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Medien- und Kommunikationswissenschaft (Uni Göttingen) * Datum: 28.11.2001 - Spruchkörper: VG Göttingen
Geschäftszeichen: 4 C 43272/01u.a.
Schlagwörter: Universität Göttingen*Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaft WS 2001/02*21 Studienplätze zusätzlich*Streitwert 8.000,--DM
Volltext:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 vorläufig zum Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaft im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern sie innerhalb einer Woche, nachdem ihnen jeweils die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert haben, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaft zugelassen worden sind.
Die jeweiligen Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird jeweils auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaft bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2001/2002 im 1. Fachsemester. Der Magister-Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaft ist ein Teilstudiengang der Sozialwissenschaft. Seine Studienplatzkapazität beträgt nach Ansicht der Antragsgegnerin 27 Studienplätze, wovon auf das Wintersemester 2001/2002 achtzehn Plätze und auf das Sommersemester 2002 neun Plätze entfallen. Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die errechneten Zulassungszahlen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Antragsbegründungen Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält an der von ihr ermittelten Höchstzahl von 18 Studienplätzen für Studienanfänger im Wintersemester 2001/2002 fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berechnungen der Antragsgegnerin, wird auf die Generalakten Medien- und Kommunikationswissenschaft WS 2001/2002 Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind zulässig und begründet.
Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 06.07.1990 (Nds. GVBl. S. 256) i. d. F. vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18)
- KapVO -. Die aktuelle Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt für den von den Antragstellern gewählten Studiengang zum Wintersemester 2001/2002 eine Aufnahmekapazität von (mindestens) 39 Studienplätzen für Studienanfänger.
Die Aufnahmekapazität wird grundsätzlich anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal unter Berücksichtigung des jeweiligen Lehrdeputats berechnet (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) vom 11.02.2000, Nds. GVBl. S. 18). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricular-Normwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Diesen hat das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) für den Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaft auf 2,57 festgesetzt (§ 13 Abs. 3 KapVO).
In die Berechnung des Lehrangebots gehen gemäß §§ 3 Abs.1 Nr. 1, 8 Abs. 1 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Medien- und Kommunikationswissenschaft zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit die jüngsten haushaltsrechtlichen Ansätze. Die Antragsgegnerin hat hierzu keinen Auszug aus ihrem Stellenplan, sondern lediglich eine Aufstellung vorgelegt, die den an den Nachweis der Stellenzahl und -zusammensetzung zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Da sich dies jedoch im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragsteller auswirkt (s. u.), geht die Kammer für ihre Entscheidung von den mitgeteilten Zahlen aus.
Der Antragsgegnerin stehen für den Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaft insgesamt 7 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:
2 C 4-Stellen (Univ.-Prof.)
1 C 3-Stelle (Univ.-Prof.)
1 C 2-Stelle (Hochschuldozent)
1 A 13/14-Stelle (Akad. Rat/Akad. Oberrat)
1 BAT-IIa-Stelle (wissenschaftlicher Dienst)
1 FwN-IIa-Stelle (Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses).
Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO i. V. m. § 4 LVVO. Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren, der Akad. Räte, Oberräte und Direktoren, der Wiss. Angestellten BAT Ib bis IIa und der Dozenten auf Zeit der Besoldungsgruppe C 2 auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS; § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (Besoldungsgruppe C 1), haben eine Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS; die Höchstlehrverpflichtung für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen beträgt 8 LVS (§ 4 Abs. 3 LVVO).
Die Deputatansätze der Antragsgegnerin entsprechen den in § 4 LVVO normierten Regellehrverpflichtungen und belaufen sich, wie von der Antragsgegnerin berechnet, auf 52 LVS. Diese Summe erhöht sich um eine Lehrauftragsstunde, so dass sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 53 LVS ergibt.
Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Medien- und Kommunikationswissenschaft für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Mit dieser Formulierung, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (§ 11 Abs. 1 KapVO). Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen (§ 14 Abs. 1 NHG). Prüfungsordnungen und Studienordnungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 1 NHG).
Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die er selbst oder die Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbringt, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i. S. v. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (Nds. GVBl. S. 10), bekannt gemacht durch das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17.02.2000 (Nds. GVBl. S. 9). Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen. Im Interesse des Schutzes der Grundrechte der Studienbewerber hält die Kammer nach erneuter eingehender Beratung insoweit an ihrer ständigen Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 20.11.2001 - 4 C 43182/01-; im Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12) fest. Würde man auf eine normative Absicherung verzichten, so würde es letztlich in der Hand der Antragsgegnerin liegen, den Umfang des grundrechtsrelevanten Dienstleistungsexports zu bestimmen.
Diesen rechtlichen Vorgaben genügt (zumindest) der Dienstleistungsexport nicht, den die Antragsgegnerin im Umfang von 15,1463 LVS für die Lehreinheit Sozialwissenschaft/Diplom in Ansatz gebracht hat. Die Diplomprüfungsordnung der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität - Prüfungsordnung - in der vom MWK am 13.04.2000 genehmigten Fassung sieht in ihrem § 8 Abs. 1 "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" als wählbares Prüfungsfach vor. § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung umschreibt den Gesamtumfang aller Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen für das sozialwissenschaftliche Hochschulstudium mit 160 Semesterwochenstunden (SWS), wobei 80 SWS auf das Grundstudium und weitere 80 SWS zu etwa gleichen Teilen auf die 4 Prüfungsfächer des Hauptstudiums entfallen. Die Leistungsanforderungen für das Grundstudium sehen u. a. zwei Leistungsnachweise für das Fach Publizistik und Kommunikationswissenschaft vor (Anlage 1 I. Nr. 2). Die Studiengebiete des Grund- und Hauptstudiums im Fach Publizistik und Kommunikationswissenschaft wie auch die an die Fachprüfung zu stellenden Anforderungen werden in Anlage 4 der Prüfungsordnung festgelegt.
Mit diesen Bestimmungen wird indes den normativen Anforderungen an einen kapazitätsvermindernden Dienstleistungsexport nicht ausreichend Rechnung getragen, weil sie nicht deutlich genug erkennen lassen, in welchem Umfang die Lehreinheit Medien- und Kommunikationswissenschaft verpflichtet ist, Lehrleistungen für die Lehreinheit Sozialwissenschaft/Diplom zu erbringen. Wie bereits dargelegt, reicht es nach Ansicht der Kammer nicht aus, für die Berechnung des Dienstleistungsexports auf unverbindliche, nicht hochschulöffentlich bekannt gemachte Berechnungsmaßstäbe abzuheben. Vielmehr hätte es hierfür einer verbindlichen Regelung bedurft. Die Diplomprüfungsordnung der Sozialwissenschaftlichen Fakultät enthält keine ausreichenden Vorgaben im erörterten Sinne. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts im den Studiengang Psychologie betreffenden Beschluss vom 27.06.2000 (10 NA 292/01) kann für die normative Fundierung des Dienstleistungsexports nicht auf die Anlage 1 I. Nr. 2 der Prüfungsordnung der Sozialwissenschaftlichen Fakultät abgestellt werden. Abgesehen davon, dass dieser Teil der Anlage sich nur auf das Grundstudium bezieht, ist hierin vorgesehen, dass zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Bereichen des jeweiligen Faches gemäß den Bestimmungen der Studienordnung zu erbringen sind. Da es eine solche für das Fach Sozialwissenschaft nicht gibt, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme, es bestehe eine Pflicht zur Erbringung von Dienstleistungen. Für das Hauptstudium ist in § 3 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung vorgesehen, dass 80 SWS zu etwa gleichen Teilen auf die vier Prüfungsfächer (zu denen auch das Fach Publizistik und Kommunikationswissenschaft gehören kann) entfallen. Diese Festlegung ist nach Auffassung der Kammer jedoch ohne weitere Konkretisierung nicht ausreichend, um den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dienstleistungsexport normativ zu untermauern, denn sie enthält keine Einzelheiten zu der Frage, in welchem Umfang der Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaft tatsächlich zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist (vgl. zur gleichgelagerten Problematik im Studiengang Psychologie den Beschluss der Kammer vom 15.11.2001 - 4 C 43183/01 u.a.).
Daneben kann die Kammer aus der von der Antragsgegnerin als Anlage 6 vorgelegten "Tabelle zu den Dienstleistungsexporten der Lehreinheit Medien- und Kommunikationsforschung" nicht zweifelsfrei ersehen, auf welche Annahmen sich die Berechnung des Dienstleistungsexports des Teilstudiengangs Medien- und Kommunikationswissenschaft gründet. Zwar hat sich die Antragsgegnerin insoweit offenbar von Überlegungen zum Gesamtumfang des sozialwissenschaftlichen Studiums, seiner gleichgewichtigen Einteilung in Grund- und Hauptstudium sowie der Gewichtung der 4 Prüfungsfächer des Hauptstudiums leiten lassen. Unklar bleibt jedoch, wie die auf das Prüfungsfach Medien- und Kommunikationswissenschaft entfallenden Werte für das Grund- und das Hauptstudium ermittelt worden sind. Die Antragsgegnerin konnte auf telefonische Nachfrage durch den Berichterstatter nicht hinreichend erklären, wie der Wert von 7,3 SWS für das Grundstudium errechnet worden ist. Sie hat auch keine Angaben zu der Art der zu besuchenden Lehrveranstaltungen, den Gruppengrößen und den Studierendenzahlen gemacht.
Lässt man den Dienstleistungsexport an das Studienfach Sozialwissenschaften/Diplom außer acht, so ergibt sich ein anerkennungsfähiger Dienstleistungsbedarf anderer Lehreinheiten an Veranstaltungen des Studienganges Medien- und Kommunikationswissenschaft in Höhe von (allenfalls) 3,4533 LVS (0,2983 LVS/Geografie-Diplom; 1,3600 LVS/Informatik-Master; 1,1380 LVS/VWL-Diplom; 0,6570/BWL-Diplom). Dies führt zu einem bereinigten Lehrangebot in Höhe von 49,5467 LVS (53 LVS - 3,4533 LVS).
Bei einem Lehrangebot von 49,5467 LVS und einer Lehrnachfrage von 2,57 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Medien- und Kommunikationswissenschaft unter Anwendung der Formel 5 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 38,5577, gerundet 39 Studienplätze (49,5467 x 2 : 2,57). Hiervon entfallen nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gewichtung zwei Drittel und damit 26 Studienplätze auf das Wintersemester. Da die Antragsgegnerin erst 18 Plätze vergeben hat, haben die Anträge Erfolg.
Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob die Dienstleistungsexporte an die Studiengänge Geografie-Diplom, Informatik-Master, Volkswirtschaftslehre-Diplom und Betriebswirtschaftslehre-Diplom auf die Lehrleistung anrechenbar sind. Die Kammer hat jedoch auch insoweit zumindest teilweise Bedenken. Die Antragsgegnerin hat sich darauf beschränkt, den Anteil in ihre Berechnungen einzustellen, den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Medien- und Kommunikationswissenschaft an den zuvor genannten Studiengängen haben sollen. Detaillierte Angaben zur Art dieser Lehrveranstaltungen (einschließlich Umfang und Gruppengrößen) hat sie nicht gemacht. Den normativen Anforderungen dürfte die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geografie entsprechen, in der Art und Umfang der im Wahlpflichtfach "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" zu besuchenden Lehrveranstaltungen hinreichend genau aufgeführt sind. Die Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre dürfte diese Anforderung für das Hauptstudium gleichfalls erfüllen (Anlage 5 III. Nr. 3). Die Angaben in § 3 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 Nr. 2 sowie in §§ 23 und 28 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Angewandte Informatik erscheinen dagegen nicht hinreichend klar, da das Fach Medienwissenschaften dort als eines von 15 Fächern des Wahlpflichtblocks "Anwendungsfächer" genannt ist, aus denen sog. Module im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18 sog. "Credit Points" zu belegen sind. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang Lehrveranstaltungen des Studiengangs Medien- und Kommunikationswissenschaft tatsächlich in Anspruch zu nehmen sind.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. [RMB]
Lenz Habermann Dr. Wenderoth