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Humanmedizin (Uni Göttingen) * Datum: 20.11.2001 - Spruchkörper: VG Göttingen
Geschäftszeichen: 4 C 43182/01 u. a.
Schlagwörter: Universität Göttingen*Studiengang Humanmedizin*228 Antragsteller*Streitwert 8.000 DM
Volltext:

Der Anträge der Antragsteller/innen zu 1., 3. bis 6., 9., 39., und 188. werden abgelehnt.

II.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

  1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Beschlüsse an sie unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu 2., 7., 8., 10. bis 38., 40. bis 187., 189. bis 228. eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben,
  2. diejenige Antragstellerin bzw. denjenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 vorläufig zum Studium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - im 1. Fachsemester zuzulassen,
  1. auf die bzw. den bei der Auslosung der Rangplatz 1 fällt,
  2. die bzw. der innerhalb einer Woche, nachdem ihr/ihm jeweils die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert hat, dass sie/er an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden ist;

  1. die übrigen Antragsteller/innen unter den in II. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn eine vorrangige Antragstellerin oder ein vorrangiger Antragsteller die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in II. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

III.

Die Antragsteller/innen tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

IV.

Der Antrag des Antragstellers zu 220. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller/innen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2001/2002.

Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin vom 1. bis 4. Fachsemester zu vergebenden Studienplätze ist vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Wintersemester 2001/2002 auf jeweils 257 Studienplätze (190 Voll- und 67 Teilstudienplätze) festgesetzt worden. Zwar weist § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I A, Universität Göttingen, und Abschn. II A, Universität Göttingen, der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2001/2002 und zum Sommersemester 2002 (ZZ-VO 2001/2002) vom 05.07.2001, Nds. GVBl. S. 405 ff., nur 244 Studienplätze (190 Voll- und 54 Teilstudienplätze) aus. Die Zahlen wurden jedoch aufgrund von Nachberechnungen geändert, wovon die zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an das Nds. MWK vom 01.10.2001 und Antragserwiderung vom 16.10.2001). Die Zulassungsgrenze des klinischen Teils der Ausbildung beträgt gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II A, Universität Göttingen, der ZZ-VO 2001/2002 je 159 Studienplätze für das 5. und höhere Semester. Die Ermittlung der Studienkapazität beruhte zunächst auf Erhebungen zum Stichtag 01.02.2001, die Nachberechnung wurde zum Stichtag 01.10.2001 vorgenommen.

Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller/innen im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die durch Verordnung festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

Der Antrag des Antragstellers zu 49. ist auf die vorläufige Zulassung zum 2., hilfsweise 1. Fachsemester, die übrigen Anträge sind auf die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester gerichtet. Alle Antragsteller/innen erstreben einen Vollstudienplatz und - mit Ausnahme der Antragsteller/innen zu 3., 5., 6., 9. und 188. - hilfsweise einen auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. auf eine gewisse Anzahl von Semestern bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass beschränkten Teilstudienplatz. Daneben beantragen die Antragsteller/innen zu 18. bis 21., 24. bis 48., 50. und 205. bis 210. hilfsweise die Zulassung auf einen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.

Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegen getreten und hält ihre Ausbildungskapazität sowohl bezüglich der Vollstudienplätze als auch im vorklinischen Ausbildungsabschnitt für ausgeschöpft. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Ermittlung der Zahl der Vollstudienplätze liege eine patientenbezogene Ausbildungskapazität von 16,2 % der tagesbelegten Betten zugrunde. Dieser Parameter berücksichtige die mit Wirkung zum 01.10.1995 in Kraft getretene Regelung des Art. 1 Nr. 3 b (bb) der 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte. Da die Bettenauslastung geschwankt habe, sei der Kapazitätsberechnung ein Mittelwert der Jahre 1998 bis 2000 zugrunde gelegt worden. Zudem sei wie in den vergangenen Immatrikulationszeiträumen ein Schwundaufschlag von 20 % vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen und glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Humanmedizin Wintersemester 2001/2002 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgenutzter Aufnahmekapazität (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen
(§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

1.

a) Die Anträge der Antragsteller zu 4. und zu 39. sind abzulehnen, weil diese nicht (formgerecht) einen entsprechenden Zulassungs- bzw. Teilzulassungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt haben.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 11.10.2000 (Nds. GVBl. S. 267), geändert durch Verordnung vom 31.05.2001 (Nds. GVBl. S. 344) - Hochschul-VergabeVO - muss ein Bewerber, der einen Studienplatz auf dem Gerichtswege außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erreichen sucht, zuvor einen Aufnahmeantrag bei der Hochschule gestellt haben. Dieser Antrag muss dort innerhalb der jeweils geltenden Ausschlussfrist eingegangen sein, die für das Wintersemester gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO bis einschließlich zum 15. Oktober eines jeden Jahres läuft. Die Antragsteller zu 4. und zu 39. haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Anträge auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes bei der Antragsgegnerin (formgerecht) eingegangen sind. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für die Antragstellerin zu 39. ein Antrag dort nicht eingegangen ist und dass der Antragsteller zu 4. eine Hochschulzugangsberechtigung nicht rechtzeitig vorgelegt hat.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschul-VergabeVO muss der Studienbewerber, wenn er die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beantragt, zusätzlich zu dem Zulassungsantrag die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang spätestens bis zum Ablauf der genannten Bewerbungsfrist nachweisen. Eine Nachfrist - wie im innerkapazitären Zulassungsverfahren möglich - konnte die Antragsgegnerin nicht setzen, da eine § 2 Abs. 1 Satz 2 Hochschul-VergabeVO entsprechende Regelung für das Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl fehlt. Ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung dieser Regelung aus, da die im Interesse der Studienbewerber vorgesehene späte Bewerbungsfrist - sie endet mit dem Vorlesungsbeginn - es nicht zulässt, den Beginn des Vergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl weiter hinauszuschieben. Nicht ausreichend ist, dass der Antragsteller die Hochschulzugangsberechtigung seinem beim Gericht eingereichten Antrag auf Zulassung zum Studium beigefügt hat. Der gerichtliche Zulassungsantrag unterscheidet sich von dem an die Hochschule zu richtenden Antrag nach Form und Inhalt und ist deshalb nicht geeignet, diesen auch nur teilweise zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.04.1981 - 10 B 1572/80 u. a. -, NVwZ 1983, 106).

Gegen die in § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschul-VergabeVO getroffene Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch das Erfordernis, dem Antrag nach § 2 Abs. 2 HochschulVergabeVO eine Hochschulzugangsberechtigung beizufügen, wird der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert. Diese Anforderung erscheint auch nicht willkürlich, da die Hochschulzugangsberechtigung zwingende Voraussetzung für die Bewerbung auch um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist. Im Hinblick darauf, dass die Regelung erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1991/92 galt (Hochschul-VergabeVO vom 25.06.1986, Nds. GVBl. S. 195 i. d. F. des Art. II der 6. VO zur Änderung der Hochschul-VergabeVO vom 05.07.1991, Nds. GVBl. S. 13), hätte sich der Antragsteller zu 4. auf diese Rechtslage einstellen können. Eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn hierauf hinzuweisen, bestand nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.04.1992 - 10 N 5675/91 u.a.).

b) Der auf Teilzulassung gerichtete Antrag des Antragstellers zu 1. ist unzulässig, weil der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat.

c) Soweit der Antragsteller zu 49. mit dem Hauptantrag die vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester begehrt, ist der Antrag abzulehnen, denn der Antragsteller zu 49. hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung in einem höheren Semester erfüllt. Der notwendige Anrechnungsnachweis für ein Fachsemester war der Antragsschrift nicht beigefügt und ist trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts bis heute nicht nachgereicht worden.

d) In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller/innen einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht besitzen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die deutsche Staatsangehörige sind. Einfach gesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18), wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Deutschen gleichgestellt, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Zudem steht Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Bildungsinländern), bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (Nds. GVBl. S. 10), bekannt gemacht durch das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17.02.2000 (Nds. GVBl. S. 9 und 228) für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des OVG Lüneburg). Eine entsprechende Regelung befindet sich in § 1 Satz 2 Nr. 3 Hochschul-VergabeVO. Die genannten Vorschriften finden in den Verfahren der türkischen Antragsteller/innen zu 15., 173. und 207., der afghanischen Antragsteller zu 58. und 127., der indischen Antragstellerin zu 172. und des südkoreanischen Antragstellers zu 212. Anwendung.

e) Die auf Zulassung zu einem innerhalb der Zulassungszahl liegenden Studienplatz gerichteten Hilfsanträge sind unzulässig, weil die Antragsgegnerin insoweit nicht passiv legitimiert ist. Derartige Anträge sind gemäß §§ 1, 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung) vom 01.08.2000 (Nds. GVBl. S. 215) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.05.2001 (Nds. GVBl. S. 343) gegen die zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen zu richten.

2.

a) Vollstudienplätze

Soweit die Antragsteller/innen mit ihren (Haupt-)Anträgen eine Vollzulassung begehren, bleiben die Anträge ohne Erfolg. Hierzu gilt Folgendes:

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 06.07.1990 (Nds. GVBl. S. 256) in der Fassung vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18)
- KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren anzuwendenden Vorschriften der KapVO, insbesondere gegen das Curricular-Normwert-Verfahren, bestehen keine Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). Die
Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den von den Antragstellerinnen und Antragstellern gewählten Studiengang zum Wintersemester 2001/2002 eine Aufnahmekapazität von 190 (Voll-)Studienplätzen für sämtliche Semester des vorklinischen Studienabschnitts und von 158 Studienplätzen für den klinischen Teil der Ausbildung (5. und höhere Semester).

Soweit die Änderungen der KapVO auf den veränderten Regelungen der ärztlichen Ausbildung durch die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) - 7. ÄnderungsVO ÄAppO - beruhen, hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken und geht deshalb bei der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von diesen Ausbildungsregelungen aus (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.11.1991 - 10 N 5209/91 u.a. - m.w.N. und Beschluss vom 25.02.1999
- 10 N 254/99 -; ständige Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 29.05.2001 - 4 C 43001/01 u. a. -).

Die Aufnahmekapazität wird grundsätzlich anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Lehrdeputats berechnet (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) vom 11.02.2000, Nds. GVBl. S. 18). Die personalbezogene Kapazität der Antragsgegnerin muss jedoch für das Vollstudium nicht geprüft werden. Denn die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin wird durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Zahl von Patienten zu gering ist (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Hierzu wird zunächst ermittelt, wie viele der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Betten vollständig belegt waren (tagesbelegte Betten). Von dieser Zahl hat die Antragsgegnerin 16,2 v. H. als verfügbare Ausbildungskapazität angesetzt. Dieser Wert ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Er entspricht der Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.

Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten - wie auch die Antragsgegnerin - aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Maßgeblich sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird; andernfalls ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden. Die Zahl der Pflegetage hat sich in den Jahren 1998 bis 2000 wie folgt entwickelt: 1998 = 435.549; 1999 = 437.261; 2000 = 436.012. Die Kammer geht für das Jahr 2000 von der vorstehenden Anzahl aus, die sie bereits im Sommersemester 2001 zugrunde gelegt hat (die von der Antragsgegnerin genannte Zahl von 434.988 Betten betrifft demgegenüber den Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2001). Da die Zahlen eine kontinuierliche Entwicklung nicht widerspiegeln, geht das Gericht für die Kapazitätsermittlung vom Mittelwert der drei Jahre aus. Dieser beträgt 1.194,1832 tagesbelegte Betten.

Hiervon können lediglich 16,2 v.H. für die Ausbildung herangezogen werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Daraus ergibt sich eine (vorläufige) patientenbezogene Kapazität von 193,4576 Studienplätzen. Ist die so errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität niedriger als die personalbezogene Kapazität, erhöht sie sich um jeweils einen Platz pro 1.000 poliklinische Neuzugänge, jedoch höchstens um 50 v. H. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat den Höchstsatz von 50 v. H. aufgeschlagen. Dadurch erhöht sich die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität auf insgesamt 290,1864 (193,4576 + 96,7288) Studienplätze.

Dieses Berechnungsergebnis ist um die durch Vertrag mit dem Krankenhaus Lenglern in die Ausbildung einbezogenen 26 Studienplätze zu erhöhen (290,1864 + 26 = 316,1864). Somit ergibt sich für den klinischen Bereich im Wintersemester 2001/2002 eine Aufnahmekapazität von 158 Studienplätzen (316,1864 : 2 = 158,0932, gerundet 158).

Für die Berechnung der Aufnahmekapazität im vorklinischen Bereich ist dieses Berechnungsergebnis um einen Schwundausgleich zu erhöhen. Der Schwund entsteht dadurch, dass Studenten das Studium vor dem Eintritt in das 1. klinische Semester der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abbrechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn sie die Ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur Ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (sog. Exmatrikulationsschwund). Der Schwundberechnung sind Angaben darüber zugrunde zu legen, wie hoch die Anzahl der bei der Antragsgegnerin für ein durchgängiges Studium immatrikulierten Studenten ist, die ihre Ausbildung nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung im klinisch-praktischen Studienabschnitt fortsetzen. Aus einem Vergleich der Ausbildungskapazität des 1. klinischen Semesters mit dem jeweiligen (tatsächlichen) Bestand vor einer Auffüllung durch sog. Quereinsteiger lässt sich sodann der durch eine Erhöhung der Studienanfängerzahl auszugleichende Schwund ermitteln (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 29.05.2001, a.a.O.; ebenso schon VG Braunschweig, Beschluss vom 03.05.1985, 6 VG DZ 895/85 u.a.).

Die Nichtbestehensquoten in der Ärztlichen Vorprüfung und die Exmatrikulationsquote ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Prüfungs-termin

Teilneh-merzahl

davon bestanden

davon Vollzulassung

Nichtbeste-hensquote

Exmatrikul/Beurl.

Exmatrikul.- Quote

Frühjahr 98

211

176

176

16,58%

2

 

Herbst 98

251

180

178

28,28%

6

Frühjahr 99

215

172

170

20,00%

0

Herbst 99

252

191

189

24,20%

4

Frühjahr 00

187

138

137

26,20%

9

Herbst 00

243

172

172

29,22%

4

Frühjahr 01

212

174

174

17,92%

12

Herbst 01

243

175

175

27,98%

6

Summe

1.814

1.378

1.371

24,03%

43

2,37%

Zwar ergibt sich danach rechnerisch eine durchschnittliche Abgangsquote nach der Ärztlichen Vorprüfung von 26,4 %. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Schwundquote von 20 % kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Antragsgegnerin hat nämlich glaubhaft gemacht, dass sich - bezogen auf die letzten acht Prüfungstermine - nur im Termin Frühjahr 2000 weniger Studierende der Ärztlichen Vorprüfung unterzogen haben, als der festgesetzten Semesterstärke im 4. Fachsemester als Vollstudienplatzinhaber entspricht. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass nur 73,80 % der Kandidaten die Prüfung bestanden haben, haben dazu geführt, dass die Sollstärke des 1. klinischen Fachsemesters seinerzeit nicht erreicht worden ist. Diese Sollstärkenzahl ist in der Vergangenheit seit Frühjahr 1998 mit Ausnahme des genannten Semesters demgegenüber stets erreicht bzw. zum Teil weit überschritten worden. Dies gilt insbesondere auch für das laufende Semester, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass die Antragsgegnerin zusätzlich drei sog. "Hochstufungsfälle" in das 1. klinische Fachsemester übernimmt. Die Kammer hält es infolgedessen derzeit nicht für geboten, die Schwundquote oberhalb von 20 % festzulegen; diese Rechtsprechung ist durch das OVG Lüneburg (Beschl. v. 17.10.2000 - 10 N 2276/00 -) bestätigt worden.

Die um den Schwundfaktor von 20 % erhöhte, oben genannte Ausbildungskapazität ergibt insgesamt eine jährliche patientenbezogene Kapazität von 379,4236 (halbjährlich: 189,7118, gerundet 190) Studienplätzen (316,1864 + 63,2372 (= Schwundquote) = 379,4236). Daraus folgt, dass die für das Wintersemester 2001/2001 festgesetzte Zulassungszahl von 190 Vollstudienplätzen die Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters ausschöpft.

Die auf Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Anträge sind daher abzulehnen, so dass die Antragsteller, die keine (zulässigen) Hilfsanträge auf Zuweisung von Teilstudienplätzen gestellt haben, insgesamt keinen Erfolg haben.

b) Teilstudienplätze in der vorklinischen Ausbildung

Die auf Vergabe von Teilstudienplätzen gerichteten Anträge sind lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Die vorklinische Kapazität der Antragsgegnerin umfasst nach der hier gebotenen summarischen Prüfung 258 Teilstudienplätze im vorklinischen Studienabschnitt. Die Antragsgegnerin ist daher verpflichtet, über die aufgrund von Nachberechnungen ermittelte Anzahl von 257 Teilstudienplätzen hinaus einen zusätzlichen Teilstudienplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin wird anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal und des entsprechenden Lehrdeputats mit den vorgeschriebenen Erhöhungen und Verminderungen (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für jeweils einen Studenten (Lehrnachfrage) errechnet (§§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. und 13 KapVO).

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der LVVO vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Es ist - bereinigt - mit 380,4991 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) anzunehmen.

Der Antragsgegnerin stehen unter Berücksichtigung der Ansätze des hier noch mit zu Grunde zu legenden Haushaltsplanes 1994 - fortgeführt als Wirtschaftsplan der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin -, der kapazitätsrechtlich unwirksamen Stellenverlagerungen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.1986 - 10 OVG B 244/86 u.a. -; Beschl. v. 01.03.1988 - 1O OVG B 1/88 u.a. -) und dem Fortfall einer A 14-Stelle in der Abteilung Neuroanatomie des Zentrums Anatomie in der Lehreinheit Vorklinische Medizin 72 Stellen zur Verfügung. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).

Der Überprüfung der Stellenansätze ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) der jeweilige Haushaltsplan zu Grunde zu legen, weil er in der Regel eine umfassende Auskunft über den Stellenbestand der Antragsgegnerin gibt. Dies gilt für die Haushaltspläne für die Haushaltsjahre ab 1995/96 indes nicht uneingeschränkt. Sie enthalten gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand der Antragsgegnerin. Eine Zuordnung von Stellen ist auch nicht aufgrund des für die Antragsgegnerin gültigen Stellenplans (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre ab 1995/96 möglich. Dieser gibt lediglich Auskunft über die der Antragsgegnerin insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen. Er differenziert aber weder nach Stellen der Zahnmedizin und Humanmedizin noch nach den Lehreinheiten der klinischen Medizin einerseits und denjenigen der vorklinischen Medizin andererseits.

Die Kammer legt daher der Kapazitätsermittlung für den vorklinischen Bereich, wie dies dem Grunde nach auch die Antragsgegnerin getan hat, die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zugrunde. Danach stehen der Antragsgegnerin im Bereich der vorklinischen Medizin (Zentrum Anatomie, Zentrum Physiologie und Pathophysiologie und Zentrum Biochemie) insgesamt 65 Stellen zur Verfügung:

Personengruppe

Anzahl

LVS/Person

Professoren C 2 bis C 4

19

8

Akad. Räte, Oberräte u. Direktoren

9

8

Wiss. Angestellte BAT Ib bis IIa

6

8

Oberassistenten

6

6

Wiss. Assistenten C 1

25

4

Summe

65

 

Die Verringerung der Stellen der Akad. Räte pp gegenüber dem Wirtschaftsplan 1997 um eine Stelle ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der den Kliniken der Antragsgegnerin durch ministeriellen Erlass aufgegebenen globalen Einsparauflage. Die Antragsgegnerin ist dieser Einsparauflage im Wirtschaftsplan 1998 kapazitätsneutral nachgekommen. Sie hat nämlich die Stelle des Dipl. Chemikers Dr. G. wegfallen lassen, der infolge seiner vollständigen Befreiung von Lehraufgaben, die von der Kammer in ihren früheren Beschlüssen anerkannt worden ist, nicht in der Lehre tätig gewesen ist.

Vier Stellen für Akademische Räte a. Z. sind im Haushaltsjahr 1999 in C 1-Stellen für Hochschulassistenten umgewandelt worden. Dies erfolgte kapazitätsrechtlich neutral (Lehrverpflichtung gem. § 9 Abs. 1 KapVO i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2, 2. Alt. jeweils 4 LVS), und ist daher nicht zu beanstanden.

Die Verteilung der Stellen bedarf jedoch (wie nachfolgend erläutert) der Korrektur.

Ein Vergleich mit früheren Haushaltsplänen zeigt, dass im Haushaltsjahr 1983 umfangreiche Stellenverlagerungen zu Lasten der Vorklinik vorgenommen worden sind, die eine Anpassung der personalbezogenen vorklinischen Ausbildungskapazität an die patientenbezogene klinische Ausbildungskapazität zum Ziel hatten (vgl. Schreiben des Nds. MWK v. 05.01.1983 an den Präsidenten des Nds. Landtages). Auf diese Weise wurden unter anderem neun Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Nachwuchsförderung) im Etat der Vorklinik gestrichen und einem Forschungspool zugewiesen. Unter Berücksichtigung späterer Stellenzuwächse sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 27.03.1986, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1988, a.a.O.), der die Kammer folgt, sieben dieser Stellen mit jeweils 4 LVS kapazitätsrechtlich weiterhin der Vorklinik zuzurechnen, so dass sich die Zahl der Stellen (zunächst) auf 72 erhöht. Außerdem fällt kapazitätserhöhend ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nach dem Erlass des Wirtschaftsplans für das Haushaltsjahr 2000 mehrere neue Oberassistenten-Stellen geschaffen hat, deren Anzahl nunmehr insgesamt 13 beträgt. Obwohl im Gegenzug C 1 - Stellen weggefallen sind, hat sich die Gesamtzahl der Stellen nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen auf 73 erhöht. Soweit die Kammer für das Sommersemester 2001 von 74 Stellen ausgegangen ist, ist dies darauf zurückzuführen, dass eine C 1 - Stelle, die die Abteilung Neuroanatomie an die Abteilung Klinische Anatomie und Entwicklungsneurobiologie ausgeliehen hat, doppelt angerechnet worden ist.

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus den Wegfall einer A 14 - Stelle in der Abteilung Neuroanatomie berücksichtigt, der das Ergebnis des Struktur- und Entwicklungsplanes ihres Bereiches Humanmedizin ist. Die Kammer hält diese Stellenkürzung auch vor dem Hintergrund des den Antragstellerinnen und Antragstellern nach Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Hochschulzugangsanspruchs für kapazitätsrelevant und berücksichtigt sie bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität.

Derartige Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Danach ist zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit dies zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 850/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 179; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, 56). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O.; ähnlich: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 309 f.). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung dürfen bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung, wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - aufgrund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 333). Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen (BVerwG, Urt. V. 23.07.1987 - 7 C 70.85 -, DVBl. 1988, 392). Einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich hat die Antragsgegnerin, wie sich dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan ihres Bereichs Humanmedizin entnehmen lässt, vorgenommen.

Der Struktur- und Entwicklungsplan formuliert wesentliche Leitlinien für Strukturveränderungen, Schwerpunktbildungen und Entwicklungsziele in Forschung, Lehre, Krankenversorgung sowie Wirtschaftsführung bis 2004 und beschreibt beabsichtigte Strukturveränderungen und Entwicklungslinien für die Periode 2005 bis 2009. Der Plan ist von dem nach § 2 der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin
- HumanmedVO - vom 16.10.1998 (Nds. GVBl. S. 670) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.08.2001 (Nds. GVBl. S. 596) eingerichteten Vorstand des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HumanmedVO in Abstimmung mit den betroffenen Hochschulgremien entworfen worden und berücksichtigt Empfehlungen des Wissenschaftsrates und der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Der Plan versucht, sich den durch das Gesundheitsreformgesetz von 1993 und die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte bedingten veränderten finanziellen Rahmenbedingungen zu stellen (S. 5 des Planes) und betont gleichzeitig das Ziel, die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin unter anderem durch neue Lehr- und Lernformen sowie einen stärkeren Praxisbezug bereits während des vorklinischen Studienabschnitts zu erreichen (S. 9). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Kapazitätsbericht an das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Wintersemester 2000/2001 darauf hingewiesen, dass die Gelegenheit zu Strukturveränderungen besonders in Bereichen günstig sei, deren Leitungspositionen bereits vakant seien bzw. in nächster Zukunft frei würden. Dies gelte insbesondere im vorklinischen Zentrum Anatomie. Sie habe sich bemüht, zunächst Stellen in Bereichen abzubauen, in denen sich dies unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten am wenigsten einschneidend auswirke.

Die Kammer ist bereits in ihrem Beschluss vom 23.11.2000 (4 C 43155/00 u. a.) aufgrund der Ausführungen im Struktur- und Entwicklungsplan und im o. g. Kapazitätsbericht bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass die vorgenommene Stellenkürzung kapazitätsrelevant ist. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung, in die insbesondere auch studentische Belange eingestellt worden sind. Das Gericht weist allerdings wiederum darauf hin, dass zur Rechtfertigung künftiger weiterer Einschnitte in den Stellenbestand eine noch eingehendere Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Interessen notwendig sein wird.

Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO i. V. m. § 4 LVVO. Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren, der Akad. Räte, Oberräte und Direktoren, der Wiss. Angestellten BAT Ib bis IIa und der Dozenten auf Zeit der Besoldungsgruppe C 2 auf jeweils 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die Regellehrverpflichtung der Oberassistentinnen und -assistenten beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 6 LVS. Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (Besoldungsgruppe C 1), haben eine Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS; die Höchstlehrverpflichtung für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen beträgt 8 LVS (§ 4 Abs. 3 LVVO).

Die Kammer berücksichtigt, dass fünf der Oberassistenten Planstellen besetzen, die die Antragsgegnerin in früheren Wirtschafts- und Haushaltsplänen als Stellen für Dozenten auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 2 ausgewiesen hatte. Ausgehend von dem in § 8 Abs. 1 KapVO normierten Stellenprinzip sind die fünf Planstellen der Kapazitätsberechnung mit jeweils 8 LVS zugrunde zu legen. Bei der Besetzung dieser Planstellen durch Oberassistenten handelt es sich, wenn auch nicht haushaltsrechtlich, so doch kapazitätsrechtlich, um eine unbeachtliche Unterbesetzung dieser Stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 07.11.1995
- 4 C 43162/95 u. a. -). Außerdem fällt die Erhöhung der Gesamtzahl der Oberassistenten-Stellen und damit der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber/innen auf 6 LVS kapazitätserhöhend ins Gewicht.

Die Kammer gelangt nicht zu der Rechtsauffassung, dass die im Datenerhebungsbogen angesetzten Lehrdeputate von jeweils 4 LVS der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im befristeten Arbeitsverhältnis rechtsfehlerhaft und infolgedessen zu erhöhen seien. Diese Mitarbeiter/innen sind - wie die Antragsgegnerin durch die Vorlage von Arbeitsverträgen bzw. entsprechender Einweisungsverfügungen glaubhaft gemacht hat - sämtlich auch zum Zweck ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung (Nachwuchsförderung) eingestellt, so dass eine Erhöhung ihres Lehrdeputats nicht erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.1986, a.a.O.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschl. v. 29.05.2001, a.a.O.).

Nach alledem beläuft sich das unbereinigte Lehrangebot im Bereich der vorklinischen Medizin auf 460 LVS (39 Stellen x 8 LVS + 8 Stellen x 6 LVS + 25 Stellen x 4 LVS):

Personengruppe

Anzahl

LVS/ Person

LVS/Gruppe

Professoren C 2 bis C 4

19

8

152

Hochschuldozenten C 2

2

8

16

Akad. Räte, Oberräte u. Direktoren

8

8

64

Oberassistenten auf Stellen für Dozenten auf Zeit

5

8

40

Oberassistenten

8

6

48

Wiss. Ass. C 1

14

4

56

Wiss. Mitarb. C 1, befristet,
auch zur Weiterbildung

10

4

40

Wiss. Mitarb. BAT Ib, befristet,
auch zur Weiterbildung

1

4

4

sonst. Wiss. Mitarb. BAT Ib

2

8

16

Wiss. Mitarb. BAT IIa

3

8

24

Summe:

72

 

460

Dieses Lehrangebot von 460 LVS ist um die anerkennungsfähigen Reduzierungen in Bezug auf bestimmte Sonderfunktionen einzelner Stelleninhaber und um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Psychologie zu erbringen hat, zu bereinigen.

Die Antragsgegnerin hat die Lehrdeputatverminderung in Höhe von 50 LVS angesetzt, was bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Die Deputatreduzierungen beruhen, wie die Antragsgegnerin vorgetragen und nachgewiesen hat, auf Entscheidungen, die im Einvernehmen mit ihrer Medizinischen Fakultät ergangen sind. Im Einzelnen handelt es sich um eine Reduzierung im Umfang von je 2 LVS für sieben Professoren, die Aufgaben als Sprecher von Graduiertenkollegs bzw. von Sonderforschungsbereichen wahrnehmen, von je 8 LVS für eine Biologin, einen Physiker und eine weitere wissenschaftliche Mitarbeiterin, die nicht, sowie von je 4 LVS für drei Mitarbeiter, die nur im Umfang ihrer festgelegten Lehrverpflichtung lehrend tätig sind. Die Rechtmäßigkeit derartiger Reduzierungen ist durch das OVG Lüneburg erst durch Beschluss vom 29.08.2000 (10 N 2277/00 u. a.) erneut bestätigt worden.

Die zusätzlich ausgesprochenen Deputatsreduzierungen sind als wesentliche Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu berücksichtigen. Soweit von einzelnen Antragsteller/innen gerügt worden ist, die Sonderaufgaben der Professoren seien bei der Festlegung ihrer Regellehrverpflichtung bereits berücksichtigt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 7 Abs. 3 LVVO eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in derartigen Fällen ausdrücklich vorsieht. Für die Annahme, mehrere der Professoren würden über ihre Lehrverpflichtung hinaus Aufgaben der Lehre wahrnehmen, spricht nichts, zumal der Prozessbevollmächtigte der betreffenden Antragsteller/innen den Professoren Veranstaltungen, an denen mehrere Dozenten beteiligt sind, offenbar jeweils in vollem Umfang zugeordnet hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Mit dieser Formulierung, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt aber eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungs-Stunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen (§ 14 Abs. 1 NHG). Prüfungsordnungen und Studienordnungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 1 NHG).

Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i.S.v. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages. Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschl. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK- HSchR/NF 41 C Nr. 12).

Die Antragsgegnerin hat Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Zahnmedizin und Psychologie in ihre Berechnungen eingestellt. Von der Einbeziehung eines Dienstleistungsexports in die Studiengänge "Molekulare Biowissenschaften" und "Neuroscience" hat sie unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 23.11.2000 (a.a.O.) abgesehen, da für diese Studiengänge nach wie vor keine den soeben genannten normativen Anforderungen entsprechenden Studienordnungen existieren.

Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Psychologie wird diesen Anforderungen gerecht, denn er ist in § 11 der Studienordnung Psychologie geregelt, die in den Mitteilungen Nr. 6 der Universität Göttingen vom 01.06.2000 hochschulöffentlich bekannt gemacht worden ist.

Dagegen lässt sich eine entsprechende Regelung für den Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin nach wie vor nicht feststellen. Sie ergibt sich nicht aus staatlichen Prüfungsvorschriften, sondern - dem Grunde nach - nur aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin. Die Studienordnung für die Lehreinheit Zahnmedizin ist aber weder hochschulöffentlich bekannt gemacht worden, noch enthält sie Bestimmungen darüber, welche Lehrveranstaltungen die Studierenden der Zahnmedizin aus dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Einzelnen zu absolvieren haben. Auch der Studienplan für das Studium der Zahnheilkunde an der Antragsgegnerin (Stand: März 1994) ist nicht hochschulöffentlich bekannt gemacht worden. Ihm lässt sich ebenso wenig wie der Studienordnung ohne Weiteres entnehmen, welche Lehrveranstaltungen der Vorklinischen Medizin zu absolvieren sind.

Unabhängig von diesem formellen Mangel ist jedoch der Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Zahnmedizin zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat der Berechnung des Dienstleistungsexportes nämlich lediglich den Wert des Beispielstudienplans der ZVS für den Studiengang Zahnmedizin (Stand: 23.02.1990) in Höhe von 0,8666 zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Ausbildungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich am ZVS-Beispielstudienplan auszurichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen (vgl. Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 46 m.w.N.). Die Antragsgegnerin wäre daher nicht gehindert, den entsprechenden Dienstleistungsexportwert von 0,8666 normativ festzulegen. Dass dies bisher nicht geschehen ist, verhilft den Antragsteller/innen nicht zu den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen.

Der Umfang der Dienstleistungen errechnet sich aus dem anteiligen Betreuungsaufwand für die Ausbildung jeweils eines Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge sowie aus der voraussichtlichen Zahl der Studienanfänger in jenen Studiengängen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der unbereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen hat, auf 29,8977 LVS. Dieser Wert errechnet sich unter Zugrundelegung der jährlichen Aufnahmekapazität von 69 Zahnmedizinstudenten (s. ZZ-VO 2001/2002, Anl. 1, Universität Göttingen) und des am ZVS-Beispielstudienplan orientierten Curricularanteils von 0,8666 (69 x 0,8666 : 2 = 29,8977 LVS). Die Antragsgegnerin hat versehentlich die Zahl von 68 Studienanfängern zugrunde gelegt und kommt daher zu einem anderen Ergebnis.

Den entsprechenden Wert für den Studiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin mit (78 x 0,0512 : 2 =) 1,9968 LVS angegeben. Dem folgt die Kammer nicht. Die Berechnung des Curricularnormwert-Anteils, die von einer Gruppengröße von 78 Studierenden und einem Dienstleistungsexport von 4 SWS ausgeht (4 : 78 = 0,0512), begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dienstleistung liegt nach Angaben der Antragsgegnerin in der Vorlesung "Physiologie für Psychologen". Diese Vorlesung wird nicht ganzjährig im in der Studienordnung für den Studiengang Psychologie vorausgesetzten Umfang von 4 SWS, sondern nur im Sommersemester mit 3 SWS gelesen. Hieraus ergibt sich - auf ein ganzes Studienjahr bezogen - ein anteiliger Curricularnormwert von (1,5 : 78) = 0,0192 und damit ein Dienstleistungsexport von (78 x 0,0192 : 2 =) 0,7488 LVS.

Die Kammer legt aus Gründen der Rechtssicherheit die Werte der ZZ-VO zugrunde und berücksichtigt eine Veränderung lediglich, sofern sich die Anzahl der innerkapazitär zu vergebenden Studienplätze infolge von Nachberechnungen geändert hat, wie dies für den Studiengang Psychologie im Wintersemester 2001/2002 der Fall ist. Eigene Feststellungen in gerichtlichen Verfahren auf außerkapazitäre Zulassung (in denen sie für den Bereich Zahnmedizin durch Beschluss vom 09.11.2001 - 4 C 43583/01 u. a. - eine höhere Aufnahmekapazität festgestellt hat), lässt sie dagegen unberücksichtigt. Zum einen betraf der genannte Beschluss Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen wird. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, dass gegen die Entscheidung der Kammer Rechtsmittel eingelegt werden, so dass derzeit nicht sicher feststeht, dass es bei den von der Kammer festgestellten Zahlen bleibt. Hinzu kommt, dass das Ergebnis bei einer anderen Handhabung davon abhängig wäre, in welcher Reihenfolge die Kammer über die Anträge auf Zulassung zum Human- bzw. zum Zahnmedizin- oder Psychologiestudium entscheiden würde. Von derartigen Zufälligkeiten kann die Kapazitätsermittlung nicht abhängig gemacht werden.

Das ermittelte Zwischenergebnis bedarf einer Korrektur. Die Studienanfängerzahlen sind in dem Umfang zu bereinigen, in welchem Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge keine Lehrveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen, weil sie vorher ausscheiden. Danach beläuft sich bei der Zahnmedizin die durchschnittliche Auslastung in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Semestern auf 0,9646 und im Studiengang Psychologie in den ersten vier Semestern auf 0,9952.

Darüber hinaus ist der für den Studiengang Zahnmedizin bestimmte Dienstleistungsexport in dem Maße zu verringern, in dem ihn Doppel- und Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9; Beschl. v. 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106.85 -, Buchholz 421.21 Nr. 26). Ihnen stehen diejenigen Doppelstudenten gleich, die sich in beiden Studiengängen in der vorklinischen Ausbildung befinden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch insofern ein Dienstleistungsexport entfällt, weil diese Studenten die umfassendere Ausbildung für Humanmediziner in Anspruch nehmen und sich entsprechend auf ihr Zahnmedizinstudium anrechnen lassen können. Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin und Zahnmedizin immatrikulierten Doppelstudenten beläuft sich auf insgesamt 14. Davon befindet sich 1 Student in der zahnärztlichen vorklinischen Ausbildung und gleichzeitig in der klinischen Ausbildung der Humanmedizin. Doppelstudenten, die sich sowohl im Studiengang Human- als auch Zahnmedizin in der vorklinischen Ausbildung befinden, gibt es nicht. Auf jedes Semester entfallen von diesem Doppelstudenten somit rechnerisch 0,2 Studenten (1 : 5 = 0,2).

Der bereinigte Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin errechnet sich wie folgt:

(69 - 0,2) x 0,9646 x 0,8666)

2 = 28,7557 LVS.

Für den nicht zugeordneten Studiengang Psychologie ergibt sich ein von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringender halbjährlicher bereinigter Dienstleistungsexport in Höhe von

(78 x 0,9952 x 0,0192)

2 = 0,7452 LVS.

Insgesamt beläuft sich der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport auf 29,5009 LVS.

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 380,4991 LVS (460 - 50 - 29,5009 = 380,4991 LVS).

Bei der Lehrnachfrage ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester von einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Medizinstudenten in Höhe von 1,4775 auszugehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach Maßgabe des ZVS-Beispielstudienplanes mit 1,4331 für die drei in der Vorklinik der Antragsgegnerin angebotenen Kernfächer Anatomie, Physiologie und Biochemie bestimmt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.04.1990, a.a.O.) müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrundezulegenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an dem im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsaufwand ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen. Kapazitätsbeeinflussende Abweichungen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans lassen sich nur durch besondere Gründe rechtfertigen. Damit ist es nach feststehender Rechtsprechung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin zur Berechnung des Betreuungsaufwandes durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplanes orientiert und damit auch die dort zu Grunde gelegten Gruppengrößen übernimmt (so schon Beschluss der Kammer vom 08.05.1994 - 4 C 43108/94 u.a. - S. 35, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 16.08.1994 - 10 N 3430/94 u. a. - und zuletzt durch Beschl. v. 25.02.1999, a.a.O.). Neue rechtliche oder tatsächliche Erkenntnisse sind nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich, so dass von einer näheren Begründung abgesehen wird.

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der CNW-Eigenanteilswert von 1,4331 um den zur Hälfte auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden CNW-Teilwert des Praktikums "Einführung in die klinische Medizin" erhöht worden ist. Bei einem Gesamt-CNW dieser Lehrveranstaltung von 0,0888 nach dem ZVS-Beispielstudienplan ist danach eine Erhöhung um einen anteiligen CNW von 0,0444 berechtigt, was den Gesamt-CNW von 1,4775 ergibt. Alle weiteren Fächer werden als Dienstleistungen von anderen Lehreinheiten erbracht und sind kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung.

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 380,4991 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,4775 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 515,0580 Studienplätzen (380,4991 x 2 : 1,4775 = 515,0580; vgl. § 6 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II Formel 5 KapVO). Hieraus folgt eine halbjährliche Aufnahmekapazität in Höhe von 257,5290, gerundet 258 Studienplätzen.

Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass für den Bereich der vorklinischen Medizin zusätzlich ein Schwundausgleich vorgenommen werden muss, weil ein Teil der Studierenden die Antragsgegnerin bis zum Ende des vierten Semesters wieder verlässt. Soweit in der Vergangenheit der Zugang zu höheren Semestern angestrebt worden ist, hat die Kammer die Verhältnisse in diesen Semestern jeweils gesondert geprüft. Hierzu besteht jedoch vorliegend kein Anlass, da die Antragsteller/innen allenfalls eine Zulassung für das erste Fachsemester erlangen können, so dass es nur auf Kapazität und Auslastung der Antragsgegnerin im Eingangssemester ankommt.

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Antrag des Antragstellers zu 220. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet angesichts seiner geringen Chance, bei der Auslosung des zu vergebenden Teilstudienplatzes berücksichtigt zu werden, keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Die Streitwertfestsetzungen folgen aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. [RMB]

Kaiser Dr. Wenderoth Lenz