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ZM (FU Berlin) *
Datum: 17.03.1998 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: 7
NC 116.97
Stichworte: Kapazitätsberechnung für den
Studiengang Zahnmedizin – Krankenversorgungsabzug
Die durch die Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996
(GVBl S 171) getroffene Neuregelung über die Berechnung des Personalbedarfs für
die ambulante Versorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung an dem aus Art 12 Abs 1 GG herzuleitenden
Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht stand. Sie genügt nicht den
Erfordernissen rationaler Abwägung, wie sie das Bundesverfassungsgericht
konkretisiert hat (vgl BVerfGE 85, 36, 64), weil der berücksichtigte Umfang der
Krankenversorgung keine Korrektur wegen der Überschneidungen zwischen
Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeiten bei den Gruppen der befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten enthält.
Verfahrensgang: vorgehend VG Berlin 25. April 1997 12 A 140.97
Tatbestand
Der Antragsteller/Die
Antragstellerin begehrt, die F Universität B im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihn/sie ab Sommersemester 1997 vorläufig zum Studium
der Zahnmedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit
Beschluß vom 25. April 1997 dazu verpflichtet, die Zulassung zum ersten
Fachsemester auszusprechen. Entscheidungsgründe Die Beschwerde der
Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind
über die durch die Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester
1997 vom 12. Februar 1997 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin 4/1997)
festgesetzte Höchstzahl von 40 Studienplätzen für Studienanfänger im
Studiengang Zahnmedizin hinaus weitere Studienplätze im ersten Fachsemester
vorhanden, von denen der Antragsteller/die Antragstellerin einen beanspruchen
kann. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die
Höchstzahlfestsetzung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Rechtliche
Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die
Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes
Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner
Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie
die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch
Verordnung vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 236). Die Anwendung dieser allgemeinen
Regelungen ist nicht etwa im Hinblick auf das Gesetz über die Neuordnung der
Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz
Zahnmedizin - NOGZ -) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657) obsolet. Der Senat
läßt dabei die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage der
Verfassungsmäßigkeit der kapazitären Aussagen des Gesetzes, mit denen
angestrebt wird, auf längere Sicht die vorherige jährliche Zulassungsquote der Antragsgegnerin
und der H -Universität im Studiengang Zahnmedizin von ca. 270 Studienplätzen
auf 160 Studienplätze zu senken, nach wie vor dahinstehen. Denn Verbindlichkeit
beansprucht die "Sollzulassungszahl" des § 1 NOGZ lediglich als
Richtwert für die mit der Neuordnung verbundenen, in den nachfolgenden
Regelungen des Gesetzes konkretisierten personellen Umstrukturierungen, nicht
hingegen für die Kapazitätsfestsetzung selbst (vgl. im einzelnen Beschluß des
Senats vom 12. Dezember 1995 - OVG 7 NC 93.95 -, Zahnmedizin Sommersemester
1995). Maßgeblich für die Berechnung der tatsächlichen Ausbildungskapazität ist
das Lehrangebot der Zahnklinik Süd, da bei summarischer Prüfung davon
auszugehen ist, daß jedenfalls die Überführung der Zahnklinik Nord mit Personal
und Studenten an die H -Universität gemäß § 5 NOGZ bezogen auf die
insgesamt im Land Berlin zur Verfügung stehenden Zahnmedizinstudienplätze
kapazitätsneutral ist und deshalb der organisatorische Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers insoweit nicht durch das Grundrecht des Artikels 12 Abs. 1 GG
eingeschränkt war. 1. Das Angebot an Deputatstunden hat das Verwaltungsgericht
im angefochtenen Beschluß - wie bereits für das vorangegangene Wintersemester
1996/97 - mit 398 LVS angenommen. Hiervon entfallen, wovon auch die
Antragsgegnerin selbst ausgeht, 344 LVS auf eine Ausstattung mit 65,5 Stellen
für Personen mit Lehrverpflichtung und 2,5 Stellen für Personen ohne
Lehrverpflichtung. Zu diesen 344 LVS hat das Verwaltungsgericht ein fiktives Lehrangebot
von 44 LVS für insgesamt 7 Stellen hinzugerechnet, die im Anschluß an das
Inkrafttreten des NOGZ aus dem Stellenbestand der Lehreinheit Zahnmedizin
ausgeschieden sind (vgl. zu den im einzelnen betroffenen Stellen Beschluß des
Senats vom 23. September
1997, OVG 7 NC 18.97, Wintersemester 1996/97). Einer
Auseinandersetzung mit den hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen
Einwänden bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, weil das
Rechtsmittel auch dann ohne Erfolg bleibt, wenn hier zugunsten der
Antragsgegnerin von einem Wegfall der auf die 7 Stellen entfallenden 44 LVS
ausgegangen wird. Denn für die von den Beschwerden der Antragsgegnerin
betroffenen Studierenden stehen, wie die nachfolgende Berechnung erweisen wird,
genügend zusätzliche Studienplätze zur Verfügung. Zutreffend hat das
Verwaltungsgericht das Lehrangebot um weitere 10 LVS erhöht, die auf 2,5
Stellen für befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter entfallen,
deren fiktives Lehrangebot durch kapazitätsrechtlich nicht anerkannte frühere
Maßnahmen entstanden und zwischenzeitlich durch sogenannte
"Beschäftigungspositionen" abgedeckt worden war (vgl. im einzelnen
Beschluß des Senats vom 23. September 1997, a.a.O.). Nach alledem ist
- unter Ausklammerung des auf die oben erwähnten, mit dem NOGZ in Verbindung
gebrachten stellenpolitischen Maßnahmen entfallenden fiktiven Lehrangebots von
44 LVS - von einem Lehrangebot von 354 LVS bei 68 Stellen mit Lehrverpflichtung
und 2,5 Stellen ohne Lehrverpflichtung auszugehen. Das durchschnittliche
Lehrangebot je Stelle beträgt in diesem Falle 5,2058 LVS (354: 68). 2. Der
Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3
Nr. 3 b KapVO dadurch zu ermitteln, daß je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle
abgezogen wird. Dieser seit dem Wintersemester 1990/91 geltende, gegenüber dem
früheren Ansatz von 8 tagesbelegten Betten kapazitätsungünstigere Wert ist im
Hinblick auf seine Angleichung an den entsprechenden Wert für die Lehreinheit klinisch-praktische
Medizin bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. im einzelnen
Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1992, VG 12 A 1296/92,
bestätigt durch Beschluß des Senats vom 25. März 1993, OVG 7 S 267/92). Das
Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Jahres 1996
bei 8 752 Pflegetagen einen Bedarf von 23,91 tagesbelegten Betten und damit
3,32 Stellen errechnet, während die Antragsgegnerin selbst in ihrer Kapazitätsberechnung
von einem Bedarf von 24,72 tagesbelegten Betten und 3,43 Stellen ausgeht. In
Anwendung von § 5 Abs. 1 KapVO, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf
der Grundlage der Daten eines bestimmten Stichtages zu ermitteln ist, waren
indes nicht die im Jahre 1996 aufgelaufenen Pflegetage maßgeblich, sondern
diejenigen des Vorjahres 1995. Denn zum Berechnungsstichtag 23. Dezember 1996
konnte es nur um die Feststellung der im Jahre 1996 berücksichtigungsfähigen, der
Lehreinheit insgesamt zustehenden Lehrverpflichtungsverminderung gehen, für die
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO die Verhältnisse in dem der Ermittlung
vorausgehenden Jahr zugrunde zu legen sind, mithin hier die Verhältnisse des
Jahres 1995. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist
deshalb wie für das vorangegangene Wintersemester 1996/97 mit 3,57 Stellen
anzunehmen (bei 9 382 Pflegetagen ohne Privatbetten, wozu 25,7 tagesbelegte
Betten benötigt werden). 3. Den Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung hat das Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c
KapVO mit 26,7 Stellen ermittelt, indem es einen pauschalen Abzug in Höhe von
36 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung
verminderten Gesamtstellenzahl vorgenommen hat. Der gegenüber dem Ansatz der Antragsgegnerin
von 23,6 Stellen erhöhte Ansatz erklärt sich im wesentlichen aus der Anhebung
der Gesamtstellenzahl um die erwähnten 7 + 2,5 Stellen des fiktiven
Lehrangebots. Bei den vom beschließenden Senat zugrunde gelegten Daten - einer
Gesamtstellenzahl von 70,5 und einem Personalbedarf für die stationäre
Krankenversorgung von 3,57 Stellen - ergäbe sich ein Abzug von 24,0948 Stellen,
was multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,2058 einen Abzug
von 125,4327 LVS zur Folge hätte. Der Personalbedarf, den die Antragsgegnerin
noch in Anwendung der Fassung der Kapazitätsverordnung vor der durch die Zweite
Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171)
getroffenen Neuregelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO unter
Berücksichtigung des Überhangs an poliklinischen Neuzugängen des Jahres 1995
(des hier maßgeblichen "Vorjahres", vgl. die Ausführungen zur
Berechnung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung) errechnet
hat, belief sich demgegenüber nur auf 14,38 Stellen. Damit wäre ein Abzug von
74,8594 LVS verbunden, so daß die Neuregelung einen weiteren Kapazitätsverlust
um mehr als 50 LVS pro Semester verursacht. Die neue Regelung über die
Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung an dem aus Artikel 12 Abs. 1 GG
herzuleitenden Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht stand.
Bereits die alte Regelung hatte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot Zweifel erweckt und zu der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) geführt, wonach
sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Verordnung, die die
Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert, auch auf deren
Ableitung erstrecken muß (anderer Ansicht zuvor BVerwG, Urteile vom 13.
Dezember 1984 (BVerwGE 70, 318) und 17. Dezember 1986 (NVwZ 87, 682)). Den
Gerichten wurde durch diese Entscheidung die Überprüfung des § 9 Abs. 3
Nr. 3 c KapVO (a.F.) insbesondere im Hinblick auf den Umstand aufgegeben, daß
bei der Entwicklung der streitigen Parameter die unmittelbare Krankenversorgung
durch das wissenschaftliche Personal in vollem Umfang als kapazitätsmindernd
bewertet worden war, obwohl ein Teil des Zeitaufwands der Fort- und
Weiterbildung diente (vgl. BVerfGE 85, 36, 64 f.). Das nahm der
Verwaltungsausschuß der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
zum Anlaß, eine Projektgruppe des Landes Niedersachsen mit einer
repräsentativen Erhebung zur Ermittlung des Zeitanteils der Wissenschaftler für
die ambulante Krankenversorgung "außerhalb von Lehre und Forschung"
zum Zweck der Entwicklung eines "vereinfachten, transparenten
Herleitungsmodells" zu beauftragen. Auf den am 21. November 1995
vorgelegten Bericht dieser Projektgruppe geht die Neuregelung des
Krankenversorgungsabzugs zurück. Die durch die Zweite Verordnung zur
Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffene Neuregelung
des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO genügt nicht den Erfordernissen rationaler
Abwägung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung
konkretisiert (vgl. BVerfGE 85, 36, 64 f.). a) Der ermittelte Umfang der
Krankenversorgung "außerhalb von Forschung und Lehre" ist wiederum -
wie bei der vorherigen Fassung der Vorschrift - ohne eine Korrektur wegen der
Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei
der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter
berücksichtigt worden. (1) Die Projektgruppe, auf deren Empfehlung die
Festsetzung des Wertes von 36 % zurückgeht, hat die Überschneidung nicht zum
Gegenstand ihrer Untersuchung gemacht und keinen Abzug vorgenommen. Zwar wird
(auf S. 15 des Berichts) das Bundesverfassungsgericht zitiert mit der
Forderung, daß zu prüfen sei, ob einem befristet beschäftigten Mitarbeiter nach
den §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Zahnmedizin ein
Teil seiner Krankenversorgungstätigkeit als wissenschaftliche Weiterbildung
anzurechnen sei, und eingeräumt, daß zwischen den betreffenden Tätigkeiten
Überschneidungen bestehen. Dessen ungeachtet wird jedoch die Verminderung des
Abzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in
der Krankenversorgung abgelehnt: Weil der festzulegende Krankenversorgungsabzug
ein Pauschalwert sei, der einheitlich für alle Stellen gelte, auf denen
Krankenversorgungsleistungen erbracht werden müßten, bedürfe die Frage, welche
Auswirkungen dies auf einzelne Stellen habe, keiner erneuten Entscheidung.
"Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft gewesen
sein. Dies führt jedoch lediglich zur Korrektur des Pauschalwertes, nicht aber
zur Verminderung des Krankenversorgungsabzuges für einzelne Stellen ...".
Diese Begründung läßt sich nicht vereinbaren mit dem Auftrag, einen Vorschlag
für einen in die Kapazitätsverordnung übernehmbaren Parameter zu entwickeln,
und steht auch im Widerspruch zu dem abschließenden Vorschlag, den errechneten
Mittelwert als Pauschalabzug festzusetzen. Denn gerade um die Berechnung des
Pauschalwertes und die Frage ihrer Fehlerhaftigkeit geht es, wenn die
Gesamtleistung der Krankenversorgung mit etwa 36 % ermittelt und dieser Wert
ohne eine Korrektur wegen der Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und
Krankenversorgungstätigkeit zur Grundlage des neuen Pauschalabzugs gemacht wird
(wie hier VG Sigmaringen, Beschluß vom 27. Januar 1998, NC 6 K 80.97, amtlicher
Abdruck S. 7). Eine Begründung für den Verzicht auf eine solche Korrektur läßt
sich auch den Unterlagen über die Beratungen in den ZVS-Gremien, die dem
Verordnungserlaß zugrunde liegen, nicht entnehmen. Vielmehr wurden vom
"Unterausschuß 'Kapazitätsverordnung'" am 18. Januar 1996 und vom
Verwaltungsausschuß am 28. Februar 1996 jeweils nur die kapazitären
Auswirkungen der Werte zwischen 30 % und 37 % erörtert. (2) Eine Reduzierung
des für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ermittelten
Prozentsatzes der Krankenversorgungstätigkeiten hätte indes nicht unterbleiben
dürfen. Denn ein Teil davon dient ihrer Fort- und Weiterbildung und ist deshalb
dem Anteil ihrer Arbeitszeit zuzurechnen, der ihnen für die Anfertigung einer
Promotion oder die sonstige wissenschaftliche oder berufliche Weiterbildung zur
Verfügung steht (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3, § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG)
und z.B. in Berlin (§ 110 Abs. 5 Satz 1 BerlHG) mindestens ein Drittel der
Arbeitszeit beträgt. Diese "Freistellung" ist mitursächlich für die
(von der Kultusministerkonferenz vorgenommene) Bestimmung des Regellehrdeputats
von nur 4 LVS, während die meisten der auf Dauer beschäftigten Lehrpersonen ein
Lehrdeputat von 8 LVS zu bewältigen haben. Da sich die Tätigkeit in der
Krankenversorgung sowohl für eine Promotion als auch für eine sonstige
wissenschaftliche oder berufliche Weiterbildung als sinnvoll erweisen kann,
läßt sie sich nicht als insgesamt außerhalb des Freistellungsanteils liegende
Tätigkeit einstufen, so daß sie schon deswegen nicht voll zu Lasten des
Lehrdeputats gehen kann. Dementsprechend bestimmt § 110 Abs. 5 Satz 2
BerlHG, daß "in den medizinischen Fachbereichen ... eine Tätigkeit in der Krankenversorgung
auf diese Zeit angerechnet werden" kann - eine Vorschrift, die die
Antragsgegnerin übersieht, wenn sie meint, es sei nicht ersichtlich, warum die
für die selbständige Forschung, eigene Weiterbildung oder Promotion gemäß
§ 110 Abs. 5 Satz 1 BerlHG extra zur Verfügung stehende Arbeitszeit mit
Krankenversorgung ausgefüllt sein solle. Der weitere Einwand der
Antragsgegnerin, es fehle in der Zahnmedizin an der Möglichkeit einer
Weiterbildung zum Facharzt als Grund für eine Anrechnung der
Krankenversorgungsleistungen auf den Zeitraum der Freistellung, trifft ebenfalls
nicht zu. Denn an die Stelle des im Bereich der Humanmedizin üblichen
"Facharztes" tritt im Bereich der Zahnmedizin der sogenannte
"Gebietszahnarzt": Gemäß § 13 des von der Antragsgegnerin als
Argument gegen die Möglichkeit der Weiterbildung ins Feld geführten Gesetzes
über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom
20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1995
(GVBl. S. 226) - Weiterbildungsgesetz -, bestimmt die Zahnärztekammer
sogenannte Gebietsbezeichnungen. Gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz findet die Weiterbildung u.a. in
Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen statt. Diese Weiterbildung ist
im übrigen auch gemäß § 44 Abs. 5 HRG bezogen auf das von der Gebietsbezeichnung
betroffene Fachgebiet unabdingbar für eine Einstellung als Professor mit
zahnärztlichen Aufgaben. Nach alledem kann sich hier nur noch die Frage
stellen, wie hoch man den Anteil der Überschneidungen zwischen
Krankenversorgungs- und Weiterbildungsanteil zu veranschlagen hat. b) Es kommt
hinzu, daß Tätigkeiten in der Krankenversorgung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2
HRG und § 110 Abs. 4 Satz 2 BerlHG zu den den wissenschaftlichen
Mitarbeitern im Bereich der Medizin - und damit auch der Zahnmedizin -
grundsätzlich ohnehin obliegenden Dienstleistungen zählen und insoweit an die
Stelle von in anderen Bereichen erforderlichen wissenschaftlichen
Dienstleistungen wie etwa der Betreuung von wissenschaftlichen Apparaten oder
Sammlungen, der wissenschaftlichen Tätigkeit in Laboratorien, Bibliotheken etc.
treten (vgl. in diesem Zusammenhang Krüger in: Hailbronner, a.a.O. § 53
Rdnr. 9 HRG). Ihre besondere Hervorhebung in den zitierten Vorschriften erklärt
sich daraus, daß Tätigkeiten in der Krankenversorgung unabhängig davon, ob es sich
im Einzelfall um eine "wissenschaftliche" Dienstleistung handelt,
berücksichtigt werden sollen (vgl. auch § 54 HRG und Krüger, a.a.O.,
§ 54 Rdnr. 3 und 4). Da die den wissenschaftlichen Mitarbeitern außerhalb
der Lehre obliegenden Dienstleistungen ebenfalls mitursächlich für die
Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von 4 LVS sind, ist es auch aus diesem
Grunde unzulässig, ihre Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang zu Lasten
ihres Lehrdeputats gehen zu lassen. c) Das Problem des fehlenden Abzugs für die
genannten Überschneidungen kann nicht etwa vernachlässigt werden. Denn der
Anteil der nach der Studie für ambulante Krankenversorgung aufgewendeten Zeit
am Gesamtaufkommen der Arbeitszeit wird maßgeblich durch die Gruppe der befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und akademischen Räte beeinflußt.
Der Zeitanteil beträgt bei dieser Personengruppe 43,07 % und steht damit in deutlichem
Gegensatz zu dem Zeitanteil von 16, 13 % bei den Professoren; diese Gruppe ist
überdies mit mehr als 60 % an der Summe der Gesamtarbeitszeit und mit mehr als 70
% an der Summe der Arbeitszeit für ambulante Krankenversorgung beteiligt (vgl.
für die hier errechneten Prozentsätze Bl. 3 der Anlage 25 zu dem erwähnten
Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin vom 21. November 1995). d) Entsprechende
Überschneidungen ergeben sich bei den ebenfalls mit einem Lehrdeputat von nur 4
LVS ausgestatteten, befristet beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten,
denen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG entsprechend ihrem Fähigkeits- und
Leistungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben
ist und denen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 HRG im Bereich der Medizin auch Tätigkeiten
in der Krankenversorgung als "wissenschaftliche Dienstleistungen"
obliegen. § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 BerlHG bestimmt für diese
Personengruppe ebenfalls, daß ihnen mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit
für selbständige Forschungstätigkeit oder zur eigenen Weiterbildung zur
Verfügung zu stellen ist und daß in den medizinischen Fachbereichen eine Tätigkeit
in der Krankenversorgung angerechnet werden kann. In § 104 Abs. 1 Satz 5
BerlHG ist - wie bereits im Hochschulrahmengesetz - geregelt, daß im Bereich
der Medizin zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der
Krankenversorgung gehören. e) Im übrigen könnten Bedenken bestehen, weil die
berücksichtigten Daten auf Selbstaufzeichnungen seitens der Beschäftigten
beruhen und eine Kontrolle auf sachliche Richtigkeit nicht möglich war (vgl.
auch VG Gießen, Beschluß vom 26. November 1997 - 3 Mb 27193.97 (3) -, amtlicher
Abdruck S. 6). f) Weitere Zweifelsfragen ergeben sich aus der
Unterschiedlichkeit der Belastung der einzelnen Hochschulen mit Aufgaben der Krankenversorgung:
Die Bandbreite der ermittelten Werte zwischen 28,88 % und 45,68 % kann die
Sachgerechtigkeit eines einheitlichen Pauschalsatzes in Frage stellen (vgl.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - D
11378.97 OVG -, amtlicher Abdruck S. 9). g) Nach alledem ist die durch die
Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171)
getroffene Neuregelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO verfassungsrechtlich
in einem solchen Maße zu beanstanden, daß ihre Korrektur - etwa durch Herabsetzung
des ermittelten Prozentwertes - (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., sowie VG
Hamburg, a.a.O.: auf 28 %) nicht in Betracht kommt, womit es keiner Erörterung
weiterer Bedenken wie etwa des Einwandes gegen die Übertragung der am
Nettoarbeitsvolumen - unter Ausklammerung von Urlaubszeiten und
Krankheitszeiten - orientierten Größe von 36 % auf die abstrakte Gesamtstellenzahl
der Lehreinheit bedarf (vgl. ablehnend hinsichtlich der Krankheitszeiten: VG
Hamburg, a.a.O. S. 19 f.). Vielmehr ist bei summarischer Prüfung auf die Vorgängervorschrift
zurückzugreifen, die infolge der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht
durch diese außer Kraft gesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso VG Gießen, a.a.O.
S. 7 und VG Sigmaringen, a.a.O. S. 8). Diese frühere Regelung hat gegenüber der
Neuregelung den Vorteil, daß sie sich an den konkreten Verhältnissen der
betroffenen Hochschule orientiert; sie leidet allerdings ebenfalls an dem
Mangel, daß die erwähnten Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und
Krankenversorgungstätigkeit nicht "herausgerechnet" sind, weswegen
das Bundesverfassungsgericht in der eingangs erwähnten Entscheidung insoweit
eine genauere Überprüfung der seinerzeit dafür angeführten Begründung angemahnt
hatte. Damals war zur Rechtfertigung des Verzichts auf das Herausrechnen
geltend gemacht worden, man habe mit der Besserstellung der Assistenten und wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin einen Anreiz für die Stellenbesetzung
und zum längeren Verbleib auf den Stellen schaffen wollen. Aus der
Stellungnahme der ZVS vom 25. August 1993 zu den Auswirkungen des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts, die der hier erörterten Studie als Anlage 6
beigefügt ist, geht jedoch hervor, daß sich die Stellenbesetzungssituation seit
1980 verbessert hat. Für den vorliegenden Rechtsstreit erübrigt sich indes eine
Vertiefung dieser Frage, weil, wie die nachfolgende Rechnung erweisen wird,
auch bei ungeschmälertem Ansatz des nach der alten Fassung der
Kapazitätsverordnung errechneten Personalbedarfs von 14,38 Stellen ausreichend
Studienplätze zur Verfügung stehen. Mit diesem Wert soll deshalb weiter
gerechnet werden. 4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Angebot an
Deputatstunden um 4,5 LVS für Lehraufträge und Titellehre erhöht und um 1 LVS
wegen des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Humanmedizin vermindert. Auf
der Grundlage des vorliegend vom Senat - unter Ausklammerung der erwähnten 44 LVS
- angesetzten Lehrangebots von 354 LVS errechnet sich damit ein bereinigtes
Lehrangebot von (354 - 5,5702 (stationäre Krankenversorgung) - 74,8594
(ambulante Krankenversorgung) + 4,5 (Lehraufträge) - 1 (Dienstleistungen))
277,0704 LVS. Hieraus folgt nach Verdoppelung und anschließender Teilung durch
den Curriculareigenanteil von 6, 1741 eine jährliche (Basis-)Aufnahmekapazität
von 89,7524 Studienplätzen. 5. Die Basiszahl ist gemäß § 16 KapVO um die
sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil zu erwarten ist, daß die Zahl der
Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als
die Zahl der Zugänge. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts kann
allerdings bei der Berechnung der Schwundquote nicht von den realen
Studentenzahlen der höheren Semester ausgegangen werden; vielmehr ist durch
fiktive Zahlen dem - atypischen - Umstand Rechnung zu tragen, daß gemäß
§ 8 Abs. 3 NOGZ jeweils die Hälfte der Studenten und Studentinnen, die bis
zum 31. August 1994 ihre vorklinische Ausbildung an der Antragsgegnerin
begonnen hatten, nach Abschluß der zahnärztlichen Vorprüfungen ihre klinische
Ausbildung an der Humboldt-Universität fortsetzt. Diese gesetzlich vorgesehene
Abgabe hat keine Verstärkung der Schwundquote zur Folge, sondern reduziert den
auf den klinischen Teil des Studiums entfallenden Curriculareigenanteil (vgl.
Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - OVG 7 S 78.94 - und vom 12. Dezember 1995 -
OVG 7 NC 93.95 -). Im übrigen nähert sich die Abgabe von Studenten an die
Humboldt-Universität nach Maßgabe dieser Vorschrift ihrem Ende und rechtfertigt
auch deswegen keine Prognoseentscheidung im Sinne von § 16 KapVO. Der
beschließende Senat orientiert sich deshalb an der von der Antragsgegnerin
anhand fiktiver Zahlen vorgenommenen Schwundquotenberechnung, die für den vorangegangenen
Berechnungszeitraum Wintersemester 1996/97 durchgeführt worden ist und bei der
die in der Realität an die Humboldt-Universität abgegebenen Studierenden
gleichförmig auf die Studierendenzahlen in den Fachsemestern 6 bis 10 verteilt
worden sind (vgl. Vermerk VA vom 25. November 1996). Die Antragsgegnerin war
dabei zu einem Schwundausgleichsfaktor von 0,769 gelangt. Bereinigt man die zugrundeliegende
Studentenverlaufsstatistik des weiteren um die Zahlen von beurlaubten
Studenten, um eine Mehrfachzählung infolge des - von der Antragsgegnerin
praktizierten - wiederholten "Verbuchens" der Beurlaubten in ihrem
jeweiligen Fachsemester zu vermeiden (st. Rechtspr. des beschließenden Senats,
vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S 170.94 - betreffend
Architektur/TU, Wintersemester 1994/95), ergibt sich ein
Schwundausgleichsfaktor von 0,75. Daraus errechnet sich eine Jahreskapazität
von 119,6699, d.h. von 120 Studienplätzen für Studienanfänger, so daß im
Sommersemester 1997 (mindestens) 60 Studienplätze für Studienanfänger zur
Verfügung standen, von denen der Antragsteller/die Antragstellerin einen Platz beanspruchen
kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser
Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).