Theater- und
Veranstaltungstechnik (TFH Berlin)* Datum: 16.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 120.01
Stichworte: Technische
Fachhochschule Berlin*Studiengang Studium der
Theater- und Veranstaltungstechnik (1. Fachsemester)*
Volltext:
„I. Die
Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern
der Verfahren VG 12 A 120.01 136.01 141.01 155.01 202.01 232.01 277.01
296.01ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen
Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen
Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den
Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 2001 an vorläufig
zum Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik im ersten Fachsemester
zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis
5 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich
nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber
nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe
der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung
gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter
gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass
sie/er keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland
vorläufig und endgültig zum Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik
zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der
Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen
nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der
Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu
3/8 und der Antragsgegnerin zu 5/8 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die
vorläufige Zulassung zum Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik (1.
Fachsemester) an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2001 an erstrebt wird,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Nach der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ist
davon auszugehen, dass über die in der „Ordnung zur
Festsetzung für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Theater- und
Veranstaltungstechnik zum Sommersemester 2001 und zum Wintersemester 2001/2002
an der Technische Fachhochschule Berlin“ vom 18. Januar 2001 (Amtliche
Mitteilung der Antragsgegnerin Nr. 2/2001) für Studienanfänger des
Sommersemesters 2001 festgesetzte Zulassungszahl von 56 hinaus weitere
Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung
zum Berechnungsstichtag 16. Januar 2001 beruht auf den Vorschriften der Verordnung
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), mit späteren
Änderungen.
Das nach der KapVO zu berücksichtigende bereinigte Lehrangebot beträgt 66, 95
LVS.
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin den in Anlage 2 Abschnitt
II Nr. 10 zu § 13 Abs. 1 KapVO auf 6,65 festgesetzten Curricularnormwert
(CNN) zugrundegelegt und nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang
Theater- und Veranstaltungstechnik beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil
von 2,75 ermittelt. Der Normwert und dementsprechend auch der Curriculareigenanteil
halten jedoch den Anforderungen, die sich aus dem Gebot der erschöpfenden
Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten (Art. 12 Abs. 1 GG in der Auslegung
durch das Bundesverfassungsgericht) ergeben, nicht in jeder Hinsicht stand.
In Ermangelung anderweitiger bindender Regelungen für Studiengänge an Fachhochschulen
bei der curricularen Bewertung der Lehrnachfrage sind die Maßstäbe der -
inzwischen außer Kraft getretenen - Verordnung über die Grundsätze für eine
einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von
Studienplätzen vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) - KapVO II - zugrundezulegen (OVG Berlin, Beschluss
vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK
Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II ist der CNW, der den in Deputatstunden ausgedrückten
gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden
in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe
der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare
usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel
v x f: g berechnet (OVG Berlin a.a.O.); hierbei steht
„v“ für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer
Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten
Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen
Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige
Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14
KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und
Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2
zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden
Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar)
jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20
(Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu
berechnet die Antragsgegnerin den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar
zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer
durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10
(Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die
Antragsgegnerin im Übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben
der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit
0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei
den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und
widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit
der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der
Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS
1984/85). Auch die Tatsache, dass nach § 4 Abs.
4 der Rahmenstudienordnung - RStO II - der
Antragsgegnerin vom 28. November 1996 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/1997,
S. 55) für Vorlesungen ein „seminaristisches Prinzip“ gilt und gemäß § 4
Abs. 8 Satz 2 RStO II an Vorlesungen nur bis zu 40
und am Diplomandenseminar nur bis zu 10 Studenten teilnehmen sollen, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Fraglich ist aus den vorgenannten Gründen bereits,
ob sich eine Hochschule im Rahmen eines Kapazitätsstreits überhaupt auf eine
von den bundesweit abgestimmten Kapazitätsnormen abweichende Festlegung der
Gruppengrößen von Lehrveranstaltungen berufen kann. Unabhängig davon enthält
§ 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II lediglich Richtwerte,
deren Überschreitung aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig ist. Gründe
dafür, warum bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte,
denen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden
Kapazitätsausnutzung besonderes Gewicht zukommt, nicht ebenso wie haushaltsrechtliche
Erwägungen eine Abweichung von dem durch § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II vorgegebenen Richtwert fordern können, hat die
Antragsgegnerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Unter Zugrundelegung der von der Lehreinheit Theater- und Veranstaltungstechnik
für den gleichnamigen Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltungen (vgl. der
von der Antragsgegnerin überreichten Studienplan „Studium Theater- und Veranstaltungstechnik“
errechnet sich der für die Aufnahmekapazität dieser Lehreinheit maßgebliche
Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) wie folgt:
27 LVS Pflichtvorlesungen (k = 18) 27 = 0,457 60
26 LVS Pflichtübungen (k = 20) 26 = 1,3 20
2 LVS Seminar (k = 21) 2 = 0,11333 15
Hinzu kommt die in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO als Veranstaltungsart Q mit einem
Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit. Außerdem ist für die
im Studienplan enthaltene und in § 7 Abs. 1 der Ordnung für das praktische
Studiensemester an der Technische Fachhochschule Berlin - OpraSt
II vom 19. März 1997 (Amtliche Mitteilungen Nr. 4/1997) vorgesehene individuelle
Betreuung der Studenten im Praxissemester im Umfang von fünf Stunden ein
Curricularanteil vom 0,25 anzuerkennen (Beschluss der
3. Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - TFH Medieninformatik WS
1998/99), so dass sich insgesamt ein Curriculareigenanteil
von 2,5133 ergibt.
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots errechnet sich auf der Grundlage
dieses Curriculareigenanteils eine Basiszahl von 53,28. Diese ist um eine
Schwundquote von 0.87 zu erhöhen.
Die jährliche Aufnahmekapazität beläuft sich somit auf (53,28: 0,87) 61 (61,24)
Studienplätze. Da die Antragsgegnerin Zulassungen zum Studium im hier
fraglichen Studiengang beanstandungsfrei (§ 2 Abs. 2 KapVO) ausschließlich
jeweils zum Sommersemester ausspricht, verbleiben für das laufende Semester 5
zusätzliche Studienplätze. Die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller
übersteigt diese Zahl. Dem Antrag kann daher nur mit der Maßgabe entsprochen
werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem
die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.