Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
Studienbefähigung (Ausland) * Datum: 19.12.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 570.00
Stichworte: Anerkennung Zeugnis, WS. 2000/2001.
Volltext:
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Studium der Informatik zum Wintersemester 2000/01 an der Antragsgegnerin erstrebt, hat keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat nämlich nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass er die für die begehrte Zulassung erforderliche Studienbefähigung besitzt. Soweit er sich insoweit auf das in Tunesien erworbene Reifezeugnis berufen will, reicht dies - unabhängig davon, ob dies einer in Tunesien erworbenen Studienbefähigung gleichsteht - schon deshalb nicht aus, weil es an einer vorherigen Anerkennung im Sinne des § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) durch das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats für das Land Berlin fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.