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Medienberatung
(TU Berlin) * Datum: 06.12.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 12 A 417.00
Stichworte: TU Medienberatung; WS. 2000/2001; Überprüfung des
Curricularnormwertes; Korrektur wegen Einsatz von Gruppengrößen abweichend von
KapVO II.
Volltext:
Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der
Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Medienberatung im 5.
Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2000/01 an erreichen
will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur
Festsetzung der Zulassungszahlen der zum Wintersemester 2000/01 an der
Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom
17. Mai 2000 (Amtsblatt der TUB Nr. 7/2000) die Zulassungszahl für Studenten im
5. Fachsemester im Studiengang Medienberatung - das Studium wird lediglich im
Hauptstudium angeboten - auf 30 festgesetzt. Nach ihrer Mitteilung vom 4.
Dezember 2000 hat sie jedoch bereits 27 Studienplätze vergeben und weiteren 8
Studienplatzbewerbern die Zusicherung der Zulassung erteilt. Weitere Plätze für
Studienanfänger stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
allein möglichen summarischen Prüfung mithin nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die Zulassungsbeschränkung und die
Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu
den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen
(Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327)
sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die für das
Hauptstudium vorgesehene Zulassungsbeschränkung von der Systematik der KapVO
abweicht. So ist lediglich für die Humanmedizin eine Aufteilung der Lehreinheit
in Vorklinische und Klinische Lehreinheiten vorgesehen (§ 7 Abs. 3 KapVO),
für die restlichen Lehreinheiten gilt - auch um durch eine Untergliederung der
Lehreinheiten kapazitätssenkende Maßnahmen auszuzuschließen
(Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage, § 7 KapVO
Rnr. 9) -, dass eine Aufteilung eines Studienganges in mehrere Abschnitte
unzulässig ist. Der Studiengang Medienberatung zeichnet sich allerdings dadurch
aus, dass ein Grundstudium nicht angeboten wird. Für die Aufnahme des
Hauptstudiums reicht vielmehr ein abgeschlossenes Grundstudium in irgendeiner
Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. der Erwerb des
Bachelors aus § 3 Abs. 2 Zulassungsordnung für den Diplomstudiengang
(Hauptstudium) Medienberatung (mit fachwissenschaftlicher Vertiefung vom 17. Juni 1998, AMBl. TUB Nr. 16/1998). Insofern ist es unter dieser Maßgabe - wie dies die
Antragsgegnerin getan hat - zulässig, den Studiengang Medienberatung in das -
an in einem anderen Studiengang zu absolvierende - Grundstudium und das
zulassungsbeschränkte Hauptstudium aufzugliedern. Bei summarischer Prüfung
spricht auch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des. § 7
Abs. 1 Satz 2 KapVO missachtet hätte. Zwar hat die Antragsgegnerin durch die
geringe personelle Ausstattung des Studienganges Medienberatung (2 Professoren,
1 wissenschaftlicher Mitarbeiter) die Kapazität erheblich begrenzt, die auch -
wie unten noch darzulegen sein wird - nicht durch die erteilten entgeltlichen
Lehraufträge wesentlich erhöht worden ist. Doch konnte bei summarischer Prüfung
nicht festgestellt werden, dass die im Studiengang Medienberatung nachgefragten
Lehrveranstaltungsstunden bei einer anderen Lehreinheit (z.B. Kommunikations-
und Geschichtswissenschaft) angeboten werden, so dass die vorgenommene
Abgrenzung zwischen den Lehreinheiten bei summarischer Prüfung nicht im
Widerspruch zu dem durch § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu gewährleistenden Gebot
der erschöpfenden Nutzung der Hochschulkapazität steht (vgl. hierzu allgemein
Bahro/Hübenthal/Berlin, a.a.O, § 7 KapVO Rnr. 2). Dieser Frage wird aber
im Hauptsacheverfahren noch nachzugehen sein.
Steht damit bei summarischer Prüfung die Beschränkung der Zulassung zum
Hauptstudium im Fach Medienberatung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben,
so gilt Gleiches bzgl. der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 25.
April 2000 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) vorgelegten Kapazitätsberechnung. Diese
hält der gerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ist entsprechend dem Ansatz der
Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9
KapVO) in Höhe von 20 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zugrundezulegen. Es ist
dabei nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin auszugehen von einer
Stellenausstattung mit 2 verfügbaren Stellen für Professoren mit einer
Lehrverpflichtung von je 8 LVS. und 1 wissenschaftlichem Mitarbeiter mit
Vollzeitbeschäftigung (4 LVS). Das für jede Stelle angesetzte Lehrdeputat
entspricht den Vorgaben in § 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl.
S. 58), geändert am 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) und ist daher rechtlich nicht
zu beanstanden.
Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die entgeltlichen Lehrauftragsstunden
zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden
zwei Semestern, also im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/00, im
Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung
des § 10 Satz 3 KapVO, wonach die von Personal außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehraufträge
nicht in die Berechnung einzubeziehen sind und unter Berücksichtigung der für
vakante Stellen vergebenen Lehraufträge, zu Recht für das Sommersemester 1999 6
entgeltliche Lehraufträge mit insgesamt 12 LVS. und für das Wintersemester
1999/00 4 entgeltliche Lehraufträge mit 8 LVS. angesetzt. Damit standen der
Antragsgegnerin in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern
durchschnittlich mit (20:2=) 10 LVS. in die Kapazitätsberechnung
einzubeziehende Lehrauftragsstunden zur Verfügung.
Dem unbereinigten Lehrangebot von (20+10=) 30 LVS. ist die Lehrnachfrage
gegenüberzustellen, die ihren Ausdruck in dem Curricularnormwert (CNW)
findet. Der von der Antragsgegnerin selbst ermittelte CNW von 2,2 kann dabei
allerdings der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Dies schon deshalb,
weil es an einer Festsetzung durch die für die Hochschulen zuständigen
Senatsverwaltung gem. § 13 KapVO fehlt, so dass ein CNW nicht existiert
und damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht
möglich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 1996 - Bs III 324/94
-). Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin ist es aber
ausnahmsweise geboten, den CNW durch das Gericht zu berechnen, und zwar auf der
Grundlage der Anlage 2 zur KapVO II vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014), die
zwar inzwischen außer Kraft getreten ist, aber gleichwohl noch als
sachgerechter Maßstab für die Ermittlung von Curricularnormwerten (CNW)
herangezogen wird (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9.
März 1999 - OVG Berlin 5 NC 49.99 - GWK HdK Wintersemester 1997/98 -). Der CNW,
der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten
Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen
Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), ist dabei als Summe der auf
die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.)
entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel
"v x f : g" berechnet (OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht
"v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in
einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden,
"f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und
"g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation
(Gruppengröße) vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in
Anl. 1 IV zur KapVO II. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen
ergeben sich für Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich für die nach der
Studienordnung für den Diplomstudiengang (Hauptstudium) Medienberatung - StO -
vom 17. Juni 1998 (AMBl. TUB Nr. 16/1998) vorgesehenen Veranstaltungsarten A
(Vorlesung), B (Seminar), B (Kolloquium) ein Anrechnungsfaktor von 1 und eine
Betreuungsrelation
für die Veranstaltungsart A (Vorlesung) von 35 und für die Veranstaltungsarten
B von 30. Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber für die Veranstaltungsart A
(Vorlesung) lediglich eine Betreuungsrelation von 30 ansetzen will, kann dem
die Kammer nicht folgen. Die Antragsgegnerin hat selbst dargelegt, dass 35
Studienanfänger zugelassen worden sind, und auch in den höheren Semestern
ebenfalls von 35 Studenten auszugehen ist. Unter dieser Maßgabe ist auch der
Ansatz der Betreuungsrelation in dieser Höhe für die Vorlesungen
gerechtfertigt. Das gem. § 5 Abs. 4 StO durchzuführende Praxisprojekt
ordnet die Kammer der Lehrveranstaltunsart D (k=7) zu, da die in § 5 Abs.
4 StO aufgezeigten didaktischen Anforderungen am ehesten denen der dort
genannten Regelpraktika entsprechen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin
ist die Diplomarbeit lediglich mit einem Betreuungsfaktor von 0,1 (k=26)
anzusetzen. Denn die im Studiengang Medienberatung zu bearbeitenden
Schwerpunkte, die auch Themen der Diplomarbeit sein können, sind eher dem
geistes- denn dem naturwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen (vgl. die
entsprechende Darstellung in § 7 StO). Der von der Antragsgegnerin
favorisierte Ansatz von 0,4 läßt sich unter dieser Maßgabe daher nicht
rechtfertigen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die
Lehrveranstaltungen aus dem Wahlbereich (vgl. § 6 Abs. 5 StO) bei der
Berechnung zu berücksichtigen sind. Diese werden vorrangig aus dem sonstigen
Studienangebot der Antragsgegnerin und nicht vom Studiengang Medienberatung
bereit gestellt. Sie haben daher als Fremdanteil am CNW ebenso außer Betracht
zu bleiben wie die Veranstaltungen im Bereich der fachwissenschaftlichen
Vertiefung, die die Studierenden in demjenigen Studiengang belegen, in dem sie
auch das Grundstudium absolviert haben. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben
errechnet sich der CNW wie folgt:
7 Vorlesungen mit 2 SWS, CA = 0,4
17 Seminare mit 2 SWS, CA = 1,133
1 Kolloqium mit 2 SWS, CA = 0,067
1 Praxisprojekt mit 4 SWS, CA =
0,133
1 Diplomarbeit, CA = 0,1
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1,833
Bei Berücksichtigung eines CNW von 1,833 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität
von (30 x 2: 1,838 =) 32,73, d. h. aufgerundet 33 Studienplätzen für
Studienanfänger.
Diese Zahl wäre gemäß 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote
zu erhöhen, wenn wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels
Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern zu verzeichnen wären. Dies ist
aber nicht der Fall. Abgesehen davon, dass sich eine genauere Analyse des
Schwundverhaltens wegen des nur in geringem Umfange vorliegenden
Zahlenmaterials - der Studiengang existiert mit Unterbrechungen erst seit
Wintersemester 1998/99 - verbietet, läßt sich jedenfalls aus den von der
Antragsgegnerin vorlegten Studentenverlaufsstatistiken entnehmen, dass die Zahl
der Studierenden im Studiengang Medienberatung weitgehend gleich geblieben ist.
Der Ansatz eines Schwundfaktors von 1 ist daher gerechtfertigt.
Über die von der Antragsgegnerin festgesetzten 30 Studienplätze hinaus wären
danach weitere Plätze zu vergeben; da aber die Antragsgegnerin tatsächlich
bereits 35 Studienanfänger immatrikuliert hat, ist ihre Aufnahmekapazität
erschöpft. Es ist daher kein Studienplatz mehr vorhanden, den die
Antragstellerin/der Antragsteller beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
GKG.