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ZM (FU Berlin) * Datum: 17.03.1998 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: 7 NC 116.97
Stichworte:
Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin – Krankenversorgungsabzug
Die durch die Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl S 171) getroffene Neuregelung über die Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Versorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an dem aus Art 12 Abs 1 GG herzuleitenden Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht stand. Sie genügt nicht den Erfordernissen rationaler Abwägung, wie sie das Bundesverfassungsgericht konkretisiert hat (vgl BVerfGE 85, 36, 64), weil der berücksichtigte Umfang der Krankenversorgung keine Korrektur wegen der Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeiten bei den Gruppen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten enthält.
Verfahrensgang: vorgehend VG Berlin 25. April 1997 12 A 140.97

Tatbestand

Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt, die F Universität B im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie ab Sommersemester 1997 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 25. April 1997 dazu verpflichtet, die Zulassung zum ersten Fachsemester auszusprechen. Entscheidungsgründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind über die durch die Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 1997 vom 12. Februar 1997 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin 4/1997) festgesetzte Höchstzahl von 40 Studienplätzen für Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin hinaus weitere Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden, von denen der Antragsteller/die Antragstellerin einen beanspruchen kann. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die Höchstzahlfestsetzung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 236). Die Anwendung dieser allgemeinen Regelungen ist nicht etwa im Hinblick auf das Gesetz über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz Zahnmedizin - NOGZ -) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657) obsolet. Der Senat läßt dabei die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage der Verfassungsmäßigkeit der kapazitären Aussagen des Gesetzes, mit denen angestrebt wird, auf längere Sicht die vorherige jährliche Zulassungsquote der Antragsgegnerin und der H -Universität im Studiengang Zahnmedizin von ca. 270 Studienplätzen auf 160 Studienplätze zu senken, nach wie vor dahinstehen. Denn Verbindlichkeit beansprucht die "Sollzulassungszahl" des § 1 NOGZ lediglich als Richtwert für die mit der Neuordnung verbundenen, in den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes konkretisierten personellen Umstrukturierungen, nicht hingegen für die Kapazitätsfestsetzung selbst (vgl. im einzelnen Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1995 - OVG 7 NC 93.95 -, Zahnmedizin Sommersemester 1995). Maßgeblich für die Berechnung der tatsächlichen Ausbildungskapazität ist das Lehrangebot der Zahnklinik Süd, da bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, daß jedenfalls die Überführung der Zahnklinik Nord mit Personal und Studenten an die H -Universität gemäß § 5 NOGZ bezogen auf die insgesamt im Land Berlin zur Verfügung stehenden Zahnmedizinstudienplätze kapazitätsneutral ist und deshalb der organisatorische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit nicht durch das Grundrecht des Artikels 12 Abs. 1 GG eingeschränkt war. 1. Das Angebot an Deputatstunden hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß - wie bereits für das vorangegangene Wintersemester 1996/97 - mit 398 LVS angenommen. Hiervon entfallen, wovon auch die Antragsgegnerin selbst ausgeht, 344 LVS auf eine Ausstattung mit 65,5 Stellen für Personen mit Lehrverpflichtung und 2,5 Stellen für Personen ohne Lehrverpflichtung. Zu diesen 344 LVS hat das Verwaltungsgericht ein fiktives Lehrangebot von 44 LVS für insgesamt 7 Stellen hinzugerechnet, die im Anschluß an das Inkrafttreten des NOGZ aus dem Stellenbestand der Lehreinheit Zahnmedizin ausgeschieden sind (vgl. zu den im einzelnen betroffenen Stellen Beschluß des Senats vom 23. September 1997, OVG 7 NC 18.97, Wintersemester 1996/97). Einer Auseinandersetzung mit den hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwänden bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, weil das Rechtsmittel auch dann ohne Erfolg bleibt, wenn hier zugunsten der Antragsgegnerin von einem Wegfall der auf die 7 Stellen entfallenden 44 LVS ausgegangen wird. Denn für die von den Beschwerden der Antragsgegnerin betroffenen Studierenden stehen, wie die nachfolgende Berechnung erweisen wird, genügend zusätzliche Studienplätze zur Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um weitere 10 LVS erhöht, die auf 2,5 Stellen für befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter entfallen, deren fiktives Lehrangebot durch kapazitätsrechtlich nicht anerkannte frühere Maßnahmen entstanden und zwischenzeitlich durch sogenannte "Beschäftigungspositionen" abgedeckt worden war (vgl. im einzelnen Beschluß des Senats vom 23. September 1997, a.a.O.). Nach alledem ist - unter Ausklammerung des auf die oben erwähnten, mit dem NOGZ in Verbindung gebrachten stellenpolitischen Maßnahmen entfallenden fiktiven Lehrangebots von 44 LVS - von einem Lehrangebot von 354 LVS bei 68 Stellen mit Lehrverpflichtung und 2,5 Stellen ohne Lehrverpflichtung auszugehen. Das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle beträgt in diesem Falle 5,2058 LVS (354: 68). 2. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO dadurch zu ermitteln, daß je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle abgezogen wird. Dieser seit dem Wintersemester 1990/91 geltende, gegenüber dem früheren Ansatz von 8 tagesbelegten Betten kapazitätsungünstigere Wert ist im Hinblick auf seine Angleichung an den entsprechenden Wert für die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. im einzelnen Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1992, VG 12 A 1296/92, bestätigt durch Beschluß des Senats vom 25. März 1993, OVG 7 S 267/92). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Jahres 1996 bei 8 752 Pflegetagen einen Bedarf von 23,91 tagesbelegten Betten und damit 3,32 Stellen errechnet, während die Antragsgegnerin selbst in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Bedarf von 24,72 tagesbelegten Betten und 3,43 Stellen ausgeht. In Anwendung von § 5 Abs. 1 KapVO, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines bestimmten Stichtages zu ermitteln ist, waren indes nicht die im Jahre 1996 aufgelaufenen Pflegetage maßgeblich, sondern diejenigen des Vorjahres 1995. Denn zum Berechnungsstichtag 23. Dezember 1996 konnte es nur um die Feststellung der im Jahre 1996 berücksichtigungsfähigen, der Lehreinheit insgesamt zustehenden Lehrverpflichtungsverminderung gehen, für die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO die Verhältnisse in dem der Ermittlung vorausgehenden Jahr zugrunde zu legen sind, mithin hier die Verhältnisse des Jahres 1995. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist deshalb wie für das vorangegangene Wintersemester 1996/97 mit 3,57 Stellen anzunehmen (bei 9 382 Pflegetagen ohne Privatbetten, wozu 25,7 tagesbelegte Betten benötigt werden). 3. Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat das Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO mit 26,7 Stellen ermittelt, indem es einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl vorgenommen hat. Der gegenüber dem Ansatz der Antragsgegnerin von 23,6 Stellen erhöhte Ansatz erklärt sich im wesentlichen aus der Anhebung der Gesamtstellenzahl um die erwähnten 7 + 2,5 Stellen des fiktiven Lehrangebots. Bei den vom beschließenden Senat zugrunde gelegten Daten - einer Gesamtstellenzahl von 70,5 und einem Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung von 3,57 Stellen - ergäbe sich ein Abzug von 24,0948 Stellen, was multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,2058 einen Abzug von 125,4327 LVS zur Folge hätte. Der Personalbedarf, den die Antragsgegnerin noch in Anwendung der Fassung der Kapazitätsverordnung vor der durch die Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffenen Neuregelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO unter Berücksichtigung des Überhangs an poliklinischen Neuzugängen des Jahres 1995 (des hier maßgeblichen "Vorjahres", vgl. die Ausführungen zur Berechnung des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung) errechnet hat, belief sich demgegenüber nur auf 14,38 Stellen. Damit wäre ein Abzug von 74,8594 LVS verbunden, so daß die Neuregelung einen weiteren Kapazitätsverlust um mehr als 50 LVS pro Semester verursacht. Die neue Regelung über die Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an dem aus Artikel 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht stand. Bereits die alte Regelung hatte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot Zweifel erweckt und zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) geführt, wonach sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Verordnung, die die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert, auch auf deren Ableitung erstrecken muß (anderer Ansicht zuvor BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 (BVerwGE 70, 318) und 17. Dezember 1986 (NVwZ 87, 682)). Den Gerichten wurde durch diese Entscheidung die Überprüfung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO (a.F.) insbesondere im Hinblick auf den Umstand aufgegeben, daß bei der Entwicklung der streitigen Parameter die unmittelbare Krankenversorgung durch das wissenschaftliche Personal in vollem Umfang als kapazitätsmindernd bewertet worden war, obwohl ein Teil des Zeitaufwands der Fort- und Weiterbildung diente (vgl. BVerfGE 85, 36, 64 f.). Das nahm der Verwaltungsausschuß der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zum Anlaß, eine Projektgruppe des Landes Niedersachsen mit einer repräsentativen Erhebung zur Ermittlung des Zeitanteils der Wissenschaftler für die ambulante Krankenversorgung "außerhalb von Lehre und Forschung" zum Zweck der Entwicklung eines "vereinfachten, transparenten Herleitungsmodells" zu beauftragen. Auf den am 21. November 1995 vorgelegten Bericht dieser Projektgruppe geht die Neuregelung des Krankenversorgungsabzugs zurück. Die durch die Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffene Neuregelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO genügt nicht den Erfordernissen rationaler Abwägung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung konkretisiert (vgl. BVerfGE 85, 36, 64 f.). a) Der ermittelte Umfang der Krankenversorgung "außerhalb von Forschung und Lehre" ist wiederum - wie bei der vorherigen Fassung der Vorschrift - ohne eine Korrektur wegen der Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter berücksichtigt worden. (1) Die Projektgruppe, auf deren Empfehlung die Festsetzung des Wertes von 36 % zurückgeht, hat die Überschneidung nicht zum Gegenstand ihrer Untersuchung gemacht und keinen Abzug vorgenommen. Zwar wird (auf S. 15 des Berichts) das Bundesverfassungsgericht zitiert mit der Forderung, daß zu prüfen sei, ob einem befristet beschäftigten Mitarbeiter nach den §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Zahnmedizin ein Teil seiner Krankenversorgungstätigkeit als wissenschaftliche Weiterbildung anzurechnen sei, und eingeräumt, daß zwischen den betreffenden Tätigkeiten Überschneidungen bestehen. Dessen ungeachtet wird jedoch die Verminderung des Abzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in der Krankenversorgung abgelehnt: Weil der festzulegende Krankenversorgungsabzug ein Pauschalwert sei, der einheitlich für alle Stellen gelte, auf denen Krankenversorgungsleistungen erbracht werden müßten, bedürfe die Frage, welche Auswirkungen dies auf einzelne Stellen habe, keiner erneuten Entscheidung. "Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft gewesen sein. Dies führt jedoch lediglich zur Korrektur des Pauschalwertes, nicht aber zur Verminderung des Krankenversorgungsabzuges für einzelne Stellen ...". Diese Begründung läßt sich nicht vereinbaren mit dem Auftrag, einen Vorschlag für einen in die Kapazitätsverordnung übernehmbaren Parameter zu entwickeln, und steht auch im Widerspruch zu dem abschließenden Vorschlag, den errechneten Mittelwert als Pauschalabzug festzusetzen. Denn gerade um die Berechnung des Pauschalwertes und die Frage ihrer Fehlerhaftigkeit geht es, wenn die Gesamtleistung der Krankenversorgung mit etwa 36 % ermittelt und dieser Wert ohne eine Korrektur wegen der Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit zur Grundlage des neuen Pauschalabzugs gemacht wird (wie hier VG Sigmaringen, Beschluß vom 27. Januar 1998, NC 6 K 80.97, amtlicher Abdruck S. 7). Eine Begründung für den Verzicht auf eine solche Korrektur läßt sich auch den Unterlagen über die Beratungen in den ZVS-Gremien, die dem Verordnungserlaß zugrunde liegen, nicht entnehmen. Vielmehr wurden vom "Unterausschuß 'Kapazitätsverordnung'" am 18. Januar 1996 und vom Verwaltungsausschuß am 28. Februar 1996 jeweils nur die kapazitären Auswirkungen der Werte zwischen 30 % und 37 % erörtert. (2) Eine Reduzierung des für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ermittelten Prozentsatzes der Krankenversorgungstätigkeiten hätte indes nicht unterbleiben dürfen. Denn ein Teil davon dient ihrer Fort- und Weiterbildung und ist deshalb dem Anteil ihrer Arbeitszeit zuzurechnen, der ihnen für die Anfertigung einer Promotion oder die sonstige wissenschaftliche oder berufliche Weiterbildung zur Verfügung steht (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3, § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG) und z.B. in Berlin (§ 110 Abs. 5 Satz 1 BerlHG) mindestens ein Drittel der Arbeitszeit beträgt. Diese "Freistellung" ist mitursächlich für die (von der Kultusministerkonferenz vorgenommene) Bestimmung des Regellehrdeputats von nur 4 LVS, während die meisten der auf Dauer beschäftigten Lehrpersonen ein Lehrdeputat von 8 LVS zu bewältigen haben. Da sich die Tätigkeit in der Krankenversorgung sowohl für eine Promotion als auch für eine sonstige wissenschaftliche oder berufliche Weiterbildung als sinnvoll erweisen kann, läßt sie sich nicht als insgesamt außerhalb des Freistellungsanteils liegende Tätigkeit einstufen, so daß sie schon deswegen nicht voll zu Lasten des Lehrdeputats gehen kann. Dementsprechend bestimmt § 110 Abs. 5 Satz 2 BerlHG, daß "in den medizinischen Fachbereichen ... eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden" kann - eine Vorschrift, die die Antragsgegnerin übersieht, wenn sie meint, es sei nicht ersichtlich, warum die für die selbständige Forschung, eigene Weiterbildung oder Promotion gemäß § 110 Abs. 5 Satz 1 BerlHG extra zur Verfügung stehende Arbeitszeit mit Krankenversorgung ausgefüllt sein solle. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, es fehle in der Zahnmedizin an der Möglichkeit einer Weiterbildung zum Facharzt als Grund für eine Anrechnung der Krankenversorgungsleistungen auf den Zeitraum der Freistellung, trifft ebenfalls nicht zu. Denn an die Stelle des im Bereich der Humanmedizin üblichen "Facharztes" tritt im Bereich der Zahnmedizin der sogenannte "Gebietszahnarzt": Gemäß § 13 des von der Antragsgegnerin als Argument gegen die Möglichkeit der Weiterbildung ins Feld geführten Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1995 (GVBl. S. 226) - Weiterbildungsgesetz -, bestimmt die Zahnärztekammer sogenannte Gebietsbezeichnungen. Gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz findet die Weiterbildung u.a. in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen statt. Diese Weiterbildung ist im übrigen auch gemäß § 44 Abs. 5 HRG bezogen auf das von der Gebietsbezeichnung betroffene Fachgebiet unabdingbar für eine Einstellung als Professor mit zahnärztlichen Aufgaben. Nach alledem kann sich hier nur noch die Frage stellen, wie hoch man den Anteil der Überschneidungen zwischen Krankenversorgungs- und Weiterbildungsanteil zu veranschlagen hat. b) Es kommt hinzu, daß Tätigkeiten in der Krankenversorgung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG und § 110 Abs. 4 Satz 2 BerlHG zu den den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Bereich der Medizin - und damit auch der Zahnmedizin - grundsätzlich ohnehin obliegenden Dienstleistungen zählen und insoweit an die Stelle von in anderen Bereichen erforderlichen wissenschaftlichen Dienstleistungen wie etwa der Betreuung von wissenschaftlichen Apparaten oder Sammlungen, der wissenschaftlichen Tätigkeit in Laboratorien, Bibliotheken etc. treten (vgl. in diesem Zusammenhang Krüger in: Hailbronner, a.a.O. § 53 Rdnr. 9 HRG). Ihre besondere Hervorhebung in den zitierten Vorschriften erklärt sich daraus, daß Tätigkeiten in der Krankenversorgung unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um eine "wissenschaftliche" Dienstleistung handelt, berücksichtigt werden sollen (vgl. auch § 54 HRG und Krüger, a.a.O., § 54 Rdnr. 3 und 4). Da die den wissenschaftlichen Mitarbeitern außerhalb der Lehre obliegenden Dienstleistungen ebenfalls mitursächlich für die Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von 4 LVS sind, ist es auch aus diesem Grunde unzulässig, ihre Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang zu Lasten ihres Lehrdeputats gehen zu lassen. c) Das Problem des fehlenden Abzugs für die genannten Überschneidungen kann nicht etwa vernachlässigt werden. Denn der Anteil der nach der Studie für ambulante Krankenversorgung aufgewendeten Zeit am Gesamtaufkommen der Arbeitszeit wird maßgeblich durch die Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und akademischen Räte beeinflußt. Der Zeitanteil beträgt bei dieser Personengruppe 43,07 % und steht damit in deutlichem Gegensatz zu dem Zeitanteil von 16, 13 % bei den Professoren; diese Gruppe ist überdies mit mehr als 60 % an der Summe der Gesamtarbeitszeit und mit mehr als 70 % an der Summe der Arbeitszeit für ambulante Krankenversorgung beteiligt (vgl. für die hier errechneten Prozentsätze Bl. 3 der Anlage 25 zu dem erwähnten Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin vom 21. November 1995). d) Entsprechende Überschneidungen ergeben sich bei den ebenfalls mit einem Lehrdeputat von nur 4 LVS ausgestatteten, befristet beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten, denen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ist und denen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 HRG im Bereich der Medizin auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung als "wissenschaftliche Dienstleistungen" obliegen. § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 BerlHG bestimmt für diese Personengruppe ebenfalls, daß ihnen mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschungstätigkeit oder zur eigenen Weiterbildung zur Verfügung zu stellen ist und daß in den medizinischen Fachbereichen eine Tätigkeit in der Krankenversorgung angerechnet werden kann. In § 104 Abs. 1 Satz 5 BerlHG ist - wie bereits im Hochschulrahmengesetz - geregelt, daß im Bereich der Medizin zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung gehören. e) Im übrigen könnten Bedenken bestehen, weil die berücksichtigten Daten auf Selbstaufzeichnungen seitens der Beschäftigten beruhen und eine Kontrolle auf sachliche Richtigkeit nicht möglich war (vgl. auch VG Gießen, Beschluß vom 26. November 1997 - 3 Mb 27193.97 (3) -, amtlicher Abdruck S. 6). f) Weitere Zweifelsfragen ergeben sich aus der Unterschiedlichkeit der Belastung der einzelnen Hochschulen mit Aufgaben der Krankenversorgung: Die Bandbreite der ermittelten Werte zwischen 28,88 % und 45,68 % kann die Sachgerechtigkeit eines einheitlichen Pauschalsatzes in Frage stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - D 11378.97 OVG -, amtlicher Abdruck S. 9). g) Nach alledem ist die durch die Zweite Verordnung zur Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffene Neuregelung des § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO verfassungsrechtlich in einem solchen Maße zu beanstanden, daß ihre Korrektur - etwa durch Herabsetzung des ermittelten Prozentwertes - (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., sowie VG Hamburg, a.a.O.: auf 28 %) nicht in Betracht kommt, womit es keiner Erörterung weiterer Bedenken wie etwa des Einwandes gegen die Übertragung der am Nettoarbeitsvolumen - unter Ausklammerung von Urlaubszeiten und Krankheitszeiten - orientierten Größe von 36 % auf die abstrakte Gesamtstellenzahl der Lehreinheit bedarf (vgl. ablehnend hinsichtlich der Krankheitszeiten: VG Hamburg, a.a.O. S. 19 f.). Vielmehr ist bei summarischer Prüfung auf die Vorgängervorschrift zurückzugreifen, die infolge der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht durch diese außer Kraft gesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso VG Gießen, a.a.O. S. 7 und VG Sigmaringen, a.a.O. S. 8). Diese frühere Regelung hat gegenüber der Neuregelung den Vorteil, daß sie sich an den konkreten Verhältnissen der betroffenen Hochschule orientiert; sie leidet allerdings ebenfalls an dem Mangel, daß die erwähnten Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit nicht "herausgerechnet" sind, weswegen das Bundesverfassungsgericht in der eingangs erwähnten Entscheidung insoweit eine genauere Überprüfung der seinerzeit dafür angeführten Begründung angemahnt hatte. Damals war zur Rechtfertigung des Verzichts auf das Herausrechnen geltend gemacht worden, man habe mit der Besserstellung der Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin einen Anreiz für die Stellenbesetzung und zum längeren Verbleib auf den Stellen schaffen wollen. Aus der Stellungnahme der ZVS vom 25. August 1993 zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, die der hier erörterten Studie als Anlage 6 beigefügt ist, geht jedoch hervor, daß sich die Stellenbesetzungssituation seit 1980 verbessert hat. Für den vorliegenden Rechtsstreit erübrigt sich indes eine Vertiefung dieser Frage, weil, wie die nachfolgende Rechnung erweisen wird, auch bei ungeschmälertem Ansatz des nach der alten Fassung der Kapazitätsverordnung errechneten Personalbedarfs von 14,38 Stellen ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Mit diesem Wert soll deshalb weiter gerechnet werden. 4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Angebot an Deputatstunden um 4,5 LVS für Lehraufträge und Titellehre erhöht und um 1 LVS wegen des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Humanmedizin vermindert. Auf der Grundlage des vorliegend vom Senat - unter Ausklammerung der erwähnten 44 LVS - angesetzten Lehrangebots von 354 LVS errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot von (354 - 5,5702 (stationäre Krankenversorgung) - 74,8594 (ambulante Krankenversorgung) + 4,5 (Lehraufträge) - 1 (Dienstleistungen)) 277,0704 LVS. Hieraus folgt nach Verdoppelung und anschließender Teilung durch den Curriculareigenanteil von 6, 1741 eine jährliche (Basis-)Aufnahmekapazität von 89,7524 Studienplätzen. 5. Die Basiszahl ist gemäß § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil zu erwarten ist, daß die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts kann allerdings bei der Berechnung der Schwundquote nicht von den realen Studentenzahlen der höheren Semester ausgegangen werden; vielmehr ist durch fiktive Zahlen dem - atypischen - Umstand Rechnung zu tragen, daß gemäß § 8 Abs. 3 NOGZ jeweils die Hälfte der Studenten und Studentinnen, die bis zum 31. August 1994 ihre vorklinische Ausbildung an der Antragsgegnerin begonnen hatten, nach Abschluß der zahnärztlichen Vorprüfungen ihre klinische Ausbildung an der Humboldt-Universität fortsetzt. Diese gesetzlich vorgesehene Abgabe hat keine Verstärkung der Schwundquote zur Folge, sondern reduziert den auf den klinischen Teil des Studiums entfallenden Curriculareigenanteil (vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - OVG 7 S 78.94 - und vom 12. Dezember 1995 - OVG 7 NC 93.95 -). Im übrigen nähert sich die Abgabe von Studenten an die Humboldt-Universität nach Maßgabe dieser Vorschrift ihrem Ende und rechtfertigt auch deswegen keine Prognoseentscheidung im Sinne von § 16 KapVO. Der beschließende Senat orientiert sich deshalb an der von der Antragsgegnerin anhand fiktiver Zahlen vorgenommenen Schwundquotenberechnung, die für den vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1996/97 durchgeführt worden ist und bei der die in der Realität an die Humboldt-Universität abgegebenen Studierenden gleichförmig auf die Studierendenzahlen in den Fachsemestern 6 bis 10 verteilt worden sind (vgl. Vermerk VA vom 25. November 1996). Die Antragsgegnerin war dabei zu einem Schwundausgleichsfaktor von 0,769 gelangt. Bereinigt man die zugrundeliegende Studentenverlaufsstatistik des weiteren um die Zahlen von beurlaubten Studenten, um eine Mehrfachzählung infolge des - von der Antragsgegnerin praktizierten - wiederholten "Verbuchens" der Beurlaubten in ihrem jeweiligen Fachsemester zu vermeiden (st. Rechtspr. des beschließenden Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S 170.94 - betreffend Architektur/TU, Wintersemester 1994/95), ergibt sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,75. Daraus errechnet sich eine Jahreskapazität von 119,6699, d.h. von 120 Studienplätzen für Studienanfänger, so daß im Sommersemester 1997 (mindestens) 60 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung standen, von denen der Antragsteller/die Antragstellerin einen Platz beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

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