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Wirtschaftskommunikation (FHTW Berlin ) * Datum: 15.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 670.01
Schlagwörter: FHTW Berlin*Studiengang Wirtschaftskommunikation WS 2001/02, 1. Fachsemester
Volltext:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A

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ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;

2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;

3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2001/02 an vorläufig zum Studium der Wirtschaftskommunikation im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 4 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Wirtschaftskommunikation zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.

II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.

III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegnerin zu 1/10 auferlegt.

V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2001/02 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/02 vom 21. Mai 2001 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 19/2001, S. 229) festgesetzte Zulassungszahl 42 hinaus weitere Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind.

Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 8. Mai 2001 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftskommunikation hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

Die Antragsgegnerin hat den Studiengang Wirtschaftskommunikation dem Fachbereich 4 (Wirtschaftswissenschaften II) zugeordnet, der daneben weitere Studiengänge anbietet. Sie hat Zulassungsbeschränkungen jedoch nur für fünf der sechs vom Fachbereich 4 angebotenen Studiengänge vorgenommen und diese Studiengänge jeweils als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. An Fachhochschulen, denen die Gliederung ihrer Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nicht möglich ist, weil das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) dies nur an Universitäten zulässt, und denen auch die Gründung von Instituten erst durch die Einführung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) ermöglicht wurde, können grundsätzlich auch einzelne Studiengänge als Lehreinheiten im Rechtssinne angesehen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der jeweilige Studiengang hinsichtlich der Aufgabenbereiche der zugeordneten Hochschullehrer und der Organisation des Studiums deutlich von den übrigen Studiengängen abhebt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a.), was - anders als im Wintersemester 2000/01 (vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2000 - VG 3 A 943.00 u.a.) - inzwischen der Fall ist. Die Aufgabenbereiche der vier im Geschäftsverteilungsplan des Fachbereichs 4 dem Studiengang Wirtschaftskommunikation zugewiesenen Hochschullehrer sind klar umrissen; auch ihre Zuordnung zum Studiengang Wirtschaftskommunikation ist im Geschäftsverteilungsplan festgeschrieben. In Verbindung mit den in der Studienordnung getroffenen detaillierten Vorgaben für das Veranstaltungsangebot, die zu der erforderlichen organisatorischen Abgrenzung zu anderen Studiengängen führt, erscheint es gerechtfertigt, den Studiengang Wirtschaftskommunikation als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, und damit als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) anzusehen.

Die Antragsgegnerin hat in die Kapazitätsberechnung alle vier der Lehreinheit zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen eingestellt. Dies führt bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001, GVBl. S. 74) zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (4 x 18 =) 72 LVS.

Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 10,5 LVS anzuerkennen. Die mit Bescheid vom 24. September 2001 bewilligten Verminderungen für die Betreuung des Praxissemesters (2 LVS) und die Studienfachberatung (0,5 LVS) - Prof. Simeon, die Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und als Vorpraktikumsbeauftragter (jeweils 1 LVS) sowie für die Lehreinsatzplanung (2 LVS) - Prof. Streek - und für die Tätigkeit als Studiengangsprecher (2 LVS) und die Laborleitungen (2 x 1 LVS) - Prof. Hase - sind nach § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durften für die mit der Leitung der Labore (Desktop Publishing Labor und Audiovisuelles Labor) verbundenen Aufgaben Ermäßigungen gewährt werden, weil diese Tätigkeiten, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert hat, nicht zur Gänze von dem an der Antragsgegnerin beschäftigten Laboringenieur wahrgenommen werden können und einen erheblichen Umfang haben. Nicht berücksichtigt werden kann allerdings die Prof. Hase neben der ihm als Studiengangsprecher gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO gewährten Ermäßigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO bewilligte Verminderung wegen seiner Tätigkeit als Studienfachberater (0,5 LVS), weil nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LVVO nur für eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO genannten Funktionen eine Verminderung in Betracht kommt.

Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO waren mit 33 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen betrug die Summe der Lehrauftragsstunden einschließlich der von Gastprofessoren und -dozenten abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 2000/01, die als dem Berechnungsstichtag vorausgehende Semester maßgebend sind (§ 10 Satz 1 KapVO), zwar nur 44 (Sommersemester 2000: 24 LVS, Wintersemester 2000/01: 20 LVS). Hinzuzurechnen sind jedoch die von der Antragsgegnerin als von anderen Fachbereichen importiert angesetzten LVS, die von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Angehörige anderer Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden kann. Die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 Abs. 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung diese Bestimmungen anzuwenden, obwohl die interne Organisation der Antragsgegnerin von den der KapVO zugrundeliegenden Vorstellungen abweicht. Aus den vorliegenden Aufstellungen ergeben sich weitere von Lehrbeauftragten erbrachte Lehrleistungen im Umfang von 8 LVS im Sommersemester 2000 und 14 LVS im Wintersemester 2000/01. Abzüge nach § 10 Abs. 2 KapVO für Vakanzvertretungen waren mangels diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen, so dass in den einzustellenden Semestern insgesamt 66 LVS Lehraufträge bereitstanden. Im Mittel standen der Antragsgegnerin somit je Semester 33 LVS Lehraufträge zur Verfügung.

Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 94,5 LVS (72 LVS Deputat aus Stellen abzgl. 10,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zzgl. 33 LVS Lehrauftragsstunden).

Hiervon sind 6 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bei der Bildung dieser Curricularanteile nach der Formel v x f : g wurde als Gruppengröße (g), da die Veranstaltungen wegen Jahreszulassung nur einmal jährlich angeboten werden, die jährlichen Zulassungs(höchst)zahlen, nach oben begrenzt durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II, zu Grunde gelegt. Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel [5]), das jeweils bevorstehende Semester. Abweichend hiervon musste, da der Dienstleistungsexport in einen Studiengang erfolgt, für den nur einmal jährlich Zulassungen erfolgen (sog. Jahreszulassung), der im gesamten Studienjahr anfallende Dienstleistungsanteil ermittelt, mit der Jahreszulassungszahl (aq) multipliziert und - da die Jahreszulassung an der semesterbezogenen Berechnung nichts ändert - anschließend der Mittelwert gebildet werden. Da zuverlässige Angaben für den im Sommersemester 2002 entstehenden Dienstleistungsbedarf derzeit noch nicht gemacht werden können, wurde insoweit auf die bekannten Daten des Sommersemesters 2001 zurückgegriffen. Dies führt - ausgehend von den anhand der Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem Dienstleistungsexport:

FB

Nachfragender (nicht dem FB VI zugeordneter) Studiengang

Lehrveranstaltung

(Zeitraum WS 2000/01/SS 2001)

Vorl.
LVS

Übg.LVS

Caq

(Vorl./Übg.)

aq/2
bzw. aq

Nachfrage-quote

Export in LVS

5

Kommunikationsdesign

Summe SS/WS

Ansatz für WS 2001/02 (= 1/2)

Einführung BWL I

Einführung BWL II
Marketing

4

4

4

 

0,1

0,1

0,1

40

1

1

1

4

4

4

12

6

Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot des Fachbereichs VI beläuft sich damit auf (94,5 - 6 =) 88,5 LVS.

Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von dem in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwert (CNW) von 5,45 ausgegangen und hat nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang Wirtschaftskommunikation beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 3,75 ermittelt. Die Berechnung des Curriculareigentanteils ist fehlerhaft. Nach den gegenüber dem Wintersemester 2000/01 veränderten Angaben der Antragsgegnerin zu den importierten Lehrveranstaltungen sind als (nicht von der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation erbrachte) Fremdanteile abzusetzen: 16 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des FB 3 (Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Fertigung/ Materialwirtschaft, Recht), 8 SWS Vorlesungen und 3 SWS Übungen der Studiengänge Wirtschaftsmathematik und Wirtschaftsingenieurwesen des FB 4 (Mathematik/Statistik - Vorlesung und 1/2 der Übung, Investition/Finanzierung) sowie 12 SWS Übungen für den o.g. Fremdsprachenunterricht, insgesamt also 24 SWS Vorlesungen und 17 SWS Übungen. Daraus resultiert bei Anwendung der Formel v x f : g und unter Zugrundelegung der Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II (zur Maßgeblichkeit der dort genannten Gruppengrößen vgl. ausführlich z.B. Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 u.a. - Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000) ein Fremdanteil am CNW von (0,4 + 0,85=) 1,25. Dieser war wegen Zurückbleibens des festgesetzten CNW hinter dem sich aus dem Studienplan nach den Maßstäben der KapVO II ergebenden Wert 5,6333 (Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999, a.a.O.) auf 1,2093 zurückzurechnen (vgl. Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 13 KapVO Rdn. 19), so dass der (für die Kapazitätsberechnung maßgebliche) Curriculareigenanteil der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation 4,2407 beträgt. Die Verringerung des Fremdanteils im Vergleich zu den vorangegangenen Semestern ist darauf zurückzuführen, dass im Studiengang Wirtschaftskommunikation verschiedene Veranstaltungen nunmehr durch eigenes Lehrpersonal durchgeführt werden und im Unterschied zu den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen Lehraufträge, die hochschulintern über andere Fachbereiche bzw. Studiengänge abgewickelt werden, nicht als Fremdanteil anzusetzen, sondern dem Lehrangebot zuzurechnen waren (vgl. oben S. 4 f.).

Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anl. 1 zur KapVO 1994) ergibt sich eine Basiszahl von 41,7383. Diese ist um die Schwundquote von 0,9067 zu erhöhen, so dass sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (41,7383 : 0,9067 =) 46,0331, gerundet 46 Studentinnen und Studenten ergibt.

Die Antragsgegnerin, die die im Jahr zur Verfügung stehenden Studienplätze beanstandungsfrei (§ 2 Abs. 2 KapVO) ausschließlich zum Wintersemester vergibt, hat bisher 42 Bewerber zum Studium zugelassen. Soweit sie ausführt, hinzuzurechnen seien weitere 2 Studierende, die - infolge des Schwebens von Rechtsschutzverfahren - nach 2 Urlaubssemestern in das erste Semester aufgenommen worden seien, trifft dies nicht zu. Beurlaubte Studierende müssen, um zu vermeiden, dass sie mehrmals in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, in dem Semester gezählt werden, dem sie ohne Berücksichtigung der Beurlaubung angehören (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. September 1991 - VG 12 A 998.90). Damit stehen noch vier ungenutzte Studienplätze zur Verfügung. Die Anzahl der Antragstellerinnen/Antragsteller übersteigt diese Zahl. Dem Antrag konnte deshalb nur mit der Maßgabe entsprochen werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Rueß Erbslöh Dr. Moll