Zurück zur Verteilerseite NC Rechtsprechung
ZM (Uni München) * Datum: 11.01.2000 - Spruchkörper: VG München
Az: M 3 E Z 99.20208
Schlagworte: Uni München*Zahnmedizin WS 99/2000*ambulanter KV-Abzug: Rückgriff auf die Vorgängervorschrift (30%)
Volltext:
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragspartei vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München ab dem Wintersemester 1999/2000 im ersten Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, falls die Antragspartei innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und den Nachweis der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen beantragt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im 1. Fachsemester (FS) zum Wintersemester 1999/2000.
Die Höchstzahl der an der LMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Studienanfänger wurde gemäß § 1 Abs. 1 a und § 1 Abs. 2 a der Zulassungszahlsatzung 1999/00 der LMU (ZZS) vom 21. Juni 1999 (KWMBl II S. 850) für das Wintersemester 1999/00 auf 50 Studienplätze und für das Sommersemester 2000 auf 49 Studienplätze festgesetzt.
Die Antragspartei ist der Auffassung, damit sei die Aufnahmekapazität nicht erschöpfend ausgenutzt.
Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags. Er ist der Auffassung, die Kapazität der LMU sei ausgelastet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere auf den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz (DEFS) für das Studienjahr 1999/00, sowie auf die Zulassungsstatistik der LMU vom 22. Dezember 1999 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 1999/00 an der LMU erstrebt wird, ist zulässig und begründet.
Die für die Aufnahmekapazität maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung -KapVO-) vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1996 (GVBl S. 136), sowie die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -LUFV-) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956).
1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst in einem ersten Verfahrensschritt von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO), d.h. von den der Lehreinheit (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 KapVO) Zahnmedizin zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 8 Abs. 1 KapVO) und deren Lehrdeputaten (§ 9 Abs. 1 KapVO).
a) Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin (unbereinigt).
Die LMU hat - wie im Vorjahr - der Lehreinheit Zahnmedizin 77 Lehrpersonen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 410 Semesterwochenstunden (SWS) angesetzt.
aa) Gruppe der Professoren:
Gegenüber dem Vorjahr haben sich keine Änderungen ergeben. Für die Gruppe der Professoren ist deshalb wie im Vorjahr ein Lehrdeputat von 11 x 8 SWS = 88 SWS anzusetzen (§ 4 Nr. 1 LUFV).
bb) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis
Akademische Räte auf Lebenszeit:
Auch in dieser Stellengruppe haben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben. Die LMU hat glaubhaft gemacht, daß, wie im Berechnungszeitraum 1998/99, für die insgesamt 15 Stellen 112 SWS anzusetzen sind.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst hat mit Schreiben vom 28. April 1993 bzw. 15. Juni 1994 die Lehrdeputate der dieser Stellengruppe zuzuordnenden Lehrpersonen Dr. und Dr. im Hinblick auf deren Beteiligung am Forschungsprojekt der Klinik auf jeweils 4 SWS festgesetzt. Diese Festsetzung entsprach der durch § 11 Abs. 2 LUFV aufgehobenen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 10 c der Regellehrverpflichtungsverordnung (RLV) vom 21. September 1977 (BayRS 2030-2-21-K), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 1986 (GVBl S. 62). Diese Festsetzung ist auch unter Geltung der LUFV nicht zu beanstanden. § 4 Nr. 4 LUFV sieht nunmehr vor, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Art. 22 ff. Bayer. Hochschullehrergesetz) eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 SWS haben. Eine niedrigere Deputatsfestsetzung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann für die Kapazitätsberechnung maßgeblich, wenn ihr Grund darin liegt, daß die Lehrperson ganz überwiegend andere Dienstaufgaben übernehmen soll. Es ergibt sich damit in der Stellengruppe der Akademischen Räte auf Lebenszeit im Bereich der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie bei 5 Stellen ein durchschnittliches Deputat von [(3 x 8 SWS) + (2 x 4 SWS)] : 5 = 32 : 5 = 6,4 SWS je Stelle. Somit sind für die insgesamt 15 Stellen dieser Stellengruppe 13 x 8 SWS + 2 x 4 SWS (bzw. nach dem Berechnungssystem der LMU 10 x 8 SWS + 5 x 6,4 SWS) = 112 SWS zu veranschlagen.
cc) Sonstige:
In den sonstigen Stellengruppen (Oberassistenten/C 1, Wissenschaftliche Assistenten, Akademische Räte a. Z./ Wissenschaftliche Angestellte) haben sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen ergeben. Die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene LUFV enthält keine Regelungen, die - verglichen mit der aufgehobenen Regellehrverpflichtungsverordnung - weitergehende Lehrverpflichtungen für die Lehrpersonen dieser Stellengruppen ergäben. Insbesondere hat die LMU zutreffend gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 LUFV für Akademische Räte auf Zeit (ARaZ) generell ein Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden angesetzt. Dies entspricht der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz nach dem Stand vom 18. März 1992 (Nr. 2.1.8.3) und wird auch vom Bundesverfassungsgericht (E 66, 155/188) nicht beanstandet. Einer individuellen Festlegung der Regellehrverpflichtung der dieser Stellengruppe zuzurechnenden Personen nach der jeweiligen Funktion bedarf es nicht (BVerwG, NVwZ 1987, 689; BayVGH, Beschl. v. 23.4.1993 Nr. 7 CE 92.10103 u.a.). Jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist im Hinblick auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 2 LUFV auch das Deputat von 8 SWS für die Akademische Oberrat a.Z.-stelle.
Es ergeben sich somit weiterhin folgende Deputate:
Oberassistenten: 1 x 6 SWS = 6 SWS,
C 1, Wissenschaftliche Assistenten, ARaZ, AORaZ:
48 x 4 SWS + 1 x 8 SWS = 200 SWS,
Wissenschaftliche Angestellte: 1 x 4 SWS = 4 SWS.
dd) Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin
beträgt deshalb 410 SWS:
Professoren: 11 x 8 SWS = 88 SWS
Akademische Räte a.L.: 13 x 8 SWS + 2 x 4 SWS = 112 SWS
Oberassistenen: 1 x 6 SWS = 6 SWS
C 1, Wissenschaftliche Assistenten, ARaZ, AORAZ:
48 x 4 SWS + 1 x 8 SWS = 200 SWS
Wissenschaftliche Angestellte: 1 x 4 SWS = 4 SWS
ergibt 410 SWS
Dieses Lehrdeputat ist nicht deshalb zu erhöhen, weil in der Lehreinheit Zahnmedizin studentische Hilfskräfte und Zahntechniker beschäftigt werden. Denn diese Personen unterstützen lediglich das Lehrpersonal, können aber mangels entsprechender Vorbildung nicht (selbständig) Lehraufgaben wahrnehmen (BayVGH, Beschl. v. 10.10.1989 Nr. 7 CE 89.10056 u.a.).
Das durchschnittliche Lehrdeputat in der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt deshalb 410 SWS : 77 = 5,3247 SWS.
b) Krankenversorgungsabzug:
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO war der Personalbedarf für die Krankenversorgung abzuziehen.
aa) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (KV) war dabei durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO). Diese seit dem Wintersemester 1990/91 geltende Änderung gegenüber der früheren Rechtslage, wonach je 8 tagesbelegte Betten eine Stelle abzuziehen war, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.4.1993 Nr. 7 CE 92.10103 u.a.).
Bei 20,1452 tagesbelegten Betten (Vorjahr: 21,0932) errechnet sich somit ein Personalbedarf für die stationäre KV von 20,1452 : 7,2 = 2,7979 Stellen (Vorjahr: 2,9296).
bb) Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO in der seit dem 1. Juni 1996 geltenden Fassung der Verordnung vom 20. März 1996 (GVBl S. 136) ist nunmehr der Personalbedarf für die ambulante KV durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 % von der um den Personalbedarf für die stationäre KV verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Damit wären hier für die ambulante KV (77 - 2,7979) x 0,36 = 26,7128 Stellen in Abzug zu bringen, so daß nach Abzug des Personalbedarfs für die stationäre und die ambulante KV (77 - 2,7979 - 26,7128) = 47,4893 Stellen verblieben. Dem normierten Stellenabzug für die ambulante KV liegt der Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21. November 1995 zugrunde. Dieser beruht wiederum auf empirischen Untersuchungen durch Selbstaufzeichnungen der Stelleninhaber an elf repräsentativen Universitätszahnkliniken, wonach die Zeitanteile für ambulante Krankenversorgung zwischen 29,60 und 45,68 v.H. der Gesamtarbeitszeit der um die Stellen für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellen lagen. Hieraus wurde ein gewichteter Mittelsatz von 37,83 v.H. berechnet, der, um den mittleren Fehler des Mittelwertes reduziert, einen Stellenabzug in Höhe von 36,06 v.H. ergab.
Dieser Ansatz wird in ständiger Rechtsprechung der Obergerichte für verfassungswidrig angesehen, da er nicht in der gebotenen Weise die Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals berücksichtige, was dazu führe, daß der festgesetzte Wert auf jeden Fall zu hoch sei und daher gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoße (BayVGH v. 15.10.1998 - 7 CE 98.10016; OVG Rheinland-Pfalz v. 10.12.1997 – 1 D 12216/97 OVG; OVG Berlin v. 17.3.1998 – OVG 7 NC 116.97 und v. 11.05.1999 – OVG 5 NC 218.99; OVG Lüneburg v. 10.12.1998 – 10 N 3473/98; ähnlich VGH Mannheim v. 23.2.1999 – NC 9 S 111/98, der zwar die Neuregelung vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht beanstandet, jedoch feststellt, daß die Neufassung nicht mehr mit der Festsetzung der Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zusammenstimmt, ihm folgend HessVGH v. 30.11.1999 – 8 NC 2748/98). (Anmerkung Riehn: identisch mit HessVGH 26.11.1999 - 8 NC 2746/98).
Andererseits ist ein Abzug von Stellen für ambulante KV jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen. Die eben genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte differieren lediglich bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe ein prozentualer Abzug für ambulante Krankenversorgung vorgenommen werden soll und wie dieser zu ermitteln ist. Teils werden im Wege der richterlichen Notkompetenz eigene Berechnungen angestellt, in denen entweder der Pauschalabzug für die ambulante KV von 36 % auf 30 % (so OVG Berlin v. 11.5.1999, a.a.O.) bzw. 28 % (so OVG Rheinland-Pfalz v. 10.12.1997, a.a.O.; OVG Lüneburg v. 10.12.1998 a.a.O.; VG Hamburg v. 11.11.1997 - 12 VGZ 1157/97) verringert wird, oder bei der Ermittlung des Lehrangebots für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 5 SWS (statt 4 SWS) je Stelle in Ansatz gebracht wird (so VGH Mannheim v. 23.2.1999, a.a.O; ihm folgend HessVGH v. 30.11.1999, a.a.O. sowie VG Regensburg vom 12.11.1999 – RO 7 E 99.10228). Teilweise wird auch die vor dem Wintersemester 1996/97 geltende Regelung, wonach sich der Abzug für die ambulante KV in Abhängigkeit von den poliklinischen Neuzugängen (PNZ) errechnet, angewandt (so BayVGH v. 15.10.1998, a.a.O.; OVG Berlin v. 17.3.1998, a.a.O.; VG Sigmaringen v. 3.4.1998 – NC 6 K 70/98).
Vorliegend kann bei einem Rückgriff auf die Vorgängervorschrift, die unter Zugrundelegung einer zu veranschlagenden Zahl von 35.225 PNZ (Vorjahr 34.596) lediglich 92 Studienplätze ergeben würde, nicht angenommen werden, daß sie für das Studienjahr 1999/00 zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt.
2. Legt man vorliegend die für den Antragsgegner günstigere Zahl von 30 % als Pauschalabzug für die ambulante KV zugrunde, was einen Abzug von (77 – 2,7979) x 0,30 = 22,2606 Stellen bedeutet, ergibt sich folgende Berechnung der Aufnahmekapazität:
Nach Abzug des Personalbedarfs für die stationäre und die ambulante KV verbleiben 77 - 2,7979 - 22,2606 = 51,9415 Stellen.
Unter Berücksichtigung des oben ermittelten durchschnittlichen Lehrdeputats von 5,3247 SWS ergibt sich somit ein Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin von 51,9415 x 5,3247 = 276,5729 SWS. Hinzuzurechnen sind gemäß § 10 KapVO in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 1 zur KapVO wie im Vorjahr 0,5 Lehrauftragsstunden, so daß das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin nach Einbeziehung dieser Stundenzahl (Symbol "S" i.S.d. Formel 1 der Anlage 1 zur KapVO) 276,5729 + 0,5 = 277,0729 Deputatsstunden je Semester beträgt.
Gemäß § 11 KapVO i.V.m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 1 zur KapVO ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu "bereinigen", die die Lehreinheit Zahnmedizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt. Da dieser Wert "E" wie im Vorjahr 0 beträgt, ist das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) deshalb mit dem unbereinigten Lehrangebot (S) identisch.
Aus diesem bereinigten Angebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).
Der CAp war dabei gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO dergestalt zu bilden, daß der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 40 der Anlage 2 zur KapVO auf 7,8 festgesetzte Curricularnormwert (CNW) auf die am Lehrangebot für den Studiengang Zahnmedizin beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen war. Bedenken gegen den wie im Vorjahr auf 6,1750 festgesetzten CAp bestehen nicht, da die LMU die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO dergestalt aufeinander abgestimmt hat, daß deren Summe den CNW ergibt. Auch die Festsetzung des CNW auf 7,8 ist nicht zu beanstanden (BayVGH, Beschl. v. 23.4.1993 - 7 CE 92.10103 u.a.).
Damit ergibt sich aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität (Ap) von 277,0729 x 2 : 6,1750 = 89,7402 Studienplätzen.
Zu keiner Erhöhung der Zulassungszahl führt die Zweitstudienbewerberquote. Zum einen kommen nicht alle Zweitstudienbewerber aus der Humanmedizin. Zum anderen fragen die Zahnmedizinstudenten vom CNW von 7,8 sowieso 0,8567 in der Humanmedizin (Vorklinik) nach. Zweitstudenten mit Erststudium Humanmedizin werden gerade die im CAp 0,8567 enthaltenen Fächer nicht mehr nachfragen. Auf den in der Fachrichtung Zahnmedizin verbleibenden Curricuralanteil haben diese Zweitstudenten jedoch nur einen minimalen Einfluß.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 14 ff. KapVO zu überprüfen. Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. Der Schwundausgleichsfaktor (SF) wurde mit 0,8314 (Vorjahr: 0,8302) angesetzt. Gegen die Berechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" bestehen keine rechtlichen Bedenken (BayVGH, Beschl. v. 23.4.1993 - 7 CE 92.10103 u.a.). Es ergibt sich somit für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 89,7402 : 0,8314 = 107,9387, gerundet 108 Studienplätzen.
Ob die Ansicht des VGH Mannheim zutrifft, der die Regellehrverpflichtung der Stellengruppe der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter erhöht, indem er ihr Deputat von 4 SWS um jeweils 1 SWS heraufsetzt, kann vorliegend, da für die Entscheidung nicht erheblich, dahingestellt bleiben. In der Berechnung würde dies nämlich zu 110 Studienplätzen führen (da der Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 49 befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/C1-Stellen zugeordnet sind, ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtlehrdeputats um 49 SWS auf insgesamt 459 SWS, woraus sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 459 : 77 = 5,9610 errechnet; 47,4893 [ Stellen] x 5,9610 [ durchschnittliches Lehrdeputat] + 0,5 [ Lehrauftragsstunden] x 2 : 6,1750 [ CAp] = 91,8490 [ Studienplätze] : 0,8314 [ Schwundfaktor] = 110,4751 [ Studienplätze] ).
Nachdem für das Sommersemester 2000 weiterhin 49 Studienplätze normativ festgelegt und laut der Zulassungsstatistik der LMU vom 22. Dezember 1999 bisher 49 Studenten im Wintersemester 1999/00 immatrikuliert sind, reicht die sich bei Zugrundelegung eines 30%igen pauschalen Abzugs für die ambulante KV errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 108 Studienplätzen und damit die Zahl von 10 noch zu vergebenden Studienplätzen für die beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zum Entscheidungszeitpunkt noch vorhandenen 7 Antragsteller/-innen aus.
Dem Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.