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HM * Datum: 31.12.1982 - Spruchkörper: VGH Mannheim
Geschäftszeichen: NC 9 S.962/81, u. a.
Leitsätze:
1. Die Normwertaufteilung - Bildung des Curricularanteils CAp - ist eine nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Verwaltungsentscheidung, die - als rechtsbestimmende behördliche Verfahrenshandlung - den weiteren Gang der Kapazitätsberechnung verwaltungsintern verbindlich festlegt.

2. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist gemäß Fußnote 3 zu KapVO BW Nr. 39 Anl 2 sowohl zur Aufteilung des Curricularnormwerts Medizin auf den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt als auch zur Bildung des Curricularanteils CAp ermächtigt. Bei der Bildung des Curricularanteils CAp kann es die Vorstellungen der einzelnen Universität über einen den Teil-Normwert ausfüllenden Studienplan berücksichtigen und diese zu dem Curricularnormwert in Beziehung setzen; ebenso kann es von einem Studienplanmodell ausgehen (So auch BVerwG, 18.09.1981, 7 N 1/79, DVBl 1981, 1151). Eine rechtliche Bindung an die Vorstellungen der Universität besteht nicht; das MWK hat vielmehr bei der Aufteilungsentscheidung schon auf der Ebene der Verwaltung zwischen dem Teilhaberecht der Studienbewerber (GG Art 12 Abs.1) und der Garantie der Wissenschaftsfreiheit (GG Art 5 Abs.3) einen angemessenen Ausgleich herzustellen.

3. Die für die Kapazitätsberechnung Medizin in KapVO BW § 7 Abs.3 S.4 in Verbindung mit KapVO BW Anl 3 bindend festgelegte Fächerzuordnung betrifft nur die Begrenzung der medizinischen Lehreinheiten untereinander. Sie greift nicht ein, wenn für Biochemie außerhalb des Studiengangs Medizin ein eigener Studiengang eingerichtet und dieser einer anderen Fakultät zugeordnet worden ist.

4. Der konkrete, den (Teilnormwert) Normwert ausfüllende quantitative Studienplan der Universität ist als Grundlage der Normwertaufteilung nur dann geeignet, wenn er auch durch die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts "valutiert" wird ("Valutierungspflicht").

5. Die "Valutierungspflicht" der Universität betrifft in erster Linie die Unterrichtsmengen (v). Bei der Wahl der Betreuungsrelationen (g) für die Quantifizierung ihres Studienplans darf die Universität die in KapVO II Anl 2 normiert gewesenen Betreuungsrelationen als Regelvorstellungen einsetzen, sofern nicht die tatsächliche durchschnittliche Gestaltung des Unterrichts während eines längeren Zeitraums hiervon offensichtlich erheblich abweicht (So auch OVG Münster, 11.12.1981, 13 A 1296/81 ua -). Die Anrechnungsfaktoren (f) zur KapVO III Anl 2 sind als konstitutive, bereits bei der Festsetzung der Curricularnormwerte berücksichtigte und in diese aggregierte Berechnungselemente regelmäßig auch bei der Quantifizierung des Studienplans der einzelnen Universität anzuwenden (Anschluß BVerwG, aaO, S.1156 ro).

6. Auch dann, wenn der Kapazitätsberechnung für den vorklinischen Studienabschnitt und der Bildung des Eigenanteils CAp kein Studienplanmodell, sondern der konkrete Studienplan der einzelnen Universität zugrundegelegt werden soll, können sich MWK und Universität dafür entscheiden, bei dessen Quantifizierung die Betreuungsrelation 180 für Vorlesungen als aggregierte Kapazitätsberechnungsgröße einzusetzen (Anschluß BVerwG, aaO, S.1153). In diesem Falle müssen jedoch die im Studienplan ausgewiesenen Seminare wie Vorlesungen behandelt werden.

7. Bei der Überprüfung des Lehrangebots ist von dem vorhandenen, der Lehreinheit gemäß KapVO BW § 8 Abs.1 zugeordneten Stellenbestand auszugehen. Die Verteilung der Stellen und Mittel an die einzelnen Fakultäten und deren Institute kann nicht in allen Einzelheiten einer Nachprüfung durch das Gericht oder durch Sachverständige unterzogen werden (Anschluß VGH Mannheim, 29.01.1982, 9 S.549/80, DVBl 1982, 454). Es ist nicht Sache des Gerichts, einzelne Stellenzuordnungen oder Stellenbewegungen zwischen Lehreinheiten unter Vernachlässigung anderer relevanter Gesichtspunkte nur nach dem Maßstab der Kapazitätsfreundlichkeit auf ihre "sachliche Rechtfertigung" oder "Angemessenheit" hin zu überprüfen. Das Gericht kann vielmehr nur nachprüfen, ob mit bestimmten Verteilungsentscheidungen und Stellenzuordnungen ausschließlich das Ziel der Kapazitätsminderung verfolgt wird.

8. Gemäß KapVO BW § 5 Abs.2 und 3 sind kapazitätswirksame Änderungen der Berechnungsgrundlagen nur berücksichtigungsfähig, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums - also vor dem 01. Oktober - eintreten (Anschluß OVG Münster, 24.08.1979, XIII A 6516/79; Anschluß OVG Münster, 15.05.1979, XIII B 10118/79; Anschluß OVG Münster, 03.05.1979, XIII B 3441/79).

9. Für die Zuweisung eines erhöhten Deputats von 6 SWS.an habilitierte Assistenten besteht keine Rechtsgrundlage (So auch OVG Lüneburg, 16.04.1982, 10 B 2833/81 ua; So auch OVG Münster, 11.12.1981, 13 A 1296/81 ua; So auch VGH Kassel, 06.05.1982, VI TG 26/81; So auch OVG Berlin, 18.02.1982, 7 F 212.81; Anschluß OVG Hamburg, 01.04.1982, Bs III 485/81; Anschluß OVG Hamburg, 16.10.1980, Bs III 75/80; Anschluß OVG Hamburg, 20.12.1979, Bs III 740/78; Anschluß OVG Koblenz, 19.11.1981, NC 1 A 11/80).

10. Zum Betreuungsaufwand nach KapVO BW § 10 in Verbindung mit KapVO BW § 13 Abs.1 zählen alle Lehrauftragsstunden, die nach den Prüfungsordnungen oder Studienordnungen als Pflichtveranstaltungen oder Wahlpflichtveranstaltungen den notwendigen Ausbildungsaufwand abdecken und entweder in den Eigenanteil CAp eingehen oder gemäß KapVO BW § 11 als Dienstleistung für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen sind.

11. Den Lehrauftragsstunden gleichzustellen sind die Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren, soweit sie in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern für den Betreuungsaufwand nach KapVO BW § 13 Abs.1 "zur Verfügung gestanden" haben.

12. Bei der Berechnung des Dienstleistungsabzugs nach KapVO BW § 11 in Verbindung mit KapVO BW Anl 1 Art 1 Nr. 2 S.2 ist der Curricularanteil CAq, sofern für den betreffenden, der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang ein Curricularnormwert festgesetzt ist, als Anteil an diesem Normwert zu ermitteln und einzusetzen. Nur dann, wenn für den nicht zugeordneten Studiengang ein Curricularnormwert nicht festgesetzt ist, kann der Curricularanteil CAq unmittelbar nach der Formel v*x/g aus dem tatsächlichen Dienstleistungsexport errechnet werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

13. Der Curricularanteil CAq ist als Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs im Grundsatz ähnlich wie der Curricularanteil CAq zu ermitteln. Es ist entweder der sich dem quantitativen Studienplan des fremden Studiengangs ergebende Gesamtbetreuungsaufwand mit dem betreffenden Curricularnormwert in Beziehung zu setzen oder der Curricularanteil CAq ist einem für den nicht zugeordneten Studiengang geltenden Studienplanmodell zu entnehmen.