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Publizistik (FU Berlin) * Datum: 22.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin L

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Publizistik (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im oben genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 13/2000 vom 17. August 2000) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 112 hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Juni 2000 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Publizistik (Magister Hauptfach) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 10 Stellen für Professoren, 3 Stellen für Hochschulassistenten, 5 Stellen für Akademische Räte, 2 ½ Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter und 8 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte sowie für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Für die Mitarbeiter der Fachinformationsstelle Publizistik/IPM (Akademische Rätin Yü-Dembski, Stelle 220253, und die auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin Petzold-Pock, ½ Stelle 125587) ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (seit Beschlüssen vom 6. Mai 1996 - VG 3 A 48.96 u.a.), der die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung gefolgt ist, ein Lehrdeputat von 4 LVS (bzw. 2 LVS für die halbe Stelle 125587) anzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 178 LVS.
2. Hiervon ist die auf § 9 Abs. 4 LVVO beruhende Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden (SWS) abzuziehen, die der Präsident der Antragsgegnerin Herrn Prof. Dr. Ruß-Mohl wegen seiner Aufgaben als Beauftragter für das Studienangebot Journalistenweiterbildung mit Schreiben vom 10. August 2000 gewährte. Hinzu kommt die Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für den Dekan Prof. Dr. Zerdick (Generelle Regelung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom September 1996, FU-Rundschreiben Serie V Nr. 9/96); dass diese Lehrverpflichtungsverminderung durch eine allgemeine, die zulässige Obergrenze ausschöpfende Anordnung verfügt wurde, begegnet in Anbetracht der Größe der Fachbereiche der Antragsgegnerin und des Umfangs der von den Dekanen wahrzunehmenden Aufgaben keinen durchgreifenden kapazitätsrechtlichen Bedenken.
3. Da die Streichung der Stelle eines befristet teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Nr. 084 460) durch den Haushaltsplan 1998 (Kuratoriumsbeschluss vom 8. Dezember 1997 - A 020/97) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - OVG 5 NC 181.99 u.a. - Sommersermester 1998) ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozess erfolgt war und deshalb kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnte, musste sich die Antragsgegnerin zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot von 2,67 LVS anrechnen lassen. In Folge der Bereitstellung der zusätzlichen Qualifikationsstelle 024 672 mit einem Lehrangebot von 4 LVS ist dieses fiktive Lehrangebot mehr als ausgeglichen und nicht mehr anzusetzen.
4. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind weiterhin Lehraufträge im Umfang von 31 LVS.
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Es wurden im Pflichtlehrbereich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung im Sommersemester 1999 40 LVS und im Wintersemester 1999/2000 38 LVS an Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 S. 2 KapVO) sind für das Sommersemester 1999 8 LVS (Beschlüsse der Kammer vom 30. Mai 2000 - VG 3 A 571.00 u.a. - Sommersemester 2000) und für das Wintersemester 1999/2000 nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2. Oktober 2000) ebenfalls 8 LVS abzusetzen; der höhere Abzug durch die Antragsgegnerin beruht darauf, dass statt der erteilten Lehraufträge die vorhandenen Vakanzen abgesetzt wurden. Dies ergibt kapazitätswirksame Lehraufträge von 31 LVS ( 40 - 8 + 38 - 8 : 2).
In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 ein diesbezügliches Lehrangebot von insgesamt 14 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 7 LVS.
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 210 LVS (178 LVS aus Stellen - 6 LVS Verminderungen + 31 LVS Lehraufträge + 7 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin: 203,33 LVS).
5. Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen Studenten drückt sich in den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularanteilen aus, die für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten Studiengänge Magister Haupt- und Nebenfach 1,6 bzw. 0,7 betragen. Diese Curricularanteile führen unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,617,das Nebenfach von 0,33 und das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus von 0,053 zu einem gewichteten Curricularanteil von 1,2553. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 420 LVS durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für das Hauptfach errechnet sich eine Basiszahl von 206,4367.
Bei Halbierung der auf das Studienjahr bezogenen Basizahl ergibt sich für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl im Studiengang Publizistik/Magister Hauptfach von 103. Damit stünden in Anbetracht der auf 112 festgesetzten Zulassungszahl keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung.
Auch bei Ansatz einer Schwundquote (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO) änderte sich das Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Ebenso wie in vergangenen Semestern zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rdn. 4 ff.), dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Die Schwundquote hat die Kammer an Hand der aus den Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungszahlen für den Zeitraum vom Wintersemester 1997/1998 bis zum Sommersemester 2000 ermittelt. Bei den Studentenzahlen für die jeweils höheren Fachsemester bleiben nach ständiger Rechtsprechung die beurlaubten Studenten außer Ansatz. Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9920. Dividierte man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöhte sie sich auf 208 (208,1015). Bei Halbierung dieser jährlichen Aufnahmekapazität ergäbe sich für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von 104. Auch damit stünden in Anbetracht der festgesetzten Zulassungszahl 112 keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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