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Psychologie (Diplom) * Datum: 28.02.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 935.99 u.a.
Stichworte: Zulassung zum Studium Psychologie (TU), Wintersemester 1999/2000, Studienanfänger, Stellenreduzierung aufgrund Strukturplanung der TU

die Technische Universität Berlin,
Volltext:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung

verpflichtet,

1. innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 A [...] ein Losverfahren durchzuführen und hierbei eine Rangfolge aller Bewerber zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis dieser Auslosung unverzüglich zu unterrichten;

3. die Antragstellerin/den Antragsteller zum Studium der Psychologie ab Wintersemester 1999/2000 im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 3 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der zuzulassenden Bewerber nicht innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Durchführung des Losverfahrens - im Falle des weiteren Nachrückens nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts - unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass sie/er an keiner anderen Hochschule in Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Psychologie zugelassen ist, die Immatrikulation beantragt hat und daraufhin immatrikuliert worden ist.

II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstel lerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Auslosung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I. Ziffer 3. genannten Inhalt beantragt hat; im Falle des Nachrückverfahrens beginnt diese Frist mit Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts.

III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin/der Antragsteller zu 22/25 und die Antragsgegnerin zu 3/25.

V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM

festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 1999/2000 an erreichen will, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung der Zulassungszahlen der zum Wintersemester 1999/2000 und zum Sommersemester 2000 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 12. Mai 1999 (Amtl. Mitt. TUB vom 26. Juli 1999, S. 135 ff.) die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Psychologie auf 111 festgesetzt und nach ihren Angaben vom 4. Februar 2000 durch Überbuchung bereits 142 Studienplätze vergeben. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist jedoch festzustellen, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Rechtliche Grundlagen für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen und die dem zugrundeliegende Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2000 (GVBl. S. 224).

Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 29. April 1999 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) hält der gerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ist entgegen dem ursprünglichen Ansatz der Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus 41 verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 211,37 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zugrundezulegen. Es ist dabei nach dem korrigierten Stellenplan der Antragsgegnerin (Stand: 1. Oktober 1999) auszugehen von einer Stellenausstattung mit 10 verfügbaren Stellen für Professoren mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS, 1 Oberassistenten (6 LVS), 1 Akademischen Rat (8 LVS), 4 Wissenschaftlichen Angestellten (8 LVS), 4 Wissenschaftlichen Assistenten (4 LVS), 10 Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Vollzeit- und 11 mit Teilzeitbeschäftigung (4 bzw. 2,67 LVS). Das für jede Stelle angesetzte Lehrdeputat entspricht den Vorgaben in § 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), und ist daher nicht zu beanstanden. Zutreffend ist insbesondere der Ansatz eines gegenüber den vergangenen Berechnungszeiträumen erhöhten Lehrdeputats von 8 LVS für die Wissenschaftlichen Angestellten Brandt, Heine, Hoffmann und Jarczyk, das auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO in der geänderten Fassung beruht.

Gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/99 sind in der personellen Ausstattung der Lehreinheit Psychologie insofern Änderungen festzustellen, als eine Professorenstelle, Nr. 0032937 - 1130 - C3,02 (Jaeggi), und zwei Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeter Vollzeitbeschäftigung, Nr. 0007319 - 0730 - IIa,03 (Mey) und Nr. 0007412 - 1132 - IIa,08 (Baggen), nach Ausscheiden der Stelleninhaber weggefallen sind.

Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2000 beruht der Fortfall der bezeichneten Professorenstelle auf dem vom Akademischen Senat am 26. März 1998 beschlossenen "Strukturplan der Technischen Universität Berlin gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Technischen Universität Berlin". Anlass dieser Strukturplanung waren die erheblichen Haushaltskürzungen, die der Antragsgegnerin durch das Land Berlin angesichts dessen schwieriger Haushaltslage und der notwendigen Neustrukturierung des Berliner Hochschulbereichs als Folge der Wiedervereinigung auferlegt wurden und die in dem gemäß Artikel II des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 1997 -) vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) zwischen dem Land Berlin und der Antragsgegnerin im Mai 1997 geschlossenen Rahmenvertrag ihren Ausdruck fanden. Für das Jahr 2000 wurde der Antragsgegnerin darin ein Zuschuss in Höhe von 505 Millionen DM zugesichert. Unter der Maßgabe, dass maximal 70 % dieser Summe für Personalmittel zur Verfügung stehen, ermittelte die Antragsgegnerin einen finanzierbaren Stellenrahmen von 327 Stellen für Professoren (43 Mio. DM) und von etwa 1.130 Stellen für Akademische Mitarbeiter (117 Mio. DM) (vgl. Strukturplan, Kap. II.1.). In einem ersten Entscheidungsschritt zur Verteilung dieser Stellen wurden die insgesamt zur Verfügung stehenden Stellen für Professoren unter fachlichen Gesichtspunkten wie Forschungskonzepten, Breite des Fächerangebots und zu betreuende Studienangebote auf die Fakultäten und ihre Wissenschaftsbereiche verteilt (vgl. Strukturplan, Kap. I., zu den einzelnen Wissenschaftsbereichen Kap. II.2.). In einem zweiten Schritt wurde die Verteilung der Stellen für Akademische Mitarbeiter an ihre Wissenschaftsbereiche vorgenommen. Dabei wurde die notwendige Stellenausstattung aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit zunächst auf der Basis eines an bundesdeutschen Universitäten üblichen Maßstabes für das Verhältnis "Professur : Akademische Mitarbeiter" (Geisteswissenschaften 1:2, Mathematik-, Planungs-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaften 1:3, Ingenieur- und Naturwissenschaften 1:4) ermittelt. Im Rahmen der folgenden differenzierten Zuteilung sollten vorrangig leistungsorientierte Komponenten Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck wurde zunächst ein "Pool" von ca. 11 % der verfügbaren Stellen für Akademische Mitarbeiter für die zentrale Förderung von Forschung, Lehre und wissenschaftlichem Nachwuchs gebildet und anschließend die verbleibenden ca. 1000 Stellen auf die einzelnen Wissenschaftsbereiche in Gestalt einer Mindestausstattung von 45 %, einer Ausstattung für die Forschungsleistung in Höhe von 25 %, einer Ausstattung für die Lehrleistung in Höhe von 25 % und einer Ausstattung zur erforderlichen Korrektur für die vom Numerus clausus betroffenen Bereiche in Höhe von 5 % der Stellen vergeben (vgl. Strukturplan, Kap. III.). Für das Fach Psychologie in der Fakultät V stehen auf dieser Grundlage 7 Stellen für Hochschullehrer und insgesamt 21 Stellen für Akademische Mitarbeiter zur Verfügung, die sich aus 8,5 Stellen Mindestausstattung, 9,5 Stellen Lehrausstattung und 3 Stellen Forschungsausstattung zusammensetzen (vgl. Strukturplan, Kap. II.2.5. und die Tabellarische Übersicht in Kap. IV.).

Die dargestellte Strukturplanung wurde vom Akademischen Senat in seiner Sitzung vom 26. März 1998 in ihren wesentlichen Grundzügen beschlossen (AS.1/535 - 26. 3. 98) und zugleich eine Überprüfung der bereits am 21. Januar 1998 (AS.4/533 - 21. 1. 98) beschlossenen Neugliederung der Fakultätsstruktur vereinbart. Das Kuratorium der Antragsgegnerin billigte in seiner Sitzung vom 12. Juni 1998 unter dem Vorbehalt der notwendigen Anpassung an eine geänderte Fakultätsstruktur den in der Vorlage des Akademischen Senats aufgeführten Ausstattungsplan (A 010/98). Nach ergänzender Beschlussfassung des Akademischen Senats vom 28. Oktober 1998 zur Fakultätsgliederung (AS.9/542 - 28. 10. 98) beschloss das Kuratorium in seinen Sitzungen vom 27. November 1998 und vom 6. Juli 1999 abschließend die Zusammensetzung der acht Fakultäten der Antragsgegnerin (A 026/98 - neu - und A 012/99).

Die nach dieser Strukturplanung im Studiengang Psychologie gebotene Reduzierung der Stellen für Professoren von 11 Stellen im Wintersemester 1998/99 auf gegenwärtig 10 Stellen im Wintersemester 1999/2000 trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozeß hinreichend Rechnung. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin an, das in seinen Entscheidungen vom 29. und 31. März 1999 zur vergleichbaren Strukturplanung der Freien Universität Berlin (OVG 5 NC 191.99 zu Pharmazie/FU und OVG 5 NC 145.99 zu Psychologie/FU - jeweils Sommersemester 1998) folgendes ausgeführt hat:

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben schon in früheren Entscheidungen ( ... ) anerkannt, dass die durch die Wiedervereinigung in Berlin entstandene einmalige Sondersituation kapazitätsmindernde Maßnahmen zu rechtfertigen vermag. Diese Sondersituation ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der ohnehin wie in allen Bundesländern schwieriger gewordenen Haushaltslage im Land Berlin u.a. der massive Abbau der Bundeshilfe verkraftet werden mußte, gleichwohl die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden vielschichtigen und kostenintensiven Aufgaben, die mit der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften zwangsläufig verbunden sind, in Angriff genommen werden mussten. Im Hochschulbereich ergab sich die Notwendigkeit, die Situation neu zu gestalten und die im Ostteil gelegenen Hochschulen in die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt einzugliedern.

Es macht einen Unterschied, ob infolge immer wieder einmal auftretender Einnahmeverminderungen der öffentlichen Hand und dadurch verursachter Sparzwänge in mehr oder weniger großem Umfang Stellenreduzierungen erforderlich werden, oder ob - wie hier - die Sparvorgaben im Laufe der Zeit einen Punkt erreicht haben, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlaßt. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung ist naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen zu berücksichtigen, von denen nicht nur das Zugangsrecht der Bewerber für NC-Fächer, sondern auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung (Art. 5 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verbürgt sind. Dass bei diesem Planungsumfang die notwendigen Abwägungserwägungen weniger punktuell dargestellt werden können, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt haben, möglich und auch zu fordern ist, liegt auf der Hand. Deshalb würde es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Einzelaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müssen die Gesamtzusammenhänge im Blick behalten werden.

(vgl. Beschluss vom 29. März 1999, UA S. 3, 7; Beschluss vom 31. März 1999, UA S. 4, 7 f.)

Auch aus der vorliegenden Strukturplanung der Antragsgegnerin wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass die damit befaßten Gremien während des gesamten Planungsprozesses bemüht waren, die Rechte der Bewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen, insbesondere den sog. harten NC-Studiengängen, mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten. So hat die Antragsgegnerin als Ziele ihrer Strukturplanung neben der Entwicklung eines spezifischen fachlichen Profils als Technischer Universität, der Stärkung ihrer bestehenden fachlichen Potentiale und dem Aufbau neuer Schwerpunktfelder, ihrer Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität im internationalen Maßstab und der Beachtung ihrer Verantwortung für die Entwicklung des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin ausdrücklich die Wahrung der schützenswerten Interessen der Studienbewerber auf Zugang zu einer universitären Ausbildung ihrer Wahl festgehalten (vgl. Strukturplan, Kap. I). Auch der Akademische Senat ist in seiner die Beschlussfassung über die Fakultäts- und Ausstattungsstruktur vorbereitenden Sitzung vom 25. März 1998 auf die Problematik der NC-Studiengänge eingegangen (vgl. Sitzungsprotokoll der 535. Sitzung des AS.zu TOP 12/13, S. 9). In diesem Sinne sind bei der Bestimmung des finanzierbaren Stellenrahmens ausweislich des Strukturplans immer wieder qualitativ-fachliche Erwägungen der Sicherung und Entwicklung von Forschung und Lehre in eine Abwägung mit quantitativen Gesichtspunkten der Studierenden- und Bewerberzahlen, insbesondere in den NC-Studiengängen, einbezogen worden. Das Ergebnis dieses Planungs- und Abwägungsprozesses weist den Vorrang leistungsorientierter Aspekte bei der Zuordnung der Stellen für Hochschullehrer, für Akademische Mitarbeiter im zentralen Förderpool, bei der Mindestausstattung und der Ausstattung nach Forschungsleistung aus; im Rahmen der Ausstattung nach Lehrleistung hingegen, die sich im wesentlichen an den Curricularnormwerten orientiert, sollten zumindest gegenwärtig allein quantitative Aspekte berücksichtigt werden. Die grundrechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind vor allem durch die sog. Korrekturausstattung für NC-Bereiche in einem Umfang von insgesamt 31 Stellen beachtet worden.

Diese Korrekturausstattung ist allerdings dem Studiengang Psychologie selbst nicht zugute gekommen. Seine Rechtfertigung findet dieses Ergebnis jedoch in der der Strukturplanung maßgeblich zugrunde liegenden Schärfung des fachlichen Profils der Antragsgegnerin, welche im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit im Verhältnis zu anderen Hochschulen, insbesondere des Landes Berlin, trotz erheblich gekürzter Haushaltsmittel zwingend geboten erschien. Hierauf beruht die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Studiengang Psychologie zur besonderen Profilierung in Forschung und Lehre eine ingenieur- und arbeitswissenschaftliche Ausrichtung zu geben und ihn zu diesem Zweck in die Fakultät V zu integrieren, in der Serviceleistungen für die ingenieurwissenschaftliche Ausbildung erbracht werden sollen. Der Schwerpunkt "Klinische Psychologie" soll in diesem Zusammenhang weitgehend aufgegeben werden, verstärkt werden dagegen die Forschungsfelder "Mensch-Maschine-Systeme", "Sicherheit in komplexen Anlagen hohen Gefährdungspotentials", "Computerunterstützte Trainingssysteme", Entscheidungs-

forschung" und "Psychoakustik" (vgl. Strukturplan, Kap. II.2.5.). Die auf dieser Grundlage notwendig gewordene erhebliche Reduzierung der Stellen für Hochschullehrer begründet mittelbar einen deutlich geringeren Bedarf an Stellen für Akademische Mitarbeiter. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, trotz bestehender und erkannter Numerus clausus-Bedingungen Stellen der sog. Korrekturausstattung nicht dem Studiengang Psychologie, sondern anderen, ihrem Profil als Technischer Universität eher entsprechenden Studiengängen zukommen zu lassen, erscheint deshalb gerechtfertigt. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist damit auch die von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 1999/2000 vorgenommene Streichung der genannten Stellen eines Hochschullehrers kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht im einzelnen auf der im Strukturplan (Kap. II.2.5.) für den Studiengang Psychologie festgeschriebenen Stellenausstattung unter Aufgabe des Schwerpunktes "Klinische Psychologie", den die ausgeschiedene Stelleninhaberin Prof. Dr. Jaeggi vertreten hatte.

Die Streichung von zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeittätigkeit (ehemals Mey, Baggen) kann hingegen kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden. Denn nach den klarstellenden Ausführungen der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2000 ist davon auszugehen, dass diese Stellenstreichungen zwar auf den dargestellten Erwägungen des Strukturplanes der Antragsgegnerin basieren sollten, der erforderliche Begründungszusammenhang jedoch noch nicht erarbeitet worden war, so dass die Streichungen durch die Stellenwirtschaft in der zentralen Universitätsverwaltung verfrüht vollzogen worden sind.

Damit erhöht sich das zusätzlich zum Lehrangebot aus verfügbaren Stellen anzurechnende sogenannte fiktive Lehrangebot, das dadurch entstanden ist, dass die Antragsgegnerin durch kapazitätsrechtlich unzulässige Stellenstreichungen und -ver-änderungen in der Vergangenheit eine Verminderung ihres Lehrangebots bewirkt hat, welche nach dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung auszugleichen war. Im Wintersemester 1998/99 betrug das kapazitätsrechtlich noch nicht ausgeglichene fiktive Lehrangebot 10 LVS (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 1998 - VG 12 A 661.98 u.a. -). Da die das Wintersemester 1999/2000 betreffenden Streichungen der beiden Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht anerkannt werden können, erhöht sich dieses fiktive Lehrangebot um weitere 8 LVS auf insgesamt 18 LVS Für die vorliegende Kapazitätsberechnung lässt die Kammer im Übrigen zugunsten der Antragsteller dahinstehen, ob unter Berücksichtigung des im Rahmen der oben dargestellten Strukturplanung vorgenommenen Planungs- und Abwägungs-prozesses auch ein - ggf. stufenweiser - Wegfall des bestehenden fiktiven Lehrangebots zu rechtfertigen wäre (vgl. dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 29. und 31. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 und OVG 5 NC 145.99 -, jeweils UA S. 9 f.). Die Antragsgegnerin hat bislang allerdings weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass auch diejenigen Stellen, aus denen das fiktive Lehrangebot herrührt, in den Abwägungsprozeß einbezogen worden seien.

Das Lehrangebot aus faktisch und fiktiv verfügbaren Stellen beträgt im Ergebnis folglich (211,37 + 18 =) 229,37 LVS

Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99 im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhten. Unberücksichtigt bleiben dabei nach § 10 Satz 2 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, d. h. solche Lehraufträge, die zur Vertretung vakanter Stellen oder als Ausgleich für das fiktive Lehrangebot vergeben worden sind. Entgegen dem ursprünglichen Ansatz der Antragsgegnerin kommt eine weitere Reduzierung der anzurechnenden Lehraufträge entsprechend § 5 Abs. 2 KapVO nicht in Betracht, da ihren Ausführungen im Schreiben vom 20. Januar 2000 zufolge die Lehrdeputatserhöhung der vier wissenschaftlichen Angestellten zum Wintersemester 1999/2000 noch nicht in eine Streichung von Lehraufträgen umgesetzt worden ist.

Für das Sommersemester 1998 sind nach der daraufhin eingereichten Aufstellung der Antragsgegnerin zunächst drei Lehraufträge mit einem Umfang von 12 Semesterwochenstunden (SWS) anzusetzen, die nach § 10 Satz 4 KapVO in Deputatsstunden umzurechnen sind. Der von der Antragsgegnerin gewählte Anrechnungsfaktor von 0,5 für die Grundkurse, die mit Praktika vergleichbar sind, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, so dass von 6 Deputatsstunden auszugehen ist. Daneben sind die beiden unter Nr. 5 und 6 aufgeführten Lehraufträge, die nach Angaben der Antragsgegnerin zum Ausgleich einer krankheitsbedingten Lehrdeputatsreduzierung für Prof. Dr. Harloff vergeben worden sind, mit insgesamt 4 LVS in die Berechnung einzubeziehen. Denn die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i.V.m. §§ 9 ff. LVVO nicht glaubhaft gemacht. Trotz der insoweit bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 1997/98 und Wintersemester 1998/99 enthaltenen Hinweise fehlt es an einem Nachweis des Ermäßigungsgrundes sowie der erforderlichen Zustimmung der Dienstbehörde. Entsprechendes gilt für die Lehraufträge Nr. 10 und 11 im Umfang von 4 LVS, die zum Ersatz für die im Jahre 1991 in das Institut für Politik verlagerte Stelle 0002008 - 0230 - IIa, 03 (ehemals Faas) erteilt wurden. Die Antragsgegnerin hat in den vergangenen Berechnungszeiträumen insoweit nicht auf eine Stelle des fiktiven Lehrangebots Bezug genommen (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 21. Februar 1997 - OVG 7 NC 139.96/VG 12 A 824.96 - zum Wintersemester 1996/97). Auch die unter Nr. 15 und 16 aufgeführten Lehraufträge sind in einem Umfang von 4 LVS in die Berechnung einzubeziehen, da die hierzu erkennbaren Vermerke der Antragsgegnerin offen lassen, zur Vertretung welcher der bezeichneten Stellen die Lehraufträge erteilt worden sind. Bezüglich der übrigen Lehraufträge sind hingegen die Angaben der Antragsgegnerin zugrunde zu legen, wonach diese zur Vertretung unbesetzter Stellen vergeben worden sind. Das Gesamtvolumen der für das Sommersemester 1998 einzubeziehenden Lehraufträge beläuft sich mithin auf 18 LVS

Für das Wintersemester 1998/99 sind wiederum drei Lehraufträge für Grundkurse von je 4 SWS mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5, mithin im Umfang von 6 Deputatsstunden kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Hinzu kommen wiederum die aufgrund der - wie bereits im Sommersemester - nicht anzuerkennenden Lehrdeputatsreduzierung für Prof. Dr. Harloff vergebenen Lehraufträge Nr. 9 und 10 mit insgesamt 4 LVS sowie die Lehraufträge Nr. 4 und 7 zum Ersatz für die verlagerte Stelle Faas mit ebenfalls 4 LVS Für das Wintersemester 1998/99 sind somit Lehraufträge im Umfang von 14 LVS in die Berechnung einzubeziehen. Die übrigen Lehraufträge sind nach den insoweit schlüssigen Angaben der Antragsgegnerin zur Vertretung unbesetzter Stellen vergeben worden oder - so die Lehraufträge Nr. 6 und 8 - als Ersatz für anderweitige Lehrverpflichtungen Prof. Dr. Legewies von Instituten außerhalb der Lehreinheit Psychologie finanziert und damit kapazitätsneutral.

Somit haben in den Vorsemestern im Durchschnitt (18 + 14 = 32 : 2 =) 16 Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden.

Da nach Angaben der Antragsgegnerin darüber hinaus keine Lehrleistungen von Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten (sog. Titellehre) angeboten wurden, die analog § 10 KapVO wie Lehraufträge zu berücksichtigen sind, ist von einem Gesamtlehrangebot von (229,37 + 16 =) 245,37 LVS auszugehen.

Entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin kommt eine Reduzierung dieses Lehrangebots aufgrund eines Dienstleistungsbedarfs im Sinne des § 11 KapVO nicht in Betracht, denn die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, in welchem Umfang die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Die Anerkennung eines derartigen Dienstleistungsbedarfs setzt voraus, dass Lehrveranstaltungen, die in der Studien- ordnung als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen sind, von der Lehreinheit, der der jeweilige Studiengang zugeordnet ist, nicht selbst erbracht werden können (vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., § 11 KapVO Rz. 1). Den erläuternden Ausführungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 1999 ist jedoch zu entnehmen, dass es sich in den ingenieur- und naturwissenschaftlichen Studiengängen bei den sog. "nicht technischen Fächern" wie Psychologie nicht um Pflichtveranstaltungen und nur in seltenen Fällen um Wahlpflichtveranstaltungen handelt; meist gehören sie hier zu den Wahl- oder Ergänzungsveranstaltungen. Soweit das Fach Psychologie aber für die - in der Kapazitätsberechnung aufgeführten - Studiengänge Maschinenbau, Informations-technik im Maschinenwesen, Elektrotechnik sowie Soziologie ein Wahlpflichtfach darstellt, hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht den erforderlichem Umfang des Dienstleistungsbedarfs nachgewiesen. Solange ihren Ausführungen zufolge der tatsächliche Bedarf an Lehrveranstaltungsstunden nicht endgültig festgestellt werden kann, sind Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie noch nicht erforderlich; eine rein fiktive "Reservierung" eines Dienstleistungsangebots kann selbst unter Anerkennung der durch den Hochschulstrukturplan vollzogenen ingenieur- und arbeitswissenschaftlichen Ausrichtung des Studienganges Psychologie nicht Grundlage einer Berechnung der gegenwärtig bestehenden Ausbildungskapazität anhand der Kapazitätsverordnung sein.

Dem so errechneten Gesamtlehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei der in Deputatsstunden gemessene Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in diesem Studiengang erforderlich ist, durch den Curricularnormwert zum Ausdruck gebracht wird (§ 13 Abs. 1 KapVO). Dieser Wert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. I g 2 KapVO für den Studiengang Psychologie mit 4,0 anzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 4 KapVO ist dieser Nachfragewert um den Anteil zu verringern, zu dem andere Lehreinheiten am Ausbildungsangebot für Psychologiestudenten beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil). Ausgehend von einer ab dem Wintersemester 1996/97 (Jahreszulassungen) anzusetzenden Gruppengröße für Vorlesungen von durchschnittlich 150 Studenten errechnet sich auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Studienplans ein Gesamt-Curricularwert von 4,5067; davon entfällt ein Wert von 0,0934 auf das nichtpsychologische Fach (4 SWS Vorlesung mit der Gruppengröße 150, 2 SWS Seminar mit der Gruppengröße 30). Dieser Fremdanteil entspricht bezogen auf den vorgeschriebenen Curricularnormwert von 4,0 einem Anteil von 0,0829, so dass ein Curriculareigenanteil von (4,0 - 0,0829 =) 3,9171 verbleibt (vgl. zur Berechnung den Beschluss der Kammer vom 19. November 1996 - VG 12 A 556.96 -).

Mithin errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (245,37 x 2 = 490,74 : 3,9171 =) 125,28145, d. h. abgerundet 125 Studienplätzen für Studienanfänger. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte und ihrer Berechnung zugrunde gelegte Studentenverlaufsstatistik ist dabei - wie bereits im Beschluss der Kammer vom 23. November 1995 (VG 12 A 418.95) ausgeführt - hinsichtlich der für das jeweils 1. Fachsemester angesetzten Zahlen zu korrigieren. Denn die von der Antragsgegnerin herangezogenen Statistiken, die für die Semester vom Wintersemester 1995/96 bis Sommersemester 1999 die Zahl der Studenten im Studiengang Psychologie nach Fachsemestern gegliedert wiedergeben, stellen meist auf einen Zeitpunkt mitten im Semester ab und können mithin weder den bis dahin aufgetretenen "Schwund" durch Studienabbruch oder Hochschulwechsel erfassen noch etwaige nachträgliche Zulassungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen berücksichtigen. Zur Vermeidung dieser den "Schwund" senkenden Ungenauigkeit erscheint es sachgerecht, für das 1. Fachsemester jeweils die Anzahl von Studenten anzusetzen, die nach den Festsetzungen der Antragsgegnerin in dem jeweiligen Semester zugelassen werden sollten bzw. nach den im Rahmen der jeweiligen gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich zugelassen worden sind oder infolge der gerichtlichen Beschlüsse noch zugelassen werden mußten. Danach ergeben sich folgende Erstsemesterzahlen: Wintersemester 1995/96: 75; Sommersemester 1996: 77; Wintersemester 1996/97: 145; Sommersemester 1997: 0; Wintersemester 1997/98: 140; Sommersemester 1998: 1; Wintersemester 1998/99: 142; Sommersemester 1999: 2. Zur Ermittlung der Studentenzahlen für die höheren Fachsemester kann auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistiken zurückgegriffen werden, wobei sowohl die Studenten im Aufbaustudium als auch die beurlaubten Studenten außer Ansatz zu bleiben haben (siehe dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S.170.94 - [Architektur, TU Berlin, Wintersemester 1994/95] und vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 - [Architektur, TU Berlin, Wintersemester 1995/96]). Danach errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,8629, um den die jährliche Aufnahmekapazität zu erhöhen ist.

Dividiert man die jährliche Aufnahmekapazität von 125 Studenten mit der Schwundquote 0,8629, erhöht sie sich auf 144,86035, so dass aufgerundet 145 Studienplätze für Studienanfänger jährlich zur Verfügung stehen. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 111 hinaus wären danach noch weitere 34 Studienplätze vorhanden; da aber die Antragsgegnerin tatsächlich bereits 142 Studienanfänger immatrikuliert hat, verbleiben noch 3 Plätze, die an Studienbewerber vergeben werden können. Da die Zahl der Antragsteller die Zahl dieser Plätze übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, dass die Teilnahme an einem Losverfahren angeordnet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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