Numerus Clausus Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation (HdK Berlin) * Datum: 19.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 610.01
Schlagwörter: Hochschule der Künste*Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 2001/02*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2001/2002 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in der "Ordnung der Hochschule der Künste Berlin zur Festsetzung von Höchstzahlen für das WS 2001/2002 und das SS 2002" (HdK-Anzeiger 3/2001) die Höchstzahl der Studienanfänger im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation für das Wintersemester 2001/2002 auf 71 festgesetzt. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 26. September 2001 hat sie 73 Studienplätze für Studienanfänger vergeben. Weitere Studienplätze stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen und die dem zugrundeliegende Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506).

Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 15. Mai 2001 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) hält der gerichtlichen Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 186,67 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angesetzt. Sie ist dabei - wie schon in den Wintersemestern 1995/1996 bis 2000/2001 - ausgegangen von einer Stellenausstattung von 9 Stellen für Professoren mit einem Lehrdeputat von 8 LVS, 5 Stellen für Professoren mit einem Lehrdeputat von 12 LVS sowie 12 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Zweidrittel-Status mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 2,67 LVS. Die Professorenstelle Ruppert mit dem Lehrgebiet Kultur- und Designgeschichte ist auch nach deren organisatorischer Eingliederung in das Institut für Theorie und Praxis der Kommunikation von der Antragsgegnerin zu Recht nicht im Rahmen der Stellenausstattung des Studienganges Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation berücksichtigt worden, da sie weiterhin der Lehreinheit Industrial Design zugeordnet ist und eine Lehrnachfrage aus dem Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation im Rahmen der Curricularanteile Berücksichtigung findet. Das so festgestellte Lehrangebot in Höhe von 164 LVS ist zunächst um 8 LVS zu erhöhen, weil die Deputatsverminderungen für 2 Professorenstellen (2/153 und 2/154) von 12 auf 8 LVS auf der Grundlage der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert am 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden können. Darüber hinaus muss sich die Antragsgegnerin nach dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung einen Kapazitätsverlust von 14,67 LVS, der dadurch eingetreten ist, dass Deputatsverluste infolge von Stellenstreichungen in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen nur unzureichend durch Deputatserhöhungen und die Einrichtung neuer Stellen kompensiert worden sind, als fiktives Lehrangebot hinzurechnen lassen, so dass - wie bereits in den Vorsemestern - von einem Lehrangebot aus faktisch und fiktiv verfügbaren Stellen von (164 + 8 + 14,67 =) 186,67 LVS auszugehen ist (siehe zu den Einzelheiten Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.95 u.a. - zum Wintersemester 1995/96).

Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/2001, im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben.

Für das Sommersemester 2000 ist auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung von 64 erteilten Lehraufträgen in einem Gesamtumfang von 124 Semesterwochenstunden (SWS) auszugehen. Der Lehrauftrag Nr. 11 (Günter) ist nach schlüssiger Darstellung der Antragsgegnerin für den Studiengang Industrial Design vergeben worden und somit nicht einzubeziehen. Von den übrigen Lehraufträgen müssen nach § 10 Satz 2 KapVO die Lehrauftragsstunden in Abzug gebracht werden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, d.h. solche Lehraufträge, die zur Vertretung vakanter Stellen, als Ersatz für die erwähnten kapazitätsrechtlich unwirksamen Deputatsverminderungen oder als Ausgleich für das fiktive Lehrangebot vergeben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nach den insoweit schlüssigen Angaben der Antragsgegnerin bei insgesamt 28 Lehraufträgen mit einem Umfang von zusammen 50 SWS vor. Die verbleibenden 74 Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 4 KapVO in Deputatstunden umzurechnen. Die Antragsgegnerin hat dabei - wie schon bei früheren Berechnungen - in Anlehnung an Teil 1 der Anlage 2 der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO II) vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) für die auf Übungen entfallenden Lehraufträge den Anrechnungsfaktor 0,67 gewählt, d.h. eine Lehrauftragsstunde mit 0,67 Deputatstunden in Ansatz gebracht. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 1991 - VG 12 A 647.91 -). Da 72 der zu berücksichtigenden 74 Lehrauftragsstunden nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung der Übungsangebote nach Typ K-14 und K-15 auf Übungen entfallen, ergeben sich umgerechnet 48,24 Deputatstunden. Unter Hinzuzählung der weiteren 2 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 1 beläuft sich das Gesamtvolumen der für das Sommersemester 2000 zu berücksichtigenden Lehraufträge auf (48,24 + 2 =) 50,24 LVS.

Der Berechnung für das Wintersemester 2000/2001 sind ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin 56 Lehraufträge im Umfang von 117 SWS zugrunde zu legen. Die Lehraufträge Nr. 8 (Gauß) und Nr. 12 (Günter) sind für den Studiengang Industrial Design vergeben worden und somit nicht einzubeziehen. Unberücksichtigt können auch hier die Lehraufträge bleiben, die zur Vertretung einer Vakanz oder als Ausgleich eines Kapazitätsverlustes dienen. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin bei 27 Lehraufträgen im Umfang von 52 SWS schlüssig dargetan. Die verbleibenden 65 Lehrauftragsstunden sind wiederum in Deputatstunden umzurechnen. Nach der Aufstellung der Übungsangebote nach Typ K-14 und K-15 entfallen 61 Lehrauftragsstunden auf Übungen mit dem Anrechnungsfaktor 0,67, so dass sich umgerechnet 40,87 Deputatstunden ergeben. Unter Hinzuzählung der 4 weiteren Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 1 sind danach für das Wintersemester 2000/2001 Lehraufträge in einem Umfang von (40,87 + 4 =) 44,87 LVS zu berücksichtigen.

In den Vorsemestern haben somit im Durchschnitt (50,24 + 44,87 = 95,11 : 2 =) 47,56 in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Analog § 10 KapVO sind daneben auch die durchschnittlichen Lehrleistungen von Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten (sog. Titellehre) wie Lehraufträge anzurechnen. Die lediglich für das Wintersemester 2000/2001 an O. May vergebene 0,5 - Gastprofessur (4 LVS) ist danach im Semesterdurchschnitt mit 2 LVS zu berücksichtigen.

Das Lehrangebot beläuft sich mithin auf 186,67 LVS aus berücksichtigungsfähigen Stellen der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzüglich 47,56 LVS an Lehraufträgen und 2 LVS an Titellehre, so dass von einem Gesamtlehrangebot von 236,23 LVS auszugehen ist.

Diesem Gesamtlehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei der in Deputatstunden gemessene Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in diesem Studiengang erforderlich ist, durch den sog. Curricularnormwert zum Ausdruck gebracht wird (§ 13 Abs. 1 KapVO). Dieser Wert ist für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation mit 3,67 anzusetzen. Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. III 2 KapVO festgelegte Curricularnormwert von 3,7 ist geringfügig um 0,03 zu senken, da diesem durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30. Juli 1990 (GVBl. S. 1766) festgelegten Wert eine Berechnung zugrunde liegt, in der der Antragsgegnerin bei der Schlußrechnung ein offenkundiger Übertragungsfehler unterlaufen ist (0,755 statt 0,725), so dass die Berechnung tatsächlich nur einen Wert von 3,67 belegt (siehe Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 1990 - VG 12 A 599.90 - zum Wintersemester 1990/91 und vom 29. Oktober 1991 - VG 12 A 647.91 - zum Wintersemester 1991/92; Berechnung bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 50.99 - zum Wintersemester 1997/98). Dieser Curricularnormwert ist wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen nach § 13 Abs. 4 KapVO um den Curricularanteil der am Lehrangebot für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation beteiligten Lehreinheiten in Höhe von insgesamt 0,143 zu verringern, so dass sich für den Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation ein Eigencurricularanteil von 3,527 ergibt (siehe Beschluss vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.95 - sowie OVG Berlin vom 9. März 1999, a.a.O.).

Mithin errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (236,23 x 2 = 472,46

: 3,527 =) 133,9552, d.h. aufgerundet 134 Studienplätzen für Studienanfänger. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO noch um die sog. Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Semestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Den von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Studentenzahlen liegen die Studentenverlaufsstatistiken im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation vom Wintersemester 1997/1998 bis zum Sommersemester 2001 zugrunde. Dabei hat die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester zutreffend jeweils die festgesetzte Zulassungszahl oder - soweit darüber hinaus Studienplätze vergeben wurden - die Zahl der tatsächlich vergebenen Plätze berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 1995 - VG 12 A 506.95 - zum Wintersemester 1995/96). Danach errechnet sich eine Schwundquote von 0,9438, um die die jährliche Aufnahmekapazität erhöht werden muss.

Dividiert man die jährliche Aufnahmekapazität von 134 Studenten mit dieser Schwundquote von 0,9438, erhöht sich die Aufnahmekapazität auf 141,97923. Nach Aufrundung stehen der Antragsgegnerin somit 142 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Diese sind gemäß § 2 Abs. 2 KapVO aufzuteilen, so dass auf das Wintersemester 2001/2002 und das Sommersemester 2002 jeweils 71 Studienplätze entfallen. Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 2001/2002 bereits 73 Plätze für Studienanfänger vergeben hat, ist ihre Aufnahmekapazität im Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation erschöpft. Ein weiterer Studienplatz für die Antragstellerin /den Antragsteller steht nicht zu Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Schröder Erckens Dr. Lücking