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Psychologie (Uni Trier) * Datum: 12.04.2000 - Spruchkörper: OVG Rheinland-Pfalz
Geschäftszeichen: 1 D 12398/99.OVG
Stichworte: Universität Trier*Studiengang Psychologie*Ablehnung der Beschwerdezulassungsantrags der Universität*Vergabe von Studienplätzen durch das Gericht hat nichts mit Überbuchung zu tun* Bei Schwundberechnung ist für das erste Fachsemester mindestens die durch Zulassungszahlverordnung jeweils festgesetzte Zulassungszahl zu beachten
Verfahrensgang: VG Trier 10.12.1999 - Az. 6 M 1258/99.TR
Volltext:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Dezember 1999 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nach' S.146 Abs. 4 i.V.m. S.124 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt, weil auf der Grundlage der Zulassungsschrift keiner der Zulassungsgründe gemäß S.124 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Etwaige Zulassungsgründe sind gemäß S.146 Abs. 5 Satz 3 VwGO innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Antragsschrift darzulegen. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Antragsschrift der Antragsgegnerin diesem Darlegungserfordernis gerecht wird, da sie mehr nach Art einer Beschwerdebegründung abgefasst ist und weder der Ziffer nach noch unter Verwendung der gesetzlichen Formulierungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO einen Zulassungsgrund benennt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 1 A 12528/98.OVG -). Nur andeutungsweise wird am Ende der Zulassungsschrift angesprochen, dass die Antragsgegnerin der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Ausführungen hierzu sind allerdings nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun. Dazu wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und außerdem erläutert wird, warum sie im Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Beschwerdeverfahren stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993, NJW 1994, 144, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. April 1997 - 1 A 11895/97.OVG -). Dem genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, da es sich nicht im Einzelnen analysierend mit den maßgeblichen, die Entscheidung tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinander setzt und darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht die Rechtslage oder die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und, wieso die aufgeworfenen Fragen von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung sein könnten.

Zwar wirft die Antragsgegnerin in ihrem Zulassungsantrag verschiedene Rechtsfragen auf, die aber insgesamt für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung. ohne rechtliche Bedeutung und zudem zum größten Teil bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Letzteres gilt insbesondere für die im zweiten Absatz der Seite 2 sinngemäß gestellte Frage, ob die nach KapVO festgelegte Studienplatzzahl auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich sei, weil anderenfalls die Funktionsfähigkeit der Hochschule relativiert und die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit beeinträchtigt wäre. Hiermit zusammen hängt die weitere Behauptung der Antragsgegnerin auf Seite 2 (unten) ihrer Antragsschrift, dass bisher völlig neu die wohl erstmalig zu verzeichnende Rechtsprechungspraxis erscheine, eine eigene Überbuchungsquote für die Judikative in Anspruch zu nehmen, wobei wiederum auf Fragen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der zukünftigen Zulassungssituation verwiesen wird. Diese von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen sind bereits in der ersten grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hochschulzulassungsrecht vom 3. Mai 1972 (BVerfGE 33, 303) dahingehend beantwortet worden, dass die Verwaltungsgerichte im Interesse einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten die Richtigkeit der festgesetzten Zulassungsquote zu überprüfen und gegebenenfalls aufgedeckte zusätzliche Studienplätze an die bei Gericht auftretenden Antragsteller zu vergeben hätten. Des Weiteren wird vor allem in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258) ausdrücklich hervorgehoben, dass die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungszahl sowohl für die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - als auch für die Hochschule in dem Sinne verbindlich ist, dass im Wege des Nachrückverfahrens durch die ZVS wie gegebenenfalls auch durch Verlosung seitens der Hochschule nur solche Studienplätze vergeben werden können, die innerhalb der festgesetzten Zulassungsquote liegen. Demgegenüber geht es im gerichtlichen Verfahren um zusätzliche Studienplätze außerhalb der festgesetzten und für die Zulassungsbehörde maßgeblichen Quote, also um Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird.

Diesen seit langem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen entspricht es, wenn das Verwaltungsgericht die durch Hochschul-Zulassungszahl-VO II/1999 vom 29. Juni 1999 (GVBl S. 142) festgesetzte Zahl von 170 Plätzen für den Studiengang Psychologie überprüft und Bedenken hinsichtlich der der Berechnung zugrunde liegenden Schwundquote angemeldet hat. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht. nicht - wie die Antragsgegnerin geltend macht - eine Überbuchungsquote für die Judikative in Anspruch genommen, sondern seine ihm nach dem Gewaltenteilungsprinzip zukommende Aufgabe erfüllt, auf entsprechende Rechtsbehelfe von Studienbewerbern hin die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu gewährleisten. Dass es insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, hat die Antragsgegnerin zwar behauptet, ohne allerdings auf die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts überhaupt einzugehen. Zu den von dem Verwaltungsgericht beanstandeten fehlerhaften Schwundberechnungen bei der Festsetzung der Zulassungszahl hat die Antragsgegnerin keine Stellung genommen. Diese waren aber ersichtlich zumindest insoweit fehlerhaft, als für das Jahr 1996/97 eine Ausgangszahl von 167 Studienanfängern angesetzt war, obwohl bei der Schwundberechnung für das erste Fachsemester mindestens die durch Zulassungszahlverordnung jeweils festgesetzte Zulassungszahl einzustellen ist (HessVGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986, KMK-HSchR 1987, 171; Bahro/ Berlin/ Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. S. 353 f.). Die daran anknüpfenden Bedenken des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit ihrer Zulassungsschrift auszuräumen vermocht. Sie hat im Gegenteil mit einer Aufstellung der im Jahre 1996 eingeschriebenen Bewerber darzulegen versucht, dass tatsächlich 178 Studienanfänger eingeschrieben waren. Auch für das Jahr 1999 beziffert sie die Zahl der im 1. Fachsemester eingeschriebenen Bewerber auf 178, was mit den Angaben in der Schwundberechnung (176) ebenfalls nicht zu vereinbaren ist. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum es der Hochschulverwaltung nicht möglich sein sollte, für die Schwundberechnung die Gesamtzahl der für die jeweiligen 1. Fachsemester eingeschriebenen Studenten eines Studienganges und nicht nur die zufälligerweise zu einem bestimmten Stichtag schon oder noch eingeschriebenen Studenten mitzuteilen. Hierdurch würde weder die Rechtssicherheit noch die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Zulassungssituation gefährdet.

Schließlich kann die Antragsgegnerin auch mit ihrem Einwand, die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren würde einen Studienplatz erhalten, der ihr weder im normalen Zulassungsverfahren der ZVS noch im Losverfahren bei ordnungsgemäßer Beteiligung zugestanden hätte, die Zulassung der Beschwerde nicht erreichen. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die seit langem, in der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975, a.a.O.). Danach befindet sich das Gericht in einer anderen Situation als eine Zulassungsbehörde, die an die normativen Höchstzahlbegrenzungen und Vergaberegelungen gebunden ist. Die in einem Gerichtsverfahren nachgewiesenen ungenutzten Plätze stehen nur noch den antragstellenden oder klagenden Bewerbern zu, zumal es sich um Plätze handelt, die infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung überhaupt nicht in das Vergabeverfahren einbezogen waren. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass eine gerichtliche Kapazitätsprüfung überhaupt unterbleibt, weil gut platzierte Bewerber in der Regel nicht das Gericht anrufen und die klagenden Bewerber wegen ihrer ungünstigen Rangziffer abgelehnt werden müssten (BVerfG, a.a.O.). Dieses schon früh erkannte Problem lässt sich nur in der Weise lösen, dass im gerichtlichen Verfahren nicht auf die Rangziffer der Antragstellerin im Zulassungsverfahren angestellt wird, solange noch von der Zulassungszahl nicht erfasste Studienplätze vorhanden sind. Einen weitergehenden Klärungsbedarf hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.

Obwohl die Antragsgegnerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geltend, gemacht hat, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass solche Zweifel sich auch nicht mittelbar aus dem Inhalt der Zulassungsschrift ergeben. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruht, dass die Schwundberechnungen der Antragsgegnerin wahrscheinlich unzutreffend sind, weil sie einen bereits vor dem Erhebungsstichtag eingetretenen Schwund möglicherweise verschwiegen hat, hätten ernstliche Zweifel nur damit begründet werden können, dass in nachvollziehbarer Art und Weise die von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Antragsgegnerin aufgeklärt worden wären. Daran fehlt es indessen. Die Antragsgegnerin setzt sich in keiner Weise mit den Bedenken des Verwaltungsgerichts auseinander, die darauf beruhen, dass in anderen dem Verwaltungsgericht bekannten Verfahren von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist, alle durch-die Hochschulzulassungsverordnung II/1996 festgesetzten Studienplätze (172) vergeben zu haben, während jetzt für das gleiche Semester nur eine Zahl von 167 angegeben worden ist. Weder die eine noch die andere Zahl wird in dem Zulassungsantrag erwähnt, geschweige denn in einer Weise erläutert, dass da ' raus ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufkommen könnten. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin regelmäßig schon Überbuchungen seitens der ZVS hinnehmen müsse bzw. dass sie im Losverfahren über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Bewerber zulasse, bestärkt allenfalls die Bedenken gegen die Richtigkeit der Schwundberechnung und die Angemessenheit der Zulassungszahl, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus S.154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf 55 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG

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