichen Dienst der Abteilung zahnärztliche Chirurgie (BAT II a befristet) um eine nicht anerkennungsfähige wesentliche Änderung von Daten für die Kapazitätsermittlung handelt. Zwar hat die Kammer seit dem Beschluss vom 24.02.1997 (4 C 43085/96 u.a.) den in ähnlicher Weise begründeten Abbau einer Stelle zum Studienjahr 1996/97 für die Kapazitätsermittlung akzeptiert. Eine weitere Stellenreduzierung ist aber nur anzuerkennen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, welche Erwägungen im Einzelfall angestellt worden sind und dass für die Ausbildungskapazität "unschädliche" Maßnahmen nicht möglich waren. Dies ist bislang nicht der Fall. Insbesondere liegt es nicht auf der Hand, dass von ursprünglich 70 Stellen im Bereich der Lehreinheit Zahnmedizin inzwischen eine zweite kapazitätsrelevante Stelle gestrichen worden ist, wenn insgesamt ein Einsparvolumen von 19 Stellen jährlich seit 1994 für die gesamte Medizinische Fakultät besteht.
Im übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass der Ausbildungsbetrieb nicht kostenneutral durch Einnahmen aus der Krankenversorgung zu finanzieren ist. Auch wenn die Ausbildung der Zahnmedizinstudenten häufig mit der Krankenversorgung einhergeht, ist ein ausbildungsbedingtes Defizit hinzunehmen, das entsteht, weil die Behandlung von Patienten nicht so effektiv durchgeführt werden kann wie ohne Ausbildungsbetrieb.
Die Antragsgegnerin rechnet dem Studiengang Zahnmedizin darüber hinaus seit mehreren Jahren weitere 8 sog. "Pool-Stellen" nach BAT II a zu. Von diesen Haushaltsansätzen geht auch das Gericht aus.
Nach dem Ansatz des aktuellen Wirtschaftsplans hat sich im Ergebnis gegenüber dem Wirtschaftsplan 1997 für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (Zahnärzte) und der Professoren (Beamte a. Z. Dozenten AH 2), von denen nach dem Wirtschaftsplan 1998 eine Stelle zu den Zahnärzten als wissenschaftliche Mitarbeiter verlagert worden ist, in Bezug auf das Lehrdeputat nichts verändert. Dieses beträgt jeweils gleichermaßen in der Summe 15 Stellen zu je 8 LVS. Eine kapazitätsbeeinflussende Änderung liegt darin nicht.
Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhaber keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis haben (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 KapVO zuzurechnen sind. Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zugrundeliegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen der Besoldungsgruppen C 1, C 2, C 2 auf Zeit und A 13 auf Zeit unterwertig mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern zur Weiterbildung im befristeten Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis besetzt sind.
Für die kapazitätsrechtliche Bewertung stehen der ZMK-Klinik der Antragsgegnerin danach 69 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:
7 C 2/3/4 - Stellen Professoren
5 C 2 - Stellen Hochschuldozenten auf Zeit (im Wirtschaftsplan als Oberassistenten AH 2 ausgewiesen)
4 C 1 - Stellen Hochschulassistenten
5 A 13/15-Stellen Akad.Räte/Direktoren
33 BAT II a -Stellen Wiss. Mitarbeiter auf Zeit
(32 nach dem Wirtschafts-
plan und 1 fiktiv)
10 BAT I b/II a -Stellen Zahnärzte als wiss. Mitarbeiter
5 A 13 - Stellen Akad.Räte (Beamte auf Zeit).
Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regellehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Die darin normierten Regellehrverpflichtungen liegen nicht unter denjenigen der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 05.10.1990 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (NVwZ 1992, 46) sowie der nach Abstimmung in der Innen- und Finanzministerkonferenz geltenden Fassung einer solchen Vereinbarung vom 18.03.1992, die die zur früheren Personalstruktur der wissenschaftlichen Hochschulen geschlossene Vereinbarung vom 10.03.1977 - KMK-Vereinbarung - (GMBl. S. 418) ersetzen soll. Sie entsprechen in dem hier zu berücksichtigenden Umfang der bisherigen vom Gericht nicht beanstandeten Bemessung.
Bei summarischer Überprüfung sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal nicht zu beanstanden. Bezüglich der Lehrverpflichtung der Inhaber von Hochschuldozenten-C 2-Stellen auf Zeit, auch soweit diese mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt sind, hat die Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von 8 LVS bei der Kapazitätsberechnung angesetzt, was der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO entspricht.
Die im Datenerhebungsbogen B (Stichtag: 01.02.1998, ebenso: Stichtag 01.02.1999) angesetzten Lehrdeputate von jeweils 4 LVS der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis sind nicht zu beanstanden. Die in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis werden zum Facharzt bzw. Fachzahnarzt ausgebildet, und die Ausbildung dient zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung, oder sie werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, das nach seiner Zweckbestimmung zugleich eine wissenschaftliche Weiterqualifikation im Rahmen der Dienstaufgaben ermöglichen soll (§§ 65 Abs. 3 Satz 5 NHG, 66 NHG vom 21.01.1994, Nds. GVBl S. 13 zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21.01.1999, Nds. GVBl S. 10).
Diese landesrechtliche Regelung steht im Einklang mit § 53 Abs. 1 und 2 HRG, denn aus § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG, der Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen der wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 Abs. 1 und 2 HRG enthält, ergibt sich, dass die diesen Mitarbeitern obliegenden wissenschaftlichen Dienstleistungen auch ihre Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder ihre berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung umfassen können (vgl. auch: BVerwG, Urt. vom 20.07.1990 - NVwZ-RR 1991, 78; BVerfG, Urt. vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - BVerfGE 85, 36, 39/40).
In Übereinstimmung mit den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist in § 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach Vergütungsgruppe BAT II a, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifikation. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterqualifikation in aller Regel zugleich der späteren Berufspaxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapVO wird das Lehrdeputat des wissenschaftlichen Personals, das Aufgaben der medizinischen Versorgung wahrnimmt, um den Personalbedarf vermindert, der für diese Aufgaben erforderlich ist. Die Kürzung erfolgt bei den mit Aufgaben der Krankenversorgung befassten Stellen des Lehrpersonals entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Stellen (§ 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 a KapVO).
Bei der Berechnung des Stellenabzugs für die medizinische Versorgung sind nach ständiger Rechtsprechung auch die im Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen (jetzt) 10 Stellen für Zahnärzte als wissenschaftliche Mitarbeiter im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, da hinsichtlich dieser Stellen von einer überwiegenden zahnärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 66 NHG nicht ausgegangen werden kann (zuletzt Beschluss vom 21.12.1998, a.a.O. und vom 07.05.1998 - 4 C 43135/98 u.a., bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.1998 a.a.O.).
Die vergüteten Überstunden des Lehrpersonals im stationären und ambulanten Bereich führen nicht als zusätzliche Krankenversorgungsleistungen zu einer Veränderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde seit dem Haushaltsjahr 1991 im ambulanten und stationären Bereich keine vergüteten Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft durch das ärztliche Personal geleistet worden sind. Für die Berechnung des Lehrdeputats bedarf es somit keiner Feststellungen zu dem Umfang der durch Stellenvakanzen bedingten Fehlzeiten, die durch "reguläre" Überstunden ausgeglichen werden könnten. Da die in den Überstunden für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geleistete Krankenversorgungstätigkeit des ärztlichen Personals nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 07.05.1998, a.a.O.) nicht in Stellenäquivalente umzurechnen und kapazitätsrechtlich zu neutralisieren ist, ergibt sich keine Veränderung des Lehrdeputats aufgrund vergüteter Überstunden des Lehrpersonals in der Krankenversorgung.
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b KapVO durch den Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Die Bedenken einiger Antragsteller, dass dieser Berechnungsparameter deshalb nicht verfassungsgemäß sei, weil er nicht hinreichend nachvollziehbar abgeleitet worden sei, teilt die Kammer bei summarischer Prüfung nicht. Trotz der globalen Ableitung dieses Wertes aus Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus dem Jahre 1969 hält sich der genannte Wert im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers (Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., § 9 KapVO Anm. 18, 15) und bietet einen im Krankenhausbetrieb ermittelten Ansatz für die Betreuungsrelation zwischen stationär versorgten Patienten und Ärzten mit einer Anpassung an die erhöhten Anforderungen in Universitätskliniken. Selbst wenn man diesen Parameter nicht mehr als den aktuellen Verhältnissen optimal entsprechend betrachten würde, gäbe es einen anderen begründeten Wert nicht.
Der Abzug nach der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b KapVO führt hier zu einer Verminderung um 3,5464 Stellen.
Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.
Nach den aktuellen Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M (Stichtag: 01.02.1999) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Kalenderjahr 1998 601 Pflegetage. Diese Zahl hat die Antragsgegnerin zutreffend von den insgesamt ermittelten 9.921 Pflegetagen dieses Kalenderjahres abgezogen. Hieraus folgen für das Kalenderjahr 1998 insgesamt 25,5342 tagesbelegte Betten (9.320 : 365). Bei den Werten der tagesbelegten Betten für das Jahr 1996 (24,0136), das Jahr 1997 (24,1671) und das Jahr 1998 (25, 5342) ist eine kontinuierliche Entwicklung im Sinne einer deutlichen Steigerung der Bettenauslastung festzustellen. Es ist deshalb der zuletzt ermittelte Wert zu Grunde zu legen. Dieser Wert von 25,5342 tagesbelegten Betten führt zu einem Abzug von 3,5464 Stellen (25,5342 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung.
Entgegen der früheren Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 07.05.1998 - 4 C 43135/98 u.a. -) hat die Kammer seit dem Wintersemester 1998/99 (Beschluss vom 21.12.1998, a.a.O.) durchgreifende Bedenken gegen diesen Pauschalabzug bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und schließt sich insoweit in vollem Umfang der überzeugenden Rechtsprechung des Nds. OVG in den Beschlüssen vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. - aus den dort genannten Gründen an. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen auf den Seiten 4 bis 11 des Abdrucks.
Mit dem Nds. OVG hält nun auch die Kammer den von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzt diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert.
Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gegenargumente veranlassen das Gericht nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bzw. der von ihr vorgetragenen Auffassung des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, die sich auf eine Stellungnahme der zuständigen Gremien der ZVS (Arbeitsgruppe Medizin und Unterausschuss Kapazitätsverordnung) stützt, spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Ermittlung des Pauschalabzuges für die ambulante Krankenversorgung Tätigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter einbezogen worden sind, die dem Bereich deren Fort- und Weiterbildung zuzurechnen sind. So heißt es in § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG: "Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung." Dies zeigt gerade die Überschneidung von zahnärztlicher Behandlung und eigener Fort- und Weiterbildung. Davon ist im übrigen auch die Projektgruppe Zahnmedizin in ihrem Gutachten vom 21.11.1995 (S. 15) selbst ausgegangen. Diesem faktischen Doppelabzug wirkt die Reduzierung der Krankenversorgungspauschale auf 28 vom Hundert entgegen.
Bei insgesamt 69 Stellen, von denen 3,5464 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 % zu einem Vorwegabzug von 18,3270 Stellen für die ambulante Krankenversorgung. (69 - 3,5464 = 65,4536; 28 % von 65,4536 = 18,3270).
Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 21,8734 Stellen (18,3270 + 3,5464 = 21,8734).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO in Höhe von (nur) 0,2857 LVS addiert hat. (Datenerhebungsbogen B, Stichtag: 01.02.1998 und 01.02.1999). Der Lehrauftrag betrifft die jeweils im Sommersemester angebotene Lehrveranstaltung über zahnärztliche Berufskunde, die seit dem Sommersemester 1994 mit je 4 mal zwei Doppelstunden, also insgesamt 8 Stunden, planmäßig durchgeführt wird.
Die anteilige Berücksichtigung entspricht dem tatsächlichen zusätzlichen Lehrangebot (hierzu: Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., § 10 KapVO, Rdnr. 8). Die seit einigen Semestern im vorgenannten Umfang praktizierte Berechnung der Antragsgegnerin ausgehend von 14 Semesterwochen als regulärem Vorlesungszeitraum im Sommersemester ist sachgerecht. Die Lehrveranstaltung ist auf den Lehrauftrag in dem dargelegten Umfang beschränkt.
Der von der Antragsgegnerin in der Anlage E mit 1 LVS angenommene - allerdings nicht nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel nachvollziehbar dargelegte - Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin ist in dieser Höhe nicht gerechtfertigt.
Denn wie in den Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 1998/99 und für das Sommersemester 1999 nachzuschlagen, wird die einstündige Vorlesung Zahn-Mund-Kieferkrankheiten für Mediziner im 7. bis 9. Semester nur noch einstündig im Sommersemester angeboten. Dies hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts schon zum Sommersemester 1998 eingeräumt. Ein Export kommt danach höchstens in Höhe von 0,5 LVS in Betracht.
Selbst bei Einbeziehung des Dienstleistungsexportes in der genannten Höhe zugunsten des bereinigten Lehrangebotes des Faches Zahnmedizin könnte diese Veränderung nur zur Zuteilung von drei weiteren, über der errechneten Kapazität liegenden Studienplätzen führen, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.
Aus den 69 Planstellen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 262,0573 LVS:
7 C 2/C 3/C 4-Stellen =
56 LVS- (7 x 21,8734) x 8 LVS = 38,2480 LVS
69
5 C 2-Stellen =
40 LVS- (5 x 21,8734) x 8 LVS = 27,3200 LVS
69
4 C 1-Stellen =
16 LVS- (4 x 21,8734) x 4 LVS = 10,9280 LVS
69
5 A 13/A 15-Stellen =
40 LVS- (5 x 21,8734) x 8 LVS = 27,3200 LVS
69
10 BAT II a/I b-Stellen =
80 LVS- (10 x 21,8734) x 8 LVS = 54,6400 LVS
69
33 BAT IIa-Stellen =
132 LVS - (33 x 21,8734) x 4 LVS = 90,1556 LVS
69
5 A 13-Stellen =
20 LVS - (5 x 21,8734) x 4 LVS = 13,6600 LVS
69
insgesamt: 262,2716 LVS
Zuzügl. Lehrauftragsstunden: 0,2857 LVS
Abzügl. Dienstleistungen: 0,5000 LVS
Bereinigtes Lehrangebot insgesamt: 262,0573 LVS
Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).
Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf insgesamt 7,8 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt A I KapVO). Die Erhöhung des CNW von 7,6 auf 7,8 ab dem Wintersemester 1990/91 ist darauf zurückzuführen, dass die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 17.12.1986 (BGBl. I S. 2524, i.d.F. vom 18.12.1992, BGBl. I, S. 2426) aufgrund der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (BGBl. I S. 114) einen Röntgenkurs verlangt, der nach der Richtlinie "Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin" zur Röntgenverordnung 72 Stunden umfassen muss, davon 24 Stunden Vorlesungen und 48 Stunden Praktikum. Der Curricularanteil für diese Lehrveranstaltung beläuft sich rechnerisch auf einen Wert von 0,2408, wie sich im einzelnen aus der Vorlage des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 8.2.1990 a.a.O., ergibt. Die hieraus ersichtliche Ableitung der curricularen Daten für den Röntgenkurs und die dafür gegebene Begründung hält die Kammer ebenso wie das Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 30.1.1991 - 10 N 0254/90 -; Beschluss vom 15.10.1991 - 10 N 5327/91 -) für plausibel. Im Rahmen dieser einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Curricularnormwert nach der Änderung auf 7,8 rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzt worden ist, zumal der für den Röntgenkurs ermittelte Wert von 0,2408 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Wert von 0,2000 bei der Erhöhung des CNW auf 7,8 eingeflossen ist.
Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Semesterwochenstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt. Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (zuletzt: Beschluss vom 04.05.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Nds. OVG hat diese Rechtsauffassung bestätigt (Beschluss vom 16.03.1992, a.a.O.).
Bei einem bereinigten Lehrangebot von 262,0573 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel 5 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 85,8163 Studienplätze (262,0573 x 2 = 85,8163).
6,1074
Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.
Das Berechnungsergebnis von 85,8163 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, daß die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.
Aus den aktuellen Ermittlungen der Hochschule (Datenerhebungsbogen G, der Berechnungen für das Sommersemester 1999, Stichtag: 01.02.1999 unter Einschluss der Daten des Wintersemesters 1998/99) ergibt sich die bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO) erkennbare Kapazitätsauslastung während der vorangegangenen sechs Semester durchschnittlich mit 0,9739 (100 % = 1,0000).
Die Kammer sieht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung, diesen Wert entsprechend dem Vorbringen einiger Antragsteller in der Weise zu korrigieren, dass danach zu differenzieren sei, welche Studierenden in höheren als dem 5. Fachsemester noch Lehr-leistungen aus der vorklinischen Ausbildung abfragen würden, weil sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben und erst zu einem bei der Schwundberechnungnicht erfassten Zeitpunkt ihr Studium abbrechen würden. Auch hält die Kammer es nicht für geboten, für die Schwundermittlung von den jeweiligen tatsächlichen Zulassungszahlen des zugehörigen Eingangssemesters auszugehen. Mit Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die Lehrnachfrage in der klinischen Ausbildung nicht tatsächlich an der konkreten Fachsemesterzahl ablesen lässt. Gleichwohl kommt in der angestellten Schwundermittlung hinreichend treffend für die mit der Schwundberechnung durchgeführte Prognose
der zu erwartenden Lehrnachfrage in der weiteren Ausbildung zum Ausdruck, welche Abgänge in dem Studiengang stattfinden.
Die von der Antragsgegnerin danach zutreffend ermittelte Auslastung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0267 (1,0000 : 0,9739), der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 88,1075 Studienplätze zur Folge hat (85,8163 x 1,0267). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 44,0537 (88,1075 : 2), gerundet 44 Studienplätzen.
Bei Zugrundelegung eines nicht um den Dienstleistungsexport verringerten bereinigten Lehrangebotes und damit von insgesamt 262,5573 LVS betrüge unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors die jährliche Aufnahmekapazität 85,9800 Studienplätze, (262,5573 x 2 = 85,9800
6,1074
85,9800 x 1,0267 = 88,2756 und die sich daraus ergebende Aufnahmequote pro Semester 44,1378 (88,2756 : 2), gerundet ebenfalls 44 Studienplätze.
Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht; ebensowenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 3O.1O.1986 - 6 VG DZ 18O9/86 u.a. -).
Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, über die für das Sommersemester 1999 in der ZZ-VO 1998/99 festgesetzte Zahl von 41 Studienplätzen hinaus drei weitere Studienplätze für Studienanfänger bereitzuhalten.
Die Anträge der Antragsteller zu 6), 7) und 12) auf vorläufige Zulassung in das 4. Fachsemester sind entsprechend erfolgreich, denn dort sind nur 41 Studierende immatrikuliert bzw. zugelassen. Damit ist für jeden der genannten Antragsteller ein außerkapazitärer Studienplatz vorhanden. Die Antragsteller zu 21), 22) und 28) haben Anspruch darauf, in ein Losverfahren zur Vergabe eines ungenutzten Studienplatzes im 2. Semester einbezogen zu werden, sowie außerdem, soweit auf sie nicht die Rangplätze 1 oder 2 entfallen, auf ihren jeweiligen Hilfsantrag eine vorläufige Zulassung für das 1. Fachsemester im Losverfahren zu erhalten.
Die Antragsteller/innen haben mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt) jedoch keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.08.1983 - 10 OVG B 563/83 -).
Die Kostenentscheidungen folgen zu B. IV. 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO und zu B. 4 II. und III. aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei entspricht die Kostenquote der Loschance auf einen der vorläufig zusätzlich zu vergebenden Studienplätze.
C. Die Streitwertfestsetzung für jedes Verfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 21.12.1992 - 10 O 6092/92 -).