Sozialarbeit (ASFH Berlin) * Datum: 28.11.2001 - Spruchkörper: VG berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 617.01 u.a.
Schlagwörter: Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin*Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik*Streitwert 4.000.--DM
Volltext:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller ab dem Wintersemester 2001/2002 vorläufig zum Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik im
1. Fachsemester zuzulassen.
Die einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Sozialarbeit/
Sozialpädagogik zugelassen ist, die Immatrikulation beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2001/2002 an erreichen will, hat Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer "Festsetzung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 2001/2002 für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Alice Salomon (ASFH)" (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2001) die Höchstzahl der Studienanfänger für das Wintersemester 2001/2002 auf 118 festgesetzt und ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6. November 2001 auch 118 Studienplätze vergeben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung stehen jedoch weitere Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zulassungsbeschränkung und die dem zugrundeliegende Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506).
Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 11. Mai 2001 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) hält der gerichtlichen Überprüfung in verschiedenen Punkten nicht stand.
Abweichend von dem Ansatz der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 733 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) anzusetzen. Dabei ist nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin (Stand: 5. März 2001) auszugehen von einer Stellenausstattung mit 20 C 3- und 20 C 2-Stellen für Hochschullehrer mit einem Lehrdeputat von jeweils 18 LVS entsprechend der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74). Hinzu kommt die durch individuellen Arbeitsvertrag besonders geregelte Lehrverpflichtung der Prof. Brands-Ridder (Stellenplan Nr. 49) im Umfang von 13 LVS. Nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen waren die Hochschullehrerstellen mit den Nr. 23 bis 26 und 45 bis 48, da diese dem Studiengang Pflege/Pflegemanagement zugeordnet sind.
Das festgestellte Lehrangebot aus tatsächlich vorhandenen Stellen in Höhe von 733 LVS ist um das so genannte fiktive Lehrangebot zu erhöhen, das dadurch entstanden ist, dass die Antragsgegnerin durch kapazitätsrechtlich unzulässige Stellenstreichungen oder -veränderungen in der Vergangenheit eine Verminderung ihres Lehrangebots bewirkt hat, welche nach dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung auszugleichen ist. Danach müssen weitere fünf Stellen im Umfang von insgesamt 85 LVS angerechnet werden. Hierzu gehören zunächst die zuletzt mit Prof. Dr. Kurtz-Solowjew besetzte Hochschullehrerstelle für Sozialarbeit (Stellenplan vom 23. September 1993, Nr. 21) mit einem Lehrdeputat von 18 LVS und die zuletzt mit Prof. Dr. Jank besetzte Hochschullehrerstelle für Soziale Kulturarbeit (Stellenplan vom 9. Februar 1994, Nr. 34) mit einem Lehrdeputat von 18 LVS (vgl. dazu bereits Beschluss der 3. Kammer des VG Berlin vom 20. April 1995 - VG 3 A 76.95 -; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 1996 - OVG 7 NC 79.95 -). In den vergangenen Semestern sind ferner drei weitere Stellen entfallen, ohne dass die Antragsgegnerin hat glaubhaft machen können, dass der Wegfall dieser Stellen auf einem von Art. 12 GG verfassungskräftig verbürgten umfassenden Planungs- und Abwägungsprozess beruhte, bei dem sowohl die Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre als auch die Rechte der Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen Berücksichtigung fanden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1983 - OVG 7 S 558.82 -, OVGE 16, 224, 226 ff.). Es handelt sich dabei um die zuletzt mit Prof. Karberg besetzte Hochschullehrerstelle für Sozialarbeit/
Sozialpädagogik (Stellenplan vom 9. März 1995, Nr. 11) mit 18 LVS, die zuletzt mit Prof. Dr. Dürkop besetzte Hochschullehrerstelle für Pädagogik (Stellenplan vom 9. März 1995, Nr. 17) mit 18 LVS und die zuletzt mit Prof. Fiedler besetzte Ib-Stelle für Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Stellenplan vom 9. März 1995, Nr. 48) mit 13 LVS. Folglich ist insgesamt von einem Lehrangebot aus faktisch und fiktiv verfügbaren Stellen von (733 LVS + 85 LVS =) 818 LVS auszugehen.
Dieses Lehrangebot verringert sich durch Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung, die entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin jedoch höchstens im Umfang von 30 LVS anerkannt werden können. Für das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung ist dabei ohne Bedeutung und kann offen bleiben, ob die durch § 9 LVVO geforderten formellen Voraussetzungen der Lehrverpflichtungsermäßigungen vorliegen, insbesondere die antragsgemäße bzw. generelle Entscheidung der Dienstbehörde in jedem Einzelfall durch Bescheid, bezogen auf die von der Kapazitätsberechnung umfassten zwei Semester. Da sich die Antragsgegnerin in ihrem Berechnungsansatz ausdrücklich auf Ermäßigungen im Sinne der § 9 Abs. 1 und 2 LVVO beschränkt hat, kommen auf der Grundlage ihrer Aufstellung vom 5. November 2001 lediglich folgende Ermäßigungen in Betracht: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO kann den Prorektorinnen Prof. Dr. Geissler-Piltz und Prof. Dr. Rommelspacher eine Ermäßigung ihrer Regellehrverpflichtung um jeweils 9 LVS bewilligt werden. Ferner können nach § 9 Abs. 2 LVVO für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen an der Fachhochschule Lehrverpflichtungsermäßigungen für fünf weitere Hochschullehrer im Umfang von insgesamt 12 LVS gerechtfertigt sein. Der über diese 30 LVS hinaus gehende Ansatz der Antragsgegnerin im Rahmen eines haushaltsrechtlichen "Dispositionsfonds" im Umfang von 41 LVS ist für die Kapazitätsberechnung demgegenüber ohne Belang. Ebenso müssen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin etwaige zukünftige, zum Berechnungsstichtag noch nicht zu erkennende Veränderungen für die Bestimmung der Regellehrverpflichtung unberücksichtigt bleiben; dies gilt vor allem für krankheitsbedingte Ausfälle, für die kapazitätsrechtlich durch §§ 9,10 LVVO ein Ausgleich nicht vorgesehen ist.
Das danach in Höhe von (818 LVS - 30 LVS =) 788 LVS zugrunde zu legende Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/2001, im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben.
Für das Sommersemester 2000 ist auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung von Lehraufträgen in einem Gesamtumfang von 321,5 Semesterwochenstunden (SWS) auszugehen. Hiervon müssen nach § 10 Satz 2 KapVO die Lehrauftragsstunden in Abzug gebracht werden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, d.h. solche Lehraufträge, die zur Vertretung vakanter Stellen, als Ersatz für kapazitätsrechtlich unwirksame Deputatsverminderungen oder als Ausgleich für das fiktive Lehrangebot vergeben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nach den insoweit schlüssigen Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Aufstellung "Vakanzvertretungen" bei Lehraufträgen mit einem Umfang von zusammen 154 SWS vor. Damit verbleiben für das Sommersemester 2000 berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden im Umfang von 167,5 LVS (vgl. § 10 Satz 4 KapVO).
Der Berechnung für das Wintersemester 2000/2001 sind ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von 321 SWS zugrunde zu legen. Unberücksichtigt können auch hier die Lehraufträge bleiben, die zur Vertretung einer Vakanz dienen und die von der Antragsgegnerin im Umfang von 153 SWS schlüssig dargetan sind. In Abweichung von der Aufstellung "Vakanzvertretungen" sind dabei für die vakante Hochschullehrerstelle im Fach Sozialpolitik (Nr. 21) lediglich 18 statt 19 SWS in Abzug zu bringen. Danach sind für das Wintersemester 2000/2001 Lehraufträge in einem Umfang von 168 LVS zu berücksichtigen.
In den Vorsemestern haben somit im Durchschnitt (167,5 + 168 = 335,5 : 2 =) 167,75 in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Das Lehrangebot beläuft sich mithin auf 788 LVS aus berücksichtigungsfähigen Stellen der Hochschullehrer zuzüglich 167,75 LVS an Lehraufträgen, so dass von einem bereinigten Gesamtlehrangebot von 955,75 LVS auszugehen ist.
Dem Gesamtlehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei der in Deputatstunden gemessene Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in diesem Studiengang erforderlich ist, durch den sog. Curricularnormwert zum Ausdruck gebracht wird (§ 13 Abs. 1 KapVO). Dieser Wert ist für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik nach Anlage 2 Abschnitt II Nr. 13 zu § 13 Abs. 1 KapVO zutreffend mit 6,8 angesetzt worden.
Mithin errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (955,75 x 2 = 1911,5
: 6,8 =) 281,10294, d.h. abgerundet 281 Studienplätzen für Studienanfänger. Eine Erhöhung dieser Zahl nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO um die sog. Schwundquote ist nach summarischer Prüfung nicht erforderlich, da nach den entsprechenden Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Semestern größer ist als die Anzahl der Zugänge. Die so ermittelten 281 Studienplätze sind gemäß § 2 Abs. 2 KapVO aufzuteilen. Dabei entfallen auf das Wintersemester 2001/2002 unter Berücksichtigung des im Wintersemester angebotenen berufsbegleitenden Kurses mit 30 Studienplätzen insgesamt 156 Plätze für Studienanfänger und auf das Sommersemester 2002 die verbleibenden 125 Plätze. Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 2001/2002 jedoch erst 118 Studienplätze vergeben hat, ist ihre Aufnahmekapazität im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik noch nicht erschöpft. Die Antragstellerin /der Antragsteller kann folglich einen weiteren Studienplatz beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Schröder Erckens Dr. Lücking