NC Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite NC Rechtsprechung

HM (Uni Tübingen) * DATUM: 25.07.1979 * SPRUCHKÖRPER: VGH Baden Württemberg
Az: IX 4039/78
NORMEN: GG Art. 12 Abs. 1, HRG § 29 Abs. 2, HRG § 72 Abs. 2, KapVO BW 1975 § 6, KapVO BW 1975 § 7 Abs. 3 S 4 Anl. 4, KapVO BW 1975 § 11 Anl. 1 Abs. 1, KapVO BW 1975 § 13 Abs. 4 Anl. 3, VergabeVtr 1978 Art. 9 Abs. 2, VergabeVtr 1978 Art. 7 Abs. 3 S 4

LEITSÄTZE:
(Zulassungsbegrenzungen - Medizin - Wintersemester 1978/79 - Tübingen)
1. Bis zum Tätigwerden der zur Normsetzung berufenen Stelle kann das Gericht die Regelungslücke bei der Aufteilung der Curricularrichtwerte nicht durch Bildung von Curricularanteilen aufgrund eigener wertender Entschließung füllen. Es hat vielmehr bei der übergangsweisen Ausfüllung des Normierungsdefizits von der beschränkten richterlichen Nachprüfung der Curricularrichtwerte auszugehen.

2. Die äußersten Grenzen für den Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Festsetzung der Curricularrichtwerte und bei der Bildung der Curricularanteile werden, soweit die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen beachtet sind, nach unten von dem durch das Ziel des Studienganges gebotenen curricularen Mindeststandard, nach oben von der durch GG Art. 12 Abs. 1 verbotenen Niveaupflege bestimmt.

3. Die grundsätzlich bindende Wirkung der in KapVO BW 1975 § 7 Abs. 3 S 4 Anl. 4 normativ festgelegten Fächerzuordnung betrifft nur die Abgrenzung der in KapVO BW 1975 § 7 Abs. 3 geregelten medizinischen Lehreinheiten untereinander.

VERFAHRENSGANG: vorgehend VG Sigmaringen 02.11.1978 III 3401/78
Volltext:

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1978/79 glaubhaft gemacht, der durch Zeitablauf gefährdet und daher im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsbedürftig ist (§ 123 Abs. 1 S 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Er/sie ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung und hat noch vor Ablauf der Vorlesungszeit des Wintersemesters 1978/79 bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Medizinstudium im ersten Fachsemester mit der Begründung beantragt, die Antragsgegnerin verfüge noch über unausgeschöpfte Kapazitäten (vgl hierzu unter anderem den Senatsbeschl v 16.2.1978 - IX 2083/77 - und das Senatsurt v 27.4.1977, DÖV 1977, 713). Der Zulassungsanspruch hat sich durch den Ablauf des Wintersemesters 1978/79 nicht erledigt; denn die effektive Durchsetzung des durch Art. 12 Abs. 1 S 1 GG gewährleisteten Teilhaberechts darf nicht darunter leiden, daß sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil der Rechtsuchenden möglicherweise verschlechtern (vgl BVerwGE 42, 296, 299f; BVerfGE 39, 258, 275f).

Eine summarische Überprüfung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1978/79 ergibt, daß die durch Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19.6.1978 (GBl S 346) für das Wintersemester 1978/79 bei der Antragsgegnerin normierte Zulassungszahl von 138 Studienanfängern der Medizin um 24 Studienplätze zu niedrig festgesetzt worden ist. Im Rahmen des sich danach ergebenden Kapazitätsrestes hat der Antragsteller/die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die für das Studienjahr 1978/79 festgesetzten Zulassungszahlen im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich anhand der Vorschriften der auf das Wintersemester 1978/79 anzuwendenden Kapazitätsverordnung des Kultusministeriums vom 31.1.1977 (GBl S 64) - KapVO III - zu überprüfen. Dies gilt ungeachtet dessen, daß die KapVO III nach Auffassung des Senats in maßgebenden Teilen wegen eines Normierungsmangels im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht.

In seinem Vorlagebeschluß vom 16.3.1979 - IX 910/78 - hat der Senat ausgesprochen, daß das Unterlassen des Normgebers der KapVO III, in der Verordnung selbst inhaltsbestimmende Vorgaben für die Bildung der Curricularanteile zu setzen, gegen den Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung verstößt, weil es regelmäßig dazu führt, daß die der Kapazitätsberechnung unmittelbar zugrundezulegenden Eigenanteile der Lehreinheit selbst bei gleicher Fächerzuordnung im Geltungsbereich der KapVO III unterschiedlich ausfallen. Weiter ist ausgesprochen, daß im Studiengang Medizin das Fehlen eines Teil-Curricularrichtwerts für den vorklinischen Studienabschnitt gegen das Gebot der Systemtreue verstößt, weil die KapVO im Studiengang Medizin ihren Regelungen eine getrennte Kapazitätsermittlung für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt zugrundelegt. Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluß auch näher dargelegt, daß er eine weitestgehende Schließung des Normierungsdefizits durch den Normgeber für möglich hält. Gleichwohl kann er bis zum Tätigwerden der zur Normsetzung berufenen Stellen die Regelungslücke nicht durch eine eigene Festsetzung des Teil-Curricularrichtwerts für den vorklinischen Studienabschnitt und durch eine eigene Aufteilung dieses Teil-Curricularrichtwerts zwischen Eigenleistungen und Dienstleistungen schließen. Dem steht schon die beschränkte Überprüfbarkeit der Curricularrichtwerte und Curricularanteile entgegen.

Sowohl bei der Bildung des Curricularrichtwerts selbst wie auch bei dessen Aufteilung in Curricularanteile nämlich wird der Inhalt zahlenförmiger Kapazitätsermittlungsnormen durch eine wertende Entschließung des Normgebers verbindlich festgelegt; diese kann grundsätzlich nicht durch eine gleichartig wertende Entschließung des Gerichts ersetzt werden. Rechtsnormen mit zahlenförmigem Inhalt sind - als eindeutig bestimmte Anordnungen des Gesetzgebers - schon ihrer Natur nach richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung grundsätzlich unzugänglich. Durch wertende Entschließung des Richters eine Zahl mit einer - auch nur geringfügig abweichenden - anderen Zahl zu vertauschen, würde bei ihnen nur darauf hinauslaufen, an die Stelle einer gesetzlichen Vorschrift inhaltlich eine andere zu setzen (BVerfGE 2, 380, 406) oder - im Falle des gesetzgeberischen Unterlassens - eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidung nach eigenem Ermessen vorwegzunehmen (BVerfGE 31, 145, 175). Damit aber wären die verfassungsrechtlich abgesicherten funktionellen Grenzen zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung überschritten (BVerfGE aaO). Auch aus höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, kann wegen der Weite und Offenheit sprachlich gefaßter Rechtsfolgevoraussetzungen nicht ohne eigene rechtsetzende Entschließung ein bestimmtes Zahlenergebnis abgeleitet werden. Der Richter bleibt vielmehr grundsätzlich darauf beschränkt, Rechtsnormen mit zahlenförmigem Inhalt "nachvollziehend" (evtl "nach-rechnend") zu überprüfen (vgl das Beispiel BVerfGE 31, 145, 175). Ohne Überschreitung der Grenzen rechtsprechender Tätigkeit lassen sich beispielsweise im Studiengang Medizin auch die Zahlenwerte des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans nicht etwa im nachhinein mit dem hohen Rang konkretisierter Verfassungsgrundsätze ausstatten. Denn trotz ihrer - in der Rechtsprechung mitunter hervorgehobenen - "Angemessenheit" und "Ausgewogenheit" sind die Zahlenwerte des ZVS-Beispielstudienplans nur eine Möglichkeit der Umsetzung höherrangiger gesetzlicher Vorgaben; sie haben auch selbst keinen Normcharakter (st Rspr des Senats). Der ZVS-Beispielstudienplan könnte allerdings dann als dem Einheitlichkeitsgrundsatz am meisten entsprechendes Instrument der Lückenfüllung erhöhte Bedeutung gewinnen, wenn sich ergeben sollte, daß er im Geltungsbereich der KapVO III von den zuständigen Stellen der Länder überwiegend als Grundlage für die Aufteilung des Curricularrichtwerts Medizin verwendet wird. Ob dies der Fall ist, läßt sich derzeit nicht übersehen; der Senat hat am 11.7.1979 ein Aufklärungsschreiben an das Ministerium für Wissenschaft und Kunst gerichtet, mit dessen Beantwortung nicht vor Ende August 1979 zu rechnen ist.

Von der beschränkten richterlichen Nachprüfung der Curricularrichtwerte und von der Beachtung der damit verbundenen Einschätzungsprärogative der zur Normsetzung an sich berufenen Stellen ist bei der - möglichst verfassungsnahen - Ausfüllung des Normierungsdefizits der KapVO III für einen Übergangszeitraum zunächst einmal auszugehen. Ist durch Rechtsverordnung ein Curricularrichtwert festgelegt worden, so beschränkt sich die richterliche Kontrolle darauf, - außer der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen (Art. 7 Abs. 3 S 4 StV nF) - die Einhaltung äußerster, ohne eigene wertende Entschließung des Richters feststellbarer - also "offensichtlicher" - Grenzen des Normsetzungsspielraums der zur Rechtssetzung ermächtigten Stelle nachzuprüfen. Fehlt es an einer Festlegung des Curricularrichtwerts durch Rechtsverordnung, so ist der Richter, soweit sich nicht anhand ausbildungsrechtlicher Vorschriften oder aufgrund einer Analyse gleichartiger Studiengänge ein eindeutiges Ergebnis ermitteln läßt, nicht ermächtigt, durch eigene wertende Entschließung einen - dieselbe Funktion als Kapazitätsermittlungsnorm ausfüllenden - "Ersatz-Curricularrichtwert" zu bilden; er muß zunächst den Willen der zur Normsetzung berufenen Stelle über den Zahlenwert ermitteln, den sie nach dem derzeitigen Stand der Dinge als Rechtsnorm erlassen würde, und den sich daraus ergebenden Zahlenwert sodann auf die Einhaltung äußerster Grenzen überprüfen. Prinzipiell gleiches gilt für die Aufteilung des Richtwerts in Curricularanteile. Durch die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf Lehreinheiten (Bildung von Curricularanteilen, § 13 Abs. 4 KapVO III) wird eine neue - speziellere - Kapazitätsermittlungsnorm geschaffen und damit der Inhalt des neuen Rechtssatzes - des kapazitätsbestimmenden Curricularanteils - verbindlich festgelegt; auch dieser ist zahlenförmige Kapazitätsermittlungsnorm (so der Senat aaO). Auch hier muß sich die richterliche Kontrolle darauf beschränken, die Aufteilung des Curricularrichtwerts - sei es, wie vom Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung gefordert, grundsätzlich in der KapVO selbst, sei es durch eine zur Normsetzung berufene Stelle - auf die Einhaltung äußerster Grenzen zu überprüfen. Erst wenn sich über die Einsetzung der zur Normsetzung berufenen Stelle nichts mehr ermitteln läßt oder die quasinormative Vorgabe dieser Stelle inhaltlich mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, erwächst dem Richter die "Notkompetenz", aus vorhandenen normativen Vorgaben unter Beachtung höherrangigen Rechts selbst eine "Ersatznorm" zu bilden.

Die inhaltlichen Grenzen für den Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Curricularrichtwerts durch wertende Entschließung des Normgebers liegen außer in den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 S 4 StV nF nach unten in dem durch Prüfungsrecht, Ausbildungsrecht und Ziel des Studienganges gebotenen curricularen Mindeststandard, nach oben in der durch Art. 12 Abs. 1 GG verbotenen, weil unnötigen Niveaupflege. Der Richter kann diese Grenzen nicht selbst festlegen, sondern muß versuchen, sie zu ermitteln. Scheitert dieser Versuch, muß der tatsächlich eingesetzte Curricularrichtwert und das darauf beruhende Berechnungsergebnis der richterlichen Entscheidung zugrundegelegt werden. Bei der Bildung der Curricularanteile sind die Eigenleistungen der Lehreinheiten in ihrem zahlenförmigen Ausdruck Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Auch hier muß sich die Überprüfung darauf beschränken, die Grenzen für die Bildung des Eigenanteils in Richtung des geringstzulässigen Eigenanteils einerseits und des höchstzulässigen Eigenanteils andererseits zu ermitteln. Gelingt dies nicht, so muß die gegebene Aufteilung übernommen werden. Die Einzelheiten der Ermittlungen richten sich nach dem jeweiligen Studiengang.

Mit Erlaß vom 17.3.1978 - H 1222 - A/514 - hat das Kultusministerium Baden-Württemberg (jetzt: Ministerium für Wissenschaft und Kunst) für die Antragsgegnerin den Curricularrichtwert Medizin auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten gemäß der in Fußnote 3 zur Anlage 3 der KapVO III enthaltenen Ermächtigung aufgeteilt. Diese Ermächtigung erfaßt ihrem Wortlaut nach in vollem Umfang die Aufteilung des Curricularrichtwerts im Studiengang "auf Lehreinheiten" im Sinne des § 13 Abs. 4 KapVO III, nicht lediglich die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt. Zu einer einschränkenden Auslegung im letzteren Sinne sieht der Senat keinen Anlaß. Denn es liegt im Interesse einer möglichst einheitlichen Kapazitätsermittlung, der für den Erlaß der Kapazitätsermittlungsnormen zuständigen obersten Landesbehörde insoweit selbst die Befugnis zur Aufteilung des Curricularrichtwerts einzuräumen.

Bei seiner Aufteilung hat das Kultusministerium für den vorklinischen Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin einen Teil-Curricularrichtwert von zusammengerechnet 1,7 zugrundegelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Anders als bei den anderen Universitäten des Landes hat das Kultusministerium ferner einen Curricularanteil von 0,80 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin festgesetzt. In diesem Curricularanteil ist das Fach Physiologische Chemie nicht enthalten, da bei der Antragsgegnerin ein selbständiger Studiengang Biochemie eingerichtet ist, dem im Rahmen der Kapazitätsermittlung eine besondere Lehreinheit entspricht. Allerdings stimmt diese Ausgliederung des Faches Biochemie aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht überein mit der durch § 7 Abs. 3 S 4 KapVO III iVm Anlage 4 KapVO III getroffenen Fächerzuordnung im Studiengang Medizin. Gleichwohl ist sie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht rechtswidrig, wie sich aus einer Auslegung des § 7 Abs. 3 S 4 KapVO III ergibt.

§ 7 Abs. 3 KapVO III ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 zu sehen. Nach § 7 Abs. 1 S 1 KapVO III sind der Kapazitätsberechnung Lehreinheiten zugrundezulegen, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Zum Begriff der Lehreinheit sagt § 7 Abs. 2 S 1 KapVO III, daß eine Lehreinheit eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit ist, die ein Lehrangebot bereitstellt. Gemäß Abs. 2 S 3 sind die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Der Begriff der Lehreinheit ist danach ein Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts, der zwar unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit gebildet und eingesetzt werden kann, gleichwohl aber grundsätzlich an die bei der Universität vorgefundene Organisation der Lehre und des Studiums anknüpfen soll. Grundlage für die Bestimmung der Lehreinheit ist die Bereitstellung des Lehrangebots (§ 7 Abs. 2 S 1 KapVO III, vgl auch § 12 HRG). Diese hat sich am Studiengang (vgl § 10 HRG) und der Studienordnung (vgl § 11 HRG) zu orientieren. Da nun bei der Antragsgegnerin im Unterschied zu den anderen Landesuniversitäten ein Studiengang Biochemie mit berufsqualifizierendem Abschluß eingerichtet ist, folgen hieraus auch hochschulorganisatorische Konsequenzen (Bildung eines "Teilbereichs Biochemie" innerhalb des Fachbereichs Chemie, Zuweisung personeller, räumlicher und sächlicher Mittel für diesen Teilbereich als "Physiologisch-Chemisches Institut", Bereitstellung des Lehrangebots durch Unterrichtsveranstaltungen dieses Teilbereichs, Organisation des Studiums und der Prüfungen etc). Aus § 7 Abs. 2 S 2 KapVO III ist zu entnehmen, daß die Bildung der Lehreinheiten nach Möglichkeit auf die studiengangbezogene Lehrnachfrage auszurichten ist. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn auch das Kapazitätsermittlungsrecht der Einrichtung des Studiengangs Biochemie und seiner hochschulorganisatorischen Konsequenzen mit der Bildung einer eigenen Lehreinheit Rechnung trägt. Insoweit knüpft die Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage an die studiengangbezogenen organisatorischen und haushaltsmäßigen Vorgaben an. Die Kapazitätsberechnung kann trotz ihrer funktionellen Ablösung vom Ausbildungsrecht nicht ganze Studiengänge entgegen der Organisation des Lehrbetriebs anderen Lehreinheiten zuordnen. Insoweit ist § 7 KapVO III auch im Zusammenhang mit § 8 KapVO III zu sehen, der eine Zuordnung der Personalstellen zu den Lehreinheiten voraussetzt, die (nach Möglichkeit) im Einklang mit den Zuordnungen der Haushaltspläne steht. Ist sonach die Bildung einer eigenen Lehreinheit Biochemie bei der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, so muß die sich daraus ergebende Fächerzuordnung auch der Aufteilung des Curricularrichtwerts im Studienabschnitt Vorklinische Medizin zugrundegelegt werden.

Eine bindende Wirkung der in § 7 Abs. 3 S 4 iVm Anlage 4 KapVO III normativ festgelegten Fächerzuordnung steht dem nicht entgegen. Denn Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 3 KapVO III ist allein der auf drei Lehreinheiten zu verteilende Studiengang Medizin. Dementsprechend kann sich auch eine Bindungswirkung der normativ festgelegten Fächerzuordnung nur auf diesen Studiengang beziehen; sie hat zur Grundlage, daß die dort genannten Fächer hochschulorganisatorisch einem medizinischen Fachbereich zugeordnet sind, der das entsprechende Lehrangebot bereitstellt, und regelt nur die Zuordnung der in Anlage 4 aufgezählten medizinischen Fächer zu einer der in § 7 Abs. 3 KapVO III vorgeschriebenen medizinischen Lehreinheiten (vgl zur bindenden Wirkung in diesem Rahmen den Senatsbeschluß vom 29.3.1979 - NC IX 15/79 - ). Die Fächerzuordnung der Anlage 4 betrifft somit nur den "Normalfall", daß das Lehrangebot der medizinischen Lehreinheiten mit dem Betreuungsaufwand für den Studiengang Medizin deckungsgleich ist. Da sie voraussetzt, daß die in Anlage 4 aufgezählten Fächer allein oder doch in erster Linie der Ausbildung im Studiengang Medizin dienen, regelt sie auch nur die Zuordnung der Fächer zu den Lehreinheiten dieses Studiengangs im Sinne des § 7 Abs. 3 KapVO III und nur die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten untereinander. Besteht für eines dieser Fächer ein besonderer Studiengang außerhalb des Studiengangs Medizin, so greift die bindende Wirkung des § 7 Abs. 3 S 4 KapVO III insoweit nicht ein; denn sie hat nicht den Sinn, nur zu Zwecken der Kapazitätsberechnung ein Fach in die Lehreinheit Medizin entgegen der Ausbildungswirklichkeit einzubeziehen, für welches nach dem Ausbildungsrecht an der betreffenden Universität im Unterschied zu anderen Universitäten und im Unterschied zu den anderen medizinischen Fächern ein curricular und organisatorisch verselbständigter eigener Studiengang eingerichtet ist, für den es in erster Linie seine Lehrleistungen zu erbringen hat. Insoweit knüpft die Anlage 4 lediglich an das Ausbildungsrecht an. Normativ bindend vorgeschrieben wird durch Anlage 4 dagegen die Einbeziehung des Faches Medizinische Terminologie in die Lehreinheit Vorklinische Medizin. Denn insoweit handelt es sich lediglich um die fächerweise Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten im Sinne des § 7 Abs. 3 KapVO III untereinander. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn für das Fach Medizinische Terminologie mangels besonderer Planstellen kein eigenes Lehrangebot zur Verfügung steht und die Einbeziehung dieses Fachs in die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin sich infolgedessen zulassungsmindernd auswirken würde (vgl dazu den Senatsbeschluß vom 29.3.1979 - NC IX 15/79 - ). Diese Voraussetzungen liegen aber bei der Antragsgegnerin nicht vor.

Der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin vom Kultusministerium in seinem Erlaß vom 17.3.1978 festgesetzte Curricularanteil von 0,80 ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Er bedeutet nicht offensichtlich eine unzulässige Niveaupflege. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Senat in seinem Beschluß vom 24.1.1979 - IX 457/78 - damals noch ohne Kenntnis des Erlasses vom 17.3.1978 - einen in die Kapazitätsberechnung eingehenden Eigenanteil CAp der vorklinischen Lehreinheit von 0,8277 als noch im Rahmen des dem Normgeber an sich zustehenden Beurteilungsspielraums und Gestaltungsspielraums bei der Bemessung des Betreuungsaufwands liegend erachtet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Im Vergleich zu diesem Curricularanteil CAp ist der vom Kultusministerium eingesetzte Curricularanteil CAp von 0,80 deutlich geringer und daher zulassungsgünstiger. Sogar die vom ZVS-Beispielstudienplan verwendeten Werte ergeben insoweit einen Betreuungsaufwand von 0,8275 (einschl Medizinische Terminologie).

In diesem, für die Lehreinheit Vorklinische Medizin festgelegten Richtwertanteil von 0,80 ist der Betreuungsaufwand für die Medizinische Terminologie enthalten. Da nämlich der Erlaß des Kultusministeriums vom 17.3.1978 für den vorklinischen Studiengangteil hinsichtlich dieses Fachs einen besonderen Teilwert nicht ausweist und nicht einmal einen entsprechenden Wert als Dienstleistung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin enthält, gibt es schon vom Wortsinn des Erlasses her keine andere Möglichkeit der Auslegung. Im übrigen entspricht diese Auslegung dem Regelungsinhalt des § 7 Abs. 3 S 4 KapVO III iVm Anl. 4 zur KapVO III. Auch die Antragsgegnerin selbst hat in der von ihr vorgenommenen, zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 1977/78 mit Schreiben vom 21.12.1978 dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufteilung des Curricularrichtwerts den Betreuungsaufwand für Medizinische Terminologie dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen.

Bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots (vgl §§ 8 - 10 und Anl. 1 I 1. KapVO III) ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Höhe der Pflichtdeputate - der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen der einzelnen Stellengruppen, gemessen in Deputatstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO III) - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zutreffend für ordentliche Professoren, wissenschaftliche Räte, außerplanmäßige Professoren, akademische Räte/Oberräte/Direktoren von einem Deputat von jeweils 8 und für Oberassistenten, Universitätsdozenten, wissenschaftliche Assistenten sowie wissenschaftliche Angestellte von je 4 Semesterwochenstunden - SWS ausgegangen (vgl hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 23.8.1977 - IX 2525/76 - und vom 14.3.1978 IX 500/78 - ). Hieran ist festzuhalten. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 2.7.1979 zur beabsichtigten Regelung der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer aufgrund § 62 UG folgendes mitgeteilt:

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst sieht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die normative Regelung der Lehrverpflichtungen durch Rechtsverordnung nach § 62 des Universitätsgesetzes als eine Frage zunehmender Dringlichkeit an. Es hat sich jedoch bisher noch nicht in der Lage gesehen, diese allgemeine Regelung zu erlassen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Regelung der Lehrverpflichtungen wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst als eine zentrale, das Dienstverhältnis wesentlich prägende Frage angesehen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen sollte nicht von Land zu Land unterschiedlich, sondern muß zumindest in den wesentlichen Grundzügen einheitlich in allen Ländern der Bundesrepublik festgelegt werden. Das frühere Kultusministerium hat daher die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtungen an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen vom 10. März 1977 mitgetragen. Allerdings konnte diese Vereinbarung nicht mehr die Grundlage für eine Landesregelung sein, weil sie sich ausdrücklich "auf den Lehrkörper in den Hochschulen vor der Anpassung der Hochschulgesetze der Länder an das Hochschulgesetz" bezog, zum Zeitpunkt der Verabschiedung der KMK - Vereinbarung aber bereits das Hochschulrahmengesetz in Kraft war und seine Umsetzung in Landesrecht durch die neuen Hochschulgesetze vom 22. November 1977 bevorstand.

Auf der Grundlage der neuen Personalstruktur wird derzeit eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an den Hochschulen in der Kultusministerkonferenz erarbeitet. Ein verabschiedungsreifer Entwurf wurde von den Kultusministern und Wissenschaftsministern am 1. Juni 1979 beraten. Dabei erschienen nur noch in der Frage der Ausnahmeregelung gewisse Änderungen notwendig, so daß hierzu eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, die in Kürze Formulierungsvorschläge vorlegen wird.

Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verabschiedung einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, an die sich die Landesregelung unverzüglich anschließen wird, ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst der Auffassung, daß das derzeit bestehende Normdefizit noch für eine Übergangszeit von einigen Monaten hingenommen werden muß. Mit einer normativen Regelung der Lehrverpflichtungen dürfte bis Ende 1979 zu rechnen sein.

Der Senat ist mit dem Ministerium der Auffassung, daß in dieser Situation für die voraussichtlich in Kürze beendete Übergangszeit die bisherige quasi-normative Regelung der Deputate durch Verwaltungsvorschrift auch noch weiterhin hinzunehmen ist.

Unter Zugrundelegung dieser Pflichtdeputate ergibt sich für die Fächer Anatomie und Physiologie folgendes:

Dem Fach Anatomie sind 3 AH 4-Stellen (ordentliche Professoren), 2 AH 2/3-Stellen (wissenschaftliche Räte) und eine A 15-Stelle (akademischer Oberrat) mit je 8 SWS Deputat sowie 5 A 13-Stellen (wissenschaftliche Assistenten) und 2 BAT IIa/Ib-Stellen (wissenschaftliche Angestellte) mit je 4 SWS Deputat zugeordnet. Dies ergibt eine Deputatsumme von 76 SWS für die Anatomie. Für das Fach Physiologie sind im Datenerhebungsbogen 2 AH 4-Stellen (ordentliche Professoren), 2 A 13/14-Stellen (akademische Räte) mit je 8 SWS Deputat sowie 11 A 13/BAT 2a/Ib-Stellen mit je 4 SWS Deputat eingetragen. Es fehlt eine Stelle AH 2/3 mit 8 SWS Lehrdeputat, die wiederum in der von der Antragsgegnerin im Verfahren IX 479/78 vorgelegten Stellenübersicht aufgeführt ist. In einer fernmündlichen Auskunft von Dr Z. - Planungsamt der Antragsgegnerin - an das Verwaltungsgericht heißt es hierzu, diese Stelle sei durch einen (zwölften) wissenschaftlichen Assistenten "nicht adäquat besetzt". Der Ermittlung des Lehrangebots liegt jedoch nicht die Zahl der wirklich vorhandenen Lehrpersonen, sondern die Zahl der Personalstellen zugrunde, wobei es nicht darauf ankommt, ob und wie diese Stellen besetzt sind. Dieses Stellenprinzip, das im Einzelfall dazu führen kann, daß tatsächlich ein geringeres Lehrangebot zur Verfügung steht als bei der Berechnung angenommen, ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und Kapazitätsfestsetzung (vgl auch Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 KapVO; ständige Rechtsprechung des Senats). Daß die AH 2/3-Stelle im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO III haushaltsrechtlich gesperrt sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das aus der Summe der Personalstellen in den Fächern Anatomie und Physiologie zu errechnende Lehrangebot beträgt danach 76 SWS (Anatomie) + 84 SWS (Physiologie) = 160 SWS. Hinzuzuzählen ist mit 8 SWS noch die Stelle A 14 des Akademischen Oberrats Dr theol A., der das Fach Medizinische Terminologie wahrnimmt. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Schreiben der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 12.9.1978, S 2, Schreiben des Dekans des Fachbereichs Theoretische Medizin vom 18.7.1973 an die Zentrale Verwaltung der Antragsgegnerin) sowie nach S 101f des Namensverzeichnisses und Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin ist diese Stelle dem Fachbereich Theoretische Medizin, der den Betreuungsaufwand für den gesamten vorklinischen Studiengangteil erbringt, unmittelbar zugeordnet. Nach der in § 7 Abs. 3 S 4 KapVO III iVm Anlage 4 KapVO III bindend geregelten Fächerzuordnung ist sie für die Kapazitätsberechnung dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzuzurechnen. Das unbereinigte Lehrangebot erhöht sich damit von 160 SWS auf 168 SWS. Deputatverminderungen gem § 9 Abs. 2 KapVO III hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. An Lehrauftragsstunden hat der Senat im Studienjahr 1977/78 aufgrund einer Auskunft der Antragsgegnerin vom 7.12.1978 an den erkennenden Senat im Verfahren IX 479/78 0,5 SWS hinzugezählt, desgleichen das Verwaltungsgericht in den hier angefochtenen Beschlüssen. Es handelt sich offenbar um den Lehrauftrag des Dr T. . Da die Antragsgegnerin eine speziellere Anfrage des Berichterstatters beim Verwaltungsgericht hierwegen vom 14.11.1978 unbeantwortet gelassen hat, muß es bei diesem Ansatz aufgrund der Auskunft vom 7.12.1978 verbleiben. Eine nähere Nachprüfung der Lehrauftragsstunden ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach alledem insgesamt 168,5 SWS.

Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog "Dienstleistungsexport", vgl Anl. 1 I 2. KapVO III). Die Dienstleistungen sind durch Multiplizierung des Curricularanteils des nicht zugeordneten Studiengangs (CAq) mit der Hälfte der jährlichen Aufnahmequote dieses Studiengangs zu ermitteln (CAqq/2; vgl Anl. 1 I 2. Gleichung Nr 2 KapVO III). Für den Curricularanteil CAq enthält die KapVO III jedoch keine unmittelbaren inhaltsbestimmenden Vorgaben. Auch insoweit hat der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 16.3.1979 - IX 910/78 - eine gegen den Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung verstoßende Normierungslücke feststellen müssen. Bis zur Schließung dieser Lücke durch die an sich zur Normierung zuständigen Stellen muß die Rechtsprechung versuchen, die bereits vorhandenen normativen Anhaltspunkte unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zur Überbrückung des Normdefizits heranzuziehen. Da es bisher für die Lehreinheit Medizin nicht zugeordnete Studiengänge auch an einer der Fußnote 3 zur Anlage 3 KapVO III entsprechenden Kompetenzzuweisung an das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Bildung des Curricularanteils CAq fehlt, kann insoweit - anders als bei der Bildung des Curricularanteils CAq für die Lehreinheit Medizin - auch nicht auf eine präsente Vorgabe der an sich zur Normsetzung berufenen Stelle zurückgegriffen werden. Der Senat hat deshalb schon bisher die Formel Vqk*fk/gk (Semesterwochenstunden der nachzufragenden Lehrveranstaltung multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor geteilt durch die Betreuungsrelation) der Anl. 2 Ziff 1. der KapVO III für die Bildung des Curricularanteils CAq analog herangezogen. Diese Formel gilt nach dem Wortlaut der KapVO III zwar nur für die Erstellung des Berichts über die Ausfüllung der Curricularanteile (§ 4 KapVO III), welche die Bildung der Curricularanteile zur Kapazitätsberechnung bereits voraussetzt. Es bestehen aber prinzipiell keine Bedenken, sie im Rahmen des möglichen entsprechend anzuwenden. Für die einzusetzenden Anrechnungsfaktoren (fk) sind in Ziffer 3 der Anl. 2 zur Erstellung des Ausfüllungsberichts auch Anrechnungsfaktoren normiert. Es fehlen dagegen Betreuungsrelationen (gk), deren Festsetzung offenbar den Universitäten überlassen worden ist. Dies mag im Rahmen der Erstellung des Ausfüllungsberichtes, der nur der Plausibilitätskontrolle dienen soll, zwar unbedenklich sein; bei der Bildung der Curricularanteile zu Kapazitätsberechnungszwecken widerspricht eine Festsetzung der Betreuungsrelation (gk) durch die Universitäten jedoch dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung. Die Formel der Anlage 2 Ziffer 1 ist einer entsprechenden Anwendung auf die Bildung des Curricularanteils CAq nur fähig, wenn sie durch einheitliche Betreuungsrelationen ergänzt wird. Diese Lücke kann der Senat derzeit für die Kleingruppenveranstaltungen durch Rückgriff auf Anlage 2 KapVO II schließen. Für Vorlesungen kann der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und zur weitestmöglichen Wahrung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung wenigstens im Land Baden-Württemberg mangels einer (quasi)normativen Vorgabe nur auf die seiner Rechtsprechung für die übrigen Landesuniversitäten zugrundegelegte Betreuungsrelation von g = 360 zurückgreifen und diese Betreuungsrelation auf alle Studiengänge einheitlich anwenden (vgl zuletzt die Senatsbeschl vom 24.1.1979 und vom 29.3.1979, aaO).

Hiernach ergibt sich für den Dienstleistungsabzug bei der Antragsgegnerin folgendes: Die Antragsgegnerin hat im Datenerhebungsbogen Dienstleistungsexporte für die Studiengänge Zahnmedizin, Biochemie, Sportwissenschaft und Psychologie geltend gemacht. Bei Berechnung der Dienstleistungen für Zahnmedizin ist zu berücksichtigen, daß die Studenten der Zahnmedizin in den Fächern Anatomie, Physiologie und Medizinische Terminologie dasselbe Lehrveranstaltungsangebot nachzufragen haben wie diejenigen der Medizin (vgl dazu das Urt des Senats v 1.6.1977 - IX 541/77 - ). Es ist daher als Curricularanteil CAq für Dienstleistungen an die Zahnmedizin grundsätzlich derselbe Curricularanteil anzusetzen wie für die Studenten der Medizin. Der Curricularanteil für die Fächer Anatomie, Physiologie und Medizinische Terminologie beläuft sich nach der Festsetzung des Kultusministeriums in seinem Erlaß vom 17.3.1978 auf insgesamt 0,80. Die Dienstleistungen für Zahnmedizin betragen somit bei einer nach der Senatsrechtsprechung zugrunde zu legenden Semesterquote von 43 (vgl dazu die Senatsbeschlüsse vom 23.6.1977 - IX 50/77 - und 16.5.1979 - NC IX 689/79 ua): 0,80 (CAq*43(Aq/2)=34,4 SWS. In Biochemie folgt der Senat dem Ansatz der Antragsgegnerin in ihrem Datenerhebungsbogen, den das Ministerium für Wissenschaft und Kunst in seiner gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Äußerung vom 22.1.1979 offenbar inhaltlich nicht beanstandet, und geht mit der Antragsgegnerin von einem Export in Höhe von 1,95 SWS aus. In Sportwissenschaft legt der Senat hinsichtlich der Stundenmenge die Auskunft der Antragsgegnerin vom 21.12.1978 an das Verwaltungsgericht zugrunde, wonach für den Studiengang Sportwissenschaft - außer einem nicht berücksichtigungsfähigen Kolloquium (vgl unten) - als Dienstleistung eine zweistündige Vorlesung erbracht wird. Bei Ansatz eines Anrechnungsfaktors (fk) von 1 und einer Betreuungsrelation (gk) von 360 erhält man einen CAq von 0,0055. Multipliziert mit dem von der Antragsgegnerin eingesetzten Wert Aq/2 von 75 ergibt sich daraus ein Dienstleistungsexport von 0,42 SWS. An das Fach Psychologie werden nach den übereinstimmenden und wiederholten Angaben der Antragsgegnerin 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Demonstrationen exportiert. 2 SWS eines Kolloquiums berücksichtigt der Senat nicht, weil es sich insoweit nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich um eine Begleitveranstaltung und Vertiefungsveranstaltung zu der Vorlesung handelt, die als deren Bestandteil anzusehen ist und keinen zusätzlichen berücksichtigungsfähigen Betreuungsaufwand verursacht (vgl den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 Satz 2 KapVO II). Die Demonstration läßt sich weder in die Lehrveranstaltungskataloge der KapVO III noch in diejenigen der KapVO II ohne weiteres einordnen. Eine genauere Überprüfung der Eigenart dieser Lehrveranstaltung muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im vorliegenden summarischen Verfahren folgt der Senat den Rechenansätzen der Antragsgegnerin (Betreuungsrelation gk 30, Anrechnungsfaktor fk 0,5), die der Lehrveranstaltungsart k = 5 in Anlage 2 Teil 1 KapVO II entsprechen; zu dem gleichen Ergebnis würde im übrigen eine Einordnung in die Lehrveranstaltungsart k = 3 (Betreuungsrelation gk 60, Anrechnungsfaktor fk 1) führen. Danach errechnet sich der Curricularanteil CAq für Psychologie aus 4*1/360=0,0111 für Vorlesungen, und aus 2*0,5/30=0,0333, zusammen 0,0444. Die Dienstleistungen für Psychologie belaufen sich daher auf 2,44 SWS (0,0444 multipliziert mit der für Psychologie normierten Semesterquote von 55).

Die Dienstleistungen insgesamt betragen somit 39,21 SWS (34,4 + 1,95 + 0,42 + 2,44). Das bereinigte Lehrangebot beläuft sich auf 129,29 SWS (168,5 SWS abzüglich 39,21 SWS). Die jährliche Ausbildungskapazität berechnet sich demnach wie folgt: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot (285,58 SWS) geteilt durch den Curricularanteil CAq von 0,80 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt 323,22; im Wintersemester 1978/79 aufgerundet 162 Studienplätze. Damit stehen 24 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungsquote von 138 zur Verfügung.

Die errechnete Jahresaufnahmequote ist nicht durch Hinzurechnung einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat im Datenerhebungsbogen einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0 angesetzt und infolgedessen keine Schwundquote berücksichtigt. Sie hat hierzu in ihrer Äußerung gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 12.9.1978 ausgeführt, daß jeder freiwerdende vorklinische Platz von der Studentenabteilung wieder vergeben werde. Hiervon muß auch der Senat ausgehen, weil ihm für die Berücksichtigung einer Schwundquote gem §§ 14 Abs. 1 Nr 6, 17 KapVO III eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwertbare Grundlage fehlt (vgl dazu im einzelnen den Senatsbeschluß vom 26.4.1978 - IX 2683/77 - ). Dem Senat ist überdies auch aus den Verfahren IX 1641/75, IX 2266/77 und IX 2267/77 bekannt, daß die Antragsgegnerin sowohl für Studienunterbrecher als auch für Hochschulwechsler besondere Vergabeverfahren zur Verteilung freigewordener Studienplätze im höheren Fachsemester des Studiengangs Medizin durchführt.

Eine auf die beiden ersten Fachsemester beschränkte Teilzulassung kam im Wintersemester 1978/79 nicht mehr in Betracht. Zwar waren nach der Rechtsprechung des Senats bei der Antragsgegnerin, solange sie jährlich 35 Studierende der Medizin von der Universität H. im dritten Fachsemester zu übernehmen hatte, in Höhe der Übernahmequote im ersten und zweiten vorklinischen Fachsemester zulassungsrechtlich Teilkapazitäten verfügbar (vgl die Senatsurteile vom 14.3.1978 - IX 500/78 - und vom 30.5.1978 - IX 1263/78 - ). Der vorklinische Teilstudiengang an der Universität H. ist jedoch inzwischen aufgehoben worden (vgl dazu den Senatsbeschluß vom 19.10.1978 - IX 3428/78 - ); infolgedessen hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst bei Festsetzung der Zulassungszahl keinen Abzug von der berechneten Jahresaufnahmequote für 35 H. Studenten mehr vorgenommen. Eine auf die beiden ersten vorklinischen Fachsemester beschränkte Teilkapazität ist daher nicht mehr vorhanden.

Die festgestellten Studienplätze sind - da ein erheblicher Bewerberüberhang besteht - entsprechend der ständigen Praxis des Senats nach den Kriterien der vorgelegten ZVS-Bescheide zu vergeben. Hierbei ist die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation durch die Bildung des Quotienten aus dem im ZVS-Bescheid genannten Leistungsrang und dem jeweiligen Landesgrenzrang herzustellen und so die Vergleichbarkeit der auf Landesquoten bezogenen Leistungsränge zu bewirken (ständige Praxis des Senats). Von den festgestellten zusätzlichen 24 Studienplätzen waren somit 14 (60%) nach Leistung und 10 (40%) nach Wartezeit zu vergeben. Die Antragsteller, die nach ihrem jeweiligen Rang einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1978/79 glaubhaft gemacht haben, ergeben sich aus den folgenden Ranglisten:

Leistung (nach Quotienten) Wartezeit

1. U. IX 4039/78 1.2230 1. B. NC IX 127/79 3293 [.....]

Danach hat der Antragsteller/die Antragstellerin aufgrund seines/ihres Ranges auf der Leistungsliste/Wartezeitliste einen Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beschwerde war daher stattzugeben.