Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (Uni Würzburg) * Datum: 21.01.2000 - Spruchkörper: VGH Bayern
Geschäftszeichen: 7 CE 99.10041 u.a.
Rechtsquellen: Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 7, 8, 9, 13, 16 KapVO
Schlagworte: Uni Würzburg*Studiengang HM Sommersemester 1999*rechtlicher Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Aufteilung des Curricularnormwertes der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten*Bedeutung des ZVS-Beispielstudienplans*tatsächliche Grundlage für die Berechnung des Schwundausgleichfaktors*Streitwert 4.000,--DM
Verfahrensgang: VG Würzburg, Beschluß 16.6.1999, Az.: W 7 E 99.20007 u.a.
Volltext:
Beschluss:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird je Antragsteller auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Würzburg, zum Teil hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 1999 im ersten Fachsemester bzw. im Verfahren 7 CE 99.10047 im zweiten Fachsemester.
2. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab. Die Aufteilung des CNW der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,17 begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu wiederholt entschieden, dass bei der Bildung des eigenen Anteils der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten ein rechtlicher Gestaltungsspielraum bestehe, innerhalb dessen die Hochschule ein Bewertungsvorrecht genieße; soweit darin hochschulspezifische Werturteile über die Studienplangestaltung einflössen, unterliege deren fachdidaktische Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung. Das Kapazitätserschöpfungsgebot ziele in diesem Zusammenhang allein darauf ab, entbehrlichen Lehraufwand von der Berücksichtigung auszuschließen. Insbesondere schließe das Bundesverwaltungsgericht andere geeignete Maßstäbe als den ZVS-Beispielstudienplan nicht grundsätzlich aus. Zwar biete die Universität Würzburg sowohl in den medizinischen Kernfächern Anatomie, Physiologie und physiologische Chemie als auch in den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie und Physik mehr Lehrveranstaltungen an als der ZVS-Beispielstudienplan; die darin liegenden pädagogisch-didaktischen Überlegungen könnten aber gerichtlich nicht beanstandet werden. Demnach könne von einem Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 1,4700 ausgegangen werden. Daraus ergebe sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 272,1409 Studienplätzen. Der Schwundausgleichfaktor sei rechnerisch richtig und rechtsfehlerfrei nach dem sog. Hamburger Modell mit 0,9915 ermittelt worden, woraus sich eine jährliche Zulassungszahl von 274 Studienplätzen ergebe. Die hiernach auf das erste Fachsemester im SS 1999 entfallenden 137 Studienplätze seien mit 141 immatrikulierten Studenten überbucht, die auf das zweite Fachsemester entfallenden 136 Studienplätze mit der gleichen Zahl immatrikulierter Studenten kapazitätserschöpfend vergeben.
3. Mit den zugelassenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter (vgl. Nr. 1).
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, beim Lehrangebot sei der Ansatz eines Deputates von lediglich sechs SWS für eine "C 3/C 2"-Stelle nicht nachvollziehbar. Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin sei zu Unrecht nicht aufgrund der festgesetzten Zulassungszahl berechnet worden. Die von der Universität Würzburg vorgenommene, vom ZVS-Beispielstudienplan abweichende Aufteilung des CNW führe zu einer Kapazitätsverminderung von rd. 2,3%, d.h. über das Studienjahr gerechnet von fünf Studienplätzen. Diese Abweichung habe die Hochschule nicht hinreichend begründet, insbesondere die Erhöhung zulasten des Dienstleistungsimportes aus der klinisch-theoretischen und klinisch-praktischen Medizin; hier gebe es noch eine große, nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität. Ebenso wenig sei ersichtlich, aus welchem Grunde bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes für den Studiengang Zahnmedizin der Anteil für die Biochemie höher sei als für die Physiologie; der ZVS-Beispielstudienplan gehe insoweit nämlich von einer Gleichgewichtung aus. Die Hochschule habe zunächst mit einem Schwundausgleichsfaktor von 0,9831 gerechnet, diesen jedoch zu Unrecht später auf 0,9915 abgeändert. Es sei unzulässig, Studenten in die Schwundberechnung einfließen zu lassen, die über die festgesetzte Zahl hinaus aufgenommen oder zugelassen worden seien.
4. Die Landesanwaltschaft Bayern hält die Beschwerden unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unbegründet. Die Intensivierung des Unterrichts in den medizinischen Kernfächern Anatomie, Physiologie und Biochemie sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie und Physik führe zu einer Verbesserung der Ausbildung der Studenten sowie zu besseren Prüfungsergebnissen. Zu einer Änderung des Schwundausgleichsfaktors hätten die erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegenden Zahlen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung geführt.
II.
1. Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, weil an der Universität Würzburg im Fach Humanmedizin (Vorklinik) über die im SS 1999 mit 141 rangbesseren immatrikulierten Studenten kapazitätsdeckend (138) überbuchten Studienplätze für das erste Fachsemester und mit 136 rangbesseren immatrikulierten Studenten kapazitätsdeckend (136) in Anspruch genommenen Studienplätze für das zweite Fachsemester keine weiteren Studienplätze mehr frei sind. Da der Antragsgegner zunächst bestehende Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch seine erläuternden Stellungnahmen ausgeräumt hat, erweist sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Verwaltungsgerichtshof anhand der Kapazitätsunterlagen vorgenommene Überprüfung hat keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung ergeben. Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen der Antragsteller greifen - mit einer Ausnahme, die den Beschwerden aber nicht zum Erfolg verhilft - nicht durch.
a) Personelle Ausstattung:
Die Universität Würzburg hat mit ihrem Schreiben vom 2. November 1999 vorgebracht, dass es sich bei der im Datenerhebungsformularsatz (DEFS) Blatt 3 S. 5 beim Physiologischen Institut mit "C 3/C2" ausgewiesenen Stelle um eine Planstelle der Wertigkeit C 3 handelt, die mit Zustimmung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 19. November 1997 mit dem (nunmehrigen) Oberassistenten Privatdozent Dr. med. M****** G**** besetzt wurde. Damit war aber - entgegen der Berechnung des Beklagten - nicht das Lehrdeputat eines Oberassistenten mit sechs SWS anzusetzen (§ 4 Nr. 2 LUFV), sondern das eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe C 3 mit acht SWS, wie sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapVO ergibt.
Bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes für den Studiengang Zahnmedizin (§ 11 KapVO) ist sowohl im Hinblick auf die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors als auch bezüglich der in Betracht kommenden Studentenzahlen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stets auf die tatsächlichen Studienanfängerzahlen abzustellen (vgl. zuletzt BayVGH v. 17.11.1998 Az. 7 CE 98.10022 u.a.). Strittig könnte allenfalls sein, ob die in der Schwundberechnung zu Grunde gelegte Studentenzahl für das erste Fachsemester grundsätzlich nicht unterhalb der durch die Zulassungszahlsatzung bzw. -verordnung jeweils festgesetzten Zulassungszahl liegen darf (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, RdNr. 8 zu § 16 KapVO). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, da im Studienjahr 1997/98 eine jährliche Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von insgesamt 75 Studienplätzen festgesetzt war, der Hochschule jedoch aufgrund der Überbuchungspraxis der ZVS in Dortmund (die regelmäßig über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Studienplätze zuteilt, weil erfahrungsgemäß eine Reihe von Bewerbern diese nicht annimmt) tatsächlich 77 Studienanfänger zugewiesen wurden. Der Antragsgegner konnte deshalb die tatsächlichen Anfängerzahlen in seine Berechnung des Dienstleistungsexportes einstellen und musste diese nicht um einen Schwund reduzieren.
Aus dem unbereinigten Lehrangebot von nun - unter Berücksichtigung von acht SWS für eine C 3-Planstelle - 250 (nicht 248) SWS und einem Dienstleistungsexport von insgesamt 47,9765 SWS errechnet sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von 202,0235 SWS.
b) Aufteilung des Curricularnormwertes (CNW):
Die Aufteilung des CNW der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,17 (vgl. Anlage 2 Nr. 39 zur KapVO) in Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten zur Ermittlung der Lehrnachfrage gemäß § 13 Abs. 4 KapVO begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar bildet der CNW selbst eine absolute Grenze für den zulässigen Ausbildungsaufwand, die bei der Kapazitätsberechnung zu beachten ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 Staatsvertrag). Diesen Wert hat die Universität Würzburg strikt eingehalten (vgl. Datensammelblatt 1 Nr. 14 Spalte 2). Hingegen besteht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 64, 77/99; NVwZ 1987, 690 m.w.N.) bei der Bildung des eigenen Anteils der betroffenen Lehreinheiten am CNW ein rechtlicher Gestaltungsspielraum (vgl. auch Bahro/Berlin/Hübenthal RdNr. 15 ff. zu § 13 KapVO m.w.N.). Innerhalb dieses Spielraums genießt die Hochschule ein Bewertungsvorrecht; soweit darin hochschulspezifische Werturteile über die Studienplangestaltung einfließen, unterliegt deren fachdidaktische Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung. Das Kapazitätserschöpfungsgebot zielt in diesem Zusammenhang allein darauf ab, entbehrlichen Lehraufwand von der Berücksichtigung auszuschließen. Ein kapazitätserschöpfender Maßstab, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteils führt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem sog. ZVS-Beispielstudienplan zu entnehmen; wendet die Hochschule die hierin enthaltenen Werte an, bedarf die hiernach vorgenommene Aufteilung keiner besonderen Begründung und ist als solche nicht zu beanstanden. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich dabei um die einzig mögliche Aufteilungsentscheidung handelt; das Bundesverwaltungsgericht schließt andere geeignete Maßstäbe nicht generell aus. Ein solcher Ausschluss wäre auch systemwidrig, weil das CNW-System von der Zulässigkeit einer Bandbreite verschiedenster Aufteilungsentscheidungen ausgeht, die es erlauben, die Besonderheiten und Unterschiedlichkeiten in der Gestaltung des medizinischen Studiums an den deutschen Hochschulen zu berücksichtigen und den aus der Wissenschaftsfreiheit erwachsenden eigenen Verantwortungsbereich der Hochschulen für die fachliche Gestaltung des Studiums zu gewährleisten. Insbesondere hätte bei einer alleinigen Maßgeblichkeit des ZVS-Beispielstudienplans der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in der Kapazitätsverordnung selbst festgelegt werden können. Will die kapazitätsbestimmende Stelle - wie hier - davon kapazitätsungünstig nach oben abweichen, muss sie dies besonders begründen und insbesondere darlegen, dass die Abweichung nicht als erkennbar entbehrlich, etwa als didaktisch nicht sinnvolle, kapazitätsverknappende Manipulation anzusehen ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die in der Regel gegenläufigen Interessen der verschiedenen bei der Aufteilung des CNW beteiligten Lehreinheiten grundsätzlich eine gerechte, nicht manipulierte Entscheidung gewährleisten (vgl. BayVGH v. 9.10.1987 Az. 7 CE 87.11279 m.w.N.).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für einen entbehrlichen Lehraufwand; vielmehr werden sowohl in den medizinischen Kernfächern Anatomie, Physiologie und Biochemie als auch in den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie und Physik mehr Lehrveranstaltungen angeboten, als sie im ZVS-Beispielstudienplan enthalten sind. Da dieser den Mindestausbildungsaufwand enthält, mit dem sich ein ordnungsgemäßes Medizinstudium noch durchführen lässt, kann die von der Universität Würzburg praktizierte Abweichung gerichtlich nicht beanstandet werden, da sie auf der pädagogisch-didaktischen Überlegung beruht, bestimmte wesentliche Prüfungsinhalte der ärztlichen Vorprüfung intensiver zu vermitteln, was in einer höheren Bestehensquote seinen Niederschlag findet. Diese Übung entspricht einer langjährigen Studienwirklichkeit. Der so zu Grunde gelegte Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit führt allerdings im Vergleich zum ZVS-Beispielstudienplan im vorliegenden Fall zu einer Kapazitätsverminderung von rd. 2,3 %, d.h. über das Studienjahr gerechnet von fünf Studienplätzen, wie die Antragsteller vorbringen. Der erkennende Senat sieht hierin noch keine unverhältnismäßige Einschränkung und damit noch keinen Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Gemäß der Formel 5 der Anlage 1 Abschnitt II zur KapVO errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität von 274,8619 Studienplätzen.
Folgerichtig steht der Hochschule auch im Hinblick auf die Berechnung des Dienstleistungsexportes für den Studiengang Zahnmedizin ein Bewertungsvorrecht zu, das im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck kommt, dass im Vergleich zum ZVS-Beispielstudienplan, der von einer Gleichgewichtung der Fächer Biochemie und Physiologie ausgeht, der Anteil für die Biochemie etwas höher ist als der für die Physiologie. Der Antragsgegner hat dies in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass es für angehende Zahnmediziner von großer Bedeutung ist, gerade die medizinischen Kernfächer in dem Maße vertreten zu finden, wie es auch für die Humanmediziner erforderlich ist. Ergänzend wurde auf die Bedeutung einer fundierten biochemischen Grundausbildung im Hinblick auf biochemische Vorgänge in der Mundhöhle hingewiesen. Darüber hinaus ist ein Forschungsschwerpunkt der Abteilung für experimentelle Zahnmedizin zu berücksichtigen, der erheblichen Einfluss auf Lehre und spezielle Ausbildung in Würzburg hat (Schreiben der Universität vom 2.11.1999).
c) Überprüfungstatbestände:
Der Schwundausgleichfaktor wurde rechnerisch richtig und rechtsfehlerfrei nach dem sog. Hamburger Modell mit 0,9915 ermittelt. Die von der Universität Würzburg zunächst zu Grunde gelegte Zahl von 0,9831 führte nur zu einer vorläufigen Festsetzung, da später die vom Statistischen Landesamt überprüften Zahlen der Schwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu Grunde gelegt wurden. Dass gerade auf diese Zahlen abgestellt werden kann, ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss v. 17.11.1998 Az. 7 CE 98.10022 u.a. m.w.N.). Hierauf wird Bezug genommen.
Hieraus ergibt sich (abgerundet) eine Zahl von 277 Studienplätzen, d.h. für (das WS 1998/99 139 und) das SS 1999 138 Studienplätze, die nach der von der Universität vorgelegten Aufstellung mit 141 Studienplätzen rangbesserer Studenten überbucht sind. Ebenso sind die für das zweite Fachsemester festgesetzten 136 Studienplätze bereits kapazitätserschöpfend vergeben.
Die Beschwerden konnten deshalb nicht zum Erfolg führen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).