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Humanmedizin (Uni HH) * Datum: 10.08.2000 - Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen:
3 NC 58/00
Schlagwörter:
Universität Hamburg*Studiengang Humanmedizin*Zulassung der Beschwerde negativ*Schwundausgleich*Streitwert 2000,--DM
Volltext:

Der Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 29. März 2000 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) ist nicht ordnungsmäßig dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Eine solche Darlegung erfordert, soweit es sich um eine rechtliche Divergenz handelt, daß der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997, NJW 1997 S. 3328).

Im Zulassungsantrag wird kein von dem Beschwerdegericht formulierter abstrakter Rechtssatz in diesem Sinne wiedergegeben. Der Satz, das Beschwerdegericht sei davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin im hier interessierenden Berechnungszeitraum mindestens 445 Studenten hätte aufnehmen müssen, ist kein Rechtssatz, der die Zulassung eines Rechtsbehelfs wegen Divergenz ermöglichen würde. Diese Eigenschaft kommt nur einem Rechtssatz zu, mit dem eine konkrete Rechtsfrage beantwortet wird. Für den zitierten Satz des Antragstellers trifft dies nicht zu: Die von dem Beschwerdegericht ermittelte Zahl von Studienplätzen ist das Ergebnis einer unter Beantwortung einer Vielzahl von Rechtsfragen der unterschiedlichsten Art vorgenommenen komplexen Kapazitätsberechnung. Es bedarf keiner Begründung, dass das Verwaltungsgericht zu einer von der von dem Beschwerdegericht festgestellten Ausbildungskapazität abweichenden Kapazität gelangen kann, ohne auch nur eine einzige Rechtsfrage anders zu beantworten als das Beschwerdegericht, zumal wenn es sich wie hier um ein anderes Bewerbungssemester handelt. Der Antragsteller gibt in seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2000 hierfür selbst ein Beispiel: Bereits die Verwendung eines aktuelleren ungünstigeren oder günstigeren Schwundausgleichsfaktors - sie wäre als solche keine Abweichung (vgl. zu einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse OVG Münster, Beschl. v. 24.06.1999, NVwZ-Beilage 1999 S. 95) - kann zu einem Berechnungsergebnis führen, das sich von demjenigen des Beschwerdegerichts unterscheidet. Zu denken ist ferner an die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht zwar in jeder Hinsicht folgt, jedoch auf Grund neuer Erwägungen zu einem vom Oberverwaltungsgericht nicht behandelten, übersehenen Punkt zur Annahme einer abweichenden Kapazität gelangt (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung , 1971, RdNr. 114, 131). Ein Konflikt zwischen den Instanzen, der die Einheit der Rechtsprechung gefährden würde, läge dann nicht vor. Nur der Gewährleistung der Einheit der Rechtsprechung dient jedoch die Möglichkeit der Zulassung eines Rechtsbehelfs wegen Divergenz. Nicht einmal die unrichtige Anwendung eines von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatzes im Einzelfall würde dagegen die Zulassung der Beschwerde ermöglichen (BVerwG, Beschl. v.19.08.1997, NVwZ 1997 S. 3328; Beschl. v. 31.3.1988, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

Im Übrigen führt der Antragsteller auch keinen von dem Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an, mit dem dieses von einem Rechtssatz des Beschwerdegerichts abgewichen wäre. Auf der Grundlage seines - fehlerhaften - Ansatzes hätte er darlegen müssen, dass das Verwaltungsgericht zu einer Ausbildungskapazität von lediglich 393 Studienplätzen gelangt ist. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht der Zulassungsantrag indes mit keinem Wort ein.

Auf eine ordnungsmäßige Darlegung der Abweichung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn diese wie hier für einen Kundigen ohne weiteres erkennbar ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.12.1997 - Bs VI 158/96).

Soweit der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag Ausführungen zur Schwundausgleichsberechnung macht, legt er eine Abweichung gleichfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat seiner Berechnung einen für die Studienbewerber günstigeren Schwundausgleichsfaktor zu Grunde gelegt als das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen vom 29. März 2000. Sollte insoweit überhaupt eine Abweichung vorliegen, wogegen alles spricht, so würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht darauf beruhen, wie nicht näher begründet werden muss.

Eine Abweichung des Verwaltungsgerichts in einer tatsächlichen Frage legt der Antragsteller gleichfalls nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf § 124 a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO abgesehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.

Müller-Gindullis Fligge Korth