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HM * Datum: 19.04.1999 - Spruchkörper: VG Sigmaringen
Geschäftszeichen:
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(*Uni Tübingen*Humanmedizin SS 1999)
Volltext:

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1999 vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Tübingen ins 1. Fachsemester zuzulassen, ist zulässig. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat rechtzeitig zum 15. Januar 1999 einen Antrag auf Zulassung bei der Universität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung - HVVO - vom 28.4. 1998 [GBl. S. 286]).

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm/ihr nicht zuzumuten, falls Studienplätze vorhanden wären, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, denn es handelt sich um seine/ihre Berufsausbildung. Er/Sie hat auch einen Anordnungsanspruch aus Art. 12 GG; es sind drei zusätzliche Studienplätze vorhanden, von denen der Antragsteller/die Antragstellerin einen im Losverfahren erhalten hat.

Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin wurde für das Studienjahr 1998/99 auf 296 Studienplätze festgesetzt; je 148 für das Winter- und für das Sommersemester (Anlage zur Zulassungszahlenverordnung 1998/99 des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 09.06.1998, GBl. S. 324). Die festgesetzte Zulassungszahl erweist sich, soweit dies im Eilverfahren überprüft werden kann, entsprechend den Vorgaben in der Kapazitätsverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18.04.1990 (GBl. S. 134) - KapVO VI -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), als zu niedrig festgesetzt.

Der Studiengang Medizin ist mit seinem vorklinischen Teil der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" zugeordnet (§ 7 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Das Lehrangebot besteht aus den Stellen mit Lehrverpflichtung, die den Fächern Anatomie und Physiologie zugeordnet sind. Nur aus diesen Fächern setzt sich die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" bei der Antragsgegnerin zusammen (sogenannte "Kleine Lehreinheit", vgl. hierzu Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u. a. -, Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.01.1990 - NC 9 S 39/89 u. a. sowie BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 67.88 -).

Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.01.1996, anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren der Besoldungsgruppen C 4, C 3, C 2 und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 8 SWS und für Hochschulassistenten 4 SWS. Oberassistenten haben ein Lehrdeputat von 6 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 8 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.

Nach dem Datenerhebungsbogen der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.1998 waren dem Anatomischen Institut für den Berechnungszeitraum 1998/99 folgende Stellen zugeordnet: zwei Professoren C 4, ein Professor C 3, ein Professor C 2 (Dauer) sowie ein Akademischer Direktor A 15, jeweils mit 8 SWS, fünf Hochschulassistenen C 1 mit 4 SWS. Bei den Angestellten sind 2,5 Stellen ausgewiesen für befristet Angestellte und eine Stelle für einen unbefristet Angestellten. Daraus sind nach den genannten Vorgaben 78 SWS errechnet worden. Dazu hat die Universität 4 fiktive Semesterwochenstunden miteingerechnet zum Ausgleich von früherem kapazitätsrechtlich nicht wirksamem Stellenabbau (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23.02. und vom 02.05.1995).

Dem Physiologischen Institut sind nach dem Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 1997/98 folgende Stellen zugeordnet: zwei Professoren C 4, ein Professor C 2/Dauer, drei beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit je 8 SWS, eine C 2 - Zeit - Stelle mit 6 SWS, sieben Hochschulassistenten C 1 mit je 4 SWS sowie zwei unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit je 8 SWS. Dies ergibt zusammen 98 SWS.

Was die C 2-Stelle anlangt, so hat die Antragsgegnerin Unterlagen darüber vorgelegt, dass am 1.12.1997 im Physiologischen Institut ein Oberassistent eingestellt worden ist. Es kann daher für das Eilverfahren davon ausgegangen werden, dass zum Stichtag 1.1.1998 die C 2-Stelle am Physiologischen Institut eine solche war, deren Inhaber einen befristeten Lehrauftrag von 6 SWS hatte. Die nachgewiesene Einstellung eines weiteren Oberassistenten mit Wirkung vom 15.4.1998 hat auf den Berechnungszeitraum 1998/99 keinen Einfluß (vgl. § 5 Abs.1 KapVO; eine Neuberechnung gemäß § 5 Abs.3 wurde nicht durchgeführt).

Zusammengefaßt beläuft sich das unbereinigte Lehrangebot auf (78 + 98 + 4 =) 180 SWS.

Verminderungen dieses unbereinigten Lehrangebotes nach § 9 Abs. 2 KapVO VI hat die Antragsgegnerin selbst nicht angesetzt. Das Lehrangebot ist auch nicht nach § 10 KapVO VI zu erhöhen. In der vorklinischen Lehreinheit standen in den nach § 10 Satz 1 KapVO VI maßgeblichen Semestern (Sommersemester 1997 und Wintersemester 1997/98) keine Lehrauftragsstunden, auch nicht im Rahmen sogenannter "Titellehre", im Pflichtlehrbereich zur Verfügung.

Das unbereinigte Lehrangebot von 180 SWS ist gemäß § 11 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 KapVO VI um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin, Biochemie, Biologie, Psychologie und Sport zu erbringen hat.

Bei den Dienstleistungen für den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,6333 angesetzt. Dieser seit Jahren als überprüft und richtig weitergegebene Wert dürfte, soweit sich dies im Eilverfahren feststellen lässt, zu hoch sein. Der Wert von 0,6333 erscheint zuerst im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 05.07.1985 - NC 9 S 1107/85 -, betreffend Humanmedizin Tübingen - Wintersemester 1984/85 -. Er wird hier als der vom Verwaltungsgericht richtig errechnete Wert genannt. Er dürfte aus der Zahl 0,8666 abgeleitet worden sein; diese Zahl erscheint im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.11.1979 - IX 3751/78 -, betreffend das Sommersemester 1978. Vermutlich hat das Verwaltungsgericht und ihm folgend der VGH Baden-Württemberg von der Zahl 0,8666 einen Anteil für Biochemie in Höhe von 0,2333 abgezogen, da Biochemie nicht Bestandteil der "Kleinen Lehreinheit" ist. In der Entscheidung von 1979 ist der Wert 0,86 mit dem Beispielstudienplan der sogenannten "Marburger Analyse" begründet worden, wobei von dem vollen Curricularanteil von 1,1108 für Vorlesungen 0,2443 abgezogen worden sind, da die Zahnmedizin-Studenten die Lehre in der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" insoweit nicht zusätzlich belasten würden. Der Wert von 0,8666 erscheint auch im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31.05.1983 - NC 9 S 2243/82 -, betreffend das Sommersemester 1982. Dagegen ist im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, betreffend das Studienjahr 1979/80, wiederum anders gerechnet worden. Hier wird für das Anatomie-Praktikum für Zahnmedizin 0,2 eingesetzt, für das Physiologie-Praktikum 0,2333 und für das Praktikum in Biochemie 0,2333. Dazugezählt werden zunächst 0,4886 für Vorlesungen. Für den endgültigen Wert wird der Anteil für Biochemie wieder abgezogen, nämlich 0,2333 Kleingruppenveranstaltungen in Biochemie sowie ein Vorlesungsanteil von 0,1332. Bei diesen Berechnungen wird von einer Betreuungsrelation von 90 ausgegangen und die Vorlesungen - wie gesagt - mit angerechnet.

Richtig dürfte der Ansatz von 0,2 für das Anatomie-Praktikum sein. Diese Zahl ergibt sich bei der Annahme von 12 Semesterwochenstunden und einer Betreuungsrelation von 30, entsprechend der Betreuungsrelation in der Humanmedizin (vgl. das Urteil des VGH vom 31.12.1982). Der Wert von 0,2333 für das Physiologie-Praktikum errechnet sich aus der Stundenzahl von 7 und einer Betreuungsrelation von 15. Was nun die Vorlesungen anlangt, so ist es systemwidrig, eine Betreuungsrelation von 90 anzunehmen für die Vorlesungen, die für Mediziner und Zahnmediziner gemeinsam gehalten werden. Die in dem Urteil vom 31.12.1982 genannte Zahl von 0,4886 dürfte daher zu hoch sein. In derselben Entscheidung werden die entsprechenden Zahlen für das Medizinstudium hinsichtlich der Fächer Anatomie und Physiologie genannt. Bei einer Betreuungsrelation von 180 ergibt sich dort ein Curricularanteil für Vorlesungen und Seminare von zusammen 0,1222. Geht man von 20 Semesterwochenstunden Vorlesungen für Zahnmedizin in den Fächern Anatomie und Physiologie aus, was hochgegriffen sein dürfte, so errechnet sich ein Curricu-laranteil hierfür von 0,1111. Dies hinzugerechnet zu den Anteilen für die Praktika von 0,2 und 0,2333 ergibt einen Curricularanteil für den Zahnmedizin-Export von 0,5444.

Als Anzahl der Nachfragenden hat die Antragsgegnerin 76 Studienanfänger zugrunde gelegt (74 Studienanfänger gemäß Kapazitätsberechnung zuzüglich 6 vom Verwaltungsgericht zugewiesener Studienanfänger, abzüglich 4 Studienanfänger, die im Fach Medizin gleichzeitig zugelassen sind oder zugelassen waren - vgl. die Erläuterungen zu Blatt 9 der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 1998/99 -). Der Antragsteller-Vertreter hat hierzu vorgebracht, unter Berücksichtigung von Quereinsteigern sei die Zahl der Doppelstudenten zu niedrig angesetzt worden. Die Kammer hält jedoch im Eilverfahren den Nachweis im Kapazitätsbericht für ausreichend. Der Abzug der Studienanfänger mit Doppelstudium entspricht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.12.1982 - DVBl. 1983, S. 842 -. Danach sind die Doppelstudenten zu berücksichtigen, obwohl die Ausbildungskapazität pauschalierend und abstrahierend ermittelt werde, denn sie seien ohne verhältnismäßigen Aufwand statistisch erfassbar. Was nun Quereinsteiger betrifft, die möglicherweise schon Studienleistungen im anderen Fach absolviert haben, so würde die Erfassung der Nachfragewirklichkeit hinsichtlich dieser Quereinsteiger die Möglichkeiten des Eilverfahrens überschreiten.

Der VGH Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u. a. -, betreffend das Studium der Zahnmedizin an der Universität Tübingen, Wintersemester 1998/99 - 1. Fachsemester -, darauf hingewiesen, dass die Zahl 74 der Zulassungszahl im Fach Zahnmedizin im Berechnungszeitraum 1998/99, die mit Rücksicht auf die verminderte ausstattungsbezogene Kapazität im klinischen Studienabschnitt der Zahnmedizin auf 67 abgesenkt worden war, nicht entspricht. Es sei für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass die freigewordene Kapazität in den vorklinischen Abschnitten des Studienganges Zahnmedizin nicht von Studenten des Studiengangs Medizin nachgefragt werde und deshalb als Teilstudienplätze der Zahnmedizin vergeben werden könnten. In dem genannten Beschluß vom 23.2.99 wird nicht dazu Stellung genommen, ob die Zahl 74, die der Sachlage im Studienjahr 1997/98 entspricht, mit § 11 KapVO VI im Einklang steht oder ob der Beschluß lediglich der Tatsache Rechnung getragen hat, daß die Kampagne des VG Sigmaringen betreffend das Fach Humanmedizin an der Universität Tübingen hinsichtlich des Wintersemesters 1998/99 im Wesentlichen abgeschlossen war. Was nun die Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 1999 anlangt, so ist die Kammer der Auffassung, daß § 11 KapVO VI verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung des Exports, verschiedene Parameter, was die Studienanfängerzahlen anlangt, gleichberechtigt nebeneinanderstellt. Wenn die Antragsgegnerin mit der Zahl 74 die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt, so ist dies eine rechtlich zulässige und daher vom Gericht nicht zu korrigierende Berechnungsart, anstelle des Ansatzes der voraussichtlichen Zulassungszahlen. Danach errechnet sich ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin von 0,5444 (CAq) x 38 (Aq/2) = 20,6872.

Entsprechend dem Studienplan für Biochemie ist ein Export anatomischer Lehrveranstaltungen - auf der Grundlage einer Jahreszulassungsquote von 16 Teilnehmern im "Roten Zweig" von 0,3555 (ungekürzter CAq) x 0,5918 (Reduzierungsfaktor; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1986 - NC 9 S 174/86 -) = 0,2099 x 8 (Aq/2) = 1,6792 SWS zugrunde zu legen. Hinzu kommt der Export für das Wahlnebenfach Humanphysiologie in Höhe von 0,3056 (ungekürzter CAq) x 0,5918 (Reduzierungsfaktor) = 0,1804 x 11.5 (Aq/2) = 2,0746 SWS. Der Dienstleistungsexport für Biochemie beläuft sich danach insgesamt auf 3,7538.

Bei der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin zu Recht die Zahl der Studenten zugrunde gelegt, die im Sommersemester 1997 und im Wintersemester 1997/98 im Studiengang Biologie - Diplom - das Wahlpflichtfach Physiologie belegt hatten, nämlich insgesamt 23. Anders als der Kapazitätsbericht geht das Gericht bei der Berechnung des CAq des Exports für das Fach Biologie vom Beispielstudienplan-ZVS für Medizin aus und gewichtet das Praktikum in Physiologie für Biologen ebenso wie das Praktikum für die Mediziner. Es ist damit als Zahl der Wochenstunden 7 einzusetzen; dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt. Der CAq berechnet sich somit folgendermaßen: Wochenstunden (v) = 7 : Teilnehmerzahl (g) = 15 (statt v = 8 : g = 16) x Anrechnungsfaktor (f) = 0,5 führt zu einem CAq von 0,2333. Dazuzurechnen sind 10 SWS Vorlesungen (g = 180) 10 : 180 x f = 1 ergibt 0,0556, zusammengerechnet also 0,2889. Dies ergibt einen Dienstleistungsexport für Biologie von 0,2889 x 8.5 (Aq/2) = 2,4556.

Der Exportwert für Sportwissenschaft beträgt 0,2408 SWS. Er errechnet sich auf der Basis einer Jahreszulassungsquote von 86 und einem CAq von 0,0056.

Der von der Antragsgegnerin der Berechnung zugrunde gelegte Exportwert für Psychologie ist zu hoch. Er beträgt 0,7055 auf der Basis einer Jahreszulassungsquote von 85 (72 + 13 von der Antragsgegnerin im Wintersemester 1997/98 zusätzlich zugelassene Studienanfänger) und eines wie im Vorjahr ermittelten CAq von 0,0166. Der Gesamtdienstleistungsexport beträgt somit 27,8429 SWS. Dies ergibt ein bereinigtes Lehrangebot von (180 - 27,8429) = 152,1571 SWS.

Das nach der Anlage 2 Nr. 49 Fn. 2 zur KapVO VI zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat den auf die "Kleine Lehreinheit" Vorklinische Medizin entfallenden Eigen-Curricularanteil (CAp) auf 1,0054 festgesetzt. Dieser Wert ist nicht überhöht. Der CAp von 1,0054 ist ein Teil des Curricularnormwertes, der mit der KapVO VI von 6,5 auf 7,27 heraufgesetzt worden ist. Die Veränderung des Curricularnormwertes korrespondiert zu Neuregelungen in der 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (AOÄ) vom 21.12.1989, BGBl. I S. 2549. Neu eingeführt wurden Seminare in den Fächern Physiologie, Biochemie und Anatomie, jeweils mit klinischen Bezügen, mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96, ein Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin mit Patientenvorstellung mit einer Stundenzahl von mindestens 24, sowie mindestens 12 Stunden Praktikum der Berufsfelderkundung. Diese Maßnahmen sind damit begründet worden (vgl. Drucksache 632/89 des Deutschen Bundesrats), den Vorklinischen Unterricht zu intensivieren, Vorklinische und Klinische Ausbildung zu verzahnen und den Praktischen Unterricht zu verbessern. Diese Zielsetzungen werden von der Kammer nicht in Frage gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einführung der Pflichtseminare in den Kernfächern des Vorklinischen Unterrichts und die genannten Praktika dazu dienten, die Vorklinische Ausbildungskapazität als Eingangskapazität für die Klinik herabzusetzen.

Die Universität Tübingen - und ihr folgend das Ministerium für Wissenschaft und Kunst - hat, wie jede andere medizinische Ausbildungsstätte in Deutschland, den zusätzlichen Unterricht dergestalt in die Kapazitätsberechnung mit einbezogen, dass die Werte aus dem ZVS-Beispielstudienplan übernommen wurden (vgl. zur Funktion des ZVS-Beispielstudienplans als Orientierungsmaßstab für die Normwertaufteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u. a. -), der nach der Änderung der AOÄ überarbeitet und ergänzt worden ist. Im ZVS-Beispielstudienplan sind für die Kleine Lehreinheit zusätzliche Curricularteilwerte für Seminare von 0,1 (Anatomie) und 0,15 (Physiologie) festgelegt worden. Diese Werte berechnen sich nach der Formel Semesterwochenstunden (v) x Anrechnungsfaktor (f) : Betreuungsrelation (g); in Zahlen: 2 bzw. 3 SWS x Anrechnungsfaktor 1 : 20. Nicht zu beanstanden ist die Betreuungsrelation 20. § 2 Abs. 3 Satz 4 AOÄ in der Fassung der 7. Änderungsverordnung schreibt vor, dass die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Von Antragstellerseite wird hier vorgebracht, der Bund habe für eine solche Festlegung keine Kompetenz, denn im Hochschulwesen könnten nach Art. 75 Nr. 1 a GG lediglich Rahmengesetze erlassen werden und die konkurrierende Zuständigkeit für die Regelung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen (Art. 74 Nr. 19 GG) gehe nicht so weit, vielmehr liege es im Verantwortungsbereich der Universitäten, für Wissenschaft und Lehre die höchstmögliche Teilnehmerzahl in Seminaren festzulegen. Die Kammer kann die kompetenzrechtliche Frage offen lassen. Der ZVS-Beispielstudienplan spiegelt einen Konsens in bezug auf die Ausbildungswirklichkeit wider. Die Universität Tübingen hat Nachweise darüber vorgelegt, dass die Seminare tatsächlich mit einer Gruppengröße von 20 abgehalten werden. Jeder andere Wert als die praktizierte Betreuungsrelation von 20 wäre daher willkürlich.

Auch der Anrechnungsfaktor 1 ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Der Anrechnungsfaktor gibt den Zeitaufwand für eine Unterrichtseinheit wieder, wobei f = 1 bedeutet, dass der Stunde zwei Vor- oder Nachbereitungsstunden zugeordnet werden. Ob dies bei den Seminaren realistisch ist, ob ein Seminar so viel Vorbereitungszeit wie eine Vorlesung bedarf, die allgemein mit f = 1 berechnet wird, müßte gegebenenfalls in einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden, in der die Erfahrungen aus der neuen Unterrichtsform darzulegen wären. Die notwendige summarische Überprüfung im Eilverfahren gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert f = 1 überhöht wäre. Nicht richtig ist der Einwand, f = 1 könne hier schon deshalb nicht stimmen, weil ein solcher Anrechnungsfaktor nur für Professoren gelte, die Seminare aber nicht durchgehend von Professoren gehalten würden. Der Anrechnungsfaktor ist nicht davon abhängig, wer die Lehrveranstaltung abhält, sondern allein deren Struktur ist maßgebend (Vorlesungen; praktische Übung mit Mitarbeit der Studenten mit schriftlichen Arbeiten oder Referaten usw.). Ein Zusammenhang besteht nur insofern, als Vorlesungen mit f = 1 meist von Professoren gehalten werden.

Nach alledem ist gegen den CAp der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" bei der Antragsgegnerin, der lediglich die Lehrnachfrage in den Fächern Anatomie und Physiologie abdeckt, die ihrerseits nach dem ZVS-Beispielstudienplan vom 21.12.1989 in Curricularanteilen von 0,5777 sowie 0,4277, zusammen also in einem CAp von 1,0054 ausgedrückt werden, beim derzeitigen Stand von Rechts wegen nichts einzuwenden.

Hiernach errechnet sich eine Jahresaufnahmekapazität von 152,1571 SWS x 2 = 304,3142 SWS (verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot) : 1,0054 (CAp) = 302,6797. Diese Zahl geteilt durch 2 und gerundet ergibt je 151 Studienplätze für das Wintersemester 1998/99 und für das Sommersemester 1999.

Eine Erhöhung dieses Berechnungsergebnisses durch Zuschlag einer Schwundquote nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 6, 16 KapVO VI ist ausgeschlossen, da nach § 4 Abs. 1 und 2 ZZVO ein etwa auftretender Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester voll auszugleichen ist und die Antragsgegnerin dieser Auffüllungsverpflichtung auch regelmäßig nachkommt.