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Theater- und Veranstaltungstechnik (TFH Berlin)* Datum: 16.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 12 A 120.01
Stichworte:
Technische Fachhochschule Berlin*Studiengang Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik (1. Fachsemester)*
Volltext:

„I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 12 A 120.01 136.01 141.01 155.01 202.01 232.01 277.01 296.01ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 2001 an vorläufig zum Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 5 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig und endgültig zum Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 3/8 und der Antragsgegnerin zu 5/8 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2001 an erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass über die in der „Ordnung zur Festsetzung für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Theater- und Veranstaltungstechnik zum Sommersemester 2001 und zum Wintersemester 2001/2002 an der Technische Fachhochschule Berlin“ vom 18. Januar 2001 (Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin Nr. 2/2001) für Studienanfänger des Sommersemesters 2001 festgesetzte Zulassungszahl von 56 hinaus weitere Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 16. Januar 2001 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), mit späteren Änderungen.
Das nach der KapVO zu berücksichtigende bereinigte Lehrangebot beträgt 66, 95 LVS.
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin den in Anlage 2 Abschnitt II Nr. 10 zu § 13 Abs. 1 KapVO auf 6,65 festgesetzten Curricularnormwert (CNN) zugrundegelegt und nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang Theater- und Veranstaltungstechnik beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 2,75 ermittelt. Der Normwert und dementsprechend auch der Curriculareigenanteil halten jedoch den Anforderungen, die sich aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten (Art. 12 Abs. 1 GG in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht) ergeben, nicht in jeder Hinsicht stand.
In Ermangelung anderweitiger bindender Regelungen für Studiengänge an Fachhochschulen bei der curricularen Bewertung der Lehrnachfrage sind die Maßstäbe der - inzwischen außer Kraft getretenen - Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) - KapVO II - zugrundezulegen (OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II ist der CNW, der den in Deputatstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel v x f: g berechnet (OVG Berlin a.a.O.); hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu berechnet die Antragsgegnerin den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10 (Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die Antragsgegnerin im Übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit 0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS 1984/85). Auch die Tatsache, dass nach § 4 Abs. 4 der Rahmenstudienordnung - RStO II - der Antragsgegnerin vom 28. November 1996 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/1997, S. 55) für Vorlesungen ein „seminaristisches Prinzip“ gilt und gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II an Vorlesungen nur bis zu 40 und am Diplomandenseminar nur bis zu 10 Studenten teilnehmen sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fraglich ist aus den vorgenannten Gründen bereits, ob sich eine Hochschule im Rahmen eines Kapazitätsstreits überhaupt auf eine von den bundesweit abgestimmten Kapazitätsnormen abweichende Festlegung der Gruppengrößen von Lehrveranstaltungen berufen kann. Unabhängig davon enthält § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II lediglich Richtwerte, deren Überschreitung aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig ist. Gründe dafür, warum bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte, denen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besonderes Gewicht zukommt, nicht ebenso wie haushaltsrechtliche Erwägungen eine Abweichung von dem durch § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II vorgegebenen Richtwert fordern können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Unter Zugrundelegung der von der Lehreinheit Theater- und Veranstaltungstechnik für den gleichnamigen Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltungen (vgl. der von der Antragsgegnerin überreichten Studienplan „Studium Theater- und Veranstaltungstechnik“ errechnet sich der für die Aufnahmekapazität dieser Lehreinheit maßgebliche Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) wie folgt:
27 LVS Pflichtvorlesungen (k = 18) 27 = 0,457 60
26 LVS Pflichtübungen (k = 20) 26 = 1,3 20
2 LVS Seminar (k = 21) 2 = 0,11333 15
Hinzu kommt die in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit. Außerdem ist für die im Studienplan enthaltene und in § 7 Abs. 1 der Ordnung für das praktische Studiensemester an der Technische Fachhochschule Berlin - OpraSt II vom 19. März 1997 (Amtliche Mitteilungen Nr. 4/1997) vorgesehene individuelle Betreuung der Studenten im Praxissemester im Umfang von fünf Stunden ein Curricularanteil vom 0,25 anzuerkennen (Beschluss der 3. Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - TFH Medieninformatik WS 1998/99), so dass sich insgesamt ein Curriculareigenanteil von 2,5133 ergibt.
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots errechnet sich auf der Grundlage dieses Curriculareigenanteils eine Basiszahl von 53,28. Diese ist um eine Schwundquote von 0.87 zu erhöhen.
Die jährliche Aufnahmekapazität beläuft sich somit auf (53,28: 0,87) 61 (61,24) Studienplätze. Da die Antragsgegnerin Zulassungen zum Studium im hier fraglichen Studiengang beanstandungsfrei (§ 2 Abs. 2 KapVO) ausschließlich jeweils zum Sommersemester ausspricht, verbleiben für das laufende Semester 5 zusätzliche Studienplätze. Die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller übersteigt diese Zahl. Dem Antrag kann daher nur mit der Maßgabe entsprochen werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.