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HM (FU Berlin) * Datum: 14.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 36.01
Stichworte: FU Berlin* Studiengang Humanmedizin*1.Fachsemester*
Volltext:
Beschluß in [...]
hat die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
Schröder, die Richterin am Verwaltungsgericht Grigoleit und
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Lücking am 14. Mai 2001 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/
der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im
1. vorklinischen Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester
2001 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin/der
Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme
der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist bei der im vorliegenden
einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen
Prüfung davon auszugehen, dass über die in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Sommersemester 2001 (Amtsblatt der Freien Universität
Nr. 4/01 vom 5. März 2001) festgesetzte Höchstzahl für Studienanfänger bzw. für
Studenten im 2. bis 4. Fachsemester hinaus keine weiteren Studienplätze in
der Lehreinheit Vorklinik vorhanden sind.
Rechtliche Grundlagen für die Zulassungsbeschränkung und die
Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu
den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen
(Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327)
sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl.
S. 71) unter Beachtung der Regelungen des Gesetzes über die Neuordnung der
Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG) vom 3. Januar
1995 (GVBl. S. 1). Die von der Antragsgegnerin auf diesen Rechtsgrundlagen zum
Berechnungsstichtag 1. Dezember 2000 ermittelte Zulassungszahl hält der
gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang stand.
In der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 und 8 KapVO hat es im Vergleich zu
der Berechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester
2000/2001 insofern Veränderungen gegeben, als die Stelle C2 033435 in Anwendung
des auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 UniMedG aufgestellten Stufenplans 1995 in
der Ergänzung vom 18. Februar 2000 kapazitätswirksam entfallen ist (vgl. zur
Wirksamkeit der auf dem Stufenplan beruhenden Stellenstreichungen Beschluss des
OVG Berlin vom 12. Juli 1999 - OVG 5 NC 1.99 - [Humanmedizin Wintersemester
1998/99]). Damit stehen der Antragsgegnerin 69,5 Stellen wissenschaftlichen
Lehrpersonals zur Verfügung, für das in der Kapazitätsberechnung ein
Lehrangebot in Höhe von 342 LVS unter Heranziehung der gemäß der Verordnung
über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), den einzelnen Stelleninhabern
zugeordneten Lehrverpflichtung anzusetzen ist. Die Auslagerung von Stellen im
Bereich der medizinischen Psychologie hatte keine kapazitätsmindernde Wirkung,
da die Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2001 noch unter
Berücksichtigung der ausgelagerten Stellen erfolgte.
Dieses Angebot an Deputatstunden in Höhe von 342 LVS erhöht sich um ein
fiktives Lehrangebot in Höhe von 28 LVS. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie
die Kammer in dem Beschluss vom 12. Mai 1999 - VG 12 A 8.99 u.a. (Humanmedizin
Sommersemester 1999) - dargelegt hat, hat die Antragsgegnerin das bis zum
Sommersemester 1995 vorhandene fiktive Lehrangebot von 84 LVS um 24 LVS auf 60
LVS verringert, indem sie die Stelle C1 109723 in Höhe von 4 LVS erstmals im
Berechnungszeitraum Sommersemester 1998 berücksichtigte sowie die zum
Wintersemester 1995/96 zur Verminderung des fiktiven Lehrangebots zunächst
eingerichteten Stellen C 3 026733, C3 054523 und C1 019987 in Höhe von 20 LVS
aufgrund der Beschlussfassung über den Stufenplan gem. § 9 Abs. 3 UniMedG
wiederum entfallen ließ. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom
31. März 1999
- OVG 5 NC 151.99 [Psychologie-FU/Sommersemester 1999] - allerdings ausgeführt,
dass die Antragsgegnerin zur Reduzierung des fiktiven Lehrangebots nicht
zunächst - wie hier zum Wintersemester 1995/96 geschehen - fiktive Stellen in
reale zurückverwandeln muss, um diese sodann abbauen zu können. Vielmehr kann
sie, wenn aus Sparzwängen eine Rückverwandlung und die Schaffung neuer Stellen
nicht möglich ist, die fiktiven Stellen unter den gleichen Voraussetzungen wie
die real vorhandenen Stellen entfallen lassen. Diesen Weg hat die
Antragsgegnerin auch für den Studiengang Humanmedizin beschritten. Auf der
Grundlage des von § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG erlassenen Stufenplans soll unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips das bis zum Sommersemester
1995 vorhandene fiktive Lehrangebot in jährlichen Schritten von 12 bzw. 8 LVS
abgebaut werden (vgl. hierzu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin in
den vom 22. Juni 1999 - OVG 5 NC 52.99 - [Humanmedizin-FU/Sommersemester 1998]
und vom 12. Juli 1999 - OVG 5 NC 1.99 - [Humanmedizin-FU/Wintersemester
1998/99]). Bis zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/00 ist unter dieser
Maßgabe das fiktive Lehrangebot über die bereits von der Kammer anerkannten
Stellenstreichungen um weitere 28 LVS auf 32 LVS zu reduzieren (vgl. Beschluss
der Kammer vom 27. November 2000 - VG 12 A 472.00 u.a. -
Humanmedizin-FU/Wintersemester 2000/2001). Hinzu kommt für das Sommersemester
2001 ausweislich des Stufenplans der Antragsgegnerin eine weitere Verringerung
des fiktiven Lehrangebots von 4 LVS auf 28 LVS. Das Angebot an Deputatstunden
aus verfügbaren Stellen beträgt daher einschließlich des fiktiven Lehrangebotes
(342 + 28 =) 370 LVS.
Dieses Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ist gemäß § 9 KapVO um 2 LVS für
Prof. Baumgarten für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Studienfachberatung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO, vgl. Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für
das Sommersemester 2001, S. 91) sowie 4 LVS für Prof. Reutter als Sprecher des
Sonderforschungsbereichs 366 (vgl. § 9 Abs. 4 LVVO, vgl. Vorlesungsverzeichnis
der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2001, S. 111) sowie weitere 2 LVS
für die von Prof. Dr. Reutter ebenfalls wahrgenommene Aufgabe als
Vizepräsidenten der Antragsgegnerin (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO, vgl.
Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2001, S. 31),
also insgesamt um 8 LVS zu ermäßigen.
Die Lehraufträge, die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden
Semestern, also dem Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 umgerechnet
in Deputatstunden durchschnittlich bestanden haben (51 bzw. 60 LVS,
durchschnittlich also 55,5 LVS), hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf
eine entsprechende Anwendung von § 10 Satz 2 KapVO unberücksichtigt gelassen.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Lehraufträge sind in entsprechender
Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit außer Ansatz zu lassen, als diese zur
„Vakanz-vertretung“ erteilt worden sind (vgl. hierzu nur Oberverwaltungsgericht
Berlin, Beschlüsse vom 29. Februar 2000 - OVG 5 NC 428.99 -
[Psychologie-FU/Sommer-semester 1999] und 22. September 2000 - OVG 5 NC 19.00 -
[Humanmedizin FU/Sommersemester 2000]). Dabei kann der zwischen Stellenvakanz
und Lehrauftragserteilung notwendige sachliche Zusammenhang „jedenfalls dann
ohne nähere Prüfung angenommen werden, wenn in den Bezugssemestern (vgl. § 10
Satz 1 KapVO) ein nach § 8 Abs. 1 KapVO auf unbesetzte Stellen entfallendes,
deutlich höheres Deputat vorhanden war, als Lehrauftragsstunden vergeben worden
sind“ (ebenda). Dies ist hier gegeben. Im Wintersemester 1999/2000 sind
Lehraufträge im Umfang von 60 LVS erteilt worden, während ein Deputat aus
unbesetzten Stellen von 80 LVS vorhanden war. Im Sommersemester 2000 umfassten
die Lehraufträge 51 LVS; demgegenüber beliefen sich die Vakanzen auf 48 LVS.
Insoweit standen (51 + 60 LVS : 2=) 55,5 LVS Lehraufträgen (80 + 48 : 2=) 64
LVS Vakanzen gegenüber. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung von 1 LVS
Titellehre sowie der Lehrverpflichtungsermäßigung von 8 LVS ein unbereinigtes
Lehrangebot von (370
- 8 + 1 =) 363 LVS.
Der Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studieneinheiten
Zahnmedizin, Biochemie, Pharmazie, klinisch- praktische Medizin sowie
Bioinformatik ist von der Antragsgegnerin zutreffend mit 63,01 LVS ermittelt
worden, so dass das bereinigte
Lehrangebot demnach (363 - 63,01 =) 299,99 LVS beträgt. Der
Dienstleistungsexport für die Studieneinheit Bioinformatik ist von der
Lehreinheit Vorklinik zu erbringen, da durch Anlage 3 zur KapVO mit ihrer nach
§§ 8 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 3 KapVO festgelegten Fächerzuordnung das Fach
Physiologie - mit Ausnahme der Patho-Physiologie - der Lehreinheit Vorklinik
zugeordnet ist. Das bedeutet, dass auch nur diese Lehreinheit den
Dienstleistungsexport im Fach „Systemische Physiologie“ erbringen kann.
Der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curriculareigenanteil (§
13 Abs. 4 KapVO) für die Lehreinheit Humanmedizin Vorklinik ist - unter
Einbeziehung des Teilcurricularnormwertes von 0,1111 für die medizinische
Psychologie - mit 1,4657 anzusetzen.
Ein höherer Teilcurricularnormwert für die medizinische Psychologie würde bei
dem Berechnungsansatz der Antragsgegnerin zu keinen höheren Zulassungszahlen
führen, so dass entsprechenden Beanstandungen nicht nachzugehen war. Nach
Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots und Division mit dem
Curriculareigenanteil errechnet sich eine jährliche Aufnahmequote von (299,99 x
2 : 1,4657 =) 409 Studienplätzen, so dass für das Sommersemester 2001 204
Studienplätze zur Verfügung stehen. Eine Erhöhung des Ergebnisses nach §§ 14
Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO kommt nicht in Betracht. Aufgrund des seit dem
Sommersemester 1999 auch von der Kammer
gebilligten massiven und nachhaltigen Studienabbaus, der bei der Humanmedizin
an der Antragsgegnerin zudem noch nicht abgeschlossen ist (vgl. den auf der
Grundlage des Stufenplans 1995 in der Ergänzung vom 18. Februar 2000 geplanten
Stellenabbau), besteht nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der
Vergangenheit - mit der Folge hoher Zulassungszahlen - zur Verfügung gestanden
hat, ganz erheblich zurückbleibt. Es ist daher damit zu rechnen, dass die
deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt,
so dass ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen ist (vgl. hierzu eingehend
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 756.99
u.a. - [Tier-medizin-FU/Wintersemester 1999/2000], bestätigt durch Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 -
[Tiermedizin-FU/Wintersemester 1999/2000]). Es fehlt an den Voraussetzungen für
den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot, dessen
„Aktivierung“ das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde. Es ist daher
davon auszugehen, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus
Studienplätze für Studienanfänger nicht mehr vorhanden sind.
Auch für den Studienabschnitt des 2. bis 4. Fachsemesters lassen sich freie
Studienplätze bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Denn nach der von der
Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. April 2000 überreichten
Studentenverlaufsstatistik für das Sommersemester 2001 (Stand: 2. April 2001)
sind in diesem Studienabschnitt bereits 631 Studenten eingeschrieben, so dass -
unter Berücksichtigung der für das 2. bis 4. Semester festgesetzten Zulassungszahl
- auch die Kapazität von (3*209=) 627 Studienplätzen im 2. bis 4. Fachsemester
ausgeschöpft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.