Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Angewandte Informatik (FHTW Berlin) * Datum: 10.01.2001 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin J

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2000/2001 an vorläufig zum Studium der Angewandten Informatik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern diese/r innerhalb von 7 Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Angewandten Informatik zugelassen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Angewandten Informatik im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. - Nr. 8/2000 vom 1. August 2000) festgesetzte Zulassungszahl 40 und über die von der Antragsgegnerin darüber hinaus vergebenen Plätze weitere Studienplätze vorhanden sind, von denen die Antragstellerin/der Antragsteller einen beanspruchen kann.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 5. Mai 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Angewandten Informatik hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Die Antragsgegnerin hat den Studiengang Angewandte Informatik einem Fachbereich (FB 4 - Wirtschaftswissenschaften II) zugeordnet, der daneben weitere Studiengänge anbietet. Sie hat Zulassungsbeschränkungen jedoch nur für fünf der sechs vom FB 4 angebotenen Studiengänge angeordnet und diese Studiengänge jeweils als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken. Zwar können grundsätzlich einzelne Studiengänge an Fachhochschulen, denen die Gliederung ihrer Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nicht möglich ist, weil das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) dies nur an Universitäten und an der Hochschule der Künste zulässt, und denen auch die Gründung von Instituten erst durch die Einführung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) ermöglicht wurde, als Lehreinheiten im Rechtssinne angesehen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der jeweilige Studiengang hinsichtlich der Aufgabenbereiche der zugeordneten Hochschullehrer und der Organisation des Studiums deutlich von den übrigen Studiengängen abhebt (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a. - Wirtschaftskommunikation WS 1997/98), was hier nicht der Fall ist. Die dem FB 4 der Antragsgegnerin angehörenden Hochschullehrer sind zu einem erheblichen Teil nicht erkennbar einzelnen Studiengängen zugeordnet, und auch im übrigen ist der Studiengang Angewandte Informatik nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, in denen der FB 4 - z. B. bei der Auflistung der Exporte von Lehrveranstaltungsstunden von und zu anderen Fachbereichen - insgesamt als Einheit betrachtet wird, von anderen an diesem Fachbereich vorhandenen Studiengängen (Wirtschaftskommunikation, Internationale Medieninformatik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik) weder organisatorisch noch in sonstiger Weise hinreichend abgegrenzt. Erforderlich wäre deshalb die auch an anderen Hochschulen übliche Festlegung von Anteilquoten der einzelnen Studiengänge an der Kapazität des gesamten Fachbereichs (der die Lehreinheit bildet) und eine entsprechende Berechnung der Aufnahmefähigkeit der von dem Fachbereich (der Lehreinheit) angebotenen einzelnen Studiengänge. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch gegen die Zusammenfassung zulassungsbeschränkter und nicht zulassungsbeschränkter Studiengänge (hier: Wirtschaftsmathematik) in einer Lehreinheit im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Bedenken bestehen, weil hierdurch innerhalb der nach den Vorschriften der KapVO für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Einheit zwangsläufig Lehrkapazitäten dem nicht zulassungsbeschränkten statt dem zulassungsbeschränkten Studiengang zugute kommen (vgl. hierzu - für den Fall der Einrichtung eines nicht zulassungsbeschränkten Aufbaustudiengangens - VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T - KMK-HschR/NF 41 C Nr. 9 m.w.N.). Hinzu tritt, dass in diesem Fall eine Abgrenzung des für den zulassungsbeschränkten Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrangebots nicht mehr möglich ist und damit eine Kontrolle der Festsetzung der Zulassungszahlen unmöglich gemacht wird. Soweit die Kammer in den die Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation zum Wintersemester 1999/2000 betreffenden Beschlüssen (vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 u.a.) gegen die Praxis der Antragsgegnerin, die einzelnen Studiengänge ihres FB 4 jeweils als Lehreinheiten zu behandeln, keine Bedenken erhoben hat, hält sie hieran insbesondere deshalb nicht mehr fest, weil die von der Antragsgegnerin jetzt überreichte Aufstellung des am FB 4 tätigen Lehrpersonals im Unterschied zu früheren Aufstellungen diverse Stellen ausweist, die nicht einem der von diesem Fachbereich angebotenen Studiengänge zugeordnet sind, so dass eine sich aus der Zuweisung des Lehrpersonals an einzelne Studiengänge ergebenden Abgrenzung der Studiengänge untereinander nicht mehr festgestellt werden kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ab dem kommenden Berechnungszeitraum ihren FB 4 als Lehreinheit ansieht und für die einzelnen Studiengänge entsprechend den Vorgaben der KapVO Anteilquoten bildet. Für den jetzt zur Überprüfung anstehenden Berechnungszeitraum stellt die Kammer die dargelegten Bedenken im Hinblick darauf zurück, dass angesichts der großen Zahl von Bewerbern (zum jetzigen Zeitpunkt sind noch 15 Rechtsschutzverfahren anhängig) die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin und ihres FB 4 in Frage gestellt wäre, wenn die erfolgte Zulassungsbeschränkung vollständig entfiele. Da es andererseits Angelegenheit der Antragsgegnerin ist, die erforderlichen Anteilquoten festzulegen und sie diese Festlegung angesichts der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht für erforderlich halten durfte, kann die Überprüfung der von der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahl für den aktuellen Berechnungszeitraum nur in gleicher Weise wie im vergangenen Jahr für den Studiengang Wirtschaftskommunikation erfolgen (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2000 - VG A 943.00 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 2000/2001).
Die Antragsgegnerin hat in die Kapazitätsberechnung 8 von insgesamt 9 der "Lehreinheit" zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen eingestellt. Dies ist fehlerhaft, weil für die Berechnung des Lehrangebots aus Stellen die im jeweiligen aktuellen Berechnungszeitraum zur Verfügung stehenden besetzbaren Stellen maßgeblich sind (§ 8 KapVO). Dies führt bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (9 x 18 =) 162 LVS.
Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 16 LVS anzuerkennen. Die mit Bescheid vom 20. Juli 2000 bewilligten Verminderungen für die Studienfachberatung (2 LVS) - Prof. Fortenbacher - und als Vorsitzender des Prüfungsausschusses (2 LVS) - Prof. Oßwald - konnten nach § 9 Abs. 1 LVVO gewährt werden. Die Verminderungen für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter der FHTW (4 LVS) - Prof. Oßwald, die Betreuung des Praxissemesters (2 LVS) und die Aufgabe als Vorpraktikumsbeauftragter (1 LVS) - Prof. Hansen, die Tätigkeit als Studiengangsprecher (2 LVS) - Prof. Fortenbacher - und die Laborleitung (jeweils 1 LVS) - Prof. May, Naumann und Sieck - sind nach § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit auch Prof. Oßwald für die Leitung des Labors Informationssysteme eine weitere LVS Ermäßigung gewährt wurde, kann dies nicht anerkannt werden, weil nach § 9 Abs. 2 Satz 1 a.E. LVVO der Umfang der nach § 9 Abs. 2 gewährten Ermäßigungen je Hochschullehrer 4 LVS nicht übersteigen soll und die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen ein Abweichen von dieser Regel hier erforderlich ist. Gleichfalls nicht berücksichtigt werden können die für Aufgaben im Studiengang Internationale Medieninformatik gewährten Ermäßigungen (Studiengangsprecher - 2 LVS - und Vorpraktikumsbeauftragter - 1 LVS - jeweils Prof. Sieck). Die Kammer verkennt nicht, dass die Wahrnehmung von Aufgaben für diesen Studiengang nicht durch die ihm zugeordneten Hochschullehrer wahrgenommen werden können, weil deren Stellen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht besetzt sind. Dieser Umstand fällt jedoch in den organisatorischen Bereich der Antragsgegnerin und kann nicht zu Lasten der einem zulassungsbeschränkten Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrkapazität gehen. Auch die Berücksichtigung der gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungsvorhaben gewährten Ermäßigungen (jeweils 2 LVS) - Prof. May und Naumann - kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil für diese Ermäßigungen kein den Berechnungszeitraum betreffender Bewilligungsbescheid vorliegt.
Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO waren mit 132 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen betrug die Summe der Lehrauftragsstunden einschließlich der von Gastprofessoren und -dozenten abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Sommersemester 1999 und im Wintersemester 1999/2000, die als dem Berechnungsstichtag vorausgehende Semester maßgebend sind (§ 10 Satz 1 KapVO), zwar nur 224 (Sommersemester 1999: 74 LVS, Wintersemester 1999/2000: 150 LVS). Hinzuzurechnen sind jedoch die von der Antragsgegnerin als von anderen Fachbereichen importiert angesetzten LVS, die von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Angehörige anderer Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden kann. Die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 Abs. 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen. Aus den vorliegenden Aufstellungen ergeben sich als weitere von Lehrbeauftragten erbrachte Lehrleistungen im Sommersemester 1999 18 LVS und im Wintersemester 1999/2000 22 LVS, wobei zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wurde, dass die Lehrbeauftragten jeweils nur eine der angesichts der Zulassungszahl im Studiengang Angewandte Informatik wohl mehrfach (parallel) angebotenen Übungen durchgeführt haben. Abzüge nach § 10 Abs. 2 KapVO für Vakanzvertretungen waren mangels diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen, so dass in den einzustellenden Semestern insgesamt 264 LVS Lehraufträge und im Durchschnitt 132 LVS Lehraufträge zur Verfügung standen.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 278 LVS (162 LVS Deputat aus Stellen abzgl. 16 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zzgl. 132 LVS Lehrauftragsstunden).
Hiervon sind 20,9 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bei der Bildung dieser Curricularanteile nach der Formel v x f : g wurde als Gruppengröße (g), sofern die Veranstaltungen wegen Jahreszulassung nur einmal jährlich angeboten werden, die jährlichen Zulassungs(höchst)zahlen, nach oben begrenzt durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II, zu Grunde gelegt. Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel 5), das jeweils bevorstehende Semester. Abweichend hiervon musste, soweit der Dienstleistungsexport in einen Studiengang erfolgt, für den nur einmal jährlich Zulassungen erfolgen (sog. Jahreszulassung), der im gesamten Studienjahr anfallende Dienstleistungsanteil ermittelt, mit der Jahreszulassungszahl (aq) multipliziert und - da die Jahreszulassung an der semesterbezogenen Berechnung nichts ändert - anschließend der Mittelwert gebildet werden. Da zuverlässige Angaben für den im Sommersemester 2001 entstehenden Dienstleistungsbedarf derzeit noch nicht gemacht werden können, wurde insoweit auf die bekannten Daten des Sommersemesters 2000 zurückgegriffen. Entgegen der Aufstellung der Antragsgegnerin konnten in die Berechnung nur solche Lehrveranstaltungen einfließen, die von Lehrpersonal, das der "Lehreinheit" Angewandte Informatik angehört, angeboten wurden. Soweit die Antragsgegnerin auch von Lehrbeauftragten angebotene Veranstaltungen einstellt, handelt es sich um Lehraufträge der jeweils anderen Lehreinheit (vgl. hierzu bereits oben S. 5), die bei der Ermittlung des dortigen Lehrangebots zu berücksichtigen sind. Dies führt - ausgehend von den anhand der Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem Dienstleistungsexport:

 

 

FB

Nachfragender
Studiengang

Lehrveranstaltung

Vorl.
LVS

Übg.LVS

Caq
(Vorl./Übg.)

aq /2 bzw. aq

Nachfrage-quote

Export in LVS

1

Technisches Gebäudemanagement

Facility Management

2

2

0,0512/0,1

39

1

5,9

4

Internationale
Medieninformatik
Summe/Jahr
: 2 = Mittel je Semester :

Programmierung
Betriebssysteme
Mensch-Maschine-Komm.
Medientechnik
Datenbanken

2
2
2
2
2

2
2
2
2
2

0,05/0,1
0,05/0,1
0,05/0,1
0,05/0,1
0,05/0,1

40

1

6,0
6,0
6,0

6,0
6,0
30,0
15,0

 

Gesamt

           

20,9


Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der "Lehreinheit" beläuft sich damit auf (278 - 20,9 =) 257,1 LVS.
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von dem (allerdings erst seit Inkrafttreten der 11. VO zur Änderung der KapVO vom 3. September 2000, GVBl. S. 421) in Anlage 2 II zu § 13 Abs. 1 KapVO Nr. 8, 2. Spiegelstrich für den Studiengang Angewandte Informatik festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 6,6 ausgegangen und hat nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 4,55 ermittelt.
Gegen den festgesetzten CNW bestehen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtliche Bedenken. Zulassungsbeschränkungen sind nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nur zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 338 ff.; 54, 173, 191). Dabei sind die wertungsabhängigen Eingabegrößen für die Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung der in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehenden notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen (BVerfG, NJW 1976, 414 f.). Diesen Geboten unterliegt auch der Normgeber. Die insoweit bei Zweifeln an der Verfassungskonformität rechtsnormförmiger kapazitätsbestimmender Eingabegrößen (hier: CNW) gebotene gerichtliche Inhaltskontrolle hat sich darauf zu beziehen, ob der Normgeber von Annahmen ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (BVerfGE 85, 36 ff.).
Eine solche Prüfung ist auch hier geboten, da die Kammer bereits Curricularnormwerte anderer Studiengänge der Antragsgegnerin herabgesetzt hat (zuletzt Beschlüsse vom 23. November 2000 - VG 3 A 943.00 u.a. - Internationale Medieninformatik WS 2000/2001). Sie ergibt, dass der Normwert des Studienganges Angewandte Informatik nicht die gebotene erschöpfende Nutzung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Ausbildungskapazität zulässt. Zwar enthält die geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des CNW gelten. Es kann jedoch auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschlüsse vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000 und vom 23. November 2000, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert), der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet (VG und OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu berechnet die Antragsgegnerin - wie bei anderen Studiengängen auch - den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10 (Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die Antragsgegnerin im übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit 0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS 1984/85).
Ausgehend hiervon - d.h. unter Zugrundelegung der Gruppengrößen der KapVO II - errechnet sich auf der Basis der Studienpläne der Antragsgegnerin der CNW für den Studiengang Angewandte Informatik wie folgt:

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Vorlesung

102

1

60

1,7

Übung

58

1

20

2,9

Seminar

2

1

15

0,1333


Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit, so dass sich insgesamt ein CNW von 5,1333 ergibt.
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Curriculareigenanteils (Aufteilung des CNW auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten, § 13 Abs. 4 KapVO) ist fehlerhaft, weil wiederum Lehrleistung einbezogen wurde, die nicht von Lehrpersonal anderer Fachbereiche oder Lehreinheiten, sondern von (der "Lehreinheit" Angewandte Informatik zuzurechnenden, s.o. S. 5) Lehrbeauftragten erbracht wird. Nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 mit Anlagen) wird das Fach "Englisch für Informatiker" (8 LVS Übungen) im Studiengang Angewandte Informatik ausschließlich von Angehörigen der Zentraleinrichtung Fremdsprachen abgehalten. Die Ermittlung des Fremdanteils im Übrigen gestaltet sich schwierig. Einerseits steht außer Frage, dass die Lehrnachfrage in erheblichem Umfang von Personen außerhalb der "Lehreinheit" Angewandte Informatik befriedigt wird, andererseits gibt es - insoweit anders als z. B. im Studiengang Wirtschaftsinformatik - keinen relativ festen Bestand von Fächern, die nachhaltig von Stammpersonal anderer Lehreinheiten (und nicht von Lehrbeauftragten) abgedeckt werden. Hinzu kommt, dass die von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen z.T. auch parallel abgehaltene Veranstaltungen ausweisen, was im hiesigen Zusammenhang - abstrakte Aufteilung des CNW - nicht angeht. Um in den vorliegenden Verfahren einen einigermaßen realitätsnahen Fremdanteil am CNW zu ermitteln, hat die Kammer die im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 von Stammpersonal anderer Lehreinheiten angebotenen Lehrveranstaltungen, begrenzt auf die im Studienplan vorgeschriebene Stundenzahl (also unter Ausschluss von Parallveranstaltungen), zugrundegelegt und hieraus einen Durchschnittswert gebildet. Insgesamt sind danach ca. 20 LVS Vorlesungen mit einem CA von 0,3333 und 10 LVS Übungen mit einem CA von 0,5 zuzüglich der 8 LVS Übungen im Fremdsprachenunterricht mit einem CA von 0,4, insgesamt mithin 1,2333 als Fremdanteil am CNW abzusetzen. Der (für die Kapazitätsberechnung maßgebliche) Curriculareigenanteil der "Lehreinheit" Angewandte Informatik beträgt somit (5,1333 - 1,2333 =) 3,9.
Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (= 514,2 LVS) und Division durch den Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anl. 1 zur KapVO 1994) ergibt sich eine Basiszahl von 131,8462. Diese ist um die Schwundquote von 0,9246 zu erhöhen. Die Einstellung einer Schwundquote von 0,74 durch die Antragsgegnerin beruht auf einer fehlerhaften Anwendung der Berechnungsmethode des sog. Hamburger Modells, denn die Antragsgegnerin hat lediglich einen Durchschnitt der Erfolgsquoten der jeweiligen Semester gebildet. Die Korrektur zugunsten der Antragsgegnerin war erforderlich, weil die gerichtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität ein einheitlicher Vorgang ist, der nicht nur die der Hochschule ungünstigen Faktoren erfassen darf (OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 - Tiemedizin FU WS 1999/2000). Die jährliche Aufnahmekapazität beträgt bei Zugrundelegung der zutreffenden Schwundquote (131,8462 : 0,9246 = 142,5981) gerundet 143 Studentinnen und Studenten. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität und unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Übung der Antragsgegnerin, bei einer ungeraden Jahreskapazität die höhere Zahl der Bewerber zum Wintersemester aufzunehmen, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von 72.
Da die Antragsgegnerin über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus im Wege der Überbuchung 5 weitere Bewerber aufgenommen hat, stehen noch 27 ungenutzte Studienplätze zur Verfügung; hiervon war ein Platz für einen Antragsteller mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung vorzubehalten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 HochschulzulVO: 5 % von 72 = gerundet 4 Plätze bei 2 bereits zugelassenen Bewerbern dieser Gruppe), so dass 26 Plätze für sog. Bildungsinländer, zu denen die Antragstellerin/der Antragsteller gehört, verbleiben. Einen dieser Plätze kann die Antragstellerin/der Antragsteller für sich beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Zum Seitenbeginn