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ZM (Uni Marburg)* Datum: 24.01.2000 - Spruchkörper: VG Gießen

Geschäftszeichen: 3 Mb 3059/99.w9
Schlagwörter:
Universität Marburg*Zahnmedizin WS 1999/2000 - 4. FS*Doppelte Limitierung (Semesterquote+Lehreinheitsquote)

Volltext:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die antragstellende Partei begehrt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Eine Bewerbung um Zuweisung eines Studienplatzes im gewünschten Studiengang zum Wintersemester 1999/2000 blieb erfolglos.

Sie ist der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin sei nicht voll ausgenutzt.

Die antragstellende Partei beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen im Wintersemester 1999/2000 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zum vierten Fachsemester, hilfsweise zum dritten Fachsemester, hilfsweise zum zweiten Fachsemester, hilfsweise zum ersten Fachsemester zuzulassen

hilfsweise,

sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zu Verfügung stehender Studienplätze nach Maßgabe des Hauptantrages zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, ihre Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei ausgeschöpft.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Akten des Verfahrens3 Mb 3059/99.w9, das für den Studiengang Zahnmedizin des Wintersemesters 1999/2000 als Leitverfahren geführt wird, sowie auf die Akten der Leitverfahren zum Sommersemester 1999 (3 Mb 19085/99), Wintersemester 1998/99 (3 Mb 28010/98) und Sommersemester 1998 (3 Mb 18298/98).

II.

Der nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.3 VwGO, § 920 Abs.2 Zivilprozeßordnung), daß die Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin über die festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus noch über weitere Studienplätze verfügt.

A. Die festgesetzten Aufnahmequoten für das Wintersemester 1999/2000:

Durch § 1 A Nr.9 der "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1999/2000" - Zulassungszahlenverordnung 1999/2000 - vom 30.06.1999 (GVBl. I 1999, S.332 ff.) sind für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen des Wintersemester 1999/2000 für das 1. Fachsemester auf 27 und für die folgenden Semester auf je 24 Studienplätze festgesetzt worden.

B. Die Berechnung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 1999/2000:

1. Die Stellenausstattung und die sich hieraus ergebende Gesamtlehrleistung (Stichtag: 1.2.1999):

Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und damit Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S.1) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3.7.1996 (GVBl. I S 305), wobei das WS 1999/2000 und das SS 2000 als Studienjahr eine Berechnungseinheit bilden.

Gemäß § 8 Abs.1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 4 KapVO sowie aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. S.400) und beträgt für Professoren sowie Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden - SWS - , für Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten (wissenschaftliche Assistenten) 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS. Allerdings ist das Lehrverpflichtungsdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit und der wissenschaftlichen Assistenten unter Beachtung der folgenden Hinweise unter B.2.2 (ambulanter Krankenversorgungsabzug) von 4 SWS auf 5 SWS zu erhöhen.

Der Kapazitätsberechnung liegen ansonsten die von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 1999/2000 mitgeteilten und vom Gericht überprüften Werte zugrunde. Mit Schriftsatz vom 20.10.1999 hat die Antragsgegnerin einen Berichtsformularsatz mit einer Planstellenbesetzungsliste - Stand 1.2.1999 - sowie ein Personalverzeichnis vorgelegt.

In Fortschreibung der Situation des Sommersemesters 1998 hat die Antragsgegnerin dabei zulässigerweise berücksichtigt, daß der Fachbereichsrat Humanmedizin auf Grund eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 4.3.1997, wonach im Klinikum Marburg 14 Stellen abzugeben sind, in seiner Sitzung vom 26.11.1997 die Abgabe von Stellenäquivalenten im Umfang von zwei BAT IIa Stellen im Bereich der Zahnmedizin beschlossen hat [Bl. 70 ff. d. Leitverfahrensakte zum Sommersemester 1998 (3 Mb 18298/98)]. Die hiervon betroffenen Stellen, der Umfang der jeweiligen Reduzierung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reduzierungen sind in der folgenden Tabelle enthalten. Zusätzlich sind die Stellennummern angegeben, unter denen die betrofffenen Stellen nunmehr aus datenverarbeitungstechnischen Gründen geführt werden [vgl. Schreiben des Verwaltungsdirektors des Fachbereichs Humanmedizin vom 27.05.1998, Bl. 94 f. d. Leitverfahrensakte zum Sommersemester 1998 (3 Mb 18298/98), HessVGH, Beschluß v.26.11.1999, Az.: 8 NC 2746/98)].

Betroffene Stelle

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Umfang der Reduzierung

Str.Nr. 678 (817)

01.01.98

0,25

Str.Nr. 672 (821)

01.05.98

0,25

Str.Nr. 705 (819)

01.01.98

0,50

Str.Nr. 692 (818)

01.01.98

0,75

Str.Nr. 711 (820)

01.01.98

0,25

Summe

 

2

Ebenso wie in den Verfahren zum Sommersemester 1998, zum Wintersemester 1998/99 und zum Sommersemester 1999 ist zu berücksichtigen, daß das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine C 4 Stelle (St.-Nr. 698, bis 31.03.1997 Prof. Dr. K. in der Prothetik) und eine C 2 Stelle (St.Nr. 87 – vormals Dr. Sch. in der Kinderzahnheilkunde) wegen der bestehenden Fusionierungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten Gießen und Marburg nicht zur Wiederbesetzung freigegeben hat. Eine Freigabe ist derzeit auch nicht absehbar (vgl. Bl. 55 – 59 d. Leitverfahrensakte 3 Mb 18298/98 zum Sommersemester 1998). Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 6.10.1998 mitgeteilt, daß diese eigentlich jeweils ein Deputat von 8 SWS aufweisenden Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern befristet besetzt sind. Unter Berücksichtigung des nunmehr zu beachtenden Deputats von 5 SWS ergibt sich hieraus insgesamt eine Kapazitätsminderung von 10 SWS.

Insgesamt sind danach folgende Stellen und die sich hieraus ergebenden Lehrleistungen einzubeziehen (Die grau hinterlegten Zellen betreffen die nicht zur Wiederbesetzung freigegebenen Stellen St.Nr. 698 und St.Nr. 87):

Abteilung

Prof. C 4

Prof. C 3

Prof. C 2

Doz. C 2

Ass. C1

WM a.D.

WM a.Z.

Gesamt

Deputatsstunden

Deputat

8

8

8

8

5

8

5

Kieferchirurgie

1

0

0

0

0

2

9,75

12,75

72,75

Kieferorthopädie

1

0

0

0

0

0

6,25

7,25

39,25

Kinderzahnheilkunde

0

1

0

1

0

0

3,5

5,5

33,5

Zahnerhaltungskunde

1

0

0

0

0

1

4,25

6,25

37,25

Paradontologie

0

1

0

0

2

0

0

3

18

Prothetik

1

1

0

0

1

2

4,5

9,5

59,5

Zahnärztl. Propädeutik

1

0

0

0

1

1

3,75

6,75

39,75

ingesamt

5

3

0

1

4

6

32

51

300

nicht freigegebene Stellen

1

1

-16

Vertr. f. nicht freigegebene Stel.

2

10

verfügbare Stellen

4

3

0

0

4

6

34

51

294

Das bei dieser Lehrleistung in Höhe von 294 SWS errechnete durchschnittliche Lehrdeputat beträgt 5,76 SWS (294: 51,0), wobei in Abweichung von Berechnungen bei nicht patientenbezogenen Studiengängen Deputatsverminderungen noch nicht berücksichtigt werden.

2. Der Krankenversorgungsabzug:

Von dem Stellenbestand in Höhe von 51,0 Stellen ist gemäß § 9 Abs.3 Nr.2 KapVO der Aufwand für die Krankenversorgung abzuziehen.

2.1 Die Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung:

Zunächst ist nach § 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 b KapVO von der Summe der tagesbelegten Betten auszugehen, die in den drei Jahren belegt worden sind, die dem Berechnungsstichtag 1.2.1999 vorangegangen sind:

Tagesbelegte Betten (1996 - 1998)

1996

21,8

1997

21,1

1998

20,3

Summe:

63,20

Diese Dreijahressumme von 63,20 tagesbelegten Betten ist zur Ermittlung des Einjahresdurchschnitts durch 3 zu dividieren, so daß insoweit mit einem Wert von 21,1 Betten zu rechnen ist, der nach den gesetzlichen Vorgaben durch 7,20 tagesbelegte Betten zu dividieren ist. Um das Divisionsergebnis von 2,93 (21,1:7,2) Stellen ist der Gesamtbestand von 51 Stellen auf 48,07 Stellen abzusenken.

2.2 Die Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:

Gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 Ziffer 3 c KapVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der KapVO vom 3.7.1996 (GVBl. I, S.305) - anwendbar für die Festsetzung der Zulassungszahlen ab Wintersemester 1997/98 – ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Unter Übernahme der jüngsten Rechtsprechung des HessVGH wird dieser pauschale Abzug akzeptiert, jedoch die Lehrdeputate für Stellen wissenschaftlicher Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit um je 1 SWS erhöht. Insoweit wird auf die Feststellungen des HessVGH in seinem Beschluß vom 26.11.1999 - Az. 8 NC 2746/98- (veröffentlicht unter http://www.studienplatz-recht.de) verwiesen:

"Bei der Berechnung des Lehrangebots aus den besetzbaren Stellen für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geht der Senat auf Grund der Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. Juli 1996 (GVBl. I S. 305) von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat von 5 SWS je Stelle aus (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 1999 - NC 9 S 110/98 -). Verbliebe es bei den beiden genannten Stellengruppen bei einem Lehrdeputat von 4 SWS, dann würde die Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges zu einer Verringerung der Lehrkapazität führen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht mehr gerecht würde. Krankenversorgungstätigkeiten und damit verbundene Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit würden teilweise doppelt berücksichtigt. Der Senat sieht beide Stellengruppen im Bereich der Medizin von ihrem Aufgabenbereich her im Wesentlichen als vergleichbar an (vgl. §§ 78, 82 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -).

Nach dem neu gefassten § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Diese Neuregelung basiert auf den Ergebnissen des Untersuchungsberichts, den die Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21. November 1995 vorgelegt hat.

Die Projektgruppe hat zunächst den für die ambulante Krankenversorgung notwendigen Zeitaufwand in der Weise ermittelt, dass sie bei elf Hochschulen aus neun Bundesländern Erhebungen zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der außerhalb von Lehre und Forschung erbrachten Krankenversorgungsleistungen durchgeführt hat. Die Erhebungen erfolgten im Wege der Selbstaufzeichnung durch die einzelnen Stelleninhaber. Diese sollten in entsprechenden Erhebungsbögen die tatsächlich für Krankenversorgungsaufgaben aufgewendete Arbeitszeit (in Minuten) aufzeichnen, und zwar jeweils für einen Zeitraum von drei Wochen innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeit. An diesen Erhebungen haben sich mehr als 96 vom Hundert der Stelleninhaber beteiligt. Bei der Auswertung der Erhebungsergebnisse hat die Projektgruppe zunächst die für sechs Wochen ermittelten Teilergebnisse auf den Zeitraum eines Jahres hoch gerechnet und sodann der aus allen Stellen nach Dienst- und Tarifrecht sich ergebenden Nettoarbeitszeit (ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten) gegenüber gestellt. Daraus ergibt sich - wie in Anlage 21 des Untersuchungsberichts vom 21. November 1995 dargestellt - als Durchschnittswert für die elf untersuchten Hochschulen ein Zeitanteil von 37,42 von Hundert, den die Stelleninhaber für ambulante Krankenversorgung zu erbringen haben. Die entsprechenden Einzelwerte der Hochschulen schwanken zwischen 45,68 % und 28,88 %. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zeitanteile wurde gemäß Anlage 28, Blatt 1 und 2 des Untersuchungsberichts im Wege standortspezifischer Hochrechnungen der absolute Stellenbedarf für ambulante Krankenversorgung ermittelt. Wenn dieser Personalbedarf der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl gegenüber gestellt wird, ergibt sich insoweit - wie in Anlage 29 des Untersuchungsberichts dargelegt - für alle elf untersuchten Hochschulen ein gewichteter Prozentsatz von 37,83 vom Hundert. Nach Abzug des "mittleren Fehlers des Mittelwertes (Unsicherheit des Mittelwertes)" in Höhe von 1,77 vom Hundert ergibt sich ein Wert von rund 36 vom Hundert, der von der Projektgruppe als einheitlicher Pauschalabzugswert vorgeschlagen und vom Verordnungsgeber übernommen wurde.

Allerdings ist auch der Untersuchungsbericht auf Seite 15 davon ausgegangen, dass zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen. Dennoch hat die Projektgruppe den Umfang dieser Überschneidungen nicht ermittelt. Vielmehr sind bei der Festsetzung dieses Pauschalwertes die von den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und den ihnen vergleichbaren C 1-Assistenten erbrachten Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang kapazitätsmindernd berücksichtigt worden, obwohl die dafür erbrachten Zeiten teilweise auch der Fort- und Weiterbildung dienen und diese Tatsache bereits durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von acht Semesterwochenstunden auf vier Semesterwochenstunden berücksichtigt wird (siehe Anlage 4 Nr. 2 betreffend die Hochschulassistenten und Nr. 6 betreffend die wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis zu § 9 Abs. 1 KapVO).

Der Hinweis in dem Bericht, die Überschneidungen könnten nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in der Krankenversorgung führen, weil der Krankenversorgungsabzug ein Pauschalwert sei, der einheitlich für alle Stellen gelte, so dass allenfalls die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein könne, rechtfertigt es nicht, Besonderheiten einzelner Stellengruppen bei der Ermittlung des Pauschalwertes unberücksichtigt zu lassen. Soweit ein Teil der Krankenversorgung zugleich Teil eigener wissenschaftlicher Arbeit ist bzw. der selbstbestimmten Forschung oder wissenschaftlichen Qualifizierung dient, wird er im Rahmen der Kapazitätsberechnung nicht nur durch die Halbierung des Lehrdeputats von 8 SWS berücksichtigt, sondern zusätzlich durch den pauschalen Krankenversorgungsabzug.

Diese unzulässige Doppelberücksichtigung ist durch eine Erhöhung des Lehrdeputats für die C 1-Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit um jeweils eine Semesterwochenstunde auszugleichen. Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss hält der Senat diese Erhöhung für angemessen. Mangels entsprechender Feststellungen im Untersuchungsbericht ist er jedoch nicht in der Lage, diesen Wert genau abzuleiten. Er unterstellt, dass beiden Stellengruppen ca. 10 bis 20 % der Zeiten für ambulante Krankenversorgung zugleich der Fort- und Weiterbildung dienen. Nach Anlage 24 Blatt 3 des Untersuchungsberichts beträgt der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung an der Nettoarbeitszeit bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit 43,07 und bei den C 1-Assistenten 31,91 von Hundert (jeweils standortübergreifend).

Eine zusätzliche Semesterwochenstunde im Rahmen des Lehrdeputats entspricht 1/16 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und somit 2,4063 Zeitstunden. Bezogen auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit, die ausweislich der Untersuchungsergebnisse der Projektgruppe standortübergreifend 43,07 % ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch ambulante Krankenversorgung ableisten, errechnen sich für diese Tätigkeiten 16,582 Zeitstunden. Der Ausgleich für die oben dargelegte Doppelberücksichtigung durch eine Semesterwochenstunde Lehre zusätzlich entspricht somit rund 15 % der auf die ambulante Krankenversorgung entfallenen 16,582 Zeitstunden. Bei der angenommenen Schwankungsbreite von 10 bis 20 % für Zeiten, die sowohl der ambulanten Krankenversorgung wie auch der Fort- und Weiterbildung dienen, erscheint dieser Ansatz von 15 % gerechtfertigt.

Bei den C 1-Assistenten liegt der Arbeitszeitanteil für die Krankenversorgung bei 12,29 Stunden (31,91 % von 38,5). 10 % bis 20 % der Arbeitszeit entsprächen 1,23 bis 2,46 Stunden, so dass es angemessen erscheint, auch bei dieser Stellengruppe von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat auszugehen."

Der Bestand der Lehreinheit Zahnmedizin von 48,07 Stellen verringert sich hiernach um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in der Höhe von 17,31 (= 48,07 * 0,36) auf insgesamt 30,77 lehrrelevante Stellen.

3. Die Gesamtlehrleistung, die sich aus dem korrigierten Stellenbestand ergibt:

Der korrigierte Bestand von 30,77 Stellen ist mit dem errechneten Durchschnittslehrangebot aus 51,00 Stellen bei 294 SWS in Höhe von 5,76 SWS zu multiplizieren, so daß insoweit eine Gesamtlehrleistung von 177,37 (30,77 *5,76) SWS aus lehrrelevanten Stellen zugrundezulegen ist.

Stellen Lehrpersonal:

51,00

Abzug für stationäre Krankenversorgung

-17,31

Abzug für ambulante Krankenversorgung:

-2,93

Anrechenbare Stellen:

30,77

Mittleres Lehrdeputat:

5,76

Anrechenbare Stellen * Mittleres Lehrdep.:

177,37

4. Lehrauftragsstunden, die das ermittelte Gesamtlehrdeputat erhöhen:

Das Lehrangebot aus dem korrigierten Stellenbestand von 177,37 SWS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. Für den fraglichen Zeitraum hat die Antragsgegnerin berichtet, keine Lehraufträge vergeben zu haben.

5. Lehrleistungsverminderungen

Das Gesamtlehrangebot von 177,37 SWS ist gemäß § 9 Abs. 2 KapVO um 3 SWS abzusenken. Durch Erlaß des Wissenschaftsministeriums vom 5.12.1997 ist Professor Dr. A. als Strahlenschutzbeauftragter am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bei der Antragsgegnerin eingesetzt worden. Hierfür ist seine Lehrverpflichtung gemäß § 5 Abs.2 der Lehrverpflichtungsverordnung bis einschließlich des Sommersemesters 2002 um 2 SWS ermäßigt worden (Bl. 21 d. Leitverfahrensakte). Außerdem hat der Präsident der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.4.1994 Professor Dr. L. mitgeteilt, im Hinblick auf seine Tätigkeit als Studienberater für die Lehreinheit Zahnmedizin werde seine wöchentliche Lehrverpflichtung um 1 SWS reduziert (Bl. 22 d. Leitverfahrensakte).

6. Der Dienstleistungsabzug:

Das Restgesamtlehrangebot ist zudem um die Dienstleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu reduzieren (§ 11 Abs.1 KapVO).

Als sogenannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfaßt, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studienganges ab. Nach § 11 Abs. 2 KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind.

Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, sie führe im Rahmen der humanmedizinischen Ausbildung die zweistündige Vorlesung "Poliklinik der ZMK-Krankheiten" durch. Hierbei handelt es sich um eine Veranstaltung im klinischen Abschnitt der Ausbildung. Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin mitgeteilten durchschnittlichen Studienanfängerzahlen, Schwundquote und Curricularanteils der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin errechnet sich der Dienstleistungsexport in Höhe von SWS wie folgt:

Studiengang:

Anfänger Mittel

Schwundquote

CNW-Anteil

Nachfrage

Klinisch-prakt. Medizin

128,00

0,91

0,0123

1,43

Dieser Dienstleistungsanteil ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluß vom 21.06.1999 - Az.: 3 Mb 19085/99) und des Hess.VGH (Beschluß vom 26.11.1999 - Az. 8 NC 2746/98) nicht zu beanstanden.

7. Das bereinigte (korrigierte) Gesamtlehrangebot:

Das bereinigte Lehrangebot berechnet sich somit wie folgt

Lehrangebot aus Stellen

177,37

Reduz. wg. Strahlenschutz u.Studienberatung

-3,00

Minus Dienstleistungsexport

-1,43

Bereinigtes Lehrangebot

172,93

C. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze:

Das bereinigte Lehrangebot, das semesterbezogen ist, ist zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes zu verdoppeln und durch den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil (§ 13 Abs.1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO) zu dividieren. Dieser Eigenanteil beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluß vom 21.06.1999 - Az.: 3 Mb 19085/99) und des Hess.VGH (Beschluß vom 26.11.1999 - Az. 8 NC 2746/98) 6,1084 SWS.

Bereinigtes Lehrangebot:

172,93

multipliziert mit 2

345,86

divid. d.Curriculareigenanteil von 6,1084

 

Jahresaufnahme gem. 2. Abschnitt KapVO

56,62

Semesteraufnahmequote

28,31

Bei gleichmäßiger Verteilung auf die zwei Semester beträgt die jeweilige Semesteraufnahmequote danach 28,31 Studierende.

Gemäß § 14 Abs.3 Nr.3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist diese Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Nach dem sogenannten Hamburger Schwundberechnungsverfahren sind dabei die Studentenzahlen nach Fachsemestern (ohne Beurlaubte) der jeweils dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zehn Semester zugrundezulegen. Ausgehend vom Berechnungsstichtag 01.02.1999 ist von den Studentenzahlen ab Sommersemester 1994 bis Wintersemester 1998/99 auszugehen. Unter Beachtung des von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Materials gilt folgendes:

Fachsemester:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

SS 94

37

33

36

33

27

32

30

29

30

30

WS 94/95

36

36

31

36

32

28

32

30

30

27

SS 95

33

35

35

31

35

32

28

32

29

28

WS 95/96

34

32

35

34

28

32

32

28

32

26

SS 96

37

33

31

34

34

29

32

32

28

32

WS 96/97

32

35

33

30

33

34

28

30

32

27

SS 97

27

32

34

33

30

32

34

28

30

32

WS 97/98

34

24

31

33

32

30

32

33

28

30

SS 98

29

32

25

32

31

33

30

32

32

27

WS 98/99

28

30

31

25

32

31

31

29

30

31

P1:SS 94-SS 98

299

292

291

296

282

282

278

274

271

259

P2: WS 94/95-WS 98/99

290

289

286

288

287

281

279

274

271

260

Anhand dieser Bestandszahlen können die Übergangsquoten(q) bestimmt werden:

q= P2(N+1):P1(N):

q1

q2

q3

q4

q5

q6

q7

q8

q9

0,9666

0,9795

0,9897

0,9696

0,9965

0,9894

0,9856

0,9891

0,9594

Hiernach ergibt sich für die 10 Semester der Lehreinheit eine mittlere Studiendauer von , die nach der Formel tM=1+q1+q1*q2+q1*q2*q3+.....qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die 10 erfaßten Semester ergibt einen durchschnittlichen Schwundfaktor von .

Damit erhöht sich die Aufnahmequote des ersten Fachsemesters von 28,31 auf 30,93 Studienplätze (28,31/), so daß gerundet Studienplätze im ersten Fachsemester zur Verfügung stehen.

Die beantragte Vergabe eines Studienplatzes im 4. Fachsemester setzt zweierlei voraus: Sowohl die gerichtlich ermittelte Aufnahmequote dieses Semester als auch die errechnete Gesamtaufnahmekapazität der Studieneinheit - hier von 10 Fachsemestern - darf unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin mitgeteilten aktuellen Bestandszahlen nicht überschritten werden. Die Limitierung durch die Gesamtkapazität der Studieneinheit ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Vergabeverordnung Hessen vom 28.06.1991 (GVBl  S. 238), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Hessen vom 29.12.1997 (GVBl. I 1998, S. 19), den die Kammer entsprechend anwendet. Nach dieser Regelung findet keine Zulassung für höhere Fachsemester statt, wenn die Gesamtzahl der zuzuordnenden Studierenden die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.

Vorliegend kann dem Antrag nicht entsprochen werden, weil die mitgeteilten Bestandszahlen der 10 Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin die Gesamtaufnahmekapzität erreicht.

Bei der Ermittlung der Gesamtaufnahmekapazität ist zunächst von der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen, die – wie oben ermittelt 56,62 - mathematisch gerundet also 57 Studienplätze beträgt. Aus der fünffachen Jahresaufnahmekapazität ohne Schwund ergeben sich danach die auf die 10 Fachsemester zu verteilenden 285 Studienplätze.

Die Antragsgegnerin hat auf Anforderung des Gerichts mitgeteilt, daß die Studienplätze in den genannten Semestern wie folgt besetzt sind:

1 FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

31

28

29

25

28

26

32

31

29

26

Hieraus ergibt sich eine Summe von 285 vergebenen Studienplätzen, womit die oben ermittelte Gesamtaufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin von 285 Studienplätzen erreicht ist. Danach stehen weder im 4. Fachsemester noch in den - hilfsweise beantragten - niedrigeren Fachsemestern Studienplätze zur gerichtlichen Verteilung zur Verfügung.

D. Die Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die antragstellende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist.

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