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Pharmazie (FU Berlin) * Datum: 29.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin J

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vom Wintersemester 2000/2001 an vorläufig zum Studium der Pharmazie im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern diese innerhalb von 7 Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Pharmazie zugelassen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Abl. der Antragsgegnerin Nr. 13/2000 vom 17. August 2000) festgesetzte Zulassungszahl 95 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 10. Juni 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen hat die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend ein bereinigtes Lehrangebot von 350,08 LVS (372,08 LVS aus verfügbaren Stellen - 24 LVS Lehrverpflichtungs-Verminderungen + 2 LVS Lehraufträge/Titellehre) zugrunde gelegt und nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den die Lehrnachfrage ausdrückenden Eigenanteil am Curricularnormwert (4,1922) eine Basiszahl von 167,06 Studienplätzen/Jahr errechnet; unter Ansatz einer Schwundquote (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) von 0,8826 ist sie zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 189 Studienplätzen gelangt.
Diese Berechnung hält - was die Höhe der angesetzten Schwundquote angeht - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Schwundquotenberechnung hat die Antragsgegnerin im Ansatz zutreffend nach dem sog. Hamburger Modell durchgeführt (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.), mit dem die zahlenmäßige Entwicklung einzelner Zulassungssemester-Jahrgänge (sog. Kohorten) in einer Verlaufsstatistik dargestellt und ausgehend hiervon in einem mathematischen Verfahren der im Verlauf des Studiums zu erwartende Rückgang der Studentenzahlen als Quotient, um den die Basiszahl zu erhöhen ist, ausgedrückt wird. Als Eingabewerte für die höheren Fachsemester hat die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend auf die in der Studentenstatistik (Stichtage jeweils ca. Anfang/Mitte Juni und Anfang/Mitte November) verzeichneten Einschreibungszahlen für Diplom- einschließlich Doppelstudenten (Studierende mit einem weiteren Studienfach) zurückgegriffen. Für das jeweils 1. Fachsemester hat die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungshöchstzahl eingesetzt, auch wenn die Zahl der laut Studentenstatistik tatsächlich Eingeschriebenen darüber lag. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Schwundquotenberechnung ist als Abbildung des tatsächlichen Studierverhaltens nur dann in sich konsistent, wenn sie durchgängig auf Ist- und nicht auf Sollzahlen fußt (st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschlüsse vom 14. Mai 1999 - VG 3 A 517.99 - und des OVG Berlin, z.B. Beschluss vom 29. Februar 2000 - OVG 5 NC 428.99 - beide Psychologie FU Sommersemester 1999). Der Einwand der Antragsgegnerin, auf diese Weise würden auch verspätet von der ZVS zugelassene Studierende einbezogen, die sich im 1. Fachsemester beurlauben ließen und ihr Studium praktisch erst im folgenden Semester aufnähmen, überzeugt nicht. Beurlaubungen werden in der Studentenstatistik der Antragsgegnerin nicht erfasst. Dann müssen sie aber auch im 1. Fachsemester unberücksichtigt bleiben, da sonst wiederum ein verzerrtes, weil nicht nach einheitlichen Maßstäben entwickeltes Bild entstünde. Ausgehend von den Statistikzahlen für das 1. Fachsemester (Sommersemester 1997 bis Wintersemester 1999/2000: 118, 125, 103, 101, 99, 106) errechnet sich eine Schwundquote von 0,8560.
Nach Division der Basiszahl (nach Berechnung der Kammer: 167,0149) durch die Schwundquote beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 195 (195,1109) Studienplätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit stets angewandten Regel, dass bei ungerader Jahreskapazität die höhere Zahl im Wintersemester vergeben wird, ergibt sich für das laufende Wintersemester 2000/2001 eine Zulassungszahl von 98 Studienplätzen. Über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 95 hinaus stehen somit drei weitere Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung, von denen die Antragstellerin einen beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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