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Werbetechnik und Werbewirtschaft * Datum: 13.02.1995 - Spruchkörper: VGH Baden - Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.39/94
Zitierte Vorschriften: KapVO BW § 8 Fassung: 12.08.1992, KapVO BW § 12 Fassung: 12.08.1992, KapVO BW § 14 Abs.4 Fassung: 12.08.1992
Schlagwörter: Studiengang Werbetechnik und Werbewirtschaft
Leitsatz:
1. Werden im Rahmen eines Ausbauprogramms vorgesehene Planstellen erst in der zweiten Hälfte des Berechnungszeitraumes verfügbar, so ist deren Nichtberücksichtigung beim Lehrangebot entsprechend §§ 8 Abs.3, 14 Abs.4 KapVO VI (KapVO BW F: 12.08.1992) zulässig.
2. Eine "Studiengangbetreuung" rechtfertigt keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
3. Zur Berücksichtigung der Praktikantenbetreuung und zum Curricularanteil für die Betreuung von Diplomarbeiten.
Fundstelle: VGHBW RSpDienst 1995, Beilage 4, B7; KMK-HSchR/NF 41C Nr. 16 (Leitsatz und Gründe); JURIS
Verfahrensgang: VG Stuttgart 23.09.1994 NC 9 K 72/93
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Sie richtet sich dagegen, daß das Verwaltungsgericht der Antragstellerin lediglich einen Anspruch auf Beteiligung an der Verlosung von zwei vorläufigen Studienplätzen unter drei Bewerbern zuerkannt und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im übrigen abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf unmittelbare Zuweisung eines vorläufigen Studienplatzes im Studiengang Werbetechnik und Werbewirtschaft (WW) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1993/94 als Studienanfängerin außerhalb, hilfsweise innerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 24.5.1993 (GBl. S. 350) festgesetzten Zulassungszahl von 20 Studienanfängern nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Ausbildungskapazität beträgt zwar 21 Studienplätze; diese sind jedoch kapazitätsdeckend belegt.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Zulassungszahlen im Wintersemester 1993/94 sowie Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren sind die Vorschriften der Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 18.4.1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.8.1992 (GBl. S. 608), - KapVO VI -. Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW; vgl. §§ 6,13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VI), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VI und Gleichung 5 unter 11 der Anlage 1 zur KapVO VI).
Das Lehrangebot errechnet sich aus den verfügbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 und 3 KapVO VI), das der Lehreinheit - Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen = Fachbereich 2 der Antragsgegnerin - zugeordnet ist. Zum Berechnungsstichtag 1.1.1993 waren dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht 10, sondern 11 Planstellen von Professoren, für die gemäß. § 1 Abs. 1 Nr.. 2 Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.2.1986 (GBl. S. 46), geändert durch Verordnung vom 4.4.1989 (GBl. S. 118), - LVVO - ein Lehrdeputat von jeweils 18 SWS.gilt (zur Gültigkeit dieses Lehrdeputats vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 29.4.1993 - 4 S.1092/92-, VBlBW 1993, 439). In ihrer dem Wissenschaftsministerium vor Erlaß der Zulassungszahlenverordnung zunächst unterbreiteten Kapazitätsberechnung war die Antragsgegnerin noch von 13 Planstellen für Professoren ausgegangen. Diese Zahl repräsentierte jedoch lediglich einen Planungsstand, nicht die zum Berechnungsstichtag verfügbaren Planstellen. In ihr waren zwei neue Planstellen aus dem Stellenpool für den Ausbau nach dem "Programm Fachhochschule 2000" bereits enthalten, die nach der Äußerung des Wissenschaftsministeriums vom 4.8.1994 (VG-AS.31 f.) erst am 26.5.1994 zur Besetzung freigegeben wurden. Nach den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 3 KapVO VI und des vom Wissenschaftsministerium herangezogenen § 14 Abs. 4 KapVO VI i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 14.6.1985 (GBl. 1986 S. 229) - Staatsvertrag - erscheint es gerechtfertigt, diese beiden Stellen nicht in die Berechnung der Personalkapazität einzubeziehen; denn die Änderung trat erst in der zweiten Hälfte des maßgeblichen Berechnungszeitraumes im Sinne des § 5 Abs. 1 KapVO VI (Studienjahr 1993/94) ein. Nicht zu billigen ist hingegen die rechnerische Eliminierung einer weiteren Planstelle, die am Berechnungsstichtag 1.1.1993 haushaltsrechtlich zur Verfügung stand und nur tatsächlich - wegen Schwierigkeiten bei der Bewerbergewinnung - nicht besetzt war. Insoweit gilt das in §§ 8 Abs. 1, Sätze 1 und 3, 9 Abs. 1 KapVO VI festgelegte abstrakte Stellenprinzip, ohne daß dem eine vom Wissenschaftsministerium auch hier in Anspruch genommene Abweichungsbefugnis nach § 14 Abs. 4 KapVO VI i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag gegenüberstünde. Nach der zuletzt genannten Vorschrift können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden und beim Ausbau oder Aufbau der Hochschulen. Bloße tatsächliche Besetzungsschwierigkeiten bei vereinzelten neuen Stellen reichen nicht aus, um den Anwendungsbereich der zur Erleichterung grundlegender Innovationen und zur Abmilderung gravierender struktureller oder quantitativer Veränderungen gedachten Vorschrift zu bejahen (vgl. auch Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., KapVO § 14 RdNr. 16; Staatsvertrag Art. 7 RdNr. 30).
Auszugehen ist hiernach zunächst von einem Lehrangebot von (11 x 18 SWS) - 198 SWS. Die Antragsgegnerin hat Deputatsreduzierungen in Höhe von insgesamt 24 SWS.geltend gemacht, von denen das Verwaltungsgericht nur 15 SWS.gebilligt hat. Hierzu gilt bei summarischer Prüfung folgendes:
Die Verminderung der Lehrverpflichtung für den Fachbereichsleiter (8 SWS) findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr.. 8 LVVO; den Nachweis eines entsprechenden Erlasses des insoweit zuständigen Ministeriums wird die Antragsgegnerin nötigenfalls im Hauptsacheverfahren zu führen haben. Die Deputatsverminderungen für das Prüfungsamt (4 SWS), die Praktikantenämter (3 SWS), die Studiengangbetreuung (6 SWS), die Messebetreuung (1 SWS) und das Vorlesungsplanamt (2 SWS) könnten nur auf § 8 Abs. 1 LVVO gestützt werden. Mit dem Verwaltungsgericht ist die Verminderung für das Prüfungsamt zu akzeptieren. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Reduzierung für die Praktikantenämter der drei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen Druck (WD), Verlagswirtschaft und Verlagsherstellung (VV) und WW; einen gemäß Fußnote 5 zu Anlage 2 Nr.. 2 KapVO VI bereits durch eine Erhöhung des CNW - um 0,1 für jedes integrierte Praxissemester - berücksichtigungsfähigen Lehraufwand für Praktikanten macht die Antragsgegnerin selbst nicht geltend, so daß der Aufwand für die Praktikantenämter nur mit der Deputatsverminderung zu erfassen ist (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 4.3.1994 - NC 9 S.70/93-). Nicht anzuerkennen ist die Verminderung für die "Studiengangbetreuung", weil es sich dabei um eine im Kern herkömmliche Beratungstätigkeit (z.B. in Sprechstunden o.ä.) handelt, welche den Professoren als Annex zur Lehrverpflichtung ohne weiteres zuzumuten ist. Zur näheren Begründung nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ob die übrigen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Reduzierungen zu billigen sind, ist zweifelhaft. Die Frage kann hier jedoch offenbleiben. Denn auch bei Anerkennung einer Deputatsreduzierung von lediglich 15 SWS.ergibt die weitere Kapazitätsberechnung, daß kein unbesetzter Studienplatz für die Antragstellerin mehr zur Verfügung steht.
Den nach Abzug der Deputatsreduzierung verbleibenden (198 - 15=) 183 SWS.sind gemäß. § 10 Satz 1 KapVO VI als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO VI in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Maßgebend sind hier somit die Verhältnisse des Sommersemesters 1992 und des Wintersemesters 1992/93 (Senatsurteil vom 22.3.1991 - NC 9 S.81/90 -). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen (Bl. 5,11) fielen im Sommersemester 1992 106 SWS.an, im Wintersemester 1992/93 126 SWS, durchschnittlich je Semester somit 116 SWS. Abzüge nach § 10 Satz 2 KapVO VI sind nicht vorzunehmen; die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, daß Lehraufträge aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden seien.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf (183 + 116=) 299 SWS. Dieses ist gemäß. § 11 KapVO VI i.V.m. Anl. 1 Abschn. 1 Nr.. 2 um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, zu reduzieren, welche die Lehreinheit für die nicht zugeordneten Studiengänge Druckereitechnik (DT), Verpackungstechnik (VT), Farbe (FC) und Medientechnik (MT) zu erbringen hat. Diese Dienstleistungen sind von der Antragsgegnerin methodisch einwandfrei ermittelt worden (zum Berechnungsmodus vgl. Senatsbeschluß vom 9.2.1994 - NC 9 S.131/92 -, S. 4 f.). Allerdings beläuft sich der Dienstleistungsexport bei zutreffendem Ansatz der Curriculareigenanteile für alle beteiligten Studiengänge auf nur 38,8563 statt 40,95 SWS. Denn die von der Antragsgegnerin errechneten Curriculareigenanteile sind für jeden beteiligten Studiengang um 0,4 zu erhöhen (s. dazu nachstehend), was hier absenkende Auswirkungen auf die Rechenwerte für den Dienstleistungsexport hat. Zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Überschreitung des CNW sind nämlich die bei der Quantifizierung des jeweiligen Studienplans ermittelten Curriculareigenanteile und Fremdanteile proportional herunterzurechnen. Dies führt zu CAq-Werten für die Dienstleistungen von 0,6487 (DT), 0,5369 (VT), 0,0754 (FC) und 0,2146 (MT) und bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Studienanfängerzahlen dieser Studiengänge aus den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden 2 Semestern (Aq12) zu folgenden SWS-Werten: 0,6487 x 29 = 18,8123 (DT), 0,5369 x 23,5 = 12,6171 (VT), 0,0754 x 24,5 = 1,8473 (FC), 0,2146 x 26 5,5796 (MT), zusammen 38,8563. Eine breitere Datenbasis für die bisherigen Studienanfängerzahlen ist ggf. im Hauptsacheverfahren herzustellen (s. dazu Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O.). Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit (299 - 38,8563 =) 260, 1437 SWS.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Curricularanteils geht der Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren weiterhin von dem in Anl. 2 Nr.. 2 lfd. Nr.. 2 zur KapVO VI für die Fächergruppe Wirtschaft, zu der der Studiengang WW gehört, normierten Curricularnormwert von 5,4 aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Curricularnormwerte der beiden anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge WD und VV von jeweils 5,9 (vgl. Anl. 2 Nr.. 2 lfd. Nr.. 1.5 KapVO VI). Die auf die Lehreinheit entfallenden Eigen-Curricularanteile CAp für die zugeordneten Studiengänge WD, VV und WW hat die Antragsgegnerin im Ansatz zulässigerweise so gebildet, daß sie unter Rückgriff auf die in der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 20.5.1988 (W.u.K. S. 220), zuletzt geändert durch Satzung vom 14.9.1990 (W.u.K. S. 355), - SPO 4 - normierten Unterrichtsmengen v, auf die jeweilige Betreuungsrelation g und den jeweiligen Anrechnungsfaktor f den quantifizierten Studienplan der SPO 4 valutiert hat. Dabei ist sie hinsichtlich der Betreuungsrelationen bei den Pflichtfächern grundsätzlich von der im entsprechenden Semester und Studiengang eingeschriebenen Studentenzahl ausgegangen (sog. lineares Modell mit einer Begrenzung der Gruppengröße nach oben auf 60) und hat bei den Wahlpflichtfächern die tatsächliche Aufteilung bzw. Nachfrage in Gestalt der Erstanmeldungen für Wahlpflichtklausuren berücksichtigt (vgl. Bl. 8 der Kapazitätsberechnungsunterlagen). Dieses Vorgehen erscheint realitätsnah und bei summarischer Prüfung ebenso rechtlich unbedenklich wie die bisher praktizierte Anknüpfung an standardisierte Gruppengrößen je nach Lehrveranstaltungsart; eine genauere Überprüfung der Auswirkungen ist einer Vergleichsberechnung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Allerdings hat die Antragsgegnerin, wie eine Auskunft ihrer mit der Kapazitätsberechnung betrauten Mitarbeiter Prof. Dr. L. und St. ergeben hat, es im Zuge der Umstellung der Berechnung auf ein EDV-Programm bei den Berechnungsstichtagen 1.1.1993 und 1.1.1994 versäumt, Lehrnachfragewerte für die Diplomarbeitenbetreuung in Höhe eines Curricularanteils von 0,4 je Studiengang zu berücksichtigen (s. dazu Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O., unter Hinweis auf KapVO III, Anl. 2 Nr.. 1, Nr.. 3 - Lehrveranstaltungsart Q, k = 30). Dies ist im vorliegenden Verfahren dadurch zu korrigieren, daß der Wert 0,4 den von der Antragsgegnerin ermittelten Eigen-Curricularanteilen jeweils hinzugerechnet wird; denn die Diplomarbeitenbetreuung dürfte ausschließlich von der eigenen Lehreinheit geleistet werden. Für den Studiengang WD beträgt der CAp danach 4,3645, für den Studiengang VV 4,1190 (jeweils nach proportionaler Herunterrechnung zur Vermeidung einer Überschreitung der Curricularnormwerte 5,9 mit der ermittelten Gesamtlehrnachfrage in diesen Studiengängen) und für den Studiengang WW 4,1360. Freilich unterschreitet die sich für den Studiengang WW danach ergebende Gesamtlehrnachfrage von 5,1630 immer noch den CNW von 5,4. Die daran anschließende Frage, ob der insoweit errechnete CAp und die Fremd-Curricularanteile CAq des Studiengangs nicht zur Wahrung des Curricularnormwertes proportional bis zu dessen Erreichung heraufzurechnen sind, wofür § 13 Abs. 4 KapVO VI sprechen könnte ("Aufteilung" des Normwertes; siehe dazu Senatsbeschluß vom 9.12.1980 - NC 9 S.1626/80-), kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Auch wenn der ermittelte niedrigere - zulassungsgünstigere - CAp 4,1360 in die Kapazitätsberechnung eingestellt wird, führt dies zu keinem 21 Studienplätze übersteigenden Berechnungsergebnis.
Da der Lehreinheit drei Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil CA aller zugeordneten Studiengänge zu bilden. Dieser beträgt bei Multiplizierung des jeweiligen CAp mit den zunächst von der Antragsgegnerin gemäß § 12 KapVO VI vorgesehenen zugehörigen Anteilquoten (WD: 4,3645 x 0,3529 = 1,5402 + VV: 4,1190 x 0,2426 = 0,9993 + WW: 4,1360 x 0,4045 = 1,6730=) 4,2125.
Hiernach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 260,1437 SWS.x 2 = 520,2874 SWS.(verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot) : 4,2125 (CA) = 123,5104. Bei Zugrundelegung der oben genannten Anteilquoten folgt daraus an sich eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwundausgleich) im Studiengang WW von (123,5104 x 0,4045=) 49,9599. Die Antragsgegnerin hat indes im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium noch vor dem Erlaß der Zulassungszahlenverordnung im Hinblick auf eine entsprechende Ausbauempfehlung der Strukturkommission "Fachhochschule 2000" eine Verlagerung von 10 Studienplätzen jährlich aus dem Studiengang WW zum Studiengang WD beschlossen. Darin liegt, wie das Wissenschaftsministerium in seiner Äußerung vom 4.8.1994 zutreffend dargelegt hat, nur eine vereinfachte, durch sachliche Gründe getragene Änderung der Anteilquote. Eine unzulässige berufslenkende Kapazitätsverknappung der Lehreinheit kann darin nicht erblickt werden, da in allen zugeordneten Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und der Studiengang WW bislang mit einer Anteilquote von 0,4045 deutlich über den Anteilquoten der beiden anderen zugeordneten Studiengänge lag (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1989, NVwZ 1990, 349, 351).
Die jährliche Aufnahmekapazität beträgt danach (49,9599 - 10 =) 39,9599 : 0,9546 (Schwundfaktor) = 41,8604, die Semesterquote für das Wintersemester 1993/94 und das Sommersemester 1994 somit jeweils 20,9302, aufgerundet 21 Studienplätze.
Diese Studienplatzzahl ist für das Bewerbungssemester Wintersemester 1993/94 kapazitätswirksam vergeben worden. Insoweit ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf die Summe der Belegungen der beiden zum Studienjahr gehörenden Semester abzustellen, sondern entsprechend dem nur semesterbezogenen Streitgegenstand allein auf die Verhältnisse des jeweiligen streitigen Bewerbungssemesters, hier des Wintersemesters 1993/94. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin vom 26.1.1995 waren bis Ende Januar 1994 20, ab 1.2.1994 bis zum formellen Semesterende (28.2.1994, vgl. § 30 Satz 1 FHG) 19 Studenten immatrikuliert. Ob es insoweit nach § 23 Abs. 1 Hochschulvergabeverordnung vom 18.6.1993 (GBl. S. 357) - HVVO - auf die Belegung am formellen Semesterende ankommt oder im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr.. 2, Abs. 2 HVVO möglicherweise auf einen früheren Zeitpunkt, kann der Senat im vorliegenden Verfahren weiterhin offenlassen (siehe dazu bereits Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O.). Denn den 19 bis zum Semesterende immatrikuliert gebliebenen Studierenden sind hinzuzurechnen die beiden aufgrund des Beschlusses des VG Stuttgart vom 23.9.1994 im Losverfahren erfolgreich gewesenen, ursprünglich mit der Antragstellerin konkurrierenden Studienbewerber ... und ..., die sich am 13. bzw. bzw. 17.10.1994 immatrikuliert haben und, wie ihre Rückmeldung zum Sommersemester 1995 zeigt, bis zum Ende ihres tatsächlichen Einstiegssemesters (Wintersemester 1994/95) immatrikuliert geblieben sind. Ihre Zulassungen sind damit als nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1993/94 kapazitätswirksame Belegungen von zwei weiteren Studienplätzen zu werten. Hiernach war das erste Fachsemester des Studiengangs WW im Wintersemester 1993/94 kapazitätserschöpfend mit mindestens 21 Studierenden belegt.
Eine Teilzulassung bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpaß kommt nicht in Betracht, da wegen der Maßgeblichkeit der Personalkapazität keine unausgenutzten Ausbildungsreserven bestehen.
Der Hilfsantrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muß erfolglos bleiben, weil die normierte Zulassungszahl 20 bereits durch die wirksamen und nach Aktenlage rechtmäßigen Studienplatzzuweisungen an 21 vorrangige Bewerber mehr als ausgeschöpft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3,13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.