NC Rechtsprechung
HM * Datum: 11.12.1985 - Spruchkörper: VGH Baden-Württemberg
Geschäftszeichen: NC 9 S.1833/85
Leitsätze:
1. Zur Funktion des ZVS-Beispielstudienplans als "Orientierungsmaßstab" für die Normwertaufteilung im Studiengang Medizin (Anschluß VGH Mannheim, 04.03.1985, NC 9 S.22/85).
2. Zur gerichtlichen Überprüfung von kapazitätsmindernden Änderungen der Stellenzuordnung durch den Verwaltungsrat der Universität gemäß UG § 20 Abs.2 Nr. 3 (hier: Zuweisung einer C 2 Zeitstelle statt einer bisherigen C 2 Dauer-Stelle).
3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß aufgrund von 2.1.6.2 in Verbindung mit 2.1.4 des Entwurfs einer neuen KMK-Vereinbarung (Stand 02.09.1982) für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ebenso wie für Akademische Räte grundsätzlich eine Regellehrverpflichtung von 8 SWS.anzusetzen ist (Anschluß VGH Mannheim, 14.05.1984, NC 9 S.1015/83, KMK-HSchR 1985, 214).
4. Für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ist von einer Regellehrverpflichtung von 4 SWS.auszugehen.
Instanzenzug: VG Karlsruhe 03.04.1985 XX