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HM (Uni Hamburg) * Datum: 20.04.1990 - Spruchkörper: BVerwG
Geschäftszeichen: 7 C 74/87
Leitsätze
Bundesrecht gebietet nicht, die Aufnahmekapazitäten der Hochschulen nach Maßgabe der Personal-Studenten-Relation zu ermitteln (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 70.85 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 33).
Verfahrensgang: OVG Hamburg 15.12.1986 Bf III 168/85; VG Hamburg 19.04.1985 6 Z 1397/83
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Zuweisung eines Studienplatzes bei der beklagten Universität Hamburg im Studiengang Medizin für das Sommersemester 1983 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens. Mit ihrer Klage macht sie geltend, die vorhandene Aufnahmekapazität werde durch die von der beigeladenen Freien und Hansestadt Hamburg auf 270 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Kapazitätsobergrenze von 297 Studienplätzen errechnet, von denen 270 im zentralen Vergabeverfahren vergeben worden seien. Demnach verblieben für die Verteilung durch das Gericht 27 freie Studienplätze, die jedoch sämtlich vorrangigen anderen Studienbewerbern zustünden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend: Die Beklagte weise an ihrer vorklinischen Lehreinheit selbst bei Zugrundelegung der vom Oberverwaltungsgericht ermittelten erhöhten Aufnahmekapazität im Vergleich zu anderen Universitäten ein ungünstiges Verhältnis zwischen der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals auf; der vom Wissenschaftsrat insoweit genannte Durchschnittswert werde nicht erreicht. Dies lasse auf eine unzureichende Erfassung der vorhandenen Aufnahmekapazität schließen. Die Länder seien aufgrund des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Vorschrift des § 29 des Hochschulrahmengesetzes verpflichtet, die Kapazitätsermittlung zu ändern, wenn unter Verwertung der im Zulassungswesen gesammelten Verfahren ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheine, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtere. Ein solcher Modus sei die Kapazitätsermittlung aufgrund der Personal-Studenten-Relation. Nicht mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar sei ferner der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von den Lehrleistungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter wegen fehlender Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber und wegen Stellenvakanzen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie erwidern: Die von der Klägerin geforderte Kapazitätsermittlung nach dem Verhältnis zwischen der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals vermittle weder ein zuverlässigeres noch ein genaueres Bild über die tatsächliche Belastung der Hochschulen, als es sich aufgrund einer Kapazitätsermittlung nach dem geltenden Kapazitätsrecht ergebe. Die Länder seien daher nicht verpflichtet, zu dieser Form der Kapazitätsermittlung überzugehen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß für die Klägerin kein freier Studienplatz im Bewerbungssemester zur Verfügung steht.
1. Das Berufungsgericht hat seiner Kapazitätsermittlung zu Recht die Vorschriften der Hamburgischen Kapazitätsverordnung - KapVO -, hier anwendbar in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 23. Januar 1983 (GVBl. I S. 34) zugrunde gelegt. Das in allen Bundesländern einheitlich geltende Regelungswerk der KapVO, wonach sich die Zahl der zum Studium zuzulassenden Studenten aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ergibt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 64.85 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr.. 32 S. 9 sowie zuletzt Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 -) ein geeignetes und daher verfassungsgemäßes Instrument zur Erfassung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen. Entgegen den Ausführungen der Revision ist es nicht durch eine Kapazitätsermittlung nach der Personal-Studenten-Relation zu ersetzen. Die Revision will aus einem im Vergleich zu anderen Hochschulen ungünstigen Verhältnis zwischen der Zahl der Studenten und der Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals auf eine mangelhafte Kapazitätsauslastung schließen. Sie verkennt dabei, daß die Stellenstruktur an den einzelnen Hochschulen, insbesondere das Anteilsverhältnis der einzelnen Stellengruppen mit ihren jeweiligen Lehrdeputaten, je nach den örtlichen Erfordernissen und Gegebenheiten verschieden ist. Daher kann auch bei einer - gemessen an den Verhältnissen im gesamten Bundesgebiet - unterdurchschnittlichen Zahl von Studenten je Personalstelle die Aufnahmekapazität der betreffenden Hochschule voll ausgelastet sein. Die Länder sind nicht durch das verfassungsrechtlich begründete Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) verpflichtet, die Stellenstruktur an ihren Hochschulen mit dem Ziel einer möglichst hohen Aufnahmekapazität zu vereinheitlichen, weil dieses Gebot ihre gleichfalls in der Verfassung garantierte Eigenständigkeit in der Verwaltung der Hochschulen und in der näheren Ausgestaltung der stellenplanmäßigen Verhältnisse im Ausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb nicht aufhebt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz a.a.O. Nr.. 34 S. 32 f.). Auch das im Kapazitätserschöpfungsgebot mitenthaltene Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen (BVerfGE 33, 303 [340]; BVerwGE 64, 77 [93 f.]) verlangt keine bundesweit einheitlichen Stellenverhältnisse an den Hochschulen. Vielmehr ist die Einheitlichkeit der Personalbelastung dadurch gesichert, daß das geltende Kapazitätsrecht (vgl. § 8 KapVO) die Erfassung des Lehrangebots nach Stellengruppen und nach den hierauf entfallenden Regellehrverpflichtungen gebietet (sog. Stellen- oder Sollprinzip), wobei die einzelnen Stellengruppen durch die im Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), genannten Personalkategorien bundesrechtlich weitgehend vorgeprägt sind. Aus diesen Gründen hat der Senat die von der Revision geforderte Ersetzung der bestehenden Vorschriften durch eine Kapazitätsermittlung nach der Personal- Studenten-Relation bereits in seinen Urteilen vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - und vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 70.85 - (Buchholz a.a.O. Nrn. 31 und 33) abgelehnt.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Berechnung nicht sämtliche Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugrunde gelegt, sondern vier Stellen, die wegen des ausschließlichen Einsatzes ihrer Inhaber im übrigen Dienstleistungsbereich nicht mit Lehraufgaben verbunden waren, unberücksichtigt gelassen hat. Wenn auch das Hochschulrahmengesetz in seiner Vorschrift über die wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 53) - Entsprechendes gilt für § 23 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - HmbHG - vom 22. Mai 1978 (GVBl.I S. 109) - eine im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals geschaffen hat, so schließt dies eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - a.a.O. S. 22). Wie sich bereits aus dem zu 1. Gesagten ergibt, sind die Haushaltsgesetzgeber der Länder und die auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen weder durch das Kapazitätserschöpfungsgebot noch durch das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen gehindert, die Stellenverhältnisse entsprechen den besonderen Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Das bringt die Möglichkeit mit sich, in Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 53 Abs. 2 Satz 1 HRG, die den Lehreinsatz der wissenschaftlichen Mitarbeiter an einen entsprechenden Bedarf nach unselbständiger Lehre knüpft, bestimmte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter der Lehre ganz zu entziehen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren die drei am Großraum-Radioaktivitätsdetektor der Beklagten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein weiterer, der Abteilung Medizinische Soziologie zugeordneter Mitarbeiter wegen des speziellen Aufgabenprofils ihrer Stellen von Lehrverpflichtungen befreit. Es handelte sich mithin bei diesen Stellen nicht um solche des wissenschaftlichen Lehrpersonals im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO, so daß sie nach dieser Vorschrift bei der Lehrangebotsermittlung unberücksichtigt zu bleiben hatten.
3. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht von der Gesamtzahl der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zwei weitere Stellen abgezogen, die nach seinen Feststellungen im Bewerbungszeitraum im Durchschnitt unbesetzt waren.
Allerdings steht dieser Stellenabzug im Widerspruch zu dem bereits erwähnten Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpaßbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt. Dieses Prinzip besagt, daß bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtung. Es läßt mithin die Berücksichtigung von Stellenvakanzen nicht zu. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht das Lehrangebot des hauptberuflichen Lehrpersonals sonst ausschließlich nach Stellen und den mit den einzelnen Stellengruppen regelmäßig verbundenen Lehrverpflichtungen ermittelt; nur bei der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter hat es darüber hinaus die Frage nach der tatsächlichen Besetzung der Stellen aufgeworfen und die Zahl der anzusetzenden Stellen um die von ihm festgestellten Stellenvakanzen vermindert.
Diese Durchbrechung des Stellenprinzips ist indes, soweit sie auf der Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 8 KapVO beruht, irrevisibel (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) und wird überdies durch die gesetzliche Beschränkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die unselbständige Lehre und ihren hierdurch bedingten lediglich subsidiären Lehreinsatz (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HRG) vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot hinreichend gerechtfertigt. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, daß die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, daß eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Darum ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 45.81 u.a. - Buchholz a.a.O. Nr.. 7 S. 36). Diese Erwägungen treffen jedoch auf die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht oder nur mit Einschränkungen zu. Denn diese Stellen werden der Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Der Umfang des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter hängt daher schon aufgrund der gesetzlichen Funktionsbeschreibung in § 53 HRG, § 23 HmbHG - und infolgedessen gleichsam stellenimmanent - nicht allein von der Zahl der zugewiesenen Stellen, sondern auch und in erster Linie von dem tatsächlichen Bedarf der Lehreinheit nach unselbständiger Lehre ab. Dieser Umstand nötigt zwar nicht dazu, unter vollständiger Aufgabe des Stellenprinzips die tatsächliche Lehrleistung eines jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiters zu erfassen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - a.a.O. S. 25 f.). Er gibt aber immerhin einen tragfähigen Grund dafür ab, im Bereich der unselbständigen Lehre absehbare Stellenvakanzen lehrangebotsmindernd zu berücksichtigen und auf diese Weise in stärkerem Maße als sonst üblich der Ausbildungswirklichkeit an der Hochschule Rechnung zu tragen. Mit diesem Abzug unbesetzter Stellen nähert sich die Erfassung des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter der kapazitätsrechtlichen Behandlung der Lehraufträge an, die gleichfalls lediglich der bedarfsorientierten Vervollständigung des regulären Lehrangebots dienen. Auch insoweit bestimmt sich der Umfang des anzusetzenden Lehrangebots bundesrechtlich unbedenklich nicht nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern nach den tatsächlichen Lehrleistungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit im Berechnungszeitraum voraussichtlich erbracht werden (vgl. § 10 KapVO).
4. Sonstige Gründe, aus denen das Oberverwaltungsgericht zu einer höheren als der von ihm ermittelten Aufnahmekapazität hätte gelangen müssen, sind von der Revision nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil ergibt sich, wie der Senat in seinem von der Beklagten erstrittenen Urteil vom heutigen Tag in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 71.87 im einzelnen dargelegt hat, bei bundesrechtlich zutreffender Kapazitätsermittlung statt der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen 297 Studienplätze lediglich eine Aufnahmekapazität von (höchstens) 266 bzw. 268 Studienplätzen. Da diese beiden Zahlen durch die im zentralen Vergabeverfahren zugelassenen 270 Studenten restlos ausgefüllt werden, steht der Klägerin kein freier Studienplatz zu. Das Ergebnis wäre übrigens kein anderes, wenn die vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Aufnahmekapazität von 297 Studienplätzen zugrunde zu legen wäre. Denn unter dieser Voraussetzung müßte die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß sie nach der vom Oberverwaltungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr.. 81 S. 234 f.) gewonnenen Rangfolge unter den vorläufig zugelassenen Studienbewerbern an der vorhandenen Restkapazität nicht zu beteiligen ist.