Numerus Clausus Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

ZM * Datum: 09.10.1998 - Spruchkörper: VG Sigmaringen
Geschäftszeichen:
????

Schlagwörter: (*Uni Tübingen*Zahnmedizin WS 1998/99)
Volltext:

Gründe:

Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Tübingen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/99 ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Antragsteller hat rechtzeitig zum 15. Juli 1998 einen Zulassungsantrag bei der Universität Tübingen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung vom 28.04.1998, GBl. S 286).

Der Antrag ist auch zum Teil begründet. Es besteht ein Anordnungsgrund, denn dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, mit seinem Studium bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zu warten. Es liegt auch hinsichtlich der Zulassung für den Vorklinischen Studienabschnitt ein Anordnungsanspruch vor.

Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für das Fach Zahnmedizin für den Berechnungszeitraum 1998/99 und ihm folgend die Zulassungszahlenverordnung 1998/99 vom 09.06.1998, GBl. S. 324, weist 67 Studienplätze für Studienanfänger im Fach Zahnmedizin aus, 34 für das Wintersemester 1998/99 und 33 für das Sommersemester 1999. Die Zahl wurde berechnet nach der ausstattungsbezogenen Kapazität gemäß § 19 Kapazitätsverordnung VI - KapVO VI - vom 18.04.1990, GBl. S. 134. Ausgegangen wurde von 45 Behandlungsstühlen zum Stichtag 01.01.1998, so daß sich 45 : 0,067 = 67 Plätze ergaben. Zur Begründung der Reduzierung von früher 53 auf 45 Behandlungsstühle zum Stichtag 01.01.1998 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Behandlungsbau im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Tübingen werde saniert und umgebaut. Vordringlich sei dabei die Erneuerung der Behandlungseinheiten mit den dazu gehörenden Baumaßnahmen. Die Behandlungseinheiten der Abteilung Zahnerhaltung und der Abteilung Zahnersatz würden vollständig erneuert. Die Zahl der ausbildungsrelevanten Behandlungseinheiten von ehemals 57 werde sich dadurch auf 41 reduzieren. Sie hätten nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen, der Liegendbehandlung verlange und einen ausreichenden Abstand zwischen den Behandlungsstühlen sowie einen Arbeitsplatz für eine Assistentin links vom Patienten. Aufgrund von Änderungen im Wasserrecht sei der Einbau von Amalgamabscheidern notwendig geworden. Die Umrüstung sei nur für einen Teil der Behandlungsstühle möglich gewesen, so daß sich das Klinikum zu einer Neuausstattung der Behandlungseinheiten hätte entschließen müssen. Wegen des erforderlichen Mindestabstandes von 3,60 m gegenüber früher 2,40 m würden in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten statt vorher 53 nach Abschluß der Baumaßnahmen ab Sommer 1999 nur noch 41 Stühle für die Ausbildung von Studierenden zur Verfügung stehen. Weitere Flächen zur Aufstellung von Behandlungseinheiten für die Ausbildung stünden in dem Gebäudekomplex des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Tübingen nicht zur Verfügung. Ein Um- oder Anbau sei mangels verfügbarer Flächen und finanzieller Mittel nicht möglich. Die Universität Tübingen habe alle Anstrengungen unternommen, in dem nach dem Hochschulbauförderungsgesetz erforderlichen Rahmenplan die Baumaßnahme "Umbau, Umrüstung der Einrichtungen des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Tübingen" einzubringen. Bauliche Maßnahmen zur Ausweitung von Flächen für die Abteilungen Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde mit dem Ziel, die frühere Zahl von Behandlungseinheiten zu sichern, seien nicht erreichbar gewesen.

Von Antragstellerseite wurde dem entgegengehalten, es seien nicht einmal Pläne des Behandlungsbaus, in dem nunmehr die klinischen Behandlungseinheiten vorgehalten würden, vorgelegt worden. Möglicherweise seien weitere Behandlungseinheiten vorhanden. Was ausbildungsrelevante Behandlungseinheiten seien, unterliege der vollen Überprüfung durch das Gericht.

Die Kammer stellt im Eilverfahren die Angaben der Universität nicht in Frage. Eine nähere Aufklärung der Reduzierung der Behandlungsstühle muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nur im Hauptsacheverfahren kann mittels einer Beweisaufnahme, wobei Akten zum Umbau der Klinik und Pläne vorgelegt werden müßten, der Frage nachgegangen werden, ob die Antragsgegnerin das Erforderliche getan hat, um die Zahl der Ausbildungsstühle zu halten und ob die Belange der Auszubildenden ausreichend berücksichtigt worden sind. Außerdem ist zu klären, ob es unter Anwendung von § 15 KapVO VI weitere Möglichkeiten bzw. eine Verpflichtung gibt, mit der vorhandenen Ausstattung mehr Studierende auszubilden .

Da die Zahl der Behandlungsstühle für den Vorklinischen Studienabschnitt ohne Bedeutung ist, weil die praktischen Übungen an den Stühlen Teil der klinischen Ausbildung sind, kommt eine Teilzulassung für den Vorklinischen Studienabschnitt in Frage, soweit die personalbezogene Kapazität höher ist als die ausstattungsbezogene Kapazität. Die Kammer schließt sich insoweit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 - an, wonach im Rahmen einer die Ausstattungskapazität übersteigenden Personalkapazität Bewerber eine auf den Vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Zahnmedizin beschränkte Teilzulassung beanspruchen können. Dies wird in dem genannten Beschluß damit begründet, daß anders im Vorklinischen Studienabschnitt ein Kapazitätsüberhang bestünde, den zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebiete. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich der absolute Numerus clausus, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewege, bezüglich des Studiengangs Zahnmedizin besonders gravierend auswirke, weil hier sogar ein ungedeckter Bedarf für die Versorgung der Bevölkerung bestehe. Bei dieser Sachlage sei es mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich unvereinbar, Teilkapazitäten im Studiengang Zahnmedizin, die durch auf den Vorklinischen Studienabschnitt dieses Studiengangs beschränkte Teilzulassungen ausgeschöpft werden könnten, ungenutzt zu lassen. Dabei reiche es aus, daß bei Erteilung solcher Teilzulassungen für den Vorklinischen Studienabschnitt ein Weiterstudium gegebenenfalls an einer anderen Universität bis zum berufsqualifizierenden Abschluß nicht von vornherein mit Sicherheit wegen zweifelsfreier Erschöpfung der klinischen Ausbildungskapazitäten ausgeschlossen sei.

Die Kammer hält jedoch die in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.10.1984 gemachte Einschränkung nicht für richtig, wonach eine Teilzulassung nur solche Bewerber beanspruchen könnten, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung erfüllen würden. Der VGH begründet dies damit, daß im anderen Falle wegen des Exports von medizinischen Lehrveranstaltungen für das Fach Zahnmedizin teilzugelassene Zahnmedizinstudenten voll zugelassene Medizinstudenten verdrängen könnten.

Diese Überlegung hat zur Grundlage, daß die für ein Vollstudium der Medizin zugelassenen Studenten ein besseres Recht hätten als die teilzugelassenen Zahnmedizin-Studenten. Dafür gibt es jedoch aus Art. 12 GG keine Begründung. Beide Gruppen machen ihr Teilhaberecht aus Art. 12 im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten geltend. Würde so verfahren wie vom VGH für richtig gehalten, so würde, da der Dienstleistungsexport der Medizin für die Zahnmedizin nur geringfügig ist, eine größere Zahl von zahnmedizinischen Teilstudienplätzen unbesetzt bleiben zugunsten einer kleinen Zahl von medizinischen Vollstudienplätzen. Dies entspricht nicht der Intention von Art. 12 GG.

Die personalbezogene Ausbildungskapazität beträgt 106 Plätze, 53 Plätze im Wintersemester 1998/99, 19 mehr als in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesen.

Das Lehrangebot aus dem Stellenplan der Lehreinheit für den Berechnungszeitraum 1998/99 mit 75,5 Personalstellen beträgt 520 SWS, die sich wie folgt zusammensetzen: 50,5 Stellen mit je 8 SWS (8 Stellen für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 4, 7 Stellen für akademische Räte/Oberräte/Direktoren und 35,5 Stellen für Dauerangestellte), 4 weitere Stellen mit 8 SWS (C-2-Zeitstellen) sowie 21 Stellen für wissenschaftliche Assistenten der Besoldungsgruppe C 1. Abzuziehen sind 3 SWS, da Professor Göz die Aufgaben eines Studiendekans wahrnimmt.

Gegenüber der Berechnung der Universität im Kapazitätsbericht sind dies zunächst 142 SWS mehr, die darin begründet sind, daß die Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft unbefristet Angestellte mit 4 statt mit 8 SWS einsetzt. Aus einer Auskunft der Universität vom 06.10.1997 ergibt sich, daß alle Angestellten im Bereich Zahnmedizin unbefristet angestellt worden sind. Eine gegenteilige neuere Auskunft ist nicht vorhanden. Für die 4 C-2-Zeitstellen sind jeweils 8 statt 6 SWS anzusetzen. Was die C-2-Professoren auf Zeit anlangt, so sind sie mit § 67 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 04.06.1982 (GBl. S. 177) eingeführt worden: "Zur Förderung von besonders qualifiziertem wissenschaftlichem Nachwuchs können Professoren für die Dauer von vier Jahren zu Beamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 2 ernannt werden; eine Verlängerung der Amtszeit oder eine erneute Einstellung als Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig". Mit Art. 1 Ziff. 32 des Gesetzes vom 5.10.1987 (GBl. S. 397) wurde § 67 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 04.06.1982 gestrichen. C-2-Professoren auf Zeit konnte es danach nur noch höchstens vier Jahre lang geben, entsprechend der Restlaufzeit des Dienstverhältnisses. Die Festsetzung von 6 Semesterwochenstunden für C-2-Professoren auf Zeit in der Lehrverpflichtungsverordnung 1986 war damit obsolet geworden. Die in den Kapazitätsberichten genannten Lehrkräfte mit 6 Semesterwochenstunden dürften schon seit längerer Zeit Hochschuldozenten sein. Für Hochschuldozenten war in der Lehrverpflichtungsverordnung 1986 ein bestimmtes Lehrdeputat nicht vorgeschrieben. Dagegen gilt für Hochschuldozenten nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995, in Kraft getreten am 01.01.1996, (GBl. 1996, S. 43) nun ein Lehrdeputat von 6 bis 8 SWS (§ 1 Abs. 1 Ziff. 5). Ein geringeres als das für unbefristet angestellte Lehrkräfte im Grundsatz vorgesehene Lehrdeputat von 8 SWS rechtfertigt sich nicht schon aus der Befristung der Anstellung, sondern muß sich aus der eigenen Art der Tätigkeit begründen lassen, wobei im wesentlichen zwei Merkmale von Bedeutung sein können: Beginnende Lehrtätigkeit, der noch die Routine fehlt, sowie Fort- und Weiterbildung als wesentlicher Bestandteil der Arbeitszeit der Lehrkraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, DVBl. 1988, S. 393). Was die C-2-Professoren auf Zeit anlangt, so waren sie zwingend lediglich auf vier Jahre eingestellt worden, so daß die mangelnde Routine die Deputatsermäßigung auf 6 SWS rechtfertigen konnte (anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.9.1992 - 10 N 5643/91 u. a.; der Senat stellt allein auf die Fort- und Weiterbildung ab und sieht insoweit zu Recht keinen Bedarf einer Reduzierung). Auch die Universitätsdozenten waren Anfänger in der Lehre; bei Bewährung wurden sie in der Regel nach sechs Jahren zu außerplanmäßigen Professoren ernannt (vgl. § 40 Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.1973 [GBl. S. 246]). Hochschuldozenten werden nach § 71 d Universitätsgesetz 1987 ebenfalls auf sechs Jahre als Beamte auf Zeit ernannt, im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis auf Zeit um vier Jahre verlängert werden. Möglicherweise hat die Festlegung des Deputats der Hochschuldozenten in der Neuregelung auf 6 bis 8 SWS darin ihren Grund, daß jedenfalls für die Verlängerungszeit eine Reduzierung der Lehrverpflichtung zum Ausgleich für eine Phase der Einarbeitung nicht notwendig erscheint.

Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Problem der Reduzierung des Lehrdeputats auf 6 SWS nicht geäußert, obwohl das Problem verschiedentlich angesprochen worden war, so in den Beschlüssen der Kammer vom 07.04.1997 - NC 6 K 5/97 u.a., betreffend das Sommersemester 1997 und im Beschluß des VGH Baden - Württemberg vom 2.7.1997 - NC 9 S 13/97 u.a.. Da die Wissenschaftsverwaltung gegebenenfalls den Nachweis für die Notwendigkeit einer Reduzierung des Lehrdeputats bei einer befristeten Stelle erbringen muß, ist vorläufig, im vorliegenden Eilverfahren, von einem Lehrdeputat von 8 SWS für die C-2-Zeitstellen auszugehen.

Ob fiktive Deputatsstunden hinzuzurechnen sind, da die Antragsgegnerin erhebliche, möglicherweise zum Teil kapazitätsmindernde Stellenverschiebungen vorgenommen hat (vgl. die genannten Beschlüsse der Kammer vom 7.4.1997), kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden. Im Hauptsacheverfahren wird zu erörtern sein, inwieweit in die Vergangenheit zurück die Angestellten eine Dauerangestelltenstelle innehatten.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VI ist für die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin ein Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die Krankenversorgung vorzunehmen.

Den Stellenbedarf für die stationäre Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin bei 31,30 tagesbelegten Betten mit 4,3472 berechnet.

Sie macht weiterhin einen Abzug für die ambulante Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VI in Höhe von 25,6150 geltend (75,5 - 4,3472 = 71,1528; diese Zahl multipliziert mit 0,36 ergibt 25,6150). Die Kapazitätsverordnung ist in diesem Punkt geändert worden durch die 3. Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430); der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nun durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 % von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Die Neuregelung ist seit dem Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Nach der vorherigen Fassung des Gesetzes war der Abzug für die ambulante Krankenversorgung entsprechend den jeweiligen poliklinischen Neuzugängen und damit jeweils individuell gerechnet für jede Klinik festzusetzen. Die Neuregelung beruht auf den Ergebnissen des Untersuchungsberichts, den die Projektgruppe "Zahnmedizin" des Landes Niedersachsen im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21.11.1995 vorgelegt hat (im folgenden: Untersuchungsbericht). Die Projektgruppe hat zunächst den für die ambulante Krankenversorgung notwendigen Zeitaufwand in der Weise ermittelt, daß sie bei 11 Hochschulen aus 9 Bundesländern Erhebungen durchgeführt hat zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der außerhalb von Lehre und Forschung erbrachten Krankenversorgungsleistungen. Eine zunächst in die Untersuchung einbezogene 12. Hochschule (Saarbrücken/Homburg) wurde wegen atypischer Verhältnisse bei der Auswertung nicht berücksichtigt. Die Erhebung wurde im Wege der Selbstaufzeichnung durch die einzelnen Stelleninhaber durchgeführt. Diese sollten in entsprechenden Erhebungsbögen die tatsächlich für Krankenversorgungsaufgaben aufgewendete Arbeitszeit in Minuten aufzeichnen, und zwar jeweils für einen Zeitraum von drei Wochen innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeit. An diesen Erhebungen haben sich mehr als 96 % der Stelleninhaber beteiligt. Bei der Auswertung der Erhebungsergebnisse hat die Projektgruppe zunächst die für sechs Wochen ermittelten Teilergebnisse auf den Zeitraum eines Jahres hochgerechnet und sodann der aus allen Stellen nach Dienst- und Tarifrecht sich ergebenden Nettoarbeitszeit, ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten, gegenübergestellt. Daraus ergibt sich als Durchschnittswert für die 11 untersuchten Hochschulen ein Zeitanteil von 37,42 %, den die Stelleninhaber für ambulante Krankenversorgung zu erbringen haben. Die entsprechenden Einzelwerte der Hochschulen schwanken zwischen 45,68 % und 28,88 %. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zeitanteile wurde im Wege standortsspezifischer Hochrechnungen der absolute Stellenbedarf für ambulante Krankenversorgung ermittelt. Es ergibt sich dann für alle 11 untersuchten Hochschulen ein gewichteter Durchschnittswert von 37,83 %. Nach Abzug des "mittleren Fehlers des Mittelwertes (Unsicherheit des Mittelwertes)" in Höhe von 1,77 % ergibt sich ein Wert von rund 36 %, der von der Projektgruppe als einheitlicher Pauschalabzugswert vorgeschlagen und vom Verordnungsgeber übernommen wurde, nachdem die Ländervertreter in der 86. Sitzung des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS am 18.01.1996 in Schwerin mehrheitlich für die Abschaffung des Parameters der Poliklinischen Neuzugänge die Einführung eines pauschalen Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 36 % gestimmt hatten. Der Neuregelung wird insbesondere vorgeworfen, durch sie würden, ohne daß sich in der Wirklichkeit etwas geändert hat, die Ausbildungsplätze verringert; die Beschlußfassung in dem Unterausschuß "Kapazitätsverordnung" sei irrational gewesen; die Berechnungen seien fehlerhaft, da von der Nettoarbeitszeit der Beschäftigten ausgegangen worden sei. Schließlich sei den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 22.10.1991 nicht Rechnung getragen worden. Zur Anwendbarkeit der neu gefaßten Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO ist zu beachten, daß diese dem aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen muß. Dabei ist die Verordnung von den Verwaltungsgerichten nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Soweit die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert wird, muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf deren Ableitung erstrecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, DVBl. 1992, S. 145 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, daß die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unwirksam ist mit der Folge, daß insoweit im Rahmen richterlicher Notordnung eine Korrektur geboten ist. Der Ableitungszusammenhang leidet vorliegend daran, daß nicht geklärt ist, ob und inwieweit es systemgerecht ist, bei der Berücksichtigung der unmittelbaren Krankenversorgung als zusätzliche und daher kapazitätsmindernde Belastung des Lehrpersonals den Umstand außer acht zu lassen, daß unmittelbare Krankenversorgung den befristet Bediensteten auch der Fort- und Weiterbildung dient und Fort- und Weiterbildung im Rechenwerk dadurch berücksichtigt wird, daß für befristet eingestellte Lehrkräfte und Assistenten das Deputat von 8 auf 4 SWS reduziert ist. Die Zeiten zur Fort- und Weiterbildung sind damit doppelt kapazitätsmindernd berücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für die frühere wie für die jetzige Fassung von § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VI. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 22.10.1991, ergangen zur Altfassung, eine widerspruchsfreie Rechtfertigung für den Systembruch vermißt. Der Aussage, die Besserstellung des akademischen Mittelbaus bei den Zahnmedizinern sei deshalb gerechtfertigt, weil sie einen Anreiz bilde "zu Zwecken der Stellenbesetzung und zum längeren Verbleib auf den Stellen" (Begründung des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 12.02.1982, vgl. BVerfG aaO., S. 65), stehe die Feststellung entgegen, den strukturellen Problemen der Zahnkliniken könne durch eine Änderung der Kapazitätsbemessungskriterien nicht begegnet werden; Hauptursache sei das starke Einkommensgefälle zwischen niedergelassenen Zahnärzten und wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bericht des Unterausschusses der ZVS vom 08.02.1980, vgl. BVerfG aaO., S. 65). Der Begründungswiderspruch ist in der Zwischenzeit nicht aufgelöst worden. Es ist vielmehr so, daß geleugnet wird, daß das Problem nach wie vor vorhanden ist. Im Untersuchungsbericht vom 21.11.1995 ist auf Seite 14 folgendes ausgeführt: In Rechtsstreitigkeiten sei wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Reduktion der Lehrverpflichtung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO wegen Aufgaben in der Krankenversorgung bereits ein Teil des Zeitbedarfs für selbständige wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 3 Hochschulrahmengesetz - HRG - abgegolten sei. Während ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Krankenversorgungsaufgaben durch Halbierung des Regellehrdeputats Gelegenheit zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung erhalte, sei
- wie auch im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1191 gefordert - zu prüfen, ob einem befristet beschäftigten Mitarbeiter nach den §§ 57 a ff. HRG in der Zahnmedizin ein Teil seiner Krankenversorgungstätigkeit bereits als wissenschaftliche Weiterbildung im o. g. Sinne anzurechnen sei. Zwar könnte davon ausgegangen werden, daß zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestünden. Doch führe dies nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in der Krankenversorgung. Der festzulegende Krankenversorgungsabzug sei ein Pauschalwert, der einheitlich für alle Stellen gelte, auf denen Krankenversorgungsleistungen erbracht werden müßten. Grundlage für diesen Pauschalwert sei eine Modellberechnung, die die tatsächlich erbrachten Krankenversorgungsleistungen außerhalb von Forschung und Lehre erfasse und sie in ein Verhältnis zu den vorhanden klinischen Stellen setze. Abgestellt werde mithin auf die Gesamtleistung der Krankenversorgung. Werde aber ein pauschaler Abzug für außerhalb von Forschung und Lehre erbrachte Krankenversorgungsleistungen bei allen Stellen vorgenommen, so bedürfe die Frage, welche Auswirkungen dies auf einzelne Stellen habe, keiner erneuten Entscheidung. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft gewesen sein. Dies führe jedoch lediglich zur Korrektur des Pauschalwertes, nicht aber zur Verminderung des Krankenversorgungsabzuges für einzelne Stellen.

In dieser Argumentation liegt ein Denkfehler. Das Problem kann nicht dadurch beseitigt werden, daß gefragt wird, ob bei den einzelnen Stellen ein Krankenversorgungsabzug un ter Berücksichtigung der Weiterbildung gerechnet werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn von einem pauschalen Abzug, errechnet nach Durchschnitten, ausgegangen wird. Es ist aber dieser Pauschalwert insoweit rechtsfehlerhaft ermittelt worden, als in der Gruppe der Assistenten und der Zeitangestellten die doppelte Reduzierung für die Krankenversorgung nicht beachtet worden ist. Es ist damit nicht allenfalls die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft, sondern die fehlerhafte Berechnung des Pauschalwertes macht jedenfalls den konkreten Ansatz der Zahl 36 % rechtswidrig. Es ist auch nicht versucht worden, die doppelte Berücksichtigung der Krankenversorgung aus der besonderen Situation der befristet Angestellten zu erklären in dem Sinne, daß die doppelte Berücksichtigung Anreiz für die Mitarbeiter sein sollte oder daß nur auf diese Weise besonderen Schwierigkeiten der Ausbildungswirklichkeit Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer betreffend das Studium der Zahnmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester 1993/94, z. B. Beschl. v. 14.02.1994 - NC 6 K 201/93 -). Argumente in dieser Richtung sollten auch berücksichtigen, daß aus der Stellungnahme der ZVS vom 25.08.1993 zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1991, die dem Untersuchungsbericht als Anlage 6 beigefügt ist, hervorgeht, daß sich die Stellenbesetzungssituation seit 1980 verbessert hat.

Nachdem das Problem des doppelten Abzugs für die Krankenversorgung bei der Änderung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c normativ nicht aufgearbeitet worden ist, kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch im Eilverfahren der aufgewiesene Systemfehler nicht mehr hingenommen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren für jeden einzelnen Bewerber zu spät käme.

Ausgehend von der Annahme, daß die Wissenschaftlichen Assistenen jedenfalls 30 % ihrer Jahresarbeitszeit zur Fortbildung durch Krankenversorgung aufwenden, errechnet das Verwaltungsgericht Hamburg im Beschluß vom 11.11.1997 (12 VG Z 924/97) einen Prozentsatz von 30 statt 36 als Parameter für den Abzug für die ambulante Krankenversorgung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz errechnet dagegen im Beschluß vom 10.12.1997 (1 D 12216/97.OVG) als Wert 28 %. Das OVG berücksichtigt dabei, daß laut Untersuchungsbericht durchschnittlich 43,07 % der Arbeitszeit der befristet Beschäftigten auf Krankenversorgungstätigkeit entfallen und geht von der Annahme aus, daß etwa die Hälfte der Weiterbildungszeit für Krankenversorgungstätigkeit verwendet wird.

Die Kammer hält es für gerechtfertigt, solche Berechnungen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Im Eilverfahren greift die Kammer auf den Einwand zurück, daß die Neuregelung schon wegen der Reduzierung der Studienplätze erhöhte Anforderungen an einen rationalen Entscheidungsprozeß stellt, die Neuregelung tradiert nicht nur die Fraglichkeit einer rationalen Auflösung des Systemfehlers, sondern führt dazuhin noch zu einer Reduzierung von Studienplätzen. Es erscheint gerechtfertigt, im Eilverfahren die frühere Berechnungsweise zugrunde zu legen, dergestalt, daß ein Mittel aus den mit Hilfe der PNZ gerechneten Krankenversorgungsabzüge in den drei Kapazitätsberichten, die dem gegenwärtigen vorausgegangen sind, gebildet wird und diese Zahl in dem neuen Bericht eingesetzt wird (ähnlich VG Gießen, Beschl. v. 26.11.1997 - 3 Mb 27193/97 -).

Die letzten Zahlen, gerechnet nach der Methode über die PNZ, lauten 22,52, 23,6985 und 24,9471. Dies ergibt einen Mittelwert von 23,72 Stellen. Für die Lehre verfügbar verbleiben demgemäß (75,5 - 23,72 - 4,3472 =) 47,4328 Stellen, die nach Vervielfachung mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von (520 : 75,5 =) 6,8874 SWS ein Lehrangebot von 326,689 SWS ergeben.

Das bereinigte Lehrangebot ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität zu verdoppeln und sodann durch den auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden CAp zu teilen. Bei einem CAp von 6,1122 ergibt sich eine Jahresaufnahmequote von (653,3789 : 6,1122 =) 106,89, pro Semester abgerundet 53. Diese Kapazität steht zur Verfügung zum Studium der Vorklinischen Semester im Fach Zahnmedizin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.